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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2008 E-8582/2007

22 avril 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,973 mots·~15 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung V E-8582/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . April 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2007 N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-8582/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 29. April 2007 verliess und über die Türkei, Griechenland und Italien am 22. Mai 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass die Befragung zur Person am 24. Mai 2007 im A._______ und die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige Behörde des B._______ am 10. Juli 2007 erfolgte, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit begründete, er sei irakischer Staatsangehöriger, ebenso wie sein Vater Kurde, die Mutter sei Araberin, mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz Dohuk) und islamischen Glaubens, dass er seit 1992 zusammen mit seiner Familie in C._______ gewohnt, die Schule besucht und danach in _______ gearbeitet habe, dass er mit den Behörden oder mit Organisationen nie Probleme gehabt habe, dass er vor einigen Jahren wegen Tätlichkeiten zu einer kurzen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, dass er in eine Frau verliebt gewesen sei, deren Familie eine Heirat ablehnte, dass die Frau von ihrem Vater, nachdem er von ihrer Entjungferung erfahren habe, angeschossen worden und in der Folge an den Verletzungen gestorben sei, dass deshalb der Vater der Verstorbenen festgenommen worden sei und ihn gegenüber den Behörden bezichtigt habe, der Verursacher des Konflikts gewesen zu sein, dass er deshalb behördlich gesucht worden und aus dem Irak ausgereist sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, E-8582/2007 dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren trotz entsprechender Aufforderungen keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 - eröffnet am 14. Dezember 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, dass er trotz wiederholter Aufforderungen keine rechtsgenüglichen Identitäts- oder Reisepapiere eingereicht habe, obwohl er eigenen Angaben zufolge zwecks Beschaffung seiner zu Hause zurück gelassenen Dokumente (Identitätskarte und Nationalitätenausweis) telefonischen Kontakt mit seiner Familie gepflegt habe und zu den drei nördlichen Provinzen des Irak gut ausgebaute Kommunikationswege bestünden, welche rege benutzt würden, dass angesichts dieser Sachlage keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht haben könnten, innert Frist gültige Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu wesentlichen Punkten gemacht habe, dass er beispielsweise bei der Befragung zur Person vorgebracht habe, er habe um die Hand seiner Freundin angehalten, wogegen er anlässlich der kantonalen Anhörung ausgesagt habe, er habe nie um ihre Hand angehalten, E-8582/2007 dass er sodann bei der Befragung zur Person ausgesagt habe, seine Freundin sei nach einer Woche gemeinsamen Aufenthalts in der Umgebung von D._______ mit der Bemerkung zu ihrer Familie zurückgekehrt, sie werde versuchen, ihre Eltern von der Beziehung zu überzeugen, dass er im Gegensatz dazu anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen ausgeführt habe, der Vater seiner Freundin habe sie, nachdem er vom Geschlechtsverkehr zwischen ihnen erfahren habe, in D._______ angerufen und ihr befohlen, nach Hause zurückzukehren, dass er zudem im Empfangs- und Verfahrenszentrum vorgebracht habe, er habe in der Türkei erfahren, dass seine Freundin am 15. oder 16. April 2007 gestorben sei, im Unterschied dazu bei der kantonalen Anhörung indessen geltend gemacht habe, er könne sich nicht mehr erinnern, wann sie gestorben sei, dass er des Weiteren anlässlich der Befragung zur Person zunächst ausgesagt habe, es habe seit Anfang April 2007, als er D._______ verlassen habe, einen Haftbefehl gegen ihn gegeben, um dann später bei der kantonale Anhörung vorzubringen, er habe bis ungefähr am 27. April 2007 in _______ gearbeitet und glaube, der gegen ihn angeordnete Haftbefehl bestehe seit seiner Ausreise am 29. April 2007, dass schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von den Behörden gesucht, weil er die Ursache für die Tötung seiner Freundin durch ihren Vater sei, weltfremd sei und der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widerspreche, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten, ihre Asylrelevanz deshalb nicht geprüft werden müsse und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2007 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung E-8582/2007 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Asylgesuchs, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2007 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 die Kopie einer Identitätskarte einreichte und die Beschaffung des Haftbefehls "in der nächsten Zeit" in Aussicht stellte, dass er am 13. Februar 2008 eine Identitätskarte im Original zu den Akten reichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-8582/2007 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass deshalb auf das Eventualbegehren in der Rechtsmitteleingabe (Ziff. 2 der Rechtsbegehren), es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, E-8582/2007 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reiseund Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. a.E.), dass der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Dokumente zur einwandfreien Feststellung seiner Identität zu den Akten reichte, womit die Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch wegen fehlender Papiere erfüllt ist (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass an dieser Feststellung die erst auf Beschwerdeebene eingereichte Identitätskarte, welche der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bei seinen Eltern gelassen und von der Schweiz aus beschafft habe, nichts zu ändern vermag, zumal es bei der 48-Stunden- Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), E-8582/2007 dass zu prüfen bleibt, ob für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe vorliegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass der Beschwerdeführer als entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen eines Reise- oder Identitätspapieres innerhalb von 48 Stunden vorbrachte, er habe die Telefonnummer vergessen (Akten BFM A1/10 S. 4) respektive bei der Anhörung zu den Asylgründen auf die Frage nach seinen bisher erfolgten Bemühungen antwortete, ein Iraker, den er in der Schweiz kennengelernt habe, habe ihm versprochen, seine Identitätskarte aus dem Irak mitzubringen (A14/20 S. 5), dass er weiter auf die Frage, weshalb er seine Identitätskarte nicht mit in die Schweiz gebracht habe, antwortete, er habe nicht daran gedacht (A14/20 S. 5), dass diese Erklärungen als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind, zumal es ihm ohne weiteres zumutbar und auch möglich gewesen wäre, bereits nach der erstmaligen Aufforderung zur Papierbeschaffung vom 24. Mai 2007 aktiv zu werden und an der Anhörung zu seinen Asylgründen am 10. Juli 2007 wenigstens seine erfolglos gebliebenen Bemühungen zur Beschaffung seiner Identitätskarte offenzulegen, dass seine Erklärung, er habe bei der Ausreise aus dem Irak nicht an seine Identitätskarte gedacht, realitätsfremd und deshalb nicht nachvollziehbar ist, dass zudem sein Vorbringen in der Beschwerde vom 18. Dezember 2007, es sei ihm bis heute trotz wiederholter Versuche nicht möglich gewesen, eine geeignete Person für den Transport seiner Identitätskarte zu finden, im Widerspruch zu seinen diesbezüglichen Ausführungen anlässlich der kantonalen Anhörung steht (vgl. A14/20 S. 5), dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) entgegen den diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flücht- E-8582/2007 lingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als unglaubhaft zu bezeichnen sind und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu wiederholen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise die in der Eingabe vom 20. Dezember 2007 in Aussicht gestellte Beschaffung des Haftbefehls schuldig geblieben ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilte und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-8582/2007 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildet, den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, in diesen drei kurdischen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, E-8582/2007 dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar ist und damit das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfällt, dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar, dass der Beschwerdeführer aus C._______ stammt, wo er eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise gelebt hat, dass er in C._______ mit seinen Eltern und seinen zwei Geschwistern über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und angesichts seines Alters (geb. _______) und seiner Berufserfahrung davon auszugehen ist, er werde sich in seiner Heimat mit Hilfe seiner Familie wieder in den Arbeitsmarkt integrieren können, dass ihm des Weiteren die Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage erleichtern kann, dass somit weder die allgemeine Lage in der Heimatprovinz (Dohuk) des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-8582/2007 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) wären, dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos ist und sich die Bedürftigkeit aus den Akten ergibt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der Beschwerdeführer davon zu befreien ist, die Verfahrenskosten zu tragen, dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) E-8582/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird davon befreit, die Verfahrenskosten zu tragen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - E._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 13

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