Abtei lung V E-8589/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . November 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._______, geboren (...), und ihre Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Sri Lanka, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. November 2007 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-8589/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit an den schweizerischen Botschafter in Colombo gerichteter Eingabe vom 21. September 2006 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz aus humanitären Gründen. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte sie mehrere fremdsprachige Dokumente sowie Auszüge aus dem Geburtsregister betreffend sie und ihren Ehemann, einen Auszug aus dem Sterberegister, betreffend ihren Ehemann und einen Obduktionsbericht betreffend ihren Ehemann vom 26. Juli 2006, alle in Kopie, ein. B. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 forderte die Schweizerische Botschaft die Beschwerdeführerin dazu auf, ihre Asylvorbringen detaillierter auszuführen und Beweismittel einzureichen. C. Mit bei der schweizerischen Botschaft am 2. November 2006 eingegangener Eingabe reichte die Beschwerdeführerin unter anderem folgende Beweismittel in Kopie zu den Akten: - Identitätskarte ihres Ehemannes - durch das IKRK am 30. Oktober 2006 ausgestellte Bestätigung eines Schutzersuchens der Beschwerdeführerin - Schreiben der schweizerischen Botschaft an den Ehemann der Beschwerdeführerin vom 23. August 2002, betreffend dessen Asylverfahren - Eheschein der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, ausgestellt am 12. Oktober 1983 - Unterstützungsschreiben eines Abgeordneten des Parlaments von F._______, vom 18. Oktober 2006 - Kondolenzschreiben des Urban Council G._______, vom 1. August 2006 - Bericht der Polizei an das Magistrate Court in G._______, vom 18. Juli 2005 - Protokoll der Zeugenaussage von C,_______ vom 31. Juli 2006 - vom „Inquirer of Death“ ausgestellte Sterbeurkunde, vom 31. Juli 2006 - Ermittlungsbericht der Polizei G._______ vom 18. September 2006 E-8589/2007 D. Am 14. März 2007 fand eine Befragung der Beschwerdeführerin und am 17. Oktober 2007 eine Befragung des Sohnes C._______ durch die Schweizer Vertretung in Colombo statt. E. Den Gesuchseingaben der Beschwerdeführer sowie den eingereichten Beweismitteln lassen sich folgende Angaben zum Sachverhalt entnehmen: Der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder sei am 23. Juni 2006 telefonisch von unbekannten Personen zur Bezahlung einer Summe von 500'000 Rupien aufgefordert worden. Am 26. Juli 2006, drei Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist, sei er auf offener Strasse erschossen worden. Sein ältester Sohn, C._______, sei Zeuge der Ermordung seines Vaters gewesen, habe die drei Täter aber nicht erkennen können. Anlässlich der polizeilichen Ermittlungen sei er am 31. Juli 2006 als Zeuge befragt worden. In der Folge hätten sie telefonische Todesdrohungen erhalten. Daraufhin hätten sie sich bei einer befreundeten Familie in H._______ aufgehalten. Aus beruflichen Gründen sei die Beschwerdeführerin mit den beiden jüngeren Kindern nach G._______ zurückgekehrt, verbringe aber jeweils die Wochenenden in H._______. Die beiden älteren Kinder seien seit November 2006 in H._______ registriert. Der Sohn C._______ befürchte, dass die Personen, welche ihn in G._______ bedroht hätten, seinen Aufenthaltsort in H._______ ausfindig machen könnten. F. Mit zwei separaten Verfügungen vom 7. November 2007 - den Beschwerdeführern mit eingeschriebener Postsendung vom 21. November 2008 zugestellt - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und bewilligte ihnen die Einreise in die Schweiz nicht. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Beschwerdeführer nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen seien. Es sei ihren Ausführungen zu entnehmen dass sich ihre Situation nach dem Umzug nach H._______ weitgehend beruhigt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Familie heute mehrheitlich in H._______ lebe, wo sie nach eigenen Angaben von keinen wesentlichen Nachstellungen betroffen gewesen seien, und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass sie dort in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung zu rechnen hätten. Zudem könnten sie nötigen- E-8589/2007 falls den Schutz durch die heimatlichen Behörden in Anspruch nehmen. Allfällige Schwierigkeiten beim Aufbau einer Existenz in H._______ hätten gemäss ständiger Praxis keine Relevanz bezüglich der Frage der Einreisebewilligung. G. Mit undatierter Eingabe - bei der schweizerischen Botschaft in Colombo am 3. Dezember 2007 eingegangen - erhoben die Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass es offenbar anlässlich der Befragungen zu einem Missverständnis gekommen sei. Sie lebten nach wie vor in G._______, wo die Beschwerdeführerin immer noch als Lehrerin arbeite. Diese Situation sei jedoch nicht haltbar. Am 3. November 2007 seien unschuldige junge Personen entführt und ermordet worden. Sie befürchteten, dasselbe Schicksal zu erleiden. H. Mit Eingaben vom 12. Februar 2008 und 2. März 2008 ergänzten die Beschwerdeführer ihre Vorbringen und reichten die Bestätigung einer Anzeige des Polizeipostens in G._______ vom 28. Februar 2008 ein. In letztgenannter Eingabe führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe im September 2007 und Januar 2008 weitere Drohanrufe erhalten, wobei nach ihrem Sohn C._______ gefragt worden sei. Ferner habe sie bei der Polizei Anzeige erstattet. Diese habe jedoch geraten, sie sollten selber ihren Schutz sicherstellen. I. In einer weiteren Eingabe vom 14. Oktober 2008 legte die Beschwerdeführerin dar, ihre Tochter habe zwischenzeitlich geheiratet. Deren Ehemann sei ebenfalls bedroht und schliesslich entführt und gefoltert worden. Sie sei gewarnt worden, ihr würde dasselbe geschehen, falls sie bei der Polizei oder einem Nichtregierungsorganisation um Hilfe ersuche. Schliesslich hätten ihre Bekannten, bei denen der Sohn C._______ lebe, mitgeteilt, dass sie diesen nicht mehr beherbergen könnten. E-8589/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 2.2 Der älteste Sohn C._______ der Beschwerdeführerin - geboren (...) - sowie die Tochter B._______ - geboren (...) - waren bereits im Zeitpunkt der Einreichung des schriftlichen Asylgesuches durch die Beschwerdeführerin volljährig. Die vorinstanzlichen Verfügungen vom 7. November 2007 beziehen sich neben der Beschwerdeführerin auf die vier Kinder und somit auch auf den volljährigen Sohn und die volljährige Tochter. Obschon diese die Beschwerde nicht mitunterzeichnet haben und überdies ihre Mutter nicht zur Einreichung der am 4. Dezember 2007 eingegangenen Beschwerde bevollmächtigt haben, ist aus prozessökonomischen Gründen sowie unter Berücksichtigung der Kann-Bestimmung von Art. 11 Abs. 2 VwVG auf die Einforderung einer Vollmacht zu verzichten und aufgrund der Aktenlage davon E-8589/2007 auszugehen, dass die Beschwerde auch im Namen und mit Einverständnis der volljährigen Kinder eingereicht wurde. 2.3 Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 Erw. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 3.3 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer E-8589/2007 bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerdeführer konnten keine konkreten Angaben zur Identität und den Motiven ihrer Verfolger machen. Aufgrund ihrer Ausführungen scheint aber ein Zusammenhang mit der Erpressung des Ehemannes beziehungsweise Vaters, welche sich kurz vor dessen Ermordung ereignete, und damit ein krimineller Hintergrund, wahrscheinlich. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den von ihnen vorgebrachten Drohungen eines der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Verfolgungsmotive zu Grunde liegt, weshalb ihre Asylvorbringen als nicht asylrelevant bezeichnet werden müssen. Im Weiteren dürfte es sich gemäss Aktenlage bei den Verfolgern um private Dritte handeln, deren Einflussbereich lokal begrenzt ist, und es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführer derart exponiert hätten, dass sie im ganzen Land bekannt wären. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass sie keine landesweite Verfolgung zu befürchten haben, sondern es ihnen offensteht, allfälligen Nachstellungen in ihrem Herkunftsort durch Wohnsitznahme in einer anderen Region Sri Lankas auszuweichen. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass der Sohn C._______, gegen welchen sich die Drohungen in erster Linie richten, nach eigenen Angaben seit zwei Jahren in H._______ lebt, ohne dass er dort Behelligungen in relevantem Ausmass ausgesetzt gewesen wäre. Der vorgebrachte Umstand, dass er seinen bisherigen Wohnsitz in H._______ verlassen müsse, vermag an dieser Einschätzung im Übrigen nichts zu ändern, ist es doch dem volljährigen Beschwerdeführer zuzumuten, sich an diesem oder einem sonstigen sicheren Ort eine andere Unterkunft zu suchen. 4.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern vorliegend nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in ihrem Heimatstaat darzutun. Unter diesen Umstän- E-8589/2007 den erübrigt es sich, auf die weiteren, auf Beschwerdeebene geäusserten Vorbringen und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. A VGG i.V.m. Art. 6 Bst. B VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-8589/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer, durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo (per EDA-Kurier) - die Schweizerische Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier, ad (...); in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 9