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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2010 E-8522/2007

2 mars 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,539 mots·~13 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 20. Nobvember 2007 i.S. Asyl und Weg...

Texte intégral

Abtei lung V E-8522/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 . März 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Serbien, vertreten durch M. Milovanovic, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung ; Verfügung des BFM vom 20. November 2007/ N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8522/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Kosovo anfangs Oktober 2007 und reiste am 14. Oktober 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 22. Oktober 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt. Das BFM hörte ihn am 5. November 2007 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, Gemeinde C._______, Kosovo und sei serbischer Ethnie. Er habe das Gymnasium, Fachrichtung D._______, abgeschlossen. Danach sei der Krieg ausgebrochen und er habe nicht arbeiten können. Er und seine Eltern hätten von der „Sozialhilfe“ seines Vaters gelebt. Eine solche Rente erhalte jeder Bürger, welcher vor dem Krieg gearbeitet habe und jetzt keiner Tätigkeit mehr nachgehe. Daneben habe die Familie eine kleine Landwirtschaft betrieben. Er habe den Kosovo aus Sicherheitsgründen verlassen. Bereits vor Jahren sei ein Onkel ermordet worden. Er selbst sei wiederholt von Unbekannten bedroht worden, sei dies bei den Arbeiten auf dem Feld oder bei Autofahrten. Durchschnittlich einmal in der Woche habe er seine kranke Mutter oder seine Grossmutter zum Arzt nach F._______ fahren müssen. Er habe albanische Dörfer dabei passieren müssen, wobei sein Auto mit Steinen beworfen worden sei. Auch sei er bei seinen Fahrten immer wieder angehalten und sein Auto sei durchsucht worden. Er habe in dauernder Angst vor Übergriffen seitens der Albaner gelebt und sei zudem in seiner Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt gewesen, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. B. Mit Verfügung vom 20. November 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 17. November 2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. E-8522/2007 D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Diesen bezahlte der Beschwerdeführer am 24. Januar 2008 fristgerecht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e E-8522/2007 AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Zur Begründung führte es aus, die geltend gemachten Nachteile seien auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen im Kosovo zurückzuführen, weshalb sie keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen würden. Was die angeführte fehlende persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers anbelange, so sei festzuhalten, dass seit der Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der NATO und dem Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 teilweise schwerwiegende Übergriffe auf Angehörige von ethnischen Minderheiten, namentlich Serben, zu verzeichnen seien. Es könne bis heute jedoch kein E-8522/2007 systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo festgestellt werden. Die KFOR und die internationale Polizei der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die KFOR-Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend und gehe bis zum Schutz einzelner Wohnobjekte. Bei Übergriffen würden die KFOR-Soldaten regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der KFOR sowie der UNMIK auszugehen sei, seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen und Angriffe seitens von Unbekannten beziehungsweise Kosovo-Albanern nicht asylrelevant. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Die KFOR-Soldaten hätten nie Interesse gezeigt, Straftaten zu ahnden. Entgegen den Ausführungen des BFM herrsche im Kosovo kein Friede und würden die KFOR-Truppen der dort ansässigen serbischen Bevölkerung keinen Schutz bieten. 5.3 Mit dem BFM und entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht ist festzuhalten, dass die Behörden im Kosovo grundsätzlich in der Lage und willens sind, adäquaten Schutz vor Repressalien durch Dritte zu gewährleisten. Weiter ist festzustellen, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 von Serbien losgesagt und die staatliche Unabhängigkeit proklamiert hat. In der Folge anerkannten 65 Staaten, darunter die Schweiz, die USA und 22 der 27 EU-Mitgliedsländer den Kosovo als Staat. Der Beschwerdeführer ist demnach als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten. Serbien hat indes die Unabhängigkeit des Kosovo bisher nicht anerkannt und dieses Gebiet in seiner Verfassung von 2006 ausdrücklich als integralen Bestandteil Serbiens bezeichnet. Nach dem serbischen Gesetz Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 besitzt der Beschwerdeführer daher nach wie vor die serbische Staatsangehörigkeit, da er serbischer Abstammung ist und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von den serbischen Behörden weiterhin als serbischer Staatsangehöriger betrachtet wird. Personen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates E-8522/2007 angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Der Beschwerdeführer, als aus dem Kosovo stammender ethnischer Serbe, kann sich demzufolge nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Den Akten sind jedenfalls keine Hinweise zu entnehmen, dass ihm dort asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Er ist demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). E-8522/2007 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall E-8522/2007 einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Vorweg ist festzuhalten, dass in Serbien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, mithin der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz im Kosovo nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist. Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Wegweisungsvollzug aus einem anderen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden, Grund nicht zumutbar wäre. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers lebt ein Onkel mit seiner Familie seit Jahren in F._______, womit der Beschwerdeführer in Serbien über einen sozialen Anknüpfungspunkt verfügt. Diese Verwandten können ihm nach der Rückkehr insbesondere in einer Anfangsphase insoweit unterstützen, als sie ihm zunächst Unterkunft bieten und anschliessend bei der Suche nach einer eigenen Wohnung sowie einer Anstellung behilflich sein können. Der Beschwerdeführer hat laut seinen Aussagen das Gymnasium, Fachrichtung D._______, abgeschlossen und verfügt über Arbeitserfahrungen in der Landwirtschaft. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Serbien mit Hilfe seiner Verwandten eine eigene Existenz aufbauen kann. Auch wenn die Arbeitssituation in Serbien eher schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine Anstellung finden wird. Jedenfalls stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, nach der weiterhin zutreffenden und gültigen Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) E-8522/2007 auch für das Bundesverwaltungsgericht keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien für den Beschwerdeführer zumutbar ist. 7.5 Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitze einer Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 24. Januar 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-8522/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und das G._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: E-8522/2007 Zustellung an : - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - das G._______ (in Kopie) Seite 11

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