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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2020 E-847/2020

10 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,597 mots·~28 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-847/2020

Urteil v o m 1 0 . November 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch Annelies Djellal-Müller, Verein Give a Hand.ch, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020 / N (…).

E-847/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. August 2016 und der Anhörung vom 25. September 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er gehöre der Ethnie der Oromo an und stamme aus B._______, später sei er nach C._______ gezogen. Die Familie habe von der Landwirtschaft gelebt. Zuletzt habe er mit seinen drei Schwestern in ihrem Haus in C._______ gewohnt. Seine Eltern seien bereits in den Jahren (…) beziehungsweise (…) verstorben, sein ältester Bruder sei im Jahr (…) bei einem Aufstand gegen die Regierung getötet worden. Im Jahr (…) hätten die Behörden ihr Land enteignet. Nebst dem Schulbesuch habe er als (…) gearbeitet, um ein wenig Geld zu verdienen. Im Jahr 2013 sei er beschuldigt worden, Schüler gegen die Umsetzung des von der Regierung beschlossenen «Masterplans» mobilisiert zu haben. Aus diesem Grund sei ihm im (…) 2013 der weitere Schulbesuch verwehrt und er des Öfteren ohne Grund festgenommen und misshandelt worden. Im Jahr 2015 habe er an einer Demonstration gegen das Vorgehen der Regierung gegenüber den Oromo teilgenommen. Die Sicherheitskräfte seien äusserst gewalttätig gegen die Demonstrierenden vorgegangen und hätten mit scharfer Munition in die Menge geschossen. Dabei seien viele Personen getötet worden. Wegen des zusätzlichen Einsatzes von Tränengas habe er sich in eine Ecke begeben, um sich die Augen auszuwaschen. Dabei seien er und andere Demonstranten beschossen worden. In der Folge seien sie festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Man habe ihnen fälschlicherweise vorgeworfen, Sachbeschädigung begangen zu haben. Während der rund (…)-tägigen Haft seien sie misshandelt und gefoltert worden. Noch während des Gefängnisaufenthalts sei es zu weiteren Demonstrationen gekommen. Um gegen die Demonstrierenden vorzugehen, sei auch Gefängnispersonal abgezogen worden. Dabei habe sich die Gelegenheit zur Flucht geboten, welche er und die anderen Gefangenen genutzt hätten. Wegen der kriegerischen Situation in seiner Wohnregion habe er sich in der Folge dazu entschieden, diese zu verlassen. Am (…) 2015 (BzP) respektive im (…) 2015 (Anhörung) sei er in den Sudan ausgereist und von dort nach Libyen gelangt. Über Italien sei er schliesslich in die Schweiz gereist.

E-847/2020 In der Schweiz sei er exilpolitisch tätig und habe an mindestens zwei Demonstrationen teilgenommen. Diese hätten sich gegen die politischen Vorgänge in Äthiopien gerichtet. Zudem habe er an Anlässen teilgenommen, an denen äthiopische Oppositionelle Reden gehalten hätten. B. Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 – eröffnet am 10. Februar 2020 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Februar 2020 beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie das Ausrichten einer Parteientschädigung. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte Fotografien seiner Narben, seines exilpolitischen Engagements (inkl. Legende) sowie seiner Schwestern, eine Schnellrecherche der schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu exilpolitischem Engagement und Überwachung, ein Screenshot einer SMS-Nachricht von DHL, eine Visitenkarte mit Telefonnummer, diverse Unterlagen betreffend seine Integrationsbemühungen sowie einen Zeitungsartikel zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2020 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. E. Mit Beschwerdeergänzung vom 23. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine aktualisierte Lagedarstellung zu Äthiopien, eine aktualisierte Quellenliste sowie eine Zusammenfassung eines Berichts des UK Home Office

E-847/2020 vom Oktober 2019 ins Recht. Gleichzeitig beantragte er, die in der Beschwerdeergänzung vorliegende Begründung sowie die aufgeführten Quellen seien zu den Akten zu nehmen und bei der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung gebührend zu berücksichtigen. F. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Sterbeurkunden seiner Eltern im Original inkl. Übersetzung, ein an seine Schwestern adressiertes Schreiben des Vorstehers der Stadt C._______ im Original inkl. Übersetzung als Kopie sowie einen DHL-Sendungsumschlag) zu den Akten. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer, die aufgeführten Beweismittel seien zu den Akten zu nehmen und sowohl bei den Erwägungen betreffend die Glaubhaftigkeit als auch betreffend die Zumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) gebührend zu berücksichtigen. G. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer die Originale der Übersetzungen der unter Buchstabe F aufgeführten Dokumente ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

E-847/2020 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-847/2020 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Massgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist derjenige des Entscheides über das Asylgesuch, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung dannzumal (noch) begründet ist; dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.). 5. 5.1 Die Vorinstanz befand die Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht asyl- respektive flüchtlingsrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Seit der Einreichung seines Asylgesuchs habe sich die Situation in Äthiopien entscheidend geändert. Die Würdigung der innenpolitischen Situation, insbesondere seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum neuen Premierminister im April 2018, lasse den Schluss zu, dass sich die Lage seit seinem Asylgesuch vom 24. Juli 2016 und der Anhörung stabilisiert und sich in den letzten Monaten insbesondere mit Blick auf die Oromo und die Oromo-Befreiungsfront (Oromo Liberation Front, OLF), aber auch allgemein, gebessert habe. Selbst Personen mit hohem politischen Profil könnten nach Äthiopien zurückkehren, ohne dass sie inhaftiert oder einem Risiko einer unmenschlichen Bestrafung ausgesetzt würden. Zudem seien Gefangene freigelassen worden. Angesichts dessen gebe es keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien wegen der geltend gemachten Probleme und der Demonstrationsteilnahme von 2015 noch mit einer Verfolgung in asylrelevantem Ausmass rechnen müsste. Im Weiteren stellte die Vorinstanz mit Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten fest, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person hätten, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des «harten Kerns» von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten interessierten. Die vorgebrachten subjektiven

E-847/2020 Nachfluchtgründe hielten damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 5.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerde bekräftige der Beschwerdeführer zunächst die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Weiter seien die ethnischen Spannungen, welche zur Enteignung des Familienbesitzes nach dem Tod seiner Eltern, der Tötung seines Bruders, den Schulverweis, den Schikanen und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, der Festnahme und Folterung im Nachgang der Demonstrationen in C._______ und schliesslich zur Vertreibung seiner drei Schwestern aus dem Haus in C._______ geführt hätten, nach wie vor prävalent und hätten sich gar noch verstärkt. Die Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitskräfte habe auf seiner ethnischen Zugehörigkeit basiert; die Gefahr ethnisch bedingter Verfolgung dauere nach wie vor an. Damit erfülle er seiner Auffassung zufolge die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. 5.2.2 Das Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe entgegen der Ansicht der Vorinstanz begründete er wie folgt: Er sei bereits vor seiner Ausreise politisch aktiv geworden. Seine politische Gesinnung gehe aus den Befragungen hervor. Sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz sei eine Konsequenz seiner gemachten Erfahrungen und seiner Prägung. Gemäss der Schnellrecherche der SFH sei auch nach dem Machtantritt von Abiy Ahmed die Überwachung von exilpolitischen Tätigkeiten weitergegangen. Der NISS (National Intelligence and Security Service, äthiopischer Geheimdienst) könne Einreisen von Personen, die politisch aktiv gewesen seien beziehungsweise sich im Internet geäussert hätten, umgehend aufdecken. Er habe in der Schweiz an Versammlungen der oromischen Oppositionsführer D._______ und E._______ teilgenommen. Bei letzterem handle es sich um den gegenwärtig schärfsten Rivalen des derzeitigen Premiers. Für die kommenden Wahlen sei ein Machtkampf zwischen den Oromo-Parteien und der jetzigen Regierung abzusehen. Daher müsse bei einer Rückführung des wohl in den NISS-Akten registrierten Beschwerdeführers von einer Gefährdung ausgegangen werden. Seine Furcht, bei einer Rückkehr dem Risiko unmenschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, sei daher begründet.

E-847/2020 6. 6.1 Wie die Vorinstanz ist auch das Bundesverwaltungsgericht – wie nachfolgend erläutert – der Ansicht, dass sich die Situation in Äthiopien seit der Einreichung des Asylgesuchs wesentlich verändert hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der in den Jahren 2011 bis 2015 stattfindenden Ereignisse im Heimatland sowie der exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine behördliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde. Das Vorgehen der Vorinstanz, auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung zu verzichten, ist daher vorliegend nicht zu bemängeln. Auch das Bundesverwaltungsgericht verzichtet im Folgenden aufgrund der im vorliegenden Fall fehlenden Asylrelevanz auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit. Diesbezüglich ist mit aller Deutlichkeit anzumerken, dass mit dieser Vorgehensweise entgegen der repetitiv von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vorgebrachten irrigen Auffassung hiermit die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ihres Mandanten nicht stillschweigend bestätigt wird, sondern diese schlicht und ergreifend bloss offengelassen wird; dies, weil den entsprechenden Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt und daher gar nicht erst von Belang ist, ob diese glaubhaft sind oder nicht. 6.2 Es ist nachdrücklich auf die im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 aktualisierte – und nach wie vor auch für Angehörige der Ethnie der Oromo gültige (vgl. an Stelle vieler das Urteil des BVGer D-4535/2019 vom 26. August 2020 E. 6.2) – Analyse der politischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Demzufolge hat sich die dortige Lage mit Amtsantritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten des Landes mit Oromo-Volkszugehörigkeit im April 2018 und den damit einhergehenden Reformen deutlich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7.3.). Das Ziel von Abiy Ahmed ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Er unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wur-

E-847/2020 den im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Das Gefängnis Makelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen (vgl. a.a.O. E. 7). Dennoch kommt es nach wie vor zu ethnischen Unruhen in verschiedenen Regionen Äthiopiens, so auch in Oromia, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Dass es dabei zu vereinzelten interethnischen Racheoperationen kommen kann ist ebenfalls nicht ausgeschlossen. Auch wird teilweise von Menschenrechtsverletzungen äthiopischer Sicherheitskräfte berichtet. Dabei würden vor allem Unterstützer der Oromo Liberation Army (OLA), dem bewaffneten Arm der OLF, Opfer von Menschenrechtsverletzungen, wie zum Beispiel willkürliche Inhaftierungen (vgl. u.a. Amnesty International, Beyond Law Enforcement: Human Rights Violations by Ethiopian Security Forces in Amhara and Oromia, 29. Mai 2020, < https: //www.amnesty.ch/de/laender/afrika/aethiopien/dok/2020/sicherheitskraef te-vertreiben-verhaften-und-toeten-menschen >, abgerufen am 9. November 2020 sowie UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ethiopia: Opposition to the government, Juli 2020, < https://assets.publish ing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/ file/900975/CPIN_-_Ethiopia_-_Opposition_to_the_government.pdf >, S. 12 ff., abgerufen am 9. November 2020 [nachfolgend: Opposition]). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt folglich nicht, dass die Situation in Äthiopien nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed – in anderem Masse und Kontext – weiterhin von gewissen ethnischen Spannungen und entsprechenden Unruhen geprägt ist. Dies ist jedoch ein Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses (vgl. hierzu statt vieler: Urteile D-1759/2018 des BVGer vom 7. August 2020, E. 5.1. sowie E-1865/2020 vom 24. Juli 2020, E.5.2.). An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeeingabe vom 12. Februar 2020 und der ergänzenden Eingabe vom 23. April 2020 zahlreich eingereichten respektive zitierten Berichte zur Lage in Äthiopien und der von ihm zu den Akten gereichten, selber zusammengestellten «Quellenlage» und Lageanalyse nichts zu ändern. Diese wurden seitens des Gerichts geprüft und einer Gesamtwürdigung unterzogen. Diesen (Nachrichtenportal- resp. Zeitungs-) Berichten lässt sich zum einen keine systematische Verfolgung der Oromo durch die Regierung entnehmen. Insbesondere weist auch der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Bericht des UK Home Office zur Situation der Oromo auf grundsätzliche Verbesserungen unter Abiy Ahmed hin und erwähnt überdies die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung im Asylverfahren (vgl.

E-847/2020 vom Beschwerdeführer eingereichte Zusammenfassung eines Berichts des UK Home Office vom Oktober 2019 zur Situation der Oromo [UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ethiopia: Oromos, November 2019, S. 8, < https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uplo ads/system/uploads/attachment_data/file/847556/Ethiopia_-_Oromos_- _CPIN_-_v3.0e__October_2019_.pdf >, abgerufen am 9. November 2020]; mit Verweis auf UK Home Office, Opposition, S. 12 ff.). Zum anderen ergeben sich aus den eingereichten Berichten auch keinerlei Hinweise für eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers selbst. Dass dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt bei der Rückkehr nach Äthiopien eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte, ist selbst bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen – deren Glaubhaftigkeit vorliegend offengelassen wird – auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Äthiopien – nicht anzunehmen. Hieran vermag auch der vom (…) 2015 datierte und an seine Schwestern adressierte angebliche Räumungsbefehl der Stadtverwaltung in C._______ nichts zu ändern. Dieser ist nicht geeignet, ein im heutigen Zeitpunkt aktuelles asylrelevantes Verfolgungsinteresse der äthiopischen Behörden an seiner Person zu begründen. Schliesslich besteht aktuell auch kein Grund zur Annahme, dass zurückgekehrte Kritiker der (vormaligen) Regierung systematisch verfolgt und inhaftiert werden. Dasselbe gilt für (frühere) Sympathisanten / Mitglieder der OLF (vgl. Urteil E-7004/2017 des BVGer vom 25. August 2020, E. 6.2.). 6.4 Die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers führt (im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen nach Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1) vor diesem Hintergrund zu keiner anderen Einschätzung. Der Beschwerdeführer hat an exilpolitischen Anlässen in der Schweiz sowie an Demonstrationen teilgenommen (vgl. vorinstanzliche Akten A20, F75 f.), wobei er auch einmal eine OLF-Fahne in der Hand gehalten und Oppositionsführer getroffen habe. Aus den eingereichten Fotos und den diesbezüglichen Erläuterungen geht indes nicht hervor, inwiefern er sich anlässlich der von ihm erwähnten Demonstrationen und Veranstaltungen in exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben soll (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Mithin ist von einem niederschwelligen exilpolitischen Profil auszugehen. Es erscheint mit Blick auf die aktuelle politische Lage nach der Wahl von Abiy Ahmed, selbst Oromo, nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht und ihm als Oromo bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8).

E-847/2020 Auch die hierzu eingereichten Berichte (wie insbesondere die mit der Beschwerde eingereichte Schnellrecherche der SFH) führen zu keiner anderen Einschätzung. Der erwähnte SFH-Bericht datiert vom 26. September 2018 und die darin im relevanten Themenabschnitt (vgl. a.a.O. S. 7-11) zitierten Quellen beziehen sich im Wesentlichen auf Ereignisse, welche vor dem Machtantritt von Abiy Ahmed stattgefunden haben. Eine Gefährdung für exilpolitisch tätige Personen wird in dem heute somit ohnehin nicht mehr einschlägig aktuellen Bericht lediglich für Mitglieder einer als terroristisch eingestuften Gruppierung angenommen. Der Beschwerdeführer hat jedoch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, Mitglied der OLF oder einer anderen Organisation (geworden) zu sein. Ohnehin wurden wie vorgängig erwähnt (vgl. E. 6.2 f.) die OLF sowie andere Oppositionsgruppierungen zwischenzeitlich von der Terrorliste gestrichen. Alleine die blosse Möglichkeit, dass die nunmehr legalen Gruppierungen im Ausland weiterhin überwacht werden könnten, vermag nicht zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe zu führen; dies, zumal angesichts des niederschwelligen Profils des Beschwerdeführers auch ohnehin zu bezweifeln ist, dass er unter der Beobachtung des NISS stehen könnte respektive jemals stand. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die äthiopischen Behörden vorliegen. Das SEM hat demzufolge seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und folgerichtig sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-847/2020 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in alle Regionen sei nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar. Auch wenn momentan von einer angespannten Lage in verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere entlang gewisser regionaler und nationaler Grenzen, auszugehen sei, herrsche in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Die Sicherheitslage in Äthiopien spreche grundsätzlich nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Aus den Akten ergäben sich auch keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Er sei jung und gesund und habe vor seiner Ausreise als (…) gearbeitet. Diese oder eine andere Tätig-

E-847/2020 keit könne er nach der Rückkehr wieder aufnehmen. Er habe drei Schwestern, verfüge auch über sonstige Verwandte und dürfte gestützt auf sein Alter bei der Ausreise auch Bekannte und Freunde haben. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass er bei der Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sein und nicht in eine existenzbedrohliche Situation geraten werde. 8.4 Der Beschwerdeführer hielt den Argumenten der Vorinstanz entgegen, dass er behauptungsweise in Äthiopien weder über ein soziales Beziehungsnetz noch über finanzielle Mittel respektive Berufsaussichten verfüge. Bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise hätten er und seine drei Schwestern in Armut gelebt, nachdem (…) ihr Land enteignet worden sei und ihnen 2015 von der Stadtverwaltung auch noch ihr Haus in C._______ weggenommen worden sei. Bereits in der Anhörung habe er vorgebracht, dass er in der Heimat über keine nahen Verwandten mehr verfüge, zumal seine Schwestern vertrieben worden seien und er über ihren Verbleib nichts gewusst habe. Mittlerweile sei es ihm jedoch gelungen, den Kontakt zumindest zu den beiden älteren Schwestern wieder herzustellen. Diese hielten sich seit (…) 2019 in Saudi-Arabien auf, wo sie als Hausangestellte arbeiteten. Dies würden die eingereichten Fotos beweisen. Von der jüngsten Schwester fehle nach wie vor jede Spur. Die Sterbeurkunden der Eltern sowie das Schreiben der Stadtverwaltung habe er über einen in Addis Abeba lebenden Cousin ausfindig machen können; ein ehemaliger Schulfreund habe ihm die Originaldokumente sodann in die Schweiz geschickt. Daneben habe er noch einige Angehörige seiner Eltern, welche in einfachen Verhältnissen auf dem Land lebten. Auch unter seinen Cousins und Cousinen, welche zum Teil ebenfalls vertrieben worden seien, gebe es niemanden, welcher ihn bei der Reintegration unterstützen könnte. Zu seinen Freunden habe er den Kontakt verloren. Er verfüge weder über eine abgeschlossene Ausbildung noch einen festen Beruf. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde er bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Sodann gestalte sich seine Integration in der Schweiz als erfolgreich. Ein Vollzug der Wegweisung wäre aus seiner Sicht daher unverhältnismässig. Im (…) 2020 werde er voraussichtlich seine Ausbildung zum (…) abschliessen. Wenn man zumindest eine vorläufige Aufnahme verfügen würde, könne er die Ausbildung abschliessen und sich bei Beruhigung der Situation in Äthiopien mit diesen Qualifikationen sowie der Rückkehrhilfe vielleicht dereinst eine tragfähige Existenz aufbauen (vgl. Beschwerdeergänzung vom 23. April 2020, S. 5).

E-847/2020 8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. zur Verbesserung der generellen Situation in Äthiopien seit Amtsantritt von Ministerpräsident Abiy Ahmed im April 2018 Ausführungen unter E. 6 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 und BVGE 2011/25 E. 8.3). Die Situation im Land ist seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler. Insbesondere in den ländlichen Gebieten gibt es aber nach wie vor ungelöste ethnische Kon-

E-847/2020 flikte, welche teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Vertreibungen führen (vgl. Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.2 m.w.H.). Entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Auffassung und der hierzu eingereichten Quellen kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, aufgrund derer auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden müsste (vgl. auch Ausführungen unter E. 6 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer kann ausserdem zugemutet werden, sich in einer von ethnischen Auseinandersetzungen weniger stark betroffenen Region, insbesondere etwa in der Hauptstadt Addis Abeba, niederzulassen. Die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer D-7203/2017, a.a.O.). Auch unter Berücksichtigung der neueren Entwicklungen lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-7176/2018 vom 3. Juli 2020 E. 9.3; E-4708/2019 vom 12. Juni 2020 E. 9.4.1; E-6707/2018 vom 8. Juni 2020 E. 12.3). Sodann vermögen auch die Entwicklungen der letzten Wochen mit Blick auf einen drohenden Konflikt zwischen der äthiopischen Regierung und der TPLF (Tigray People’s Liberation Front, Volksbefreiungsfront von Tigray) im Norden des Landes daran vorerst nichts zu ändern. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gleichwohl aus persönlichen Gründen konkret gefährdet sein könnte. 8.6.2 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz lassen die individuellen Umstände vorliegend nicht auf eine konkrete Gefährdung des jungen, gesunden und augenscheinlich arbeitsfähigen Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr schliessen. In Bezug auf das Beziehungsnetz macht der Beschwerdeführer geltend, dass zwischenzeitlich keine nahen Verwandten mehr in Äthiopien leben würden. So seien unter anderem zwei seiner Schwestern ausgereist und würden heute in Saudi-Arabien als Hausangestellte arbeiten. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beweiswert der eingereichten Fotos, die angebliche seine Schwestern in Saudi-Arabien zeigen sollen, äusserst gering ist, zumal nicht einmal ersichtlich ist, ob es sich bei den abgebildeten Personen http://links.weblaw.ch/BVGer-D-6630/2018 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/25

E-847/2020 überhaupt um seine Schwestern handelt beziehungsweise unter welchen Umständen diese Aufnahmen entstanden sind. Ob seine Schwestern somit, wie von ihm behauptet, effektiv aus Äthiopien ausgereist sind und heute in Saudi-Arabien leben, ist aufgrund der bestehenden Aktenlage in dieser Form nicht ausgewiesen. Diese Frage kann jedoch im Resultat offengelassen werden, zumal der Beschwerdeführer selbst ohne seine Schwestern in Äthiopien über ein für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausreichendes Beziehungsnetz verfügt. Der Beschwerdeführer bringt hierzu selber vor, dass er aktive Kontakte zu seinem in der Hauptstadt lebenden Cousin wie zusätzlich auch zu einem alten Schulfreund hat. Diese waren ihm denn auch bei der Beschaffung der Sterbeurkunden seiner Eltern sowie des Schreibens der Stadtverwaltung behilflich und haben ihm diese Unterlagen in die Schweiz zugeschickt (vgl. hierzu: Beschwerdeeingabe S. 8 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass diese ihm auch nach seiner Rückkehr in sein Heimatland helfend zur Seite stehen und ihn bei einer sozialen und wirtschaftlichen Reintegration unterstützen werden. Zusätzlich verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge auch noch über weitere Verwandte (Angehörige des Vaters und der Mutter) in Äthiopien (vgl. Beschwerdeeingabe, a.a.O.). Auch mit diesen Verwandten wird er im Bedarfsfall Kontakt aufnehmen können. Ferner leben weitere Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers in Äthiopien; wobei diese, den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, teilweise anlässlich früherer Unruhen im Land vertrieben worden seien (vgl. Beschwerdeeingabe, a.a.O.). Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der erst im Erwachsenenalter ausgereiste Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr auch Teile seines vormaligen Freundes- und Bekanntenkreises wieder wird reaktivieren können. Die mittlerweile rund fünfjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers steht einer solchen Annahme nicht grundlegend entgegen; dies, zumal der Beschwerdeführer bereits heute in aktivem Kontakt mit einem alten Schulfreund steht (vgl. oben). Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile auch seine Ausbildung zum (…) abgeschlossen hat. Während der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz konnte er hierdurch mehrere Jahre lang wertvolle praktische Arbeitserfahrungen sammeln und schulische Fortschritte erzielen. Die erworbenen Kenntnisse wird er sich – wie er selber in seiner Beschwerdeergänzung eingeräumt hat – bei der Arbeitssuche in Äthiopien zu Nutze machen können. Ferner geht aus der bisherigen Arbeitstätigkeit und seinen Bemühungen zur Erlangung eines Lehrabschlusses illustrativ hervor, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage ist, sich angemessen auf neue Situationen einzustellen und sich auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu behaupten weiss. Zusätzlich ist darauf

E-847/2020 hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer auch schon während seiner Zeit in Äthiopien mit dem (…) beziehungsweise als (…) beschäftigt hat. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist somit nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten wird. Es steht dem Beschwerdeführer ferner auch offen, im Bedarfsfall um Rückkehrhilfe zu ersuchen. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die aktuelle Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht bloss vorübergehender Natur ist, sondern eine gewisse Dauer bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird (vgl. statt vieler: Urteil D-3831/2020 des BVGer vom 23. Oktober 2020, E. 9.4.). 8.6.3 Die geltend gemachten und mit Dokumenten untermauerten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz sind zwar erfreulich. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass eine weit fortgeschrittene Integration nach Gesetz und Praxis lediglich in Ausnahmefällen indirekt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs eine Rolle spielen kann, nämlich wenn die betreffende Person in der Schweiz derart verwurzelt ist, dass bei Durchführung des Vollzugs (reziprok) eine Entwurzelung im Heimatstaat zu erwarten wäre (vgl. zu dieser in erster Linie für Kinder und Jugendliche entwickelten Praxis insbes. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Eine derartige Situation des erst im Erwachsenenalter aus seinem Heimatland ausgereisten und sich auch erst seit ein paar Jahren in der Schweiz aufhaltenden Beschwerdeführers liegt indes im vorliegenden Fall augenscheinlich nicht vor. 8.6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE

E-847/2020 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren als aussichtslos erweisen und es daher ungeachtet einer Mittellosigkeit des Beschwerdeführers an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

(Dispositiv nächste Seite)

E-847/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

Versand:

E-847/2020 — Bundesverwaltungsgericht 10.11.2020 E-847/2020 — Swissrulings