Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-86/2008 Urteil vom 7. März 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima , Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien X._______, geboren (…), Irak, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2007 / N._______
E-86/2008 Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit Herkunftsort und letztem Wohnsitz in Kirkuk, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. August 2007 und gelangte über die Türkei und unbekannte weitere Staaten am 21. Oktober 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 2. November 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zu seinen Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Das Bundesamt hörte den Beschwerdeführer am 13. November 2007 eingehend zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1988 mit der Familie nach A._______ (Siedlung für Vertriebene in der Provinz Sulejmaniya) umgesiedelt worden, ab dem Jahr (…) hätten sie in Sulejmaniya gelebt. Ende 2005 habe er seine Wohnung in Suleimaniya verlassen müssen, nachdem er und seine Familie keine Lebensmittel und keinen Lohn mehr erhalten hätten; mit diesem Vorgehen hätten die Behörden die Rückkehr der Kurden aus Kirkuk an ihren Herkunftsort erwirken wollen. Der Beschwerdeführer habe noch einige Monate bei einem Freund seines Bruders in Suleimaniya gelebt, bevor er nach Kirkuk zurückgekehrt sei. Die Behörden hätten ihn für den Umzug entschädigt. In Kirkuk habe er in einem mehrheitlich von Arabern bewohnten Quartier gelebt. Sein Bruder, der in Bagdad als B._______ der Regierung gearbeitet habe, sei aus Sicherheitsgründen stets in Zivilkleidung aus dem Dienst nach Kirkuk gekommen. Dennoch sei er am (…) entführt worden. Zehn Tage später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der Leichnam des Bruders gefunden worden sei. Er sei nach der Trauerzeit zur Polizei gegangen, unter anderem um den Polizeirapport betreffend den Tod des Bruders erhältlich zu machen. In der Folge habe er bemerkt, dass er beobachtet worden sei; ein Unbekannter – vermutlich dieselbe Person – habe seine Mutter aufgesucht und nach dem Beschwerdeführer gefragt. Er wäre gerne nach Suleimaniya zurückgekehrt, habe dort aber für sich und die Mutter keine Wohnung gefunden. Ein Onkel habe ihm schliesslich geraten, das Land zu verlassen, zumal aufgrund der vielen Anschläge und Terroristen in Kirkuk ein sicheres Leben nicht mehr möglich gewesen sei. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zwei Fotos seines Bruders, einen Ausweis des Bruders, ein Arztzeugnis betreffend Todesursache des Bruders und einen Polizeirapport vom (…) zu den Akten. Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 – eröffnet am gleichen Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
E-86/2008 Mit Eingabe vom 4. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsgeigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Zumindest sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Januar 2008 verwies der Instruktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt und überwies die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 22. Januar 2008 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2008 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E-86/2008 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten aus verschiedenen Gründen nicht geglaubt werden. Er habe beispielsweise erklärt, beobachtet zu werden, habe
E-86/2008 dazu aber keine schlüssigen Beschreibungen abgeben können. Bezüglich des eingereichten Rapports des Polizeipostens vom (…) sei festzuhalten, dass es sich um ein internes Papier handle. Ungeachtet dessen würden sich daraus im Vergleich zu den Aussagen des Beschwerdeführers inhaltliche Widersprüche ergeben; insbesondere werde im Dokument erwähnt, dass der Beschwerdeführer telefonisch bedroht worden sei, was dieser jedoch nie geltend gemacht habe. Nicht nachvollziehbar respektive unrealistisch sei auch, dass der angebliche Polizeirapport bereits am Tag des Verschwindens des Bruders ausgestellt worden sein solle. Insgesamt müsse die Echtheit des Beweismittels in Frage gestellt und folglich die vor diesem Hintergrund geltend gemachte Verfolgungssituation des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt werden. Diese Feststellung werde durch weitere ungereimte Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt. Die weiteren Beweismittel stünden in engem Zusammenhang mit dem erstgenannten Dokument, weshalb nicht näher auf diese eingegangen werden müsse. 4.2. In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer kurz den aktenkundigen Sachverhalt und bestreitet die Feststellung der Vorinstanz, wonach seine Angaben im Zusammenhang mit der Tötung des Bruders unsubstanziiert ausgefallen seien. Er habe genau erklärt, wie er nach dessen Tod beobachtet worden sei. Da es sich um eine geheime Massnahme von Terroristen gehandelt habe, seien keine Angaben über Art, Identität und Anzahl dieser Leute möglich, sonst hätte er diese Leute verhaften lassen oder sonstige Vorsichtsmassnahmen treffen können. Was das vom BFM erwähnte Telefongespräch betreffe, liege offenbar ein Missverständnis vor. Sein Onkel habe den Polizeiposten über die Entführung des Bruders informiert und dabei Adresse und Telefonnummer bei der Polizei hinterlassen. Sie seien aber nicht von Terroristen angerufen worden und er habe auch nie eine Aussage über telefonische Drohungen gemacht. Dass die Polizei zudem bereits am Tag des Verschwindens des Bruders einen Rapport verfasst habe, sei entgegen der Auffassung des BFM namentlich vor dem Hintergrund der exponierten Tätigkeit des Bruders durchaus realistisch; zudem sei dieses Vorgehen der Polizei im Irak üblich. Er sei mit seiner Familie neu in Kirkuk zugezogen gewesen und dort deshalb entsprechend exponiert gewesen. Sie hätten in einem von Arabern dominierten Quartier gelebt, ausserdem habe bei ihnen eine Trauerfeier stattgefunden. Aus diesen Gründen hätten die Terroristen auch mehr über ihn und die Familie erfahren.
E-86/2008 Bei den Beweismitteln, die er dem BFM abgegeben habe, handle es sich um echte Dokumente, die jedoch wegen ungerecht erhobener Zweifel nicht vollständig überprüft worden seien. Dabei wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, sämtliche Unterlagen unvoreingenommen zu prüfen. 4.3. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts teils widersprüchlich, teils nicht nachvollziehbar ausgefallen. Die protokollierten Aussagen weisen insgesamt auch einen geringen Anteil so genannter Realitätskennzeichen auf. 4.3.1. So hat der Beschwerdeführer beispielsweise bei der Erstbefragung angegeben, nach der Trauerzeit habe er bemerkt, dass er beobachtet werde. Als er bei der Polizei die Rapporte über seinen Bruder verlangt habe, habe er die Polizei über diese Beobachtungen informiert (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 5). Demgegenüber gab er bei der einlässlichen Anhörung zu Protokoll, der Onkel als oberstes Familienmitglied habe die Polizei über diese Beobachtungen informiert (vgl. Protokoll der Befragung zu den Asylgründen S. 9). 4.3.2. Der Beschwerdeführer kann auch nicht plausibel darlegen, wie sein Onkel in den Besitz des internen Rapports vom (…) gelangen konnte. Ausserdem ergeben sich aus dem Inhalt dieses Dokumentes klare Widersprüche zu den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers: So hat dieser zu Protokoll angegeben, er sei nach dem Tod des Bruders respektive nach der Trauerzeit von Unbekannten beobachtet worden; einmal sollen ihn diese sogar zu Hause aufgesucht haben. Der Polizeirapport, der vom Tag des Verschwindens des Bruders datiert, beschreibt demgegenüber Bedrohungen, die gegen die ganze Familie, insbesondere gegen den Beschwerdeführer, gerichtet gewesen sein sollen. Gemäss diesen schriftlichen Ausführungen hätte die Bedrohungssituation demnach bereits erheblich früher eingesetzt, als wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht nach dem Tod des Bruders respektive nach der Trauerzeit. Ausserdem beschreibt der Polizeirapport einen telefonischen Drohanruf, der beim Beschwerdeführer eingegangen sei und gibt sogar den Inhalt dieses Anrufs wieder. Der Beschwerdeführer hat jedoch eine solche, bereits im Zeitpunkt der Entführung des Bruders bestehende Bedrohungssituation mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr gab er ausdrücklich zu Protokoll, zuvor keine Probleme mit Organisationen, anderen Personen oder Behörden gehabt zu haben (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 6). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz
E-86/2008 insgesamt zu Recht die Echtheit des Schreibens vom (…) in Zweifel gezogen. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, es müsse hierbei insofern ein Missverständnis vorliegen, als nicht er, sondern der Onkel die Vermisstenanzeige betreffend den Bruder bei der Polizei gemacht habe, ist nicht überzeugend und bezieht sich auch nicht auf die inhaltlichen Ausführungen des Rapports (…). 4.3.3. Die nach dem Gesagten entstehenden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen werden durch weitere ungereimte Aussagen bestätigt. So hat der Beschwerdeführer einerseits im Zusammenhang mit der Entführung des Bruders angegeben, dieser sei in C._______ im Dienst gewesen, als er entführt worden sei, um unmittelbar darauf zu erklären, der Bruder sei damals zu Hause und nicht im Dienst gewesen, weshalb er den nun abgegebenen Ausweis des Bruders von zu Hause habe mitnehmen können (vgl. Protokoll Befragung zu den Asylgründen S. 7, Protokoll Empfangszentrum S. 5). 4.3.4. Weitere Ungereimtheiten prägen die Vorbringen des Beschwerdeführers: So soll einmal nur eine Person zu Hause nach ihm gefragt haben; gemäss Angaben bei der einlässlichen Anhörung sollen es jedoch mehrere Personen gewesen sein (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 5, Protokoll Befragung zu den Asylgründen S. 8 f.) Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer von diesen Beobachtungen erfahren habe, erklärte er, man kenne die Leute, die in der gleichen Wohngegend leben würden; diese Personen habe er aber nie zuvor gesehen (vgl. Protokoll Befragung zu den Asylgründen S. 8). Auf Beschwerdeebene führte er demgegenüber aus, aufgrund der erst relativ kurzen Zeit in Kirkuk hätten sie nicht viele Leute gekannt. Vor dem Hintergrund dieser Angabe erstaunt im Übrigen auch, dass ihm dann allfällige im Wohnquartier fremde Personen aufgefallen sein sollen und er diese darüber hinaus sogar als heimliche Verfolger erkannt haben will. Hinsichtlich der angeblichen Vertreibung aus Suleimaniya hat der Beschwerdeführer einerseits angegeben, der Bruder habe keinen Lohn mehr erhalten (vgl. Protokoll Befragung zu den Asylgründen S. 3); andererseits soll es der Bruder gewesen sein, der die Familie auch nach der Enteignung des Hauses in Suleimaniya zwischen (…) mit seinem Lohn unterstützt haben soll (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 5). 4.4. In Würdigung aller Vorbringen sowie der aktenkundigen Unterlagen erweisen sich die geltend gemachten Verfolgungsgründe als unglaubhaft. Der eingereichte Polizeirapport vom (…) ist aufgrund der erheblichen inhaltlichen Widersprüche als nicht authentisch zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht auf eine eingehende Prüfung der weiteren Beweismittel verzichtet, zumal diese – zwei Fotografien, ein Ausweis sowie das Arztzeugnis (…) – allesamt den Bruder
E-86/2008 betreffen und allein aus diesen nicht auf eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungssituation geschlossen werden könnte. 4.5. Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
E-86/2008 läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. 6.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-86/2008 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar beurteilt werden müsse (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar, womit das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den teilweise von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfällt. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine länger Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Die Stabilität der Sicherheitssituation im kurdisch kontrollierten Nordirak hat seit Publikation dieses Urteils nicht abgenommen, sondern sich weiter konsolidiert (vgl. etwa AMT DES HOHEN FLÜCHTLINGSKOMMISSARS DER VEREINTEN NATIONEN [UNHCR], Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2 f.). 6.4.2. Vor diesem Hintergrund ist die Frage der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Den Akten sind nach dem oben Gesagten keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dem Beschwerdeführer würde als ursprünglich aus Kirkuk stammender Angehöriger der kurdischen Mehrheit in der Provinz Suleimaniya künftig ein Bleiberecht verweigert – dies umso weniger als sowohl sein Vater als auch der Bruder Peschmerga bei der diese Provinz beherrschenden Patriotic Union of Kurdistan (PUK) gewesen sein sollen (vgl. Protokoll Befragung zu den Asylgründen S. 3 und 7). Gemäss seinen Angaben lebte der Beschwerdeführe mit seiner Familie von 1988 bis (…) in der Provinz Suleimaniya. Dort besuchte er auch die Grundschule und ging ab (…) einer Arbeit in D._______nach (vgl. Protokoll Befragung zu den Asylgründen S. 2 und 4). Zwischen November 2005 und März 2006, nachdem ihnen das Haus weggenommen worden sei, hätten sie bei einem Freund des Bruders in dessen zweistöckigem Haus wohnen können. Angesichts dieser langjährigen Wohnsitznahme in Suleimaniya ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort nach wie vor über soziale Anknüpfungspunkte verfügt oder solche wiederaufzunehmen in der Lage sein wäre. Insbesondere vor dem sozio-kulturellen Hintergrund im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er zumindest anfänglich wieder beim erwähnten Freund des Bruders Unterkunft finden und im Bedarfsfall vom Onkel, der ebenfalls im kurdisch dominierten Teil des Nordiraks wohnt und der ihm bereits bei der Ausreise finanziell Hilfe geleistet hatte, finanzielle Unterstützung erhalten dürfte. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, soweit aus den Akten ersichtlich, gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen, der bereits vor seiner Ausreise einer geregelten Erwerbstätigkeit nachging und finanziell auf eigenen Beinen stand.
E-86/2008 Es ergeben sich daher insgesamt aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen würden, er könnte bei der Rückkehr in die nordirakische Provinz Suleimaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ihm eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz die Ansiedlung in der Heimat zusätzlich erleichtern könnte. 6.5. In Würdigung aller Sachumstände ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Provinz Suleimaniya als zumutbar zu bezeichnen. 6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Für die beantragte Rückweisung der Akten zur Neubeurteilung des Asylgesuchs durch das BFM besteht – insbesondere nach dem in Erwägung 4.4 Gesagten – keine Veranlassung. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer gemäss dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen seit Sommer 2008 einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht und damit über ein geregeltes Einkommen verfügt, womit das
E-86/2008 formale Erfordernis der prozessualen Bedürftigkeit im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr gegeben ist. Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-86/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: