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Bundesverwaltungsgericht 17.08.2016 E-86/2016

17 août 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,970 mots·~15 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-86/2016

Urteil v o m 1 7 . August 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2015 / N (…).

E-86/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, syrische Kurden mit letztem Wohnsitz in D._______, ersuchten am 17. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Kreuzlingen um Asyl. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), machte anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Juni 2014 (nachfolgend: Befragung) im Wesentlichen geltend, er habe die demokratische Partei Kurdistan-Syrien (PDK-S) unterstützt und an Parteisitzungen teilgenommen. In Damaskus sei er immer wieder vom politischen Sicherheitsdienst befragt, dem Richter vorgeführt und kurzzeitig festgenommen, aber nie verurteilt worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, Kontakt zu den kurdischen Parteien zu haben. Die Shabiha-Milizen hätten ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert und die Bekanntgabe der Namen der 45 kurdischen Familien in seinem Wohnort verlangt. Er sei mit seiner Familie nach D._______ gegangen, nachdem er gehört habe, dass er verhaftet werden sollte. In D._______ habe ihn die PKK am nächsten Tag aufgesucht. Sein Bruder habe der PKK gesagt, er sei noch in Damaskus. Er habe sich versteckt und noch in der gleichen Nacht Syrien verlassen. Anlässlich der Anhörung vom 16. Juni 2015 (nachfolgend: Anhörung) gab der Beschwerdeführer an, die Sicherheitskräfte vom Yelda-Zentrum hätten ihn in Damaskus überwacht und gewollt, dass er als Spitzel gegen die 70 kurdischen Familien im Quartier arbeite. Er sei politisch aktiv gewesen, habe aber keine führende Rolle in der PDK-S gehabt. Zudem habe er vier Mal für die freie syrische Armee (FSA) Waffen geschmuggelt. Der erste Waffentransport sei im April 2011 gewesen. Beim letzten Mal, am (…), sei er durch Schüsse verletzt worden. In der (…) Moschee habe er Kritik an der syrischen Regierung geübt. Danach habe er sich bei einem Arbeitskollegen versteckt und sei am 15. Dezember 2012 nach D._______ gegangen. Dort habe ihn die PKK nach vier bis fünf Tagen vorgeladen, woraufhin er ins irakische Kurdistan geflüchtet sei. Bei der ergänzenden Anhörung vom 16. Juli 2015 (nachfolgend: ergänzende Anhörung) gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er sei Mitglied des Lokalkomitees der PDK-S und für 70 bis 80 kurdische Familien zuständig gewesen. Er habe die Parteisitzungen organisiert. Er habe drei Mal Waffen für die FSA geschmuggelt. Das erste Mal sei ca. im Mai 2011 gewesen. Beim letzten Mal sei er durch Splitter einer Rakete verletzt worden. Zwei bis drei Tage nach seiner Ankunft in D._______ sei die PKK zu ihm gekommen, um seine Tochter zu rekrutieren. Ungefähr zehn Tage später habe er einen

E-86/2016 Araber geschlagen, woraufhin dieser ihn bei der PKK angezeigt habe. Daraufhin habe er Syrien verlassen. B._______, Ehefrau des Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführerin), machte anlässlich der Befragung zur Person am 27. Juni 2014 und der Anhörung vom 16. Juni 2015 im Wesentlichen geltend, in Damaskus habe es Anschläge gegeben. Ihr Mann sei Mitglied der demokratischen Partei Kurdistan-Syrien, weshalb er immer wieder von den Behörden verhört worden sei. Deshalb seien sie von Damaskus nach D._______ gezogen. Nachdem ihr Mann von der PKK bedroht worden sei, sei er ca. einen Monat nach der Ankunft in D._______ in den Irak gegangen. Die PKK habe versucht, ihre Tochter zu rekrutieren. Sie hätten Syrien aus Angst vor der PKK verlassen. C._______, Sohn der Beschwerdeführer, machte anlässlich der Anhörung vom 16. Juli 2015 im Wesentlichen geltend, sie hätten Damaskus aus Angst vor den Detonationen verlassen. Sein Vater habe als Mitglied der PDK-S Probleme gehabt. Männer in Zivil hätten nach ihm gefragt. Der Beschwerdeführer reichte seinen syrischen Reisepass, die Identitätskarte, das FamiIienbüchlein sowie Bestätigungsschreiben der PDK-S und der Syrian Democratic Union als Beweismittel ein. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaften nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Über das Asylgesuch der volljährigen Tochter E._______ entschied das SEM mit separater Verfügung. C. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 stellte das SEM dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 6. Januar 2016 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheides des SEM vom 7. Dezember 2015 und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die

E-86/2016 Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Nachfolgend wird ausschliesslich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, da die Beschwerdeführerin und der Sohn keine eigenen asylrelevanten Vorbringen geltend machen und in der Beschwerdeschrift einzig auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend des Beschwerdeführers Bezug genommen wird. 3. 3.1 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe das Gesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft, ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 3.2 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt sein soll, da sich die Vorinstanz mit sämtlichen Vor-

E-86/2016 bringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte, was ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge der unsorgfältigen Gesuchsprüfung denn auch nicht ansatzweise. Angesichts dieser Sachlage erweist sich die Rüge als unbegründet und es besteht somit keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht

E-86/2016 es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, S. 826 f.) 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe in der Befragung einzig die Anwerbungsversuche durch die Shabiha-Milizen als Asylgrund angeführt. Die regimekritische Wortmeldung in der (...) Moschee und die Waffentransporte für die FSA habe er erst in der Anhörung genannt. Der erste Waffentransport sei im April oder Mai 2011 erfolgt, damals habe es aber die FSA noch gar nicht gegeben. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Waffentransporten, dem Zeitpunkt der Flucht aus Damaskus nach D._______ sowie dem Zeitpunkt und den Gründen für die Ausreise in den Irak seien widersprüchlich. Bei der Befragung sei er bereits am Tag nach seiner Ankunft in D._______ von der PKK vorgeladen worden und noch in derselben Nacht geflüchtet. Bei der Anhörung habe ihn die PKK vier bis fünf Tage, bei der ergänzenden Anhörung neun bis zehn Tage – nach einem Vorfall mit einem Araber – nach seiner Ankunft in D._______ aufgesucht. Die Bestätigungsschreiben der PDK-S und der Syrian Democratic Union seien reine Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bei der Befragung nicht alle Asylgründe genannt, weil er gestresst und müde gewesen sei, und ihm gesagt worden sei, die Befragung sei kurz und er habe später die Gelegenheit zur ausführlichen Schilderung der Asylgründe. Er sei behördlich gesucht worden, was durchaus asylrelevant sei. Die FSA sei früher entstanden, als öffentlich bekannt sei. Einige Monate nach Beginn der Unruhen in Syrien seien bereits nahe der türkischen Grenze stationierte Militärangehörige desertiert. Bezüglich des Zeitpunkts des Verlassens von D._______ habe er umgangssprachlich ungefähre Angaben, vier bis fünf Tage, gemacht. Er habe drei verschiedene Dolmetscher gehabt; es sei nicht ausgeschlossen, dass einige Punkte falsch verstanden worden seien. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen müsse durch Fachpsychologen beurteilt werden. Die Bestätigungsschreiben seien keine Gefälligkeitsschreiben, sondern belegten sein nicht ungefährliches Engagement für die kurdisch-syrische Opposition. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung sei durch regelmässige

E-86/2016 Teilnahmen an politischen Veranstaltungen und Protestaktionen gegen das syrische Regime in der Schweiz gewachsen. 5.3 Für die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei während der Befragungen gestresst und müde gewesen und die Dolmetscher hätten Vorbringen falsch übersetzt, finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Bei der Anhörung gab er anfangs zwar an, er sei aufgeregt, aber etwas später gab er zu Protokoll, es gehe ihm gut; solange man frei reden könne, sei es gar nicht anstrengend. Die Hilfswerkvertretung hat denn auch nie Einwände angebracht. Bei den ersten beiden Anhörungen erklärte der Beschwerdeführer, er verstehe den Dolmetscher gut. Bei der ergänzenden Anhörung gab er sogar an, er verstehe den Dolmetscher sehr gut, da er genau seinen Dialekt spreche. Zudem hat der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Korrektheit der Protokolle schriftlich bestätigt. Der Beizug von Fachpsychologen erweist sich als unnötig; die Vorinstanz als Fachbehörde in der Beurteilung von Asylgesuchen ist durchaus in der Lage, Aussagen zu werten und widersprüchliches Aussageverhalten aufzudecken. Der Beschwerdeführer vermag glaubhaft darzulegen, dass er Mitglied der PDK-S war, zumal die Beschwerdeführerin und sein Sohn dies in ihren Befragungen bestätigen. Seine übrigen Angaben zum Asylgrund sind aber voll von Widersprüchen und Ungereimtheiten. In der Befragung gab er an, er sei von den Sicherheitskräften immer wieder kurzzeitig befragt und inhaftiert worden. In der Anhörung gab er an, letztmals im Jahr 1999 inhaftiert worden zu sein. Zu seiner Rolle in der Partei gibt er anfangs an, er sei normales Parteimitglied gewesen und habe an Parteiversammlungen teilgenommen. In der Anhörung war er Mitglied des Lokalkomittees, habe die Parteisitzungen organisiert und die Kontrolle über ca. 70 Kurdenfamilien gehabt. Die regimekritische Wortmeldung in der (…) Moschee und die Waffentransporte für die FSA gab der Beschwerdeführer erst in der Anhörung als Asylgrund an. Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe wegen der Kürze der Befragung nicht alle Asylgründe genannt, ist nicht nachvollziehbar. Zwar ist die Befragung kurz, aber der Beschwerdeführer wurde mehrmals nach den Asylgründen gefragt und aufgefordert, diese zu präzisieren. Dass es der Beschwerdeführer dennoch unterlassen hat, derartig wichtige Gründe zu nennen, lässt bereits die Vermutung aufkommen, dass sie lediglich nachgeschobene, erfundene Schutzbehauptungen sind. Tatsachenwidrige und widersprüchliche Aussagen über die Waffentransporte bestätigen diese Vermutung. Der Beschwerdeführer soll erstmals im April oder Mai 2011 einen Waffentransport für die FSA getätigt haben. Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass es die FSA zum damaligen Zeitpunkt

E-86/2016 noch gar nicht gegeben hat. Die Gründung der FSA wurde am 29. Juli 2011 öffentlich bekannt gegeben (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Freie_Syrische_Armee, Stand: 28.07.2016). Es mag zutreffen, dass nahe der Türkei erste Desertionen von der syrischen Armee bereits früher stattgefunden haben, jedoch ist es unglaubhaft, dass diese Deserteure bereits in der Lage waren, im entfernt gelegenen Damaskus schon im April/Mai 2011 Waffenschmuggel zu organisieren. Genauso unglaubhaft ist es, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Waffentransporte hätte unbehelligt ausführen können, obwohl er nach eigenen Angaben ständig vom Geheimdienst überwacht worden sei. Zudem macht der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Zahl und zum Zeitpunkt der Waffentransporte. In Bezug auf das Verlassen von D._______ gab der Beschwerdeführer bei der Befragung an, die PKK habe ihn einen Tag nach seiner Ankunft in D._______ zu kontaktieren versucht; er habe sich versteckt. In der gleichen Nacht sei er geflüchtet. In der Anhörung sagte er, die PKK sei erst nach vier bis fünf Tagen gekommen. In der ergänzenden Anhörung gab er an, zwei bis drei Tage nach seiner Ankunft in D._______ sei die PKK gekommen, um seine Tochter zu rekrutieren. Ungefähr zehn Tage später habe er einen Araber geschlagen, woraufhin dieser ihn bei der PKK angezeigt habe. Daraufhin habe er Syrien verlassen. Diese immer neuen Versionen des Beschwerdeführers entbehren jeglicher Glaubwürdigkeit. Insgesamt kann gesagt werden, dass die Aussagen hinsichtlich seiner tragenden Rolle in der PDK-S, der Waffentransporte, der Wortmeldung in der (...) Moschee und der Gründe für das Verlassen von D._______ als unglaubhaft einzustufen sind. Was an glaubhaften Aussagen übrig bleibt, ist seine Parteimitgliedschaft und die Aufforderung der Shabiha-Milizen zur Zusammenarbeit. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer indes selbst aus, die Milizen hätten alle Kurden in seinem Quartier zur Zusammenarbeit angefragt. Gründe, welche nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers deuten und die meisten kurdischen Familien am Wohnort des Beschwerdeführers in ähnlicher Weise betreffen, genügen jedoch nicht als Asylgrund. 6. 6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einhttp://de.wikipedia.org/wiki/Freie

E-86/2016 fluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 6.2 Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit handelt es sich um einen subjektiven Nachfluchtgrund; es fehlt somit die Asylrelevanz. Zudem ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel für seine angebliche exilpolitische Tätigkeit eingereicht hat, weshalb der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens anzuzweifeln ist. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Die Beschwerdeführer ersuchen um Erlass der Verfahrenskosten. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch von der Zahlung der Verfahrenskosten befreien. Da die Begehren der Beschwerdeführer nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ausgewiesen ist, ist dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten stattzugeben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-86/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

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