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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2008 E-8484/2007

16 avril 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,653 mots·~8 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-8484/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . April 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Geburtsdatum unbekannt, angeblich geboren _______, Mongolei, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8484/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2007 zusammen mit seinem (angeblichen) Vater in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 5. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der gleichenorts durchgeführten Anhörung vom 14. November 2007 zu den Asylgründen als Geburtsdatum den C._______ nannte und im Wesentlichen geltend machte, er sei im Winter 2005 und im Juni 2007 in seiner Heimat von unbekannten Männern misshandelt, bedroht und nach dem Aufenthaltsort seines Vaters befragt worden, dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der (angebliche) Vater des Beschwerdeführers vor seiner Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum aus diesem verschwunden war, weshalb zugunsten des (angeblich) minderjährigen Beschwerdeführers am D._______ von Amtes wegen eine Vertretungsbeistandsschaft errichtet wurde, dass sich das BFM aufgrund verschiedener auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers hindeutender Indizien veranlasst sah, zwecks Altersbestimmung des Beschwerdeführers am 22. November 2007 eine radiologische Handknochenuntersuchung durchführen zu lassen, welche in der Folge ein Skelettalter von 19 Jahren ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. November 2007 vom BFM nachbefragt und ihm dabei das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenuntersuchung gewährt wurde, dass er bei dieser Gelegenheit am geltend gemachten Geburtsdatum festhielt, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 - eröffnet am selben Tag - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-8484/2007 dass das Bundesamt den Beschwerdeführer in der Verfügung als seit der Asylgesuchseinreichung volljährige Person qualifizierte und zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden und bis dato keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 3 und 7 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, dass für die detaillierte Begründung der Verfügung auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom „17.12.2007“ (Poststempel vom 13. Dezember 2007) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass für die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel auf die Akten verwiesen wird, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht stellte und das BFM zur Vernehmlassung bis zum 7. Januar 2008 einlud, dass zuhanden des BFM in der Zwischenverfügung insbesondere Folgendes erwogen wurde, E-8484/2007 „dass gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. II/1) der Beschwerdeführer mehrmals auf die Nichteintretensbestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hingewiesen und ihm entsprechend eine Frist von 48 Stunden eingeräumt worden sei“ und „die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens um Konkretisierung dieses behaupteten Sachverhalts- und Prozesselementes sowie um Bezeichnung der betreffenden Aktenstücke gebeten wird“, dass das BFM mit Gesuch vom 4. Januar 2008 die Erstreckung der Vernehmlassungsfrist bis zum 31. Januar 2008 beantragte und es für den Fall des Ausbleibens eines Gegenberichts von der Zustimmung des Bundesverwaltungsgerichts ausging, dass das Bundesverwaltungsgericht auf einen Gegenbericht verzichtete, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingabe vom 16. Januar 2008 ergänzte und diese Ergänzungseingabe in der Folge durch das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls dem BFM zur Berücksichtigung im Vernehmlassungsverfahren zur Kenntnis gebracht wurde, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2008 in standardisiertem Wortlaut und unter Verweisung auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Vernehmlassung aus prozessökonomischen Gründen dem Beschwerdeführer noch nicht zur Kenntnis gebracht wurde und dies mit dem Versand des vorliegenden Urteils nachzuholen ist, wobei der Beschwerdeführer angesichts des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens (Kassation) in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht negativ beeinträchtigt ist, dass sich der zuständige Gerichtsschreiber des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Januar 2008 telefonisch beim BFM erkundigte, ob die an das BFM gerichteten (und oben zitierten) Erwägungen gemäss Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2007 zur Kenntnis genommen worden seien, und er ferner darauf aufmerksam machte, dass eine allfällige Ergänzung der Vernehmlassung noch innert Frist vorgenommen werden könne, dass das BFM mit Gesuch vom 30. Januar 2008 die „nochmalige Überarbeitung“ der Vernehmlassung und eine weitere Erstreckung der Ver- E-8484/2007 nehmlassungsfrist bis zum 6. Februar 2008 beantragte und für den Fall des Ausbleibens eines Gegenberichts von der Zustimmung des Bundesverwaltungsgerichts ausging, dass das Bundesverwaltungsgericht auf einen Gegenbericht verzichtete, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2008 den Widerruf seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2008 erklärte und „aufgrund eines Verfahrensfehlers die Kassation unseres Entscheides vom 10. Dezember 2007 und die Rückweisung zur Weiterführung des Verfahrens an das BFM“ beantragte, dass diese Vernehmlassung wiederum aus prozessökonomischen Gründen dem Beschwerdeführer noch nicht zur Kenntnis gebracht wurde und dies mit dem Versand des vorliegenden Urteils nachzuholen ist, wobei der Beschwerdeführer angesichts des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens (Kassation) in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht beeinträchtigt ist, dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgang auf die Akten verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-8484/2007 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung einer angefochtenen Verfügung der Offizialmaxime untersteht und es durch die Begründung der Beschwerdebegehren nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend bereits mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2007 sinngemäss das vermutliche Bestehen einer ungenügenden beziehungsweise unrichtigen Sachverhaltsfeststellung in prozessualer Hinsicht und (mittelbar) einer Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz erkannte, dass das Gericht auch im heutigen Zeitpunkt keine Aktengrundlage oder anderweitige Hinweise für die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung findet, wonach der Beschwerdeführer (gar mehrmals) auf die Nichteintretensbestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hingewiesen und ihm entsprechend eine Frist von 48 Stunden eingeräumt worden sei, E-8484/2007 dass nach dem (wenngleich nicht konkretisierten) Einräumen eines Verfahrensfehlers durch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2008 die Kassation der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2007 und die Rückweisung des Verfahrens an das BFM unausweichlich geworden und dem Antrag des BFM entsprechend stattzugeben ist, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zur Weiterführung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird, dass nach Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist, dass dem nicht rechtsvertretenen Beschwerdeführer im Rekursverfahren offensichtlich keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind und daher kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht. (Dispositiv auf der nächsten Seite) E-8484/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird vollumfänglich aufgehoben und das Verfahren zur Weiterführung und Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Vernehmlassungen des BFM vom 28. Januar 2008 und 5. Februar 2008, je in Kopie, zur Kenntnisnahme) - das BFM, E._______ (per Kurier; in Kopie), mit den Akten N_______ zur Weiterführung des Verfahrens und zur Neubeurteilung - F._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 8

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