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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2010 E-855/2010

23 février 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,419 mots·~12 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-855/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Februar 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, alias B._______, alias C._______, Irak, vertreten durch Laurent Schlatter, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-855/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2008 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch gestellt hatte, dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2009 dieses Asylgesuch abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet hatte, dass der Beschwerdeführer am 2. September 2009 (mit Beschwerdeverbesserung vom 18. September 2009) gegen den ablehnenden Entscheid des BFM Beschwerde erhoben hatte, dass das Bundesverwaltungsgericht – nach prozessualen Zwischenschritten – mit Urteil vom 22. Oktober 2009 auf die Beschwerde vom 2. September 2009 mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten war, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Dezember 2009 beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichte, das er damit begründete, er werde in seinem Heimatland von höchster Stelle als Spion gesucht, würde bei einer Rückkehr dorthin sicherlich für Jahre ins Gefängnis gesteckt oder umgebracht und habe bisher nicht Gelegenheit gehabt, seine wahren Asylgründe darzulegen, dass das BFM den Beschwerdeführer am 18. Januar 2010 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) D._______ erneut anhörte und dieser dieselben Gründe geltend machte, welche er anlässlich seiner Beschwerdeverbesserung vom 18. September 2009 an die Adresse des Bundesverwaltungsgerichts vorgebracht hatte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2010 – eröffnet am 5. Februar 2010 – in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe die Vermutung nicht zu widerlegen vermocht, die Einreichung seines (zweiten) Asylgesuchs stehe in engem zeitlichen Zusammenhang mit seiner drohenden Abschiebung in den Norden des Irak, obwohl ihm eine frühere Einreichung dieses Gesuchs ein- E-855/2010 schliesslich der Darlegung seiner wahren Gründe möglich und zumutbar gewesen wäre (Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich ausserdem aus der Anhörung vom 18. Januar 2010 keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen liessen (Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei materiell die Aufhebung der Nichteintretensverfügung des BFM vom 3. Februar 2010, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung wegen Unzulässigkeit beantragte, dass er prozessual die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass der Beschwerdeführer am _______ vom Kreisgericht E._______ wegen qualifizierten Raubs, begangen am _______, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden ist und sich derzeit in Ausschaffungshaft im Regionalgefängnis F._______ befindet, dass die vollständigen Vorakten am 16. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-855/2010 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) und auf die Rechtsbegehren betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Asylgewährung deshalb nicht eingetreten werden kann, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht nicht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-855/2010 dass gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden, wobei gemäss Abs. 2 ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung gestellt wird, dass Art. 33 Abs. 1 AsylG gemäss Art. 33 Abs. 3 AsylG keine Anwendung findet, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war (Art. 33 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Bst. b), dass das BFM auf das zweite Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung nicht eingetreten ist, dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, bereits im November 2009 und nicht erst im Dezember 2009 ein neues Gesuch zu stellen, wobei dieses erneute Gesuch offensichtlich missbräuchlich eingereicht worden sei, dass vorliegend sich die (erneuten) Vorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich haltlos erweisen würden und sich daher auch keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben hätten, dass dabei auf die frühere Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen sei (vgl. dessen Zwischenverfügung vom 25. September 2009 im vorhergehenden Beschwerdeverfahren), das festgestellt habe, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien offensichtlich nachgeschoben und deshalb als haltlos zu taxieren, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe festhält, bei seinem zweiten Asylgesuch seien klare Hinweise auf eine Verfolgung ersichtlich, weshalb eine Wegweisung in den Nordirak eine langjährige Haftstrafe respektive eine verbotene Strafe oder Behandlung im Sinne eines Wegweisungsgrundes nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bedeuten würde, dass die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht offensichtlich nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft zu taxieren seien, weil nun konkrete Namen, Zeitabschnitte und Namen genannt würden und diese detaillierten Vorbringen auch zu komplex gewesen wären, um sie innert so kurzer Zeit zu konstruieren und nachzuschieben, E-855/2010 dass die neuen Vorbringen flüchtlings- oder zumindest wegweisungsrechtlich relevant seien, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, sein (zweites) Asylgesuch früher einzureichen, da er erstens keine Kenntnis von der Möglichkeit der Einreichung eines neuen Asylgesuchs gehabt habe, es zweitens seinem Rechtsvertreter auch zeitlich nicht früher möglich gewesen sei, ihn in dieser Sache zu beraten und schliesslich die Einreichung des zweiten Asylgesuchs durchaus innerhalb einer vernünftigen Frist nach der erfolglosen (ersten) Beschwerde erfolgt sei, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten der oben zitierten Begründung der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Februar 2010 anschliesst, dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen dem bevorstehenden Vollzug der Wegweisung und dem Stellen des zweiten Asylgesuchs vorliegend offensichtlich ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Vermutung des missbräuchlichen Zwecks des zweiten Asylgesuchs zu widerlegen, dass das BFM zu Recht darauf hingewiesen hat, es wäre dem Beschwerdeführer nach Empfang der Mitteilung vom 26. Oktober 2009 betreffend die Ausreisefrist bei der Haftentlassung und somit bereits im November 2009 im Sinne von Art. 33 Abs. 3 Bst. a AsylG möglich und zumutbar gewesen, ein zweites Asylgesuch einzureichen, zumal es zur Einreichung eines Asylgesuch grundsätzlich keines Rechtsbeistands bedarf, wie dem Beschwerdeführer aus seinem ersten Verfahren bekannt ist, dass das Argument, der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit, ein zweites Asylgesuch einzureichen, nichts gewusst, offensichtlich nicht überzeugt, dass eine allenfalls nötige Beratung mit dem Rechtsbeistand auch nachträglich hätte stattfinden können, weshalb auch der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde unbehelflich ist, E-855/2010 dass die anlässlich des Stellens des zweiten Asylgesuchs vorgebrachten Asylgründe im Wesentlichen denjenigen entsprechen, die bereits im ersten Verfahren (in der Beschwerdeergänzung vom 18. September 2009) geltend gemachten wurden, und vom Bundesverwaltungsgericht bereits als haltlos qualifiziert worden sind, dass keine Veranlassung besteht, auf diese Beurteilung zurückzukommen, zumal sich inzwischen mit Bezug auf die Lage des Beschwerdeführers nichts geändert hat, dass der Beschwerdeführer zugegebenermassen sein erstes Asylgesuch mit frei erfundenen Vorbringen begründet hatte und die hierfür geltend gemachten Gründe (Angst, Scham) offensichtlich nicht zu überzeugen vermögen, dass im Übrigen auch das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers in seinem Gastland sich schwerlich mit demjenigen einer verfolgten und asylsuchenden Person vereinbaren lässt, was letztlich ebenfalls gegen die Annahme von Hinweisen auf eine Verfolgung zu werten ist, dass somit auch der Ausschlussgrund von Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht gegeben ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass im Übrigen vorliegend auch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten gewesen wäre, da dieser in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat und es nach dem oben Gesagten keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylver- E-855/2010 ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art.83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil angesichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im publizierten Leitentscheid BVGE 2008/4 (Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts) nach einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer zumutbar ist, die aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, dass der eigenen Angaben zufolge ursprünglich aus G._______ stammende kurdische Beschwerdeführer sich in den 1990er-Jahren mit seiner Familie in H._______ niedergelassen und dort während mehrerer Jahre gelebt habe, E-855/2010 dass die Vorinstanz zudem in ihrer ersten Asylverfügung vom 6. August 2009 in nachvollziehbarer Weise erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer angegebenen Identität – insbesondere an der Herkunft aus G._______ – geäussert hat (vgl. Verfügung S. 5), was letztlich auch durch dessen nachträgliche Feststellung gestützt wird, er habe zur Begründung des ersten Asylgesuchs lauter unwahre Angaben gemacht, dass sich aus den Akten nach wie vor keine Hinweise für die Annahme ergeben, der junge Beschwerdeführer, der über eine Schulbildung und über Berufserfahrung als Schneider sowie auch über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bei dieser Sachlage offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer mit seiner erheblichen Straffälligkeit in der Schweiz einen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG gesetzt hat, dass sich aus den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug somit weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, E-855/2010 dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst auch das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-855/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 11

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