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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2026 E-8611/2025

13 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,139 mots·~21 min·6

Résumé

Datenschutz | Berichtigung der Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8611/2025

Urteil v o m 1 3 . M a i 2026 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Flavia Mark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch MLaw Denis Petrovic, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Berichtigung der Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2025.

E-8611/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – somalischer Staatsangehöriger – suchte am 19. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personaliendatenblatt gab er an, am (…) geboren und somit minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2025 in Italien registriert worden war. C. Am (…) 2025 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übermittlung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers. Diese reagierten darauf mit Eingabe vom (…) 2025 und gaben an, der Beschwerdeführer sei in Italien mit dem Geburtsdatum (…) registriert worden. D. Im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 18. August 2025 gab der Beschwerdeführer an, er sei am (…) geboren, was ihm sein Onkel väterlicherseits nach dem Tod seiner Eltern mitgeteilt habe. Er habe sodann während (…) Jahren die Schule besucht. Als er mit der Schule aufgehört habe, habe er bereits «seinen Verstand gehabt», wie alt er zu diesem Zeitpunkt gewesen sei, wisse er aber nicht. Auf erneute Nachfrage des SEM führte er aus, dass er ungefähr (…) Jahre alt gewesen sein müsse. Seit seinem letzten Schultag und der Ausreise aus Somalia seien schliesslich ungefähr (…) oder (…) Jahre vergangen. In Somalia habe er zwei Geschwister im Alter von (…) und (…) Jahren, welche (…) beziehungsweise (…) Jahre jünger seien als er. Er sei sodann im (…) 2023 aus Somalia ausgereist und über B._______ in C._______ und D._______ und schliesslich nach Italien gereist. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat sei er (…) Jahre alt gewesen. Die Reise bis nach D._______ habe (…) Monate gedauert und dort habe er sich dann (…) Jahre aufgehalten. Darauf angesprochen, dass er in Italien mit Geburtsdatum «(…)» registriert worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er davon nichts wisse. Als er eingereist sei, sei er nur nach seinem Namen gefragt worden. Er habe Schwindel gehabt und sei danach direkt zu einem Arzt gebracht worden. Anlässlich der EB UMA wurde dem Beschwerdeführer zudem mitgeteilt, dass eine rechtsmedizinische Altersabklärung in Betracht gezogen werde,

E-8611/2025 und in diesem Zusammenhang wurden in der Folge medizinische Zusatzfragen zwecks Altersabklärung gestellt. E. Im Altersgutachten des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich vom (…) 2025 wurde festgestellt, dass sich gemäss Handröntgen ein durchschnittliches Alter des Beschwerdeführers von (…) Jahren ergebe. Gemäss der Computertomographie der Schlüsselbeine betrage das durchschnittliche Alter sodann (…) Jahre (+/- 1.5 Jahre), wobei das durchschnittliche odontologische Alter bei (…) Jahren (+/- 2.0 Jahre) liege. In der Gesamtbetrachtung ergebe sich damit ein durchschnittliches Alter von (…) bis (…) Jahren. Das mit den verschiedenen Methoden ermittelte höchste Mindestalter determiniere das tatsächlich zu nennende Mindestalter, im vorliegenden Fall (…) Jahre. Nach den Ergebnissen der forensischen Altersdiagnostik könne die Volljährigkeit nicht bewiesen werden und eine Minderjährigkeit sei möglich. Aus den vorliegenden Angaben ergebe sich sodann eine mögliche Entwicklungsverzögerung des Beschwerdeführers aufgrund durchgemachter Hungerphasen in der Kindheit/Jugend. Eine dadurch bedingte Mangelernährung würde sich jedoch nicht nachteilig auf die Ergebnisse der Altersschätzung auswirken. F. Anlässlich der Anhörung vom 2. Oktober 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und informierte ihn über die geplante Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…). Der Beschwerdeführer gab an, mit dieser Anpassung nicht einverstanden zu sein. G. Am 3. Oktober 2025 passte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) an. Der Eintrag wurde mit einem Bestreitungsvermerk versehen. H. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 hielt das SEM fest, die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk lauteten fortan A._______, ZEMIS-Nr. (…), geb. (…), alias A._______, geb. (…), alias E._______, geb. (…), alias F._______, geb. (…), Somalia. Zudem verfügte das SEM, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis beziehungsweise die Auszüge dieser Akten, auf die sich die Verfügung stütze, ausgehändigt.

E-8611/2025 I. Handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter erhob der Beschwerdeführer gegen diesen ZEMIS-Entscheid am 10. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, im ZEMIS als Geburtsdatum den (…), eventualiter den (…) einzutragen. Zudem sei die Vorinstanz im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, ihn (Beschwerdeführer) bis zum Urteil des angerufenen Gerichts als Minderjährigen zu behandeln und die unverzügliche Unterbringung in geeignete Strukturen sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Schreiben vom 12. November 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2025 hiess die zuständige Instruktionsrichterin den provisorischen Antrag des Beschwerdeführers, ihn während des Beschwerdeverfahrens als Minderjährigen zu behandeln, gut und wies das SEM an, für den weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens den (…) als das massgebliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu erfassen und ihn entsprechend als Minderjährigen zu behandeln. Darüber hinaus hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. L. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2025 hielt das SEM vollumfänglich an seiner Verfügung und deren Begründung fest. M. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 23. Dezember 2025.

E-8611/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, welche – wie vorliegend – das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes beschlagen (Art. 31–33 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat seine Beschwerde gegen den ZEMIS-Entscheid frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Bereich der ZEMIS- Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition. Das Gericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter

E-8611/2025 Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und des VwVG (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.1). 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.) und in diesem Zusammenhang eine anfechtbare Verfügung erlässt. 3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (vgl. BGer-Urteil 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den vorliegend massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache erst als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). 3.4 Kann bei einer verlangten respektive von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter bestimmten Umständen einzuschränken (vgl. Art. 41 Abs. 3 DSG). Dabei sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen

E-8611/2025 und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.H.). 3.5 Nach dem Gesagten obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das ihrer Ansicht nach richtige Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([…]) korrekt ist respektive zumindest wahrscheinlicher als der vom Beschwerdeführer verlangte Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass der von ihm verlangte Eintrag ([…]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das nach Ansicht der Vorinstanz richtige Datum. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H. und E. 4.2.3). 4. 4.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA im Zusammenhang mit seinem Alter respektive Geburtsdatum vage ausgefallen und stellenweise nicht nachvollziehbar sowie widersprüchlich erschienen seien, so dass insgesamt Zweifel am geltend gemachten Alter bestehen würden. So habe er erklärt, er sei (…) Jahre älter als sein (…)jähriger Bruder G._______, womit er zum Zeitpunkt der EB UMA bereits (…) Jahre alt gewesen wäre. Weiter habe er angegeben, mit rund (…) Jahren die Schule abgeschlossen zu haben und (…) bis (…) Jahre nach seinem letzten Schultag aus Somalia ausgereist zu sein. Damit wäre er bei der Ausreise bereits (…) beziehungsweise (…) Jahre alt gewesen, was nicht mit seinem angegebenen Alter von (…) Jahren bei der Ausreise übereinstimme. Ausserdem sei er in Italien mit dem Geburtsdatum (…) erfasst worden. Darauf angesprochen habe er erklärt, dass er in Italien lediglich nach seinem Namen gefragt worden sei und nicht nach seinem Geburtsdatum. Dies überzeuge das SEM nicht, zumal die italienischen Behörden auch die korrekte Staatsangehörigkeit erfasst hätten und es sich bei Italien um einen Rechtsstaat handle, in dem die Behörden die Registrierung von Asylsuchenden sorgfältig durchführen würden. Da das Geburtsdatum ein zentrales Identitätsmerkmal darstelle, sei vielmehr anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer selbst unter dem Geburtsdatum (…) ausgegeben habe und entsprechend so registriert worden sei. Da aufgrund dessen ernsthafte Zweifel an der angeblichen Minderjährigkeit aufgekommen seien, sei im Auftrag des SEM eine Altersschätzung durch das Institut (…) durchgeführt worden. Das Gutachten vom (…) 2025 habe ein durchschnittliches Alter von (…)

E-8611/2025 bis (…) Jahren und ein Mindestalter von (…) Jahren ergeben. An dieser Stelle gelte es zu betonen, dass es sich beim festgestellten Mindestalter lediglich um das tiefst mögliche Alter und nicht um das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter handle. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter zum Zeitpunkt des Altersgutachtens von (…) Jahren liege somit unterhalb des durch das Gutachten festgestellten Mindestalters und könne somit nicht zutreffen. Ausserdem sei beim vorliegend festgestellten Mineralisationsstadium «H» des Weisheitszahns des Beschwerdeführers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Volljährigkeit auszugehen, wenngleich eine Minderjährigkeit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Schliesslich sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer zum Reiseweg unterschiedliche und somit widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe er anlässlich der EB UMA angegeben, er sei im (…) 2023 aus Somalia ausgereist, die Reise bis nach D._______ habe (…) Monate gedauert, wo er sich (…) Jahre aufgehalten habe und die Reise von D._______ bis Italien habe rund eine Woche gedauert. In der Schweiz angekommen sei er am 19. Juli 2025. Mit der angegebenen Dauer des Reisewegs wäre er jedoch erst im Oktober 2025 in der Schweiz angelangt. In der vertieften Anhörung vom 2. Oktober 2025 habe er sodann zwar ebenfalls zu Protokoll gegeben, er sei im (…) 2023 aus Somalia ausgereist, jedoch habe er berichtet, dass die Reise von Somalia bis in die Schweiz insgesamt (…) Jahr und (…) Monate gedauert habe und er sich rund (…) Jahre in D._______ aufgehalten habe. Es sei einerseits nicht möglich, dass er sich länger in D._______ aufgehalten habe, als sein Reiseweg insgesamt gedauert habe, andererseits würden die Angaben anlässlich der EB UMA und die Angabe anlässlich der vertieften Anhörung um ein Jahr voneinander abweichen. Das SEM gehe aufgrund der Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs bereits volljährig gewesen sei und dass er sich gegenüber den Schweizer Behörden jünger ausgebe, um sich im Asylverfahren Vorteile zu verschaffen. Somit erachte das SEM unter Berücksichtigung aller Elemente die angegebene Minderjährigkeit als nicht glaubhaft. Das SEM nehme zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer mit der beabsichtigen Altersanpassung nicht einverstanden sei. Da jedoch nach wie vor keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorliegen würden und auch nach der Stellungnahme des Beschwerdeführers die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als

E-8611/2025 nicht glaubhaft erscheine, sei das Geburtsdatum gemäss Praxis auf den (…) angepasst worden. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer betreffend den Altersunterschied zwischen ihm und seinem Bruder H._______ (…) Jahre angegeben habe. Er habe eine Zahl genannt, die ein Jahr von der exakten Zahl abweiche, wofür es verschiedene Gründe gebe. Zudem habe er bei der EB UMA entgegen der Behauptung der Vorinstanz nicht angegeben, dass er mit rund (…) Jahren die Schule abgeschlossen habe. Stattdessen habe er ausgeführt, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits «seinen Verstand gehabt habe», aber nicht wisse, wie alt er gewesen sei. Erst als er sich nach erneuter Nachfrage der Vorinstanz gedrängt gefühlt habe, ein Alter zu nennen, habe er gesagt, er müsse «irgendwie (…) Jahre alt oder so» gewesen sein. Zudem könne aus der Tatsache, dass es sich bei einem Staat um einen Rechtsstaat handle, nicht geschlossen werden, dass keine Fehler passieren würden. Das Justizsystem eines Rechtsstaats sei gerade für die Korrektur von Fehlern gedacht. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in Bezug auf die Registrierung in Italien angegeben, dass kein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Schliesslich betrage die Abweichung zwischen dem durch das Altersgutachten festgestellten Mindestalter und dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter gemäss SEM 0.1 Jahre, was nicht zutreffe. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens sei der Beschwerdeführer (…) Jahre, (…) Monate und (…) Tage alt gewesen, was in einer Dezimalzahl ausgedrückt (…) Jahren entspreche. Somit weiche das angegebene Alter um lediglich 0.02 Jahre vom im Altersgutachten festgestellten Mindestalter ab, was einer Woche entspreche. Ausserdem mache die Vorinstanz in ihrer Verfügung Ausführungen und Wertungen zum Mineralisationsstadium «H» des Weisheitszahns und ziehe daraus Rückschlüsse auf das Alter. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für die Interpretation von Gutachten zu forensischen Altersschätzungen das Mindestaltersprinzip zu beachten und Weisheitszähne seien als alleiniges Kriterium für die forensische Altersdiagnostik nicht geeignet. Sämtliche Indizien würden für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Zudem seien seine Aussagen anlässlich der EB UMA konsistent gewesen. Selbst wenn man zum Schluss käme, dass das von ihm angegebene Geburtsdatum ([…]) nicht der Wahrheit entspreche, leuchte es nicht ein, weshalb das SEM nicht den (…) als Geburtsdatum erfasst habe. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, dem Vorwurf, es habe die Weisheitszähne als alleiniges Kriterium für die Altersidagnostik verwendet,

E-8611/2025 könne nicht gefolgt werden. Auch der Einwand, dass das durch das Gutachten festgestellte Mindestalter und das vom Beschwerdeführer angegebene Alter lediglich um 0.02, und nicht wie im Gutachten festgehalten um 0.1, voneinander abweichen würden, sei kein Beweis dafür, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter der Wahrheit entspreche. Wie das SEM bereits festgehalten habe, handle es sich beim festgestellten Mindestalter um das tiefst mögliche Alter. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter liege, wenn auch nur knapp, unter dem durch das Altersgutachten festgestellten Mindestalter. Betreffend den Altersunterschied zu seinem Bruder leuchte – auch mangels Begründung – ferner nicht ein, inwiefern die in der Beschwerde genannten Argumente eine Erklärung für die «falsche» Angabe sein sollten. Die Angaben des Beschwerdeführers, die zu unterschiedlichen Rückschlüssen zu seinem Alter führen würden, seien vielmehr ein Hinweis darauf, dass er dieses nicht kenne oder darüber zu täuschen versuche. 4.4 In seiner Replik moniert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz medizinische Literatur zitiere, obwohl eine Befassung damit den entsprechenden Fachpersonen vorbehalten sei. Die Vorinstanz sei an das Mindestaltersprinzip gebunden. Betreffend die von der Vorinstanz angeblich festgestellten Widersprüche zum Reiseweg des Beschwerdeführers sei sodann festzuhalten, dass es die Vorinstanz unterlasse zu erwähnen, dass er anlässlich der EB UMA korrekt ausgesagt habe, er sei im Zeitpunkt der Ausreise (…) Jahre alt gewesen. Ferner sei seine Angabe, er sei (…) Jahre lang in D._______ gewesen, nicht so zu lesen, als sei er exakt (…) Tage dort gewesen. Es entspreche dem Sprachusus, dass man ungefähre Angaben mache. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Fällen selbst einen Unterschied zwischen angegebenem Alter und Mindestalter gemäss Altersgutachten von zweieinhalb Monaten oder mehr nur als schwaches Indiz gegen die Angaben des Antragsstellers gewertet habe. Darüber hinaus sei hinreichend begründet worden, weshalb ein (…)jähriger Altersunterschied zu seinem Bruder H._______ angegeben worden sei. Im ZEMIS sei das tatsächliche beziehungsweise zumindest das wahrscheinlichste Geburtsdatum zu führen. Angesichts der minimalen Abweichung zwischen dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Alter und dem medizinischen Mindestalter, der verbleibenden Unsicherheiten des Gutachtens, der fehlenden gegenteiligen Beweise, den nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers sowie der besonderen Bedeutung der Minderjährigkeit im asylrechtlichen Kontext sei das von ihm angegebene Geburtsdatum ([…]) als mindestens ebenso wahrscheinlich, wenn nicht wahrscheinlicher, anzusehen als das

E-8611/2025 von der Vorinstanz für richtig befundene Geburtsdatum. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände habe der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit glaubhaft gemacht. 5. 5.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das vom SEM für richtig befundene Geburtsdatum ([…]) oder das vom Beschwerdeführer angegebene ([…]) korrekt und damit im ZEMIS einzutragen ist. 5.2 5.2.1 Das SEM ordnete aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers ein medizinisches Gutachten zur Altersschätzung an. Dieses ist von ärztlichen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Kriterien verfasst worden und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es erweist sich nach Auffassung des Gerichts als schlüssig und widerspruchsfrei. 5.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer E-1250/2022 vom 27. April 2022 E. 7.3.1 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4). 5.2.3 Im Altersgutachten vom (…) 2025 wurde festgehalten, dass gemäss der Computertomographie der Schlüsselbeine das durchschnittliche Alter (…) Jahre (+/- 1.5 Jahre) beträgt, während das durchschnittliche odontologische Alter bei (…) Jahren (+/- 2.0 Jahre) liegt. Somit liegt das tiefste durchschnittliche Alter sowohl bei der Schlüsselbeinanalyse als auch bei der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren (Schlüsselbeinanalyse (…) Jahre – 1.5 Jahre = (…) Jahre; zahnärztliche Untersuchung: (…) Jahre – 2.0 Jahre = (…) Jahre). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die durchgeführte Altersschätzung somit ein sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2) und spricht demnach gegen das von ihm angegebene

E-8611/2025 Geburtsdatum, auch wenn dieses Resultat durch das im Altersgutachten festgestellte Mindestalter von (…) Jahren etwas relativiert werden dürfte. 5.3 5.3.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen Situation und seinem Geburtsdatum enthalten zudem Gesichtspunkte, die bei einer Gesamtwürdigung ebenfalls gegen das von ihm geltend gemachte Alter sprechen. 5.3.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der EB UMA nur vage Angaben zu seinem Alter und seinem Lebenslauf machen konnte. So machte er geltend, weder zu wissen, in welchem Alter er die Schule begonnen habe noch, wann er diese beendet habe. Ebenfalls konnte er nicht beantworten, wann der Onkel ihm sein Geburtsdatum mitgeteilt und woher dieser sein Geburtsdatum überhaupt gekannt habe. Seine Angaben betreffend den Altersunterschied zu seinem Bruder G._______ stehen sodann – wie vom SEM zu Recht ausgeführt – im Widerspruch zum von ihm geltend gemachten Alter. So gab er an, dass sein Bruder G._______ (…) Jahre alt und somit (…) Jahre jünger als er selbst sei. In diesem Fall wäre der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der EB UMA bereits (…) Jahre alt gewesen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, diese Unstimmigkeit zu erklären, da sie sich auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Altersunterschied zwischen ihm und seinem Bruder H._______ beziehen. Schliesslich hat das SEM zutreffend festgehalten, der Beschwerdeführer habe nicht nachvollziehbar begründen können, weshalb er in Italien mit dem Geburtsdatum (…) registriert worden sei. Obwohl er angab, lediglich nach seinem Namen gefragt worden zu sein, wurde sein Herkunftsstaat korrekt erfasst. Dem Beschwerdeführer ist immerhin dahingehend zuzustimmen, dass aufgrund seiner Schilderungen zu seinem Fluchtweg keine Rückschlüsse auf sein Alter möglich sind. Andere Anhaltspunkte, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdatums sprechen, sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. 5.3.3 Der Beschwerdeführer hat das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum denn auch nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätspapiere belegt. 5.4 Nach dem Gesagten ist zwar weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und

E-8611/2025 Indizien gelangt das Gericht jedoch zum Schluss, dass das vom SEM für richtig befundene Geburtsdatum ([…]) als wahrscheinlicher anzusehen ist als das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum ([…]). Aufgrund dessen erscheint es sachgerecht, das vom SEM für richtig befundene Geburtsdatum ([…]) im ZEMIS einzutragen, wobei ein Bestreitungsvermerk anzubringen ist. 6. Diesen Erwägungen gemäss verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 21. November 2025 indes die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-8611/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Personendaten des Beschwerdeführers sind im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk wie folgt einzutragen: A._______, ZEMIS-Nr. (…), geb. (…), alias A._______, geb. (…), alias E._______, geb. (…), alias F._______, geb. (…), Somalia. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (EJPD).

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Flavia Mark

E-8611/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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