Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 01.07.2011 E-8554/2010

1 juillet 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,773 mots·~9 min·1

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2010

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8554/2010 Urteil vom 1. Juli 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (…), angeblich B._______, vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (…), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2010 / (…).

E-8554/2010 Sachverhalt: A.a. Der Gesuchsteller hat eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 27. November 2008 mit Hilfe eines Schleppers und einem von diesem organisierten und auf seinen Namen lautenden gefälschten Reisepass verlassen und am 30. November 2008 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Der Gesuchsteller gab den schweizerischen Asylbehörden keine Identitätsausweise zu den Akten und gab anlässlich der ersten Befragung und der Anhörung zu Protokoll, weder jemals Identitätspapiere besessen noch solche beantragt zu haben. Er könne lediglich Arbeitszeugnisse und seinen Ehevertrag, allenfalls eine Geburtsurkunde einreichen. Zudem habe er bei der somalischen Botschaft Papiere bestellt. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er habe seine Erwerbstätigkeit in einer Garage, welche unter dem Regime der Übergangsregierung gestanden sei, aufgeben müssen, weil er von regierungsoppositionellen Aktivisten unter Todesandrohungen dazu aufgefordert worden sei; überdies seien zwei Mitarbeiter der Garage bereits getötet worden. Nach diesem Vorfall sei er während 20 Tagen festgehalten worden, weshalb er ausgereist sei. A.b. Das BFM stellte mit Verfügung vom 14. Mai 2010 fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Juni 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Juli 2010 ab und bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs. Der Gesuchsteller reichte auf Beschwerdeebene eine Bestätigung "Lieu of Birth Certificate" der "Transitional Federal Government" (TFG) der "Somali Permanent Mission to the United Nations Office at Geneva and Spezialized Institutions in Switzerland" ein. B. Mit Revisionsgesuch vom 13. Dezember 2010 beantragte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter, das Urteil sei aufzuheben und zu revidieren. Zur Begründung seines Revisionsgesuchs reichte er

E-8554/2010 als Beweismittel für den Beleg seiner Herkunft Identität belegende Ausweise (Geburtsurkunde mit Übersetzung sowie Identitätskarte, beide datiert auf den 1. August 2010, ausgestellt in Mogadischu) ein und begründete das Nichteinreichen von Identitätsausweisen im ordentlichen Verfahren mit der überstürzten Flucht. Überdies nehme die Papierbeschaffung erfahrungsgemäss viel Zeit in Anspruch. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er sinngemäss die Aussetzung des Vollzugs. C. Mit Telefax vom 14. Dezember 2010 verfügte das Bundesverwaltungsgericht vorsorglich die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2011 wägte das Bundesverwaltungsgericht das Interesse des Gesuchstellers am Verbleib in der Schweiz gegen das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung ab und gelangte zur Auffassung, Letzeres überwiege, weshalb es den Vollzug nicht aussetzte und den Gesuchsteller anwies, den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Im Weiteren forderte es den Gesuchsteller auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, welchen er fristgerecht leistete. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom

E-8554/2010 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). 2. 2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt

E-8554/2010 Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. 3.3. Der Gesuchsteller führt zur Begründung seines Revisionsgesuchs aus, einerseits habe er sich im Rahmen des ordentlichen Verfahrens infolge der überstürzten Flucht nicht rechtsgenügend ausweisen können und andererseits benötige die Beschaffung von Ausweisen erfahrungsgemäss viel Zeit, weshalb es ihm erst jetzt gelungen sei, Identitätsausweise beizubringen. Bei den eingereichten Identitätsausweisen handelt es sich grundsätzlich um ein erhebliches Beweismittel, welches eine bereits bestehende Tatsache grundsätzlich zu belegen vermöchte und welches im ordentlichen Verfahren nicht vorgelegen hat. 3.4. Diesbezüglich stellt sich indes die Frage, ob der Gesuchsteller die Identitätsausweise bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte beibringen können.

E-8554/2010 3.4.1. Dazu ist vorab festzuhalten, dass er anlässlich der Befragung vom 12. Dezember 2008 und der Anhörung vom 7. Mai 2009 konzis angab, er habe weder je irgendwelche Identitätsausweise besessen noch beantragt. Bei der Letzteren führte er ergänzend aus, er habe bei der somalischen Botschaft Papiere bestellt und inzwischen würde er auch über das notwendige Geld verfügen, um einen entsprechenden Ausweis zu erhalten (BFM-Akte A25 S. 3). Das entsprechende Dokument von der somalischen Vertretung vom 26. Mai 2010 reichte er sodann mit der Beschwerde vom 17. Juni 2010 ein. Dabei handelte es sich um eine Bestätigung, welche die Identität und die geltend gemachte Herkunft des Gesuchstellers aus Mogadischu nicht zu belegen vermochte, weil das Bundesverwaltungsgericht diesem die Beweiskraft absprach. Es führte dazu aus, gemäss seinen Erkenntnissen würden somalische Vertretungen im Ausland auch Identitätsausweise ausstellen, wenn die Angaben mangels vorhandener Register nicht zu überprüfen seien (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom 20. Juli 2010 S. 6). Die im Revisionsgesuch geltend gemachte Erklärung, wonach die überstürzte Flucht der Grund gewesen sei, weshalb er keine Identitätspapiere habe abgeben können, ist nicht stichhaltig und widerspricht den vorgängigen Aussagen des Gesuchstellers. Denen zufolge war dieser nie im Besitz von eigenen Identitätsausweisen und hat auch keine beantragt. Weshalb unter diesen Bedingungen eine überstürzte Flucht von Relevanz sein soll, ist nicht einsichtig. 3.4.2. Der weiteren Begründung des Gesuchstellers, wonach es gerichtsnotorisch sei, dass die Beschaffung von Papieren sehr viel Zeit in Anspruch nehme, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis seiner Mitwirkungs- und Ausweispflicht (Art. 8 AsylG) seit Beginn des Verfahrens und des vorhandenen Kontakts zu seinen Angehörigen (vgl. A25 S. 2 und S.4) sowie der vorhandenen, finanziellen Mittel nicht im Stande gewesen war, bei den Asylbehörden seine Identität belegende Ausweise im Sinne von Art. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) einzureichen. Erst nachdem die Beschwerdeinstanz am 20. Juli 2010 die Beschwerde abgewiesen hatte, liess der Gesuchsteller – wie es scheint innert kürzester Frist – eine Geburtsurkunde und eine Identitätskarte in Mogadischu ausstellen, welche beide vom 1. August 2010 datieren. Ungeachtet des Entstehungszeitpunktes dieser Beweismittel und der Qualifikation derselben wäre es dem Gesuchsteller zuzumuten gewesen, die erforderlichen Ausweise im Rahmen des ordentlichen Verfahrens beizubringen. Aus diesem Grunde liegen keine revisionsrechtlichen

E-8554/2010 Gründe vor und der Gesuchsteller muss sich eine unsorgfältige Prozessführung anrechnen lassen. 3.4.3. Vorbringen, die verspätet sind, führen dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). Der Gesuchsteller macht zwar keine derartigen Gründe geltend, doch sind völkerrechtliche Verträge von Amtes wegen zu beachten. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Gesuchsteller bei einer allfälligen Ausschaffung in den Heimatstaat dort offensichtlich einer Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne beziehungsweise einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Handlung ausgesetzt wäre. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2010 ist demzufolge abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Gesuchsteller hat fristgerecht einen Kostenvorschuss in derselben Höhe beim Bundesverwaltungsgericht geleistet, weshalb die Verfahrenskosten mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-8554/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag wurde vom Gesuchsteller als Kostenvorschuss bezahlt, weshalb die Verfahrenskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich verrechnet werden. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:

E-8554/2010 — Bundesverwaltungsgericht 01.07.2011 E-8554/2010 — Swissrulings