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Bundesverwaltungsgericht 21.02.2011 E-8510/2010

21 février 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,786 mots·~9 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8510/2010 Urteil vom 21. Februar 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 12. November 2010 / N (…).

E-8510/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2010 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2009 abgewiesen und die Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet hat, dass diese Verfügung am 24. Mai 2010 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2010 durch seinen Rechtsvertreter beim BFM eine als "Revisionsgesuch betreffend Asylrecht" bezeichnete Eingabe machte und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die Einstellung von Vollzugshandlungen beantragte, dass er dieses Gesuch massgeblich mit der Beschaffung neuer Beweismittel aus dem Internet betreffend die Situation der Kurden in Syrien und dem Erhalt einer Kopie eines gegen ihn ausgestellten syrischen Haftbefehls begründete sowie einen Arztbericht in Aussicht stellte, dass er weiter geltend machte, die neuen Beweismittel würden seine Verfolgung in Syrien und somit die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beweisen sowie die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen untermauern, dass die eingereichten Internetpublikationen belegen würden, dass politisch aktive Kurden in Syrien tagtäglich willkürlich verhaftet, gefoltert und anderweitig misshandelt würden, und diese Gefahr angesichts des politischen Engagements des Beschwerdeführers und seiner Familie auch ihm drohe, dass mit dem Haftbefehl des Polizeikommandos der Provinz (…) vom (…) der Nachweis erbracht werde, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit einem langjährigen, willkürlichen Freiheitsentzug rechnen müsste, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel den oben erwähnten Haftbefehl (in Kopie), eine Übersetzung desselben, datiert vom 31. Mai 2010, sowie zahlreiche Internetauszüge betreffend die Lage der Kurden in Syrien einreichte,

E-8510/2010 dass das BFM die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dieses mit Verfügung vom 12. November 2010 abwies, soweit darauf eingetreten wurde, die Verfügung vom 22. April 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob sowie feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausführte, dass auf das Wiedererwägungsgesuch zum Vornherein nicht einzutreten sei, insoweit zu weiten Teilen die Schlussfolgerungen in der rechtskräftigen Verfügung kritisiert würden, hingegen die eingereichten Beweismittel im Lichte von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu prüfen seien, dass der Kopie des Haftbefehls keine nennenswerte Beweiskraft zukomme, zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer das Dokument nicht schon längstens eingereicht habe sowie Ausführungen zu Art und Weise sowie zum Zeitpunkt der Erlangung des Beweismittels fehlten, dass weiter Haftbefehle wie der eingereichte in Syrien behördeninterne Papiere seien, die nicht einfach an Dritte weitergegeben würden, weshalb es als ausgesprochen unwahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerdeführer überhaupt in dessen Besitz gelangt sein könne, dass der Beschwerdeführer zudem bei der von den Behörden kontrollierten Ausreise aus Syrien festgenommen worden wäre, falls er tatsächlich per Haftbefehl gesucht worden wäre, dass im Übrigen die eingereichten Berichte über die Lage der Kurden in Syrien aufgrund ihrer allgemeinen Natur und fehlendem direktem Bezug zum Beschwerdeführer nicht geeignet seien, seine Gefährdung im Heimatland zu belegen, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 11. Dezember 2010 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass er die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 12. November 2010, die Gewährung des Asyls und eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz unter Feststellung der Unzumutbarkeit des

E-8510/2010 Wegweisungsvollzugs sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts in der Person seines Rechtsvertreters beantragt, dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit Telefax vom 13. Dezember 2010 bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung vorsorglich aussetzte, dass mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2010 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen, der provisorische Vollzugsstopp aufgehoben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1200.- gesetzt wurde, dass der eingeforderte Kostenvorschuss am 4. Januar 2011 fristgerecht geleistet wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-8510/2010 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz die als "Revisionsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 21. Oktober 2010 mangels eines materiellen Beschwerdeentscheides zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist,

E-8510/2010 dass ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen), dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe vorgebracht werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, soweit zu einem grossen Teil Kritik an der ursprünglichen Verfügung vom 22. April 2010 geübt wurde, dass der Beschwerdeführer mit dem Wiedererwägungsgesuch neue Beweismittel (Internetpublikationen, Haftbefehl der Provinz […] vom […]) geltend macht, welche die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen belegen würden, dass somit Revisionsgründe im Sinne von Art 66 Abs. 2 VwVG angerufen werden (Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel), weshalb die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuches entlang den Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG bezüglich Revisionsgesuchen zu geschehen hat, dass sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel nur dann einen Wiedererwägungsgrund bilden, wenn sie der gesuchstellenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel- )Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG in analogiam), dass ergänzend festzuhalten ist, dass Wiedererwägungsgesuche nicht dazu dienen sollen, eine unterlassene förmliche Beschwerde zu ersetzen beziehungsweise Beschwerdefristen zu umgehen (vgl. EMARK 2000 Nr. 24 E. 3b S. 217 f. mit weiteren Hinweisen), dass die Übersetzung des eingereichten Haftbefehls vom (…) auf den 31. Mai 2010 datiert ist, womit augenfällig ist, dass der Beschwerdeführer spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von diesem Dokument hatte,

E-8510/2010 dass angesichts der Tatsache, dass die – gemäss Beschwerdeschrift angeblich mit Schwierigkeiten verbundene – Beschaffung des Haftbefehls aus Syrien eine gewisse Zeit beansprucht haben muss, von einem früheren, vor Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung am 24. Mai 2010 liegenden Zeitpunkt der Kenntnisnahme ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, weshalb es ihm bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, den Haftbefehl sowie die Internetpublikationen bereits im ordentlichen Verfahren beizubringen, dass somit die Einreichung des Haftbefehls und der dazugehörigen Übersetzung im Wiedererwägungsverfahren als verspätet zu qualifizieren ist, dass vollständigkeitshalber festzuhalten ist, dass - selbst unter Berücksichtigung der angerufenen Internetpublikationen - keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland vorliegen, welche gemäss konstanter Rechtsprechung eine Berücksichtigung dieser Vorbringen trotz verspäteter Geltendmachung gebieten würde, dass es den Vorbringen im Weiteren nebst der rechtzeitigen Einbringung ins Verfahren an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit fehlt, wobei hierzu – anstelle einer Wiederholung – auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die obige zusammenfassende Darstellung derselben verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerde im Übrigen zu einem grossen Teil die bereits im Wiedererwägungsgesuch geäusserte Kritik an der ursprünglichen Verfügung wiederholt, und auf diese Kritik nicht einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keinen wiedererwägungsrechtlich (beziehungsweise revisionsrechtlich) relevanten Sachverhalt darzutun vermag, dass der Beschwerdeführer ferner mit den Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde – soweit sie den Wegweisungsvollzug betreffen – verglichen mit der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung in Anbetracht der vorherigen Erwägungen keine entscheidrelevant veränderte Sachlage darzutun vermag, dass es sich erübrigt, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid hinsichtlich des Fehlens von Wiedererwägungsgründen herbeizuführen, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 21. Oktober 2010 zu Recht abgewiesen hat,

E-8510/2010 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.-(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 4. Januar 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

E-8510/2010 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:

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