Abtei lung V E-854/2010 {T 0/2} Urteil v o m 5 . März 2010 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Urs David. A._______, B._______, C._______, D._______, Türkei, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 / E-5056/2006 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand
E-854/2010 Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden stellten am 10. Juni 2002 (erstrubrizierter Gesuchsteller) beziehungsweise am 9. September 2002 (zweitrubrizierte Gesuchstellerin mit Tochter) in der Schweiz Asylgesuche. Der Gesuchsteller begründete das seinige hauptsächlich mit erlittenen und befürchteten behördlichen Verfolgungsmassnahmen aufgrund seiner politischen Tätigkeit. Die Gesuchstellerin ihrerseits verwies auf die Gründe ihres Mannes und machte eigene Belästigungen und Befürchtungen aufgrund dessen Verfolgung geltend. Mit gemeinsamer Verfügung vom 13. Dezember 2002 lehnte das Bundesamt die Asylgesuche unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab; gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Gesuchstellenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den ablehnenden Asylentscheid begründete das Bundesamt einenteils mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und andernteils mit deren fehlenden flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit, weshalb die Gesuchstellenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Mit Urteil vom 13. April 2006 hiess die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Januar 2003 insofern gut, als sie die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2002 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an das BFM zurückwies. Mit Verfügung vom 9. November 2006 und nach anweisungsgemässer Durchführung weiterer Abklärungen lehnte das Bundesamt die Asylgesuche unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft erneut ab; gleichzeitig verfügte es wiederum die Wegweisung der Gesuchstellenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den ablehnenden Asylentscheid begründete das Bundesamt abermals einenteils mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG und andernteils mit deren fehlenden flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit, weshalb die Gesuchstellenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. E-854/2010 Eine bei der ARK gegen diese Verfügung vom 9. November 2006 eingereichte Beschwerde vom 11. Dezember 2006 wies das neu zuständige Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Januar 2010 nach diversen Instruktionsmassnahmen und Schriftenwechseln vollumfänglich ab. Das Gericht bestätigte in umfassenden Erwägungen die vorinstanzlich erkannte Unglaubhaftigkeit von Teilen der Asylvorbringen und die fehlende flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit der weiter geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen. Ebenso bestätigte das Gericht die Wegweisungsanordnung als solche und die gegebenen Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzug der Gesuchsteller. B. Mit Eingabe vom 14. Februar 2010 ersuchten die Gesuchstellenden das Bundesverwaltungsgericht um Revision dieses Urteils vom 6. Januar 2010, Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges; in prozessualer Hinsicht sei ferner vorsorglich und für die Dauer des Verfahrens auf Vollzugshandlungen zu verzichten. C. Mit vorsorglicher Massnahme vom 15. Februar 2010 (telefonisch) beziehungsweise vom 17. Februar 2010 (schriftlich) setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mangels Aktenbesitzes einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen E-854/2010 des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG; vgl ferner Art. 125 BGG sinngemäss). 2. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Die Gesuchstellenden machen ausdrücklich und ausschliesslich den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Die Rechtzeitigkeit des bereits wenige Wochen nach Ergehen des angefochtenen Urteils eingereichten Revisionsbegehrens ist ferner unzweifelhaft. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision insbesondere verlangt werden, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. E-854/2010 3.2 Die Gesuchstellenden machen in ihrem Revisionsgesuch im Wesentlichen geltend, sie hätten sich nach dem abweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts konkret mit der Situation einer Rückkehr in die Türkei und eines Existenzaufbaus dort auseinandergesetzt. Hierzu hätten sie sich konsultativ mit dem Bruder des Gesuchstellers, welcher gleichzeitig Dorfvorsteher im Herkunftsort sei, in Verbindung gesetzt und sich insbesondere über die Verfolgungsgefahr des Gesuchstellers aufgrund seiner früheren linkspolitischen Tätigkeiten erkundigt. So hätten sie erfahren, dass der Gesuchsteller nach wie vor einer Verfolgungssituation ausgesetzt sei. Der Bruder habe nun insbesondere mit Aktivisten der TKP/ML-TIKKO Kontakt aufgenommen und von diesen die Information erhalten, dass die im Jahre 2003 verhaftete E._______ sowie andere Aktivisten umfassende Geständnisse abgelegt, Mitstreiter denunziert und dadurch vom Reuegesetz profitiert hätten. Es sei gut möglich, dass auch der Gesuchsteller unter den verratenen Namen figuriere. Aus diesem Grund habe der Gesuchsteller rubrizierten Anwalt eingeschaltet und bei Landsleuten in der Schweiz weitere Erkundigungen angestrengt, welche ihm den Kontakt zur als Flüchtling in (...) lebenden E._______ hergestellt hätten. Letztere habe am 26. Januar 2010 eine schriftliche Auskunft verfasst, welche er nun mitsamt einer deutschen Übersetzung als neues Beweismittel vorzulegen imstande sei. Darin werde die Denunziation des Gesuchstellers als Revolutionär bestätigt. E._______ ihrerseits sei selber durch einen Aktivisten (F._______) verraten worden und der Gesuchsteller habe über Kontaktpersonen und dessen türkische Anwältin „unvollständige und ungeordnete türkische Gerichtsakten“ betreffend F._______ erhältlich machen können, welche die Kaskade weiterer Verhaftungen dokumentiere. In der Folge habe der Gesuchsteller einen türkischen Anwalt mit der Erhältlichmachung von Gerichtsakten betreffend G._______ beauftragt, in welchen möglicherweise sein (verratener) Name erscheine. Mit Datum vom 6. Februar 2010 und Faxübermittlung vom 10. Februar 2010 seien tatsächlich unvollständige Gerichtsunterlagen – eine Seite liege übersetzt vor – überwiesen worden; die gesamten Akten würden, falls möglich, in den nächsten Tagen eingehen und dort sei dann im Rahmen des vollständigen Geständnisses von E._______ wohl auch der Name des (denunzierten) Gesuchstellers ersichtlich. Aufgrund dieser vorgelegten und in Aussicht stehenden Beweismittel sei erstellt, dass der Gesuchsteller wegen seiner Aktivitäten zugunsten der TKP/ML-TIKKO ab dem Jahr 2000 den türkischen Behörden bekannt geworden und seither einer E-854/2010 politisch motivierten Verfolgungssituation ausgesetzt sei. Diese Aktivitäten seien im Übrigen weitergehender, als er es im Asylverfahren vorgebracht habe; es sei ihm aber seitens seiner politischen Vorgesetzten untersagt gewesen, den schweizerischen Behörden zu viele Details und Informationen preiszugeben. Die dargelegten Tatsachen seien vor dem angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden, ihm aber nicht bekannt gewesen; vielmehr habe er sie erst im Rahmen seiner nachfolgenden Erkundigungen erfahren. Sollte dieser letztere Umstand oder andere Darlegungen im Revisionsgesuch vom Bundesverwaltungsgericht angezweifelt werden, sei eine Botschaftsabklärung beim erwähnten Bruder und Dorfvorsteher sowie eine Zeugenbefragung von E._______ vorzunehmen. Sollte das Gericht grundsätzliche Zweifel am Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG haben, müsse – zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) – der unverjährbare und unverzichtbare Charakter der in Art. 3 AsylG geschützten Grundrechte beachtet beziehungsweise die Eingabe dem BFM zur Anhandnahme als neues Asylgesuch überwiesen werden. Zudem sei dem Gesuchsteller eine angemessene Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten beziehungsweise zur Beschaffung beabsichtigten weiteren Beweisdokumente (Unterlagen betreffend eine Kronzeugin und einen von der Schweiz in die Türkei zurückgekehrten Flüchtling) einzuräumen. Darüber hinaus sei – nach Vorliegen dieser weiteren Beweismittel – eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Nach Abklärung des durch eine weitere Asylanhörung oder Zeugeneinvernahmen zu vervollständigenden Sachverhalts dränge sich im Übrigen die Frage hinsichtlich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe auf. Für den detaillierten Inhalt der Revisionseingabe und der eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. 3.3 Die Gesuchstellenden berufen sich auf neue Tatsachen und vor allem neue Beweismittel, welche die Sachverhaltsbasis des ordentlichen Verfahrens beschlagen. Verschiedene dieser eingereichten oder in Aussicht gestellten Beweismittel sind indessen unbestrittenermassen erst nach Ergehen des angefochtenen Urteils vom 6. Januar 2010 entstanden, beispielsweise die als zentrales Beweismittel eingereichte Bestätigung von E._______. Nach dem Wortlaut des anwendbaren Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann jedoch die Revision E-854/2010 gerade nicht verlangt werden beim Geltendmachen von Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind. Tragweite und Auslegung dieses Passus können in casu offen bleiben: Selbst unter hypothetischer Annahme, dass sie zuzulassen und mithin revisionstauglich wären, müsste das Revisionsgesuch aus nachfolgenden Erwägungen abgewiesen werden. 3.4 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten gemäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe (vgl. ferner sinngemäss Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen anwendbare Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstimmend erwähnt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit die Voraussetzung, dass die nachträglich erfahrenen neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise die nachträglich aufgefundenen neuen entscheidenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringbar waren. Es versteht sich von selber, dass die erst nach Ergehen des angefochtenen Urteils vom 6. Januar 2010 entstandenen Beweismittel – unbesehen der Frage nach ihrer revisionsrechtlichen Zulässigkeit – nicht vorher beigebracht werden konnten, da sie damals noch gar nicht existierten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt jedoch zur Überzeugung, dass sämtliche mit dem vorliegenden Revisionsgesuch geltend gemachten Tatsachen und eingereichten oder in Aussicht gestellten Beweismittel bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter Beachtung der den Gesuchstellenden obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) im ordentlichen Asylverfahren und mithin vor Ergehen des verfahrensabschliessenden Urteils vom 6. Januar 2010 hätten eingereicht werden können und müssen. Der Gesuchsteller räumt selber ein, sich erst nach Ergehen dieses Urteils und in Anbetracht dessen Abschlägigkeit sich um eine Ergründung seiner Verfolgungssituation bemüht zu haben und sich der neuen Tatsachen bewusst geworden beziehungsweise in den Besitz der neuen Beweismittel gelangt zu sein. Es ist nun nicht nur kein vernünftiges und nachvollziehbares Hindernis zu erkennen, welches ihn von entsprechenden rechtzeitigen Bemühungen hätte abhalten sollen; immerhin dauerte das Verfahren über sieben Jahre und Gelegenheiten zur Einbringung von Ergänzungen boten sich zeitlich und prozessual zahlreiche. Zudem waren die Gesuchstellenden im Rekursverfahren professionell rechtsvertreten und sie wurden zudem mehrfach auf die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Im Juli E-854/2010 2008 drängten sie gar auf einen beschleunigten Verfahrensabschluss, welcher ihnen denn auch – wenngleich unverbindlich – in Aussicht gestellt wurde. Sie gaben dadurch die Vollständigkeit der Rekursakten kund und mussten jederzeit mit einem Entscheid rechnen, wobei sie sich nicht in der Sicherheit eines offensichtlich positiven Ausgangs wiegen durften. All diese Umstände hätten sie veranlassen müssen, allfällige Erkundigungen betreffend ihre Verfolgungssituation noch auf Rekursstufe zu initiieren und solche nicht auf einen Zeitpunkt unmittelbar nach rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zu verschieben. Der Erklärungsversuch des Gesuchstellers, es sei ihm seitens seiner politischen Vorgesetzten untersagt gewesen, den schweizerischen Behörden zu viele Details, Informationen und mithin die vollständigen Asylgründe preiszugeben, misslingt deutlich und begründet jedenfalls keine objektiv nachvollziehbare Entschuldbarkeit des Versäumnisses, zumal auch nicht ansatzweise erklärt wird, weshalb gerade jetzt (nach Ergehen des angefochtenen Urteils) diese angeblichen Direktiven der politischen Vorgesetzten keine Gültigkeit mehr haben sollten. Es ergibt sich, dass die revisionsweise geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel als im revisionsrechtlichen Sinn verspätet zu betrachten sind. 3.5 Die Gesuchstellenden machen geltend, im Falle von Zweifeln am Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG müsse – zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 3 EMRK – der unverjährbare und unverzichtbare Charakter der in Art. 3 AsylG geschützten Grundrechte beachtet werden. Sie verweisen damit sinngemäss auf eine mit Grundsatzentscheid der ARK aus dem Jahre 1995 eingeleitete und seither konstant fortgeführte Rechtsprechung, wonach verspätete Revisionsvorbringen dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Partei Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7). Das Argument führt indessen im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Betrachtungsweise: Die Annahme einer im Sinne von Art. 3 EMRK (oder Art. 1 FoK) verbotenen Strafe oder Behandlung setzt gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte E-854/2010 (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses den Nachweis beziehungsweise zumindest die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr ("real risk") voraus (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel sind – im Vergleich zum ordentlichen Rekursverfahren – darüber hinaus erhöhte Anforderungen insbesondere auch an den Substanziierungsgrad und die Justiziabilität beziehungsweise Spruchreife der Eingabe zu stellen. Vorliegend ist aus den gesamten revisionsrechtlichen Vorbringen kein „real risk“ im Sinne einer augenfälligen konkreten Gefährdungslage ersichtlich. Der Name des Gesuchstellers erscheint zwar in der von E._______ verfassten schriftlichen Auskunft vom 26. Januar 2010, welches Dokument für sich besehen aber noch keine konkrete Gefährdungslage begründet. Demgegenüber erscheint der Gesuchsteller in keinem der bislang vorgelegten Gerichtsdokumente und er macht solches auch nicht geltend. Er räumt denn auch mehrfach ein, dass er bloss mutmasslich Gegenstand und Subjekt aktueller politisch motivierter Strafverfahren sei. Weitere angekündigte Beweismittel wurden bislang nicht eingereicht, obwohl solche zum Teil für die (bezogen auf den Zeitpunkt der Revisionseinreichung) kommenden Tage in Aussicht gestellt wurden. Begründeter Anlass für entsprechende Instruktionsmassnahmen (Fristansetzungen) oder gar weitere Abklärungen von Amtes wegen bestehen aufgrund der bestehenden Aktenlage für das Bundesverwaltungsgericht nicht. Hinzu kommt, dass gerade eine gemäss EMARK 1995 Nr. 9 gebotene völkerrechtskonforme Auslegung des damals revisionsrechtlich anwendbaren Artikel 66 Absatz 3 VwVG voraussetzt, dass eine drohende Verletzung insbesondere von Art. 3 EMRK offensichtlich sein muss: Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr nachweisen oder zumindest schlüssig glaubhaft machen (vgl. a.a.O. E. 7g, mit weiteren Hinweisen). Es reicht mithin nicht, dass verspätete neue Tatsachen oder Beweismittel die potenzielle Eignung aufweisen, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen. Die genannten Anforderungen der Praxis zur Relativierung der Verspätungsklausel vermögen die Gesuchstellenden daher nicht zu erfüllen und sie haben sich somit das Versäumnis entgegenhalten zu lassen. E-854/2010 3.6 In diesem Zusammenhang sind die Gesuchstellenden schliesslich darauf aufmerksam zu machen, dass ein Revisionsgesuch (oder andere ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe) nicht dazu dienen darf, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen, ohne die von Gesetz und Praxis gestellten Anforderungen zu beachten. Ausführungen im Revisionsgesuch, mit welchen eine Aufhebung des angefochtenen Urteils mittels ordentlicher Beschwerdegründe bewirkt werden sollen, bleiben daher revisionsrechtlich unbeachtlich; für rein appellatorische Kritik am revisionsweise angefochtenen Urteil und an der dadurch geschützten Verfügung des BFM besteht im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens kein Raum (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 131 f.; EMARK 2000 Nr. 29 E. 5 S. 247). Ebenso wenig besteht Anlass, die Revisionseingabe als neues Asylgesuch dem BFM zu überweisen. Die vorliegende Eingabe ist unmissverständlich und zutreffend als Revisionsgesuch betitelt und wurde mit vorliegendem Entscheid als solches behandelt. Asyl- und Revisionsgesuch stehen nicht im Verhältnis der Alternativität zueinander und die rechtliche Qualifikation eines Gesuchs steht nicht in der freien Disposition der ersuchenden Partei. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 ist demzufolge abzuweisen. Es erübrigt sich, auf den Inhalt des Revisionsgesuchs oder die gestellten Anträge (insbesondere Ansetzung von Beweismittelfristen, Anordnung von Zeugeneinvernahmen und Botschaftsabklärungen, Durchführung weiterer Asylanhörungen) näher einzugehen oder Revisionsergänzungen abzuwarten. Die am 15. und 17. Februar 2010 mangels Aktenbesitzes vorsorglich angeordnete vollzugshemmende Massnahme verliert ihre Rechtswirksamkeit mit vorliegendem verfahrensabschliessendem Urteil. Die Gesuchstellenden haben die Schweiz somit zu verlassen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 E-854/2010 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-854/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: 10. März 2010 Seite 12