Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.05.2026 E-842/2020

20 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,959 mots·~50 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2020

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-842/2020

Urteil v o m 2 0 . M a i 2026 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staatsangehöriger aus der Volksrepublik (VR) China, vertreten durch Dr. Benno Straumann, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2020.

E-842/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben chinesischer Staatsangehörigkeit und tibetischer Ethnie, verliess am 16. September 2014 seine Heimatgegend in der chinesischen Provinz Qinghai und reiste auf dem Landweg nach Nepal. Von Nepal gelangte er auf dem Luftweg in ihm unbekannte Länder. Mit der Bahn reiste er am 14. Januar 2015 in die Schweiz und stellte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 20. Januar 2015 fand die Befragung zur Person (BzP; vgl. Protokoll in den SEM [Akte] A3) statt und am 13. März 2015 wurde die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt (vgl. A9). Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug der Beschwerdeführer vor, er sei in C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Provinz Qinghai geboren und habe bis zur Ausreise immer dort gelebt. Sein Vater sei verstorben, als er selbst im Kindesalter gewesen sei; er sei mit seinen drei Geschwistern bei ihrer aus dem Zentraltibet (Ütsang) stammenden Mutter im Heimatdorf aufgewachsen. Zur Schule sei er nie gegangen und habe deshalb nie die chinesische Sprache gelernt; ein Geistlicher habe ihm und den Nachbarkindern in einem Ziegenstall Tibetisch-Unterricht erteilt. Nur sein um acht Jahre älterer Bruder sei zur Schule gegangen. Er selbst habe das Vieh gehütet und Feldarbeit verrichtet. Er habe Probleme bekommen, weil er am 14. September 2014 einem Freund geholfen habe, das Bild der tibetischen Flagge ins Felsgestein zu meisseln. In der Folge habe er erfahren, dass sein Freund wegen dieser Tätigkeit festgenommen worden sei. Danach habe die chinesische Polizei bei der Familie des Beschwerdeführers vorgesprochen und sie darüber informiert, dass die besagte Tätigkeit eine Straftat darstelle und er deshalb ins Gefängnis müsse. Sein Bruder habe ihn – den Beschwerdeführer – auf der Weide aufgesucht und ihn über den Polizeibesuch informiert. Noch gleichentags habe er seine Heimatgegend verlassen und sei nach Lhasa und weiter zur nepalesischen Grenze nach Dram (Zhangmu) gereist, wo er vier Tage lang geblieben sei. Er habe ohne Dokumente und als nepalesischer Warenverkäufer verkleidet, in Abwesenheit von Grenzwächtern, die chinesische Grenze nach Nepal überquert und sich dort drei Monate lang aufgehalten. Er habe zuvor nie Probleme mit der chinesischen Polizei gehabt, sei nicht politisch aktiv und nie in Haft oder vor Gericht gewesen.

E-842/2020 B. Am 29. März 2016 wurde eine telefonische Herkunftsabklärung (Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und linguistische Analyse; im Nachfolgenden: LINGUA-Analyse) durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz teilnahmen. Im LINGUA-Bericht vom 28. Dezember 2016 kommt der LINGUA-Experte zum Schluss, die Sozialisierung des Beschwerdeführers habe «sehr wahrscheinlich» in der «exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der VR China» und «sehr wahrscheinlich nicht» im «Kreis F._______/Provinz Qinghai/VR China» stattgefunden. C. Am 16. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis respektive der wesentliche Inhalt der LINGUA-Analyse eröffnet und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Dabei wurde er – in anonymisierter Form – über den Werdegang und die Qualifikationen der sachverständigen Person sowie über die Möglichkeit, die Gesprächsaufzeichnung anzuhören, informiert. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 ersuchte der Beschwerdeführer darum, das aufgezeichnete telefonische Interview anhören zu können. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2019 wurde er vom SEM eingeladen, die Aufzeichnung des LINGUA-Interviews am 10. Januar 2020 anzuhören. D. Am 24. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur LINGUA-Analyse ein. Gleichzeitig legte er ein – gemäss eigenen Angaben – Ende 2015 von seinem Bruder erhaltenes, fremdsprachiges Schreiben im Original und mit Original-Zustellumschlag ins Recht. Aus der (amtsinternen) Übersetzung dieses Schreibens geht hervor, dass der Beschwerdeführer am (…) geboren wurde. Sein Wohnsitz sei in der «Provinz Tsongön (Tib) für Qinghai (Chin.), Präfektur F._______ (Chin.) für Jyekundo oder Gawa/Gaba (tib.), Gemeinde G._______, Dorf H._______, Dorfeinheit C._______» (Übersetzung aus dem Tibetischen) respektive in der «Provinz Qinghai, Bezirk F._______, Gemeinde I._______, Dorf J._______, Einheit K._______» (Übersetzung aus dem Chinesischen) gewesen.

E-842/2020 Das Dokument weise einen Stempel der «Gemeinde G._______, Dorf L._______, Dorfeinheit C._______ (Tib.)» respektive der «Gemeinde I._______, Dorf J._______, Einheit K._______ (Chin.)» sowie einen Stempel des «Volkskomittee[s] der Präfektur Stadt F._______, der Gemeinde G._______, des Dorfes L._______ (Tib.)» respektive einen Stempel des «Volkskomitee[s] der Präfektur Stadt F._______, der Gemeinde I._______, des Dorfes J._______ (Chin.)» auf. E. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 (eröffnet am 5. Februar 2020) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an (Dispositiv-Ziffern 1-4), wobei der Vollzug der Wegweisung in die VR China ausgeschlossen (Dispositiv-Ziffer 5) und der Kanton M._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde (Dispositiv- Ziffer 6). F. Mit Beschwerde vom 13. Februar 2020 ans Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, der Asylentscheid des SEM vom 4. Februar 2020 sei aufzuheben, er sei wegen politischer Verfolgung im Heimatland als Flüchtling anzuerkennen («Hauptantrag») und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Der Beschwerde wurden insbesondere folgende Unterlagen beigelegt: – Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft N._______ vom (…) 2020 respektive vom (…) 2019 betreffend Vergehen/Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz/rechtswidriger Aufenthalt in Verfahren anderweitiger Asylsuchender; – Aktennotiz zum Telefongespräch mit dem Ersten Sekretär der P._______ in Q._______ vom (…) 2016 über die Ausstellung von Reisedokumenten an Tibeter (verfasst durch den heutigen Rechtsvertreter Dr. Benno Straumann); – Aktennotiz zur telefonischen Anfrage des heutigen Rechtsvertreters bei der Mission der Republik Nepal in R._______ vom (…) 2016; – Zwei Bestätigungsschreiben von S._______, T._______ vom (…) 2015 betreffend gleichentags vorgenommene gemeinsame Vorsprache beim Chinesischen Generalkonsulat in U._______ sowie ein weiteres Schreiben vom (…) 2018 zum erstgenannten Schreiben; – mehrere schriftliche Korrespondenzen zwischen dem SEM und den kantonalen Migrationsämtern der Kantone M._______ und V._______ betreffend

E-842/2020 Vollzugsunterstützung und Papierbeschaffung bei unfreiwilligen Rückkehrern tibetischer Herkunft; – E-Mail des SEM an das Amt für Migration und Integration des Kantons M._______ vom (…) 2019 in einem anderweitigen Asylverfahren zum Thema der Beschaffung von Reisepapieren von Personen tibetischer Ethnie mit rechtskräftiger Wegweisung aus der Schweiz.

G. Am 14. Februar 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. I. Mit einer ersten Vernehmlassung vom 18. März 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest. J. Mit Eingabe vom 30. März 2020 replizierte der Beschwerdeführer mit einlässlichen Ausführungen und beantragte insbesondere die Offenlegung respektive die Einsicht in die anonymisierte LINGUA-Analyse. K. Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 richtete sich Dr. Benno Straumann unter Beilage einer am 8. Februar 2020 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vollmacht zur Vertretung gegenüber dem Departement Volkswirtschaft und Inneres DVI des Kantons M._______, insbesondere dem Amt für Migration und Integration MIKA sowie dem Staatssekretariat für Migration SEM, an das Bundesverwaltungsgericht und hielt fest, es hätten sich Zweifel an der wissenschaftlichen Qualifikation des LINGUA-Sachverständigen «AS19; W._______» ergeben. Im Asylverfahren D-3262/2020 sei ihm die (nicht anonymisierte) LINGUA-Analyse zugestellt worden. Abklärungen dazu seien noch im Gange. Die Folgerungen des vom SEM beigezogenen Sachverständigen, vor allem zu seinem Konstrukt der «exiltibetischen Koine» und damit verbunden zur angeblichen Sozialisation ausserhalb des tibetischen Siedlungsgebietes in der Autonomen Region Tibet (ART)

E-842/2020 beziehungsweise in den Provinzen Gansu, Qinghai und Sichuan, würden einer wissenschaftlichen Prüfung kaum standhalten. Die Sprecher verschiedener tibetischer Dialekte und Sprachregister innerhalb wie ausserhalb Tibets würden wechselseitig die Hochsprache Zentraltibetisch, auch als Lhasa-Tibetisch oder Ü-Tsang-Tibetisch bekannt, verwenden. Diese werde innerhalb wie ausserhalb Tibets gesprochen. Ihre Verwendung lasse keine Folgerungen auf die Region der Sozialisation innerhalb oder ausserhalb Tibets zu. L. Am 7. August 2020 überwies das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Eingabe vom 30. Juli 2020 und lud das SEM zu einer zweiten Vernehmlassung ein. M. Mit Eingabe vom 19. August 2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 30. März 2020 unter Beilage folgender Beweismittel: – LINGUA-Analyse zu einem anderweitigen Asylverfahren vom 31. März 2020 mit Schreiben des SEM vom 30. April 2020 zum rechtlichen Gehör; – Notiz des SEM zum Werdegang der sachverständigen Person AS19; – Staatsvertrag des SEM mit dem Ministerium für öffentliche Sicherheit der VR China vom 8. Dezember 2015 («Arrangement between the State Secretariat for Migration of the Federal Department of Justice and Police of the Swiss Confederation and the Exit and Entry Administration of the Ministry of Public Security of the People’s Republic of China on the identification of alleged Chinese citizens with irregular stay in Switzerland»); – Anfragen von Dr. Benno Straumann an das SEM und an den Staatssekretär des SEM betreffend die sachverständige Person AS19 vom 27. Juli 2020 und 30. Juli 2020; – Anfrage von Dr. Benno Straumann an das SEM vom 31. Juli 2020 zu LINGUA- Analysen von 20 weiteren Personen. Zudem stellte er erneut den Antrag auf Herausgabe der LINGUA-Analyse. N. Am 3. September 2020 reichte das SEM eine zweite Vernehmlassung ein, in welcher es sich insbesondere zu den Ausführungen in der Eingabe vom 30. Juli 2020 äusserte. Der Eingabe wurde ein Schreiben des Vizedirektors des SEM und Chefs des Direktionsbereichs Asyl vom 27. August 2020 betreffend die von Dr. Benno Straumann mit Eingaben vom 27. und 30. Juli 2020 zum Verfahren N (…) aufgeworfenen Punkte beigelegt.

E-842/2020 O. Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2020 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. August 2020 dem SEM zur ergänzenden (dritten) Vernehmlassung. P. Mit einer dritten Vernehmlassung vom 30. September 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest. Q. Diese dritte Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2020 zur Kenntnis gebracht. R. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. März 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten: - Schreiben von Dr. X._______, (…), University Y._______, «(…)» vom (…)2021; - Schreiben von Z._______, «(…) l’Institut Universitaire de AA._______, (…), Professeur à l’Université AB._______, (…)» vom (…) 2021. - Vertretungsvollmacht zugunsten von Dr. Benno Straumann, AC._______ vom 5. März 2021. S. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer folgende weitere Beweismittel zu den Akten: - Berufsattest des Departements (…), Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des Kantons M._______; datiert 21. Juni 2024; - Abschlusszeugnis des Bildungszentrums AD._______ vom 23. Mai 2024; - Auszeichnung des Beschwerdeführers als (…)praktiker (…), ausgestellt durch den (…)verband M._______, datiert 4. Juli 2024; - Beitrag von Felix Schöpfer, Rechtsanwalt im Kanton Zürich: «Beweisrechtliche Einordnung der Lingua-Analyse im Asylverfahren» aus Plädoyer 2/2024. Ergänzend wurde vorgetragen, der eingereichte Plädoyer-Beitrag befasse sich mit der sachverständigen Person AS19 und habe Auswirkungen auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers. Der für sein Verfahren

E-842/2020 beigezogene Sachverständige AS19 habe keinen Einblick in die Verfahrensakten und die Biografie des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend seinen Herkunftsort, den Tod des Vaters vor oder kurz nach der Geburt (des Beschwerdeführers) und die Herkunft seiner Mutter aus Ü-Tsang im Zentraltibet erhalten. Dieser Umstand habe vermutlich zu einer fehlerhaften Beurteilung geführt. T. Mit Begleitschreiben vom 10. August 2024 wurden weitere Unterlagen zur Ausbildung des Beschwerdeführers (Lehrvertrag als Maurer EFZ mit Genehmigung der kantonalen Behörde) nachgereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-842/2020 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet den ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe zwar viele landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Herkunftsregion nachweisen können. Es seien aber einige unerklärbare Wissenslücken und Unstimmigkeiten feststellbar. Er habe zwar die Namen einer Reihe von Ortschaften gekannt, habe sich aber unsicher gezeigt betreffend die Existenz der Dörfer zwischen der Gemeinde- und der Kreishauptstadt. Ausserdem sei ihm nicht bekannt gewesen, dass eine Bahnlinie die Provinzhauptstadt Xining mit Lhasa verbinde, obwohl er angegeben habe, bei seiner Ausreise diese Strecke mit dem Bus befahren zu haben. Da auf der Busstrecke die Bahnlinie gut sichtbar sei, sei das Landschaftsbild massgeblich geprägt und Bahnlinien seien aufgrund ihrer Wichtigkeit und Seltenheit gut bekannt. Er habe zwar die Namen dreier Flüsse gekannt, obschon diese nicht in unmittelbarer Nähe seiner angegebenen Heimatregion fliessen würden, habe aber nicht gewusst, dass diese sich in den Fluss AG._______ ergiessen würden, welcher unweit seiner Heimatregion verlaufe. Ausserdem sei ihm der See Tsho Ngönpo, nach dem auch seine Provinz benannt sei, nicht geläufig gewesen, was aufgrund der Grösse und Berühmtheit dieses Gewässers nicht plausibel sei. Auch seine Darlegungen zum Schulwesen seien lückenhaft gewesen. Die Stückelung der Währung habe er zwar korrekt angeben können, aber mit einer Ausnahme nicht das Material der einzelnen Einheiten

E-842/2020 anzugeben vermocht. Es scheine zweifelhaft, dass er tatsächlich sein ganzes bisheriges Leben in F._______ verbracht habe. Der Beschwerdeführer sei zu Beginn des LINGUA-Gesprächs explizit gebeten worden, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Er habe auf Nachfrage hin bestätigt, dass er in seinem Heimatdialekt sprechen würde. Seine Sprache habe jedoch kaum Merkmale des Kham-Dialektes aufgewiesen. Auf den drei Ebenen der Analyse – Phonetik/Phonologie, Morphologie/Morphosyntax und des Lexikons – seien fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Zentraltibetischen respektive dem Lhasa-Dialekt oder der exiltibetischen Koine festgestellt worden. Aufgrund der Herkunft seiner Mutter – Zentraltibet – seien Einflüsse des Zentraltibetischen möglich. Auch die exiltibetische Koine, mit der er während seines drei- oder viermonatigen Aufenthaltes in Nepal und danach in der Schweiz wahrscheinlich in Kontakt gekommen sei, und die Akkommodation an die Interviewerin könnten eine gewisse Beeinflussung erklären. Auch sei das junge Alter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, weshalb er möglicherweise die Merkmale einer anderen Varietät oder Sprache schneller aufgenommen habe. Es erscheine aber unplausibel, dass ein Sprecher des Kham-Tibetischen innerhalb weniger Jahre so viele Merkmale einer anderen Varietät aufnehme und sie mit Konsistenz verwende, insbesondere auf der Ebene der Morphologie. Es wäre auch angesichts der Herkunftsangabe des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen, dass es im Verlauf des Gespräches zu häufigen Nachfragen kommen würde, nachdem die Interviewerin kein Kham-, sondern Zentraltibetisch gesprochen habe. Es habe aber keine nennenswerten Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Der Beschwerdeführer habe auch kaum über Kenntnisse des Chinesischen verfügt, was für einen einheimischen Tibeter seines Alters nicht typisch sei, da Chinesisch im tibetischen Alltag, insbesondere in den Bereichen Einkauf, Medien und Technologie gegenwärtig sei. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2020 habe der Beschwerdeführer nichts Substanzielles vorgebracht, um seine behauptete Herkunft zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Seine Behauptung, er würde wegen seiner aus dem Zentraltibet stammenden Mutter nur Zentraltibetisch sprechen, obwohl in seiner Heimatregion der Kham-Dialekt gesprochen werde, und seine Erklärung, er habe keine Motivation gehabt, die chinesische Sprache zu lernen, seien wenig überzeugend. Der Beschwerdeführer habe auch teilweise realitätsfremde Aussagen zum Reiseweg und zur illegalen Ausreise aus Tibet gemacht. Es sei

E-842/2020 unwahrscheinlich, dass er auf der Strecke vom Heimatdorf bis nach Dram nur ein einziges Mal kontrolliert worden sei; vor allem bei der Einreise in die ART gebe es zahlreiche Checkpoints. Es sei ernsthaft anzuzweifeln, dass es bei der chinesisch-nepalesischen Grenze keine chinesischen Grenzwächter gegeben habe. Auch die Unkenntnisse zum Reiseweg nach Europa seien realitätsfern. Schliesslich seien auch die Angaben zu den Asylgründen mit Unstimmigkeiten behaftet. Seine Schilderungen zur entfalteten Meisseltätigkeit (Umstände, Häufigkeit und Motivation) und zur Verhaftung seines Freundes seien widersprüchlich und somit unglaubhaft ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe bisher keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht; seine Identität stehe daher nicht fest, weshalb auch das nachgereichte, nicht fälschungssichere Schreiben nicht zweifelsfrei einer Person zugeordnet werden könne. Das Schreiben könne aufgrund seines Inhalts zwar als Wohnsitzbestätigung gewertet werden, was tatsächlich ein Indiz für die chinesische Staatsangehörigkeit darstellen könne; hingegen könne damit nicht bewiesen werden, dass er von Geburt bis zur Ausreise in China gelebt habe. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, zu begründen, weshalb er das im Jahr 2015 erhaltene Schreiben nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht habe. Gemäss Rechtsprechung könne bei Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der VR China machen würden, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem anderen Drittstaat oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitzen würden. Da der Beschwerdeführer keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, gehe das SEM davon aus, dass keine flüchtlingsrechtlichen oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde zunächst, in der Anhörung vom 13. März 2015 und im Asylentscheid des SEM sei der rechtliche Gehörsanspruch verletzt und der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. Die Verfahrensdauer von insgesamt fünf Jahren habe zudem das Beschleunigungsgebot verletzt. Die LINGUA-Analyse sei mehr als ein Jahr und neun Monate nach seiner Anhörung erstellt worden. Er habe erst nach drei weiteren Jahren das

E-842/2020 LINGUA-Interview anhören können. Zudem seien die Ausführungen in seiner Stellungnahme zum LINGUA-Interview vom 24. Januar 2020 im Asylentscheid nicht angemessen mitberücksichtigt worden. Es sei völlig plausibel, dass er im Haushalt seiner verwitweten Mutter Zentraltibetisch gesprochen und sich auch mit der Zentraltibetisch sprechenden Interviewerin in seiner Muttersprache unterhalten habe. In der Umgebung seines Weilers hätten nur rund 20 tibetische Familien und keine Chinesen gelebt; die nächstgrössere Ortschaft sei eine Autostunde entfernt gelegen. Von einem Geistlichen habe er die tibetische Schrift gelernt, Chinesisch hingegen weder mündlich noch schriftlich. Der acht Jahre ältere Bruder habe die Einkäufe getätigt. Die nächste Schule habe sich Dutzende von Kilometern vom Heimatdorf entfernt befunden. Das Schulobligatorium sei weitgehend theoretisch und entspreche nicht der tibetischen Lebensrealität. Das Anhörungsprotokoll hinterlasse einen äusserst zwiespältigen Eindruck; es sei voller Widersprüche, Begriffsverwirrungen und zeuge von Ahnungslosigkeit und Voreingenommenheit des Befragers. So habe dieser in den Fragen 10 und 11 durchwegs die Provinz und Präfektur verwechselt; auch die Fragen 12-22 beruhten auf einem Irrtum. Die Bezirkshauptstadt F._______ lasse sich auf Karten ohne weiteres orten. Der Bezirk F._______ weise die Grösse Grossbritanniens auf; ausserhalb der Bezirkshauptstadt betrage die Bevölkerungsdichte ein Einwohner pro Quadratkilometer. Über weite Strecken sei nur nomadische Weidewirtschaft möglich. Das Anhörungsprotokoll dokumentiere elementare Wissenslücken zu Länderinformationen: Bei Frage 26 habe der Beschwerdeführer kohärente Angaben zu seinem Weiler und zum Einkaufen in der nächsten Gemeinde gemacht. Die Fragen 51-56 zu den Todesumständen seines Vaters und zum Schulbesuch seien deplatziert und abwegig. Seine Angabe in Antwort 60, die meisten Familien in seinem Dorf hätten nur Interesse daran, Tibetisch zu lernen, aber kein Chinesisch, sei zutreffend. Es sei unverständlich, dass der Befrager kein Verständnis gezeigt habe für die geschilderte Abwehr der Tibeter gegen die Zwangsassimilation und die Unterdrückung ihrer Kultur. Der herangezogene Vergleich in den Fragen 63 ff. zur Schweiz sei abwegig. Der Befrager habe zum Begriff der Landwirtschaft, zu welchem der Ackerbau und die Viehzucht gehörten, Verwirrung gestiftet. Nach dem Erdbeben 2010 und der Aufgabe des Ackerbaus habe sich der Beschwerdeführer auf das Viehhüten fokussiert. Seine Angaben zu den Tieren, deren Haltung und zum Reiseweg (in den Antworten 80 ff und 93-95;

E-842/2020 106 und 107, 112) seien realitätsnah, detailliert und widerspruchsfrei. Der mutmasslich sehr erfahrene Schlepper habe die Gewohnheiten der chinesischen Grenzwacht gekannt; der Grenzübergang sei bis zum Erdbeben im April 2015 ein bedeutender, schwer zu kontrollierender Umschlagplatz im gebirgigen Gelände gewesen und die Korruption notorisch. Im Zeitpunkt der Flucht Ende 2014 habe am Grenzübergang in Dram ein schwer zu kontrollierendes Hin und Her von nepalesischen Trägern beim Entladen und Beladen von Lastwagen geherrscht. Die Angabe, dass der Beschwerdeführer, als nepalesischer Händler gekleidet, unkontrolliert die Grenze überquert habe, sei schlüssig. Es sei auch plausibel, dass er die Anschriften und Tafeln in den Flughäfen nicht verstanden habe, da er die lateinischen Buchstaben und die jeweilige Sprache nicht gekannt habe. Unklar sei sodann, woher dem Befrager bekannt gewesen sei, dass zwischen der Provinz Qinghai und der ART zahlreche Checkpoints errichtet seien; vor seiner Flucht sei der Beschwerdeführer noch nie in der ART gewesen. Der Befrager habe sich mit seinen Ausführungen am Ende der Anhörung (Frage 217) in zahlreiche begriffliche und sachliche Widersprüche verstrickt und daraus unzulässige Schlüsse gezogen. Das Verfahren sei dann fünf Jahre unbearbeitet geblieben, was darauf hindeute, dass das SEM die dürftige Beweislage erkannt habe. Der Befrager habe nicht begründet, weshalb die Angaben zum Reiseweg widersprüchlich und realitätsfremd gewesen seien. Seine Behauptungen zum Tibet und der ART in den Fragen 218-228 seien unzutreffend. Es gebe keine aktenkundigen Widersprüche bei der Frage, ob das Heimatdorf des Beschwerdeführers in der ART liege; der Unterschied zwischen dem kulturellen und ethnischen Raum Tibet und der ART sei immer klar dargestellt worden. Es sei erklärungsbedürftig, weshalb der zentraltibetische Gutachter habe feststellen können, dass der Beschwerdeführer viele landeskundlichkulturelle Kenntnisse zur Heimatregion habe nachweisen können. Das Gebiet von F._______ liege 1'200 km vom Zentraltibet entfernt, weshalb an der Sachkompetenz des Gutachters zur Beurteilung der Umgebung des abgelegenen Weilers des Beschwerdeführers und zur Einschätzung des Lebens der Viehzüchter und Sammler in der hochgebirgigen Steppe Zweifel angebracht seien. Es sei auch fraglich, ob der Gutachter die 2'200 km lange eingleisige Gebirgsbahn von Xining nach Lhasa aus eigener Anschauung kenne. Vor seiner Busfahrt nach Lhasa habe der Beschwerdeführer nie eine Eisenbahn gesehen. Die Gebirgseisenbahn führe durch zahlreiche Einschnitte und Tunnels auf einer Linienführung

E-842/2020 abseits der älteren Strassen. Sie werde über weite Strecken zur Abwehr von Yaks durch Steinwände verdeckt. Im fraglichen Gebiet herrsche Dieselbetrieb, weshalb keine Oberleitung sichtbar sei. Die Bahnlinie und die Strassen (Bus) würden unterschiedliche Trasseen benutzen. Die Bezirkshauptstadt F._______ und der gleichnamige autonome Bezirk befänden sich in einer Entfernung von Hunderten von Kilometern von der Qinghai-Lhasa-Bahn. Es sei schwer vorstellbar, dass die Strasse von F._______ nach Lhasa auf Umwegen irgendwo entlang dem Bahntrassee führe. Der See Ngönpo (chinesisch: Qinghai-See) befinde sich rund 700 km vom Heimatdorf des Beschwerdeführers entfernt. Es sei nicht plausibel, dass Kenntnisse über diesen See zum Grundwissen eines Hirtenjungen im menschenleeren Westen derselben Provinz gehören sollen. Sein Bruder habe den Schulbesuch beendet, als der Beschwerdeführer, der die rund eine Autostunde entferne Schule selbst nie gesehen habe, noch Kleinkind gewesen sei. Die fehlenden Kenntnisse zur Beschaffenheit der Währungsstückelungen seien ebenfalls begründbar. Der Gutachter habe zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer Zentraltibetisch spreche; seine Mutter stamme auch von dort, was für ihn determinierend sei. Entgegen den Ausführungen des Gutachters sei er nicht «Sprecher des Kham-Dialekts». Es sei deshalb auch verständlich, dass er sich mit der Interviewerin auf Zentraltibetisch und nicht im Kham- Dialekt unterhalten habe. Es sei auch lebensfern, die Bedeutung der chinesischen Sprache in den Bereichen Einkauf, Medien und Technologie auf die Lebenswelt eines weitgehend von Selbstversorgung geprägten Weilers ohne Verkehrserschliessung, Strom-, Wasser- und Elektrizitätsversorgung sowie Telefonverbindung anzuwenden. Das eingereichte Schreiben zum Wohnsitz des Beschwerdeführers sei ein starkes Indiz für die Herkunft und Sozialisierung im Bezirk F._______ in der chinesischen Provinz Qinghai. Der Vorwurf der verspäteten Einreichung sei angesichts der Dauer des Verfahrens nicht korrekt. Das SEM habe in unzähligen analogen Verfahren behauptet, der Vollzug nach Indien oder Nepal sei möglich und durchführbar. Es leiste aber den Kantonen keine Vollzugshilfe, weshalb die abgewiesenen tibetischen Asylsuchenden jahrelang in Ausschaffungsunterkünfte mit Nothilfe kämen. Die Vertretungen Indiens und Nepals würden sich weigern, Reisepapiere für Tibeter aus der VR China auszustellen. Eine Rückkehr nach China sei

E-842/2020 für den Beschwerdeführer ausgeschlossen, die Ausreise nach Indien, Nepal oder in einen Drittstaat sei objektiv unmöglich. 4.3 In der ersten Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Rüge, die befragende Person habe in der Anhörung bei den Fragen 10 und 11 die Begriffe Provinz und Präfektur durchwegs verwechselt, sei berechtigt, weil es zu entsprechenden Missverständnissen gekommen sei; diese seien aber nicht entscheidrelevant. Bezüglich des Quellennachweises zur Aussage, wonach es zwischen der Provinz Qinghai und der ART zahlreiche Checkpoints gebe, sei auf das Werk von «Tsering Woeser: Tibet on Fire – Self immolations against Chinese rule, London, Verso. S. 72» zu verweisen. Die mit der Beschwerde eingereichten Beilagen seien nicht geeignet, die angeordnete Wegweisung in Frage zu stellen, da sie sich nicht auf den Fall des Beschwerdeführers beziehen würden. 4.4 In seiner Eingabe vom 30. März 2020 führte der Beschwerdeführer aus, das Verhalten des Befragers anlässlich der Anhörung habe ihn eingeschüchtert und den Fortgang der Anhörung präjudiziert. Der Befrager habe nicht etwas verwechselt; seine Unkenntnis des zu untersuchenden Gegenstandes habe sich durch die gesamte Anhörung durchgezogen. Er habe den Bezirk F._______ nicht gekannt, die Heimat des Beschwerdeführers auf der Landkarte nicht gefunden und diesen der Lüge bezichtigt. Der Befrager habe auch das Kham-Tibet, die Provinz Qinghai und die dortigen Begebenheiten kaum gekannt. Er habe deshalb falsche Annahmen und Schlüsse gezogen zum Kontakt des Beschwerdeführers mit Chinesen und zu seinen Chinesisch-Kenntnissen. Das SEM habe sich in der Vernehmlassung zudem nicht zu den Unstimmigkeiten in den Ausführungen des Gutachters oder zu den Vorbringen in der Beschwerde zur LINGUA-Analyse geäussert. Entgegen der Darstellung des Sachverständigen führe der Weg von F._______ nach Lhasa nicht über die Nationalstrasse «G109» entlang der Eisenbahn Xining – Lhasa, sondern vielmehr über die Nationalstrassen «G214» und «G318»; von dort aus könne das Bahntrassee der Tibet-Railway nicht gesehen werden. Es sei fraglich, welcher Natur die Zusammenarbeit des Gutachters AS19 mit den chinesischen Behörden sei und wie diese Person während 34 Jahren freie Hand zur Erforschung der gesamten VR China und vor allem von Zentraltibet, Kham-Tibet und Amdo-Tibet erhalten habe. Der Einfluss des Chinesischen und die Demografie im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers seien vom Gutachter völlig realitätsfremd eingeschätzt

E-842/2020 worden. Es gebe in diesem Raum keine Chinesen, keine chinesischen Medien, Technologien oder Läden. Es sei unverständlich, weshalb das Zentraltibetisch als Muttersprache des Beschwerdeführers ignoriert und er auf das Kham-Tibetisch behaftet worden sei. Der in der Analyse verwendete Begriff der exiltibetischen «Koine» habe in der tibetischen Sprachwissenschaft keinen Platz. Die Verwendung der zentraltibetischen Sprache sei kein Indiz für die Sozialisation ausserhalb des Tibets. Angesichts deren Bedeutung sei in anonymisierter Form Einsicht in die LINGUA-Analyse zu gewähren. Schliesslich würden die beigebrachten Unterlagen die Unmöglichkeit der Ausweisbeschaffung bei den Vertretungen Indiens und Nepals belegen. 4.5 Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung vom 3. September 2020 hielt das SEM fest, die LINGUA-Analyse selbst werde nicht offengelegt. Das SEM nahm zudem Stellung zur Kritik am LINGUA-Sachverständigen, welche Dr. Benno Straumann mit Eingabe vom 30. Juli 2020 sowie der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2020 geäussert hatten (vgl. Sachverhalt, Bst. K und M). Das SEM führte diesbezüglich aus, in einem anderweitigen Beschwerdeverfahren sei aus Versehen ein LINGUA- Gutachten ediert worden, welches vom Sachverständigen AS19 erstellt und mit dem – zum Schutz der Identität und in Absprache mit dem SEM verwendeten – Pseudonym «W._______» unterzeichnet worden sei. Die versehentliche Offenlegung dieses Pseudonyms sei nicht geeignet, die Kompetenz und Qualifikation des Sachverständigen in Frage zu stellen. Bei der exiltibetischen Koine handle es sich sehr wohl um ein in der Linguistik bekanntes und etabliertes Konzept. Im offengelegten Schreiben des Vizedirektors des SEM an Dr. Benno Straumann vom 27. August 2020 wurden weitere Ausführungen zum Experten AS19 und zum Vorgehen bei der Erstellung von LINGUA-Analysen gemacht. Zudem wurde festgestellt, die vom SEM eingesetzte sachverständige Person unterhalte keine Beziehungen zum chinesischen Staat und kenne die Herkunftsregion des jeweils Betroffenen aus eigener Erfahrung. 4.6 In der dritten Vernehmlassung vom 30. September 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeergänzung vom 19. August 2020 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. M.) sei in der zweiten Vernehmlassung vom 3. September 2020 gewürdigt, aber aus Versehen nicht explizit erwähnt worden.

E-842/2020 4.7 Der Beschwerdeführer bekräftigte in seiner Eingabe vom 8. März 2021 seine bereits angebrachte Kritik an der Qualifikation des Sachverständigen AS19 und verwies auf mehrere Eingaben von Tibetologen, insbesondere Dr. AE._______von AF._______, zum Thema. In den der Eingabe beigelegten Schreiben (vgl. dazu: Sachverhalt oben, Bst. R.) bekräftigen Dr. X._______ sowie Z._______ die Fachkompetenz von Dr. AE._______und die von dieser vorgenommenen Evaluation zum Experten AS19. 5. Im Beschwerdeverfahren erhebt der Beschwerdeführer mehrere formelle Rügen. Er verlangt die vollständige Offenlegung der LINGUA-Analyse und macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht geltend. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und teilweise falsch dargelegt worden. Er trägt insbesondere vor, das SEM habe nicht begründet, weshalb seine Angaben zum Reiseweg widersprüchlich oder realitätsfremd ausgefallen sein sollen. Zudem wird die Dauer des Verfahrens und die Vorgehensweise des Befragers anlässlich der Anhörung bemängelt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.; Art. 26 VwVG). Die Einsichtnahme kann jedoch eingeschränkt werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG).

E-842/2020 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 5.3 Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die LINGUA- Analyse offenzulegen (vgl. zuletzt: Eingabe vom 8. März 2021; vgl. Sachverhalt oben Bst. R.), ist auf die überwiegenden öffentlichen Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG zu verweisen. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen keine vollständige Einsicht in eine LINGUA-Herkunftsanalyse zu gewähren (zur zulässigen Einschränkung bei der Offenlegung von LINGUA-Analysen: vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 9 und 2003 Nr. 14 E. 9). Indessen wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des SEM vom 16. Dezember 2019 das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse gewährt, der wesentliche Inhalt der Untersuchungen zur Kenntnis gebracht sowie ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Im Weiteren informierte die Vorinstanz in anonymisierter Form über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person AS19. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, sich die Aufzeichnung des Gesprächs anzuhören (vgl. A18), welche der Beschwerdeführer am 10. Januar 2020 auch in Anspruch nahm (vgl. Sachverhalt oben, Bst. C.). Die von der Vorinstanz eingeschlagene Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Der Antrag auf vollständige Offenlegung der LINGUA-Analyse ist daher abzuweisen. 5.4 Das SEM hat ferner im Asylentscheid in Ziffer II, S. 4-9 in der sachlich gebotenen Tiefe begründet, weshalb es die Asylgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet und auf Seite 6 insbesondere dargelegt, weshalb es seine Angaben zum Reiseweg als realitätsfremd eingestuft hat. Dem Beschwerdeführer war denn auch – wie bereits die Beschwerdeschrift zeigt – die sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung offensichtlich möglich. Die diesbezügliche Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich daher als unbegründet.

E-842/2020 5.5 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz. Allein aus der zwischen der Durchführung des LINGUA-Gesprächs im März 2016 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Dezember 2019 liegenden Zeitspanne von über drei Jahren kann der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten. Da es sich bei den Angaben im LINGUA-Gespräch zu den Lebensumständen im Wesentlichen um die Wiedergabe von autobiografischen Erinnerungen und Erlebnissen handelt, kann die über dreijährige Zeitspanne zwischen dem LINGUA-Gespräch und der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur LINGUA-Analyse zwar als unüblich oder nicht optimal erachtet werden. Eine Rechtswidrigkeit lässt sich aber daraus nicht ableiten. Der zeitliche Abstand ist jedoch im Rahmen der materiellen Prüfung der Asylvorbringen mitzuberücksichtigen. 5.6 Soweit die Qualität der Anhörung vom 13. März 2016 bemängelt wird, bleibt festzuhalten, dass das SEM in der ersten Vernehmlassung vom 18. März 2020 zugestanden hat, dass die befragende Person die Begriffe Provinz und Präfektur verwechselt und die Berechtigung der entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers bestätigt hat. Dieser Mangel ist für sich allein betrachtet in formeller Hinsicht nicht als entscheidrelevant einzustufen, ist jedoch bei der Würdigung der Asylvorbringen ebenfalls mitzuberücksichtigen. Der Umstand, dass die befragende Person selbst keine Tibet-Fachperson war, wurde vom SEM auch insofern beachtet und berücksichtigt, als es vor Erlassen des Asylentscheides die Durchführung einer LINGUA-Analyse durch einen Tibet-Spezialisten angeordnet hat. Auch dieses Vorgehen des SEM ist nicht zu beanstanden. Die inhaltliche Kritik an den Schlussfolgerungen des Tibet-Experten AS19 in der LINGUA-Analyse wird im Rahmen der materiellen Prüfung des Asylgesuches untersucht. 5.7 Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist nicht ersichtlich. Die Rüge der unvollständigen respektive fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung richtet sich im Kern vielmehr gegen die materielle Beurteilung des Sachverhalts, die nachfolgend zu prüfen ist. Aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer die rechtliche Einschätzung der Vorinstanz nicht teilt, lässt sich kein verfahrensrechtlicher Mangel ableiten. 5.8 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E-842/2020 Im Folgenden sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers materiell zu überprüfen. 6. 6.1 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). In BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen; die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat – also ob sie über eine Aufenthaltsberechtigung in einem dieser Länder oder gar über deren Staatsangehörigkeit verfügt −, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O. E. 5.9 f.). 7. 7.1 7.1.1 Steht eine Täuschung über die Herkunft im Raum, kommt einer LIN- GUA-Analyse grosse Bedeutung zu. Dabei handelt es sich um eine von der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse, durchgeführt von einem amtsexternen, von der Fachstelle

E-842/2020 LINGUA durch das SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen. Nebst landeskundlich-kulturellen Kenntnissen werden dabei auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. 7.1.2 Eine LINGUA-Analyse stellt kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachkundigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7.3 mit Verweisen auf BVGE 2014/12 E. 4.2.1, EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich im genannten Referenzurteil eingehend mit der gegenüber der sachverständigen Person AS19 erhobenen Kritik auseinander. Es kam hinsichtlich der Qualität und Aussagekraft der von AS19 erstellten LINGUA-Analysen zum Schluss, dass diese nicht grundsätzlich zu beanstanden seien, wenn auch die Praxis von LIN- GUA, die Analyse von der sachverständigen Person unter Verwendung eines falschen Namens unterschreiben zu lassen, als problematisch einzuschätzen sei. Die Methode der Fachstelle LINGUA entspreche den – im internationalen Vergleich – besten Standards derartiger Sprach- und Herkunftsanalysen und die Mitarbeitenden der Fachstelle würden bestmögliche Anstrengungen unternehmen, um ihre Analysen unparteiisch und regelkonform sowie nach wissenschaftlichen Kenntnissen zu erstellen. Ferner stellte das Gericht betreffend AS19 fest, dass diese sachverständige Person fachlich geeignet erscheine, ihre Sorgfaltspflicht ernst nehme sowie neutral und unabhängig sei. Unabhängig von diesen Feststellungen müssten LINGUA-Analysen in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin überprüft werden (vgl. zitiertes Referenzurteil, a.a.O., E. 7.9). Demnach ist die vom Beschwerdeführer erhobene grundsätzliche Kritik an der Eignung der sachverständigen Person AS19 sowie am generellen Vorgehen der LINGUA-Fachstelle zur Auswertung von Informationen – auch unter Mitberücksichtigung der beiden mit Eingabe vom 8. März 2021 eingereichten Schreiben von Tibet-Fachpersonen – unbegründet und es ist darauf nicht weiter einzugehen.

E-842/2020 7.3 Demgegenüber sind nachfolgend die konkreten inhaltlichen Einwände des Beschwerdeführers respektive die Würdigung des SEM in Bezug auf die LINGUA-Analyse vom 28. Dezember 2016 näher zu beleuchten. 8. 8.1 8.1.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Sachverständige in seiner LIN- GUA-Analyse explizit auf die erschwerte Evaluation der landeskundlichkulturellen Kenntnisse hinweist, was er mit dem noch sehr jungen Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ausreise begründet. Dieser Umstand ist bei der Würdigung der landeskundlichen Angaben zwingend zu berücksichtigen. 8.1.2 Dessen ungeachtet stellt das SEM im angefochtenen Asylentscheid explizit fest, dass der beigezogene LINGUA-Sachverständige AS19 in seiner Analyse dem Beschwerdeführer «viele» landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegeben Herkunftsregion attestiert (vgl. Ziffer II/1a, 2. Abschnitt). Gemäss LINGUA-Analyse erwiesen sich dessen Ausführungen im landeskundlich-kulturellen Teil als grösstenteils korrekt. Insbesondere waren seine Angaben zum Heimatdorf C._______ und zur administrativen Einteilung (Kreis und Bezirk, chinesische Form des Provinznamens, Präfektur seines Heimatdorfes), zu Distanzen, Dokumenten und Sehenswürdigkeiten zutreffend; zudem war er in der Lage, die sechs Kreise des Bezirks F._______ zu nennen. Seine Angaben entsprachen – auch laut SEM – weitgehend den seiner Biografie und seinem Alter entsprechenden Erwartungen. Er hat drei Flüsse in seiner Heimat gekannt, war aber nicht in der Lage, anzugeben, dass diese in den – von ihm ebenfalls genannten – Fluss AG._______ einmünden, was nach Auffassung des Gerichts angesichts seines Alters und der fehlenden Schulbildung nicht zwingend auf eine fehlende Sozialisierung im angegebenen Herkunftsort hinweist. Entgegen der anderslautenden Erwägung des SEM (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer II/1, S. 4 oben) hat der Beschwerdeführer in der Anhörung nie angegeben, dass seine Heimatgegend zur ART gehöre; er hat vielmehr zu Protokoll gegeben, dass seine Heimatgegend F._______ zum Tibet gehöre (vgl. A9, Antworten 18, 219 und 220). Diese Angaben sind korrekt: Der Bezirk F._______ gehört nicht zur eigentlichen ART, sondern ist eine autonome tibetische Präfektur (vgl. hierzu: https://www.globaltimes.cn/page/202510/1345269.shtml, abgerufen am 20. Mai 2026). Konkrete Sehenswürdigkeiten in seiner Herkunftsgegend (mehrere Klöster, Felsritzungen und buddhistische

E-842/2020 Bauwerke) hat er nennen und die Fahrzeugschilder beschreiben können. Er hat auch zur Landwirtschaft, zur Viehzucht, zu der in Tibet verwendeten Flächeneinheit und zu den im Bezirk F._______ angepflanzten Feldfrüchten erwartungsgemässe Angaben gemacht, hat aber die Flächengrösse der Felder seiner Familie nicht anzugeben vermocht, was – gemäss LIN- GUA-Sachverständigen – angesichts seines Alters erklärbar scheint. Er hat auch detaillierte Angaben dazu gemacht, welche Produkte aus dem angebauten Getreide und aus den Haaren der von seiner Familie gehaltenen Yaks hergestellt werden. Der Umstand, dass er den Tsho Ngönpo-See nicht gekannt hat, ist angesichts der Tatsache, dass das Gewässer gut 700 km von seinem Heimatdorf entfernt liegt, nachvollziehbar. Seine Angabe, es gebe einen alten und einen neuen Flughafen, wurde vom LINGUA-Experten als zutreffend eingestuft (LINGUA-Analyse, S. 6 Mitte). 8.1.3 Dem Beschwerdeführer wird in der angefochtenen Verfügung insbesondere vorgehalten, er habe hinsichtlich des Schulwesens und der chinesischen Sprache erhebliche Lücken aufgewiesen. Da er im Rahmen der BzP und der Anhörung angegeben hat, selbst nie zur Schule gegangen zu sein (vgl. A3, Ziffern 1.17.04 sowie A9, Antwort 54), erstaunt es nicht, dass er über die Ausgestaltung der Schulstufen oder die Finanzierung des Schulbesuchs nicht Bescheid gewusst hat. Zwar wirkt befremdlich, dass er mit seinem Bruder respektive innerhalb der Familie kaum über das Schulwesen gesprochen haben will, obwohl sein um acht Jahre ältere Bruder den Schulunterricht besucht haben soll. In diesem Zusammenhang ist aber gleichzeitig festzuhalten, dass er immerhin zur Kleidung der Schulkinder Angaben machen konnte (vgl. A9, Antwort 62). Was die fehlenden Kenntnisse des Chinesischen anbelangt, verweist das SEM auf die Bereiche Einkauf, Medien und Technologie, bei welchen im tibetischen Alltag das Chinesische allgegenwärtig sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer II/b, S. 5 unten). Der Beschwerdeführer entgegnet hierzu, in seiner ländlichen Herkunftsgegend hätten kaum Chinesen gewohnt; sein Heimatdorf habe aus rund 20 tibetischen Familien bestanden; es hätten keine Internet-Verbindungen, keine flächendeckende Stromversorgung, kein Fernsehen oder sonstige chinesische Technologie existiert (vgl. Beschwerde, Ziffer 3.2, S. 5 und Ziffer 5.2, S. 17). Auch wenn dies etwas überraschen mag, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Alltagsleben der Familie des Beschwerdeführers ohne Verwendung chinesischer Technologie stattfand, was die Wissenslücken in diesem Bereich zumindest teilweise zu erklären vermag.

E-842/2020 8.1.4 Der Beschwerdeführer vermochte zu den Bereichen, die bis zur Ausreise im September 2014 zu seinem Lebensalltag in der Herkunftsregion F._______ gehörten und mit denen er bis zu seinem 17. Lebensjahr konfrontiert war, altersgerechte Angaben zu machen. Wäre er nicht in der behaupteten Region sozialisiert worden, hätte er erfahrungsgemäss zu den regionalen Begebenheiten nicht in diesem Detaillierungsgrad Auskunft geben können. Seine Angaben wirken zudem authentisch; sie erwecken nicht den Eindruck einer lediglich memorisierten Darstellung, sondern lassen auf persönlich Erlebtes schliessen. Folgerichtig verwies auch der Sachverständige AS19 wiederholt auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers, womit sich die vorhandenen Wissenslücken teilweise erklären lassen. 8.1.5 Auch die weiteren vorgehaltenen landeskundlichen Wissenslücken in seinen Aussagen fallen im Verhältnis zu den zahlreichen korrekten Angaben in verschiedenen Bereichen nicht entscheidend ins Gewicht. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass das SEM einige seiner Angaben im ablehnenden Asylentscheid nicht aufgenommen und gewürdigt hat. In der LINGUA-Analyse kommt der Sachverständige zum Schluss, die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die administrative Einteilung, Distanzen, Dokumente, Sehenswürdigkeiten sowie Landwirtschaft und Viehzucht in seiner Heimatgegend entsprächen den auf seiner Biografie und seinem Alter basierenden Erwartungen. Sein Wissen zur angegebenen Herkunft erweist sich insgesamt als relativ umfangreich, was schliesslich auch der LINGUA-Experte festgestellt hat, wenngleich dieser zum Schluss gelangt, dass die getätigte Analyse ein gemischtes Bild abgebe. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer zu verschiedenen Lebensbereichen weitgehend korrekte Angaben machen konnte und sich seine Wissenslücken auf weniger relevante Fragen bezogen, erweist sich die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass die Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich nicht im Bezirk F._______, sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der VR China stattgefunden habe, im Ergebnis als nicht gerechtfertigt. 8.1.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Anhörung als auch anlässlich des LINGUA-Gesprächs grundsätzlich trotz einzelner Wissenslücken altersentsprechende landeskundlich-kulturelle Kenntnisse vorweisen konnte. 8.2 In Bezug auf die linguistische Analyse wird im LINGUA-Gutachten einleitend ausgeführt, dass bei Tibetern, die ausserhalb von Tibet sozialisiert

E-842/2020 worden seien, sich eine Varietät herausgebildet habe, die man als «exiltibetische Koine» bezeichne. Die Spielarten der exiltibetischen Koine würden ursprünglich stark auf dem Lhasa-Dialekt beruhen. Diese Varietäten hätten sich inzwischen weiterentwickelt und würden sich mittlerweile von den innertibetischen Dialekten und insbesondere auch vom Lhasa-Dialekt unterscheiden. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, bis zur Ausreise nur in seinem Heimatkreis gelebt zu haben, könne davon ausgegangen werden, dass seine Sprache nicht von Varietäten von ausserhalb nennenswert geprägt worden sei. Der Aufenthalt im Exil sei zum Zeitpunkt des LINGUA-Interviews verhältnismässig kurz gewesen. 8.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Sprache des Beschwerdeführers der Referenzdialekt von AH._______ verwendet wurde. Der LINGUA-Experte hielt weiter fest, er gehe davon aus, dass auch der Kreis F._______ seinen eigenen Dialekt habe. Wo das AH._______-Material nicht ausreichend sei, werde Material anderer Kham- Dialekte (AI._______) herbeigezogen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM im Rahmen des rechtlichen Gehörs dem Beschwerdeführer hätte offenlegen müssen, dass ein Referenzdialekt herbeigezogen wurde und um welchen Dialekt es sich dabei handelt. Da das Gericht aber ohnehin zu einer anderen Einschätzung des LINGUA-Gutachtens gelangt, ist dem Beschwerdeführer daraus im Ergebnis kein Nachteil erwachsen. 8.2.2 Beim Heimatort des Beschwerdeführers (C._______) handelt es sich um ein abgelegenes Dorf, welches rund 20 km (Luftlinie) südwestlich der Ortschaft F._______ und rund 150 Kilometer vom Hauptort des Kreises AH._______ (über vier Stunden Autofahrt) entfernt liegt. Es erscheint nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die herangezogene Referenzvarietät (AH._______) geeignet sein soll, um den Dialekt des Beschwerdeführers einzuordnen, zumal im LINGUA-Bericht auch festgehalten wird, dass die tibetischen Dialekte teilweise so unterschiedlich seien, dass sich die Tibeter untereinander nur schwer oder gar nicht verstehen könnten. Bei der Beurteilung der linguistischen Analyse bleibt jedenfalls zu beachten, dass ein Referenzdialekt benutzt wurde. 8.2.3 Auf der Ebene der Phonetik / Phonologie hätten sich gemäss dem LINGUA-Gutachten dort, wo sich der als Referenzvarietät herangezogene Dialekt von AH._______ vom Dialekt von Lhasa unterscheide, «wider Erwarten» fast ausschliesslich Übereinstimmungen mit dem Dialekt von Lhasa oder der exiltibetischen Koine, aber weniger mit dem Dialekt von F._______ respektive dem als Referenzdialekt herangezogenen

E-842/2020 AH._______ gezeigt. Auf der Ebene der Morphologie / Morphosyntax hätten sich gleichermassen fast ausschliesslich Übereinstimmungen mit dem Dialekt von Lhasa oder der exiltibetischen Koine gefunden. 8.2.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer verwendeten Sprache ist indessen zu beachten, dass dieser im Verlauf seines Asylverfahrens mehrfach betont hat, mit seiner aus dem Zentraltibet stammenden Mutter aufgewachsen zu sein (vgl. A3, Ziffer 1.16.04; A9, Antwort 43). Bei dieser Sachlage erstaunt es nach Auffassung des Gerichts nicht, dass die vom Beschwerdeführer verwendete Sprachvariante kaum Merkmale des Kham- Dialektes aufweist. Das SEM hält im Asylentscheid auch explizit fest, dass beim Beschwerdeführer angesichts der Herkunft seiner Mutter die sprachlichen Einflüsse des Zentraltibetischen «möglich» seien. Nachdem davon auszugehen ist, dass dieser in einem Haushalt aufgewachsen ist, welcher vom zentraltibetischen Dialekt seiner Mutter geprägt war, erstaunt es auch nicht, dass der LINGUA-Experte fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Zentraltibetischen, respektive dem Lhasa-Dialekt festgestellt hat. Nach dem Gesagten bleibt es – entgegen der anderslautenden Erwägung des SEM – für das Gericht durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht die «erwarteten» Nachfragen bei der ebenfalls den zentraltibetischen Dialekt sprechenden Interviewerin hat stellen müssen, da er sich mit ihr in der gemeinsamen Muttersprache hat unterhalten können (vgl. zum Ganzen: angefochtene Verfügung, Ziffer II/b, S. 5). 8.2.5 Nach Ansicht des Gerichts lässt das LINGUA-Gutachten keine eindeutige Schlussfolgerung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verwendeten Sprache zu, nachdem er in einem familiären Umfeld aufwuchs, in welchem primär Zentraltibetisch verwendet worden ist, und zudem – wie erwähnt – ein Referenzdialekt zur Analyse der von ihm verwendeten Sprache herangezogen wurde. 8.3 Schliesslich verweist das SEM auf Widersprüche und Ungereimtheiten innerhalb der Schilderungen des Beschwerdeführers zur Ausreise. Insbesondere sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, von seiner Reise vom Heimatdorf bis nach Dram nur ein einziges Mal kontrolliert worden zu sein und ihm zudem nicht bekannt gewesen sei, dass eine Bahnlinie die Provinzhauptstadt Xining mit Lhasa verbinde und diese Bahn von der Busstrecke, auf welcher der Beschwerdeführer gefahren sei, gut sichtbar sei.

E-842/2020 8.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen nicht einlässlich zu der genau von ihm beschrittenen Fahrstrecke von seinem Heimatdorf nach Lhasa befragt worden ist. Seine diesbezüglichen Angaben sind sehr dürftig ausgefallen (vgl. A9, Antwort 113). Die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer habe angegeben, bei seiner Busfahrt vom Heimatdorf nach Lhasa dieselbe Strecke entlang der Bahnlinie gefahren zu sein (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer II/a, S. 4) trifft in dieser Form nicht zu. An keiner Stelle der Anhörung hat der Beschwerdeführer den genauen Verlauf seiner Busfahrt von F._______ nach Lhasa beschrieben und ihm wurden zur Eruierung der genaueren Fahrstrecke auch keine vertiefenden Fragen gestellt. 8.3.2 Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts gibt es mehrere Streckenalternativen, um von der Gegend um F._______ nach Lhasa zu gelangen. Es existiert insbesondere eine südliche Reiseroute, die von F._______ auf der Autostrasse «G214» nach Ratsaka und von dort weiter über die Autostrasse «G318» nach Lhasa führt, wie der Beschwerdeführer dies im Rechtsmittelverfahren geltend macht (vgl. Eingabe vom 30. März 2020, S .6 sowie E. 4.4 oben). Diese südliche Route fährt auf der gesamten Strecke nicht parallel zur Bahnstrecke der «Qinghai-Tibet-Railway». 8.3.3 Nachdem der Beschwerdeführer nicht konkreter zur genau befahrenen Strecke von C._______ nach Lhasa befragt worden ist, kann nicht zu seinen Ungunsten davon ausgegangen werden, dass er auf seiner Fahrt nach Lhasa zwingend die Tibet-Eisenbahn hätte sehen müssen. 8.3.4 Zusammenfassend lässt sich dem LINGUA-Gutachten nicht zweifelsfrei entnehmen, dass der Beschwerdeführer «sehr wahrscheinlich nicht» in einem im Kreis respektive Bezirk F._______ liegenden Gebiet hauptsozialisiert wurde. Die vom SEM aus dem LINGUA-Gutachten abgeleiteten Schlussfolgerungen lassen in mehrfacher Hinsicht die erforderliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen. 8.4 Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ein Dokument einreichte, welches seine Herkunft aus Tibet belegen soll. Auch wenn diese Wohnsitzbestätigung – wie vom SEM eingewendet – den strengen Anforderungen an einen Identitätsnachweis nicht genügt, spricht sie doch für die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Das SEM hat im Übrigen in der angefochtenen Verfügung selbst festgehalten, die Wohnsitzbestätigung könne tatsächlich aufgrund ihres Inhalts ein Indiz für die chinesische Staatsangehörigkeit darstellen (vgl. a.a.O. S. 7 unten).

E-842/2020 8.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verschleierung der Herkunft oder für die Annahme vorliegen, der Beschwerdeführer habe vor seiner Flucht in die Schweiz nicht in der ART respektive in Tibet gelebt. Die Vorinstanz hat im vorliegenden Verfahren zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen des Herkunftsortes beziehungsweise des Ortes der Hauptsozialisation gestellt hat. Unter Würdigung aller massgeblichen Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, wie geltend gemacht, von Geburt an im Dorf C._______ hauptsozialisiert worden ist, bevor er die VR China im September 2014 auf illegale Weise verliess. 8.6 Folglich ist davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen chinesischen Staatsbürger tibetischer Ethnie handelt, welcher sich bis September 2014 in der zur Provinz Qinghai gehörenden autonomen tibetischen Präfektur F._______ aufgehalten hat. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren diesbezüglichen Einwänden in der Beschwerde. 9. 9.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob auch die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuch vorgebrachte Verfolgung als glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylG zu beurteilen ist. 9.2 Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, im September 2014 mit einem Bekannten die tibetische Fahne in das Felsgestein gemeisselt zu haben. Sein Freund sei im Anschluss an diese Tätigkeit festgenommen und der Beschwerdeführer an seinem Wohnort von der Polizei gesucht worden. 9.2.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auf mehrere Unstimmigkeiten innerhalb der Asylvorbringen hingewiesen: So habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, er habe «normalerweise immer am Morgen» gemeisselt (vgl. A3, S. 11), während es sich gemäss seinen Angaben in der Anhörung dabei um die erste (und einzige) von ihm entfaltete politische Aktion gehandelt haben soll (vgl. A9, Antwort 153). Der Beschwerdeführer wurde auf den entsprechenden Widerspruch aufmerksam gemacht, worauf er seine Angabe in der BzP relativiert und angegeben hat, er habe die Meisseltätigkeit am Morgen verrichtet (vgl. A9, Antwort 154). Dabei entstand jedoch eine weitere Unstimmigkeit zur Aussage im späteren Verlauf der Anhörung, als er angab, er habe «in der Regel» auf

E-842/2020 «solchen Felsen» das Mantra «Om Mani Padme Hum» gemeisselt, was eindeutig auf die mehrmalige Verrichtung von Meisselarbeiten hinweist. 9.2.2 Der Beschwerdeführer hat die von ihm behauptete Verfolgungssituation einzig darauf zurückführt, dass er von der chinesischen Polizei wegen seiner einmaligen Tätigkeit gesucht werde. Seine Angaben zum Ablauf und zur Verrichtung dieser Meisseltätigkeit enthalten nicht aufklärbare Widersprüche. Das Gericht teilt deshalb die Schlussfolgerung des SEM, dass die Asylbegründung des Beschwerdeführers in einem Kernelement Widersprüche enthält. Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hat der Beschwerdeführer bezüglich des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses nichts Schlüssiges vorgetragen, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag. 9.2.3 Dem Beschwerdeführer können nach dem Gesagten die Gründe, die ihn angeblich zu seiner Flucht aus der VR China geführt haben sollen, nicht geglaubt werden, auch wenn ihm keine Täuschung über die Identität respektive eine Verschleierung seiner Herkunft vorgeworfen werden kann. Die Schlussfolgerung des SEM, die Asylgründe seien nicht glaubhaft gemacht worden, ist zu bestätigen. Dem Beschwerdeführer ist es somit – auch unter Berücksichtigung seiner glaubhaft gemachten Herkunft aus Tibet – nicht gelungen, eine ihm vor der Ausreise aus der VR China drohende Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. 10. 10.1 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ethnischer Tibeter ist, vermag nicht bereits zur Anerkennung als Flüchtling zu führen. Gemäss Rechtsprechung ist nämlich nicht von einer Kollektivverfolgung der tibetischen Minderheit in der VR China in dem Sinne auszugehen, dass jeder Tibeter angesichts der gegen das Kollektiv gerichteten Repressionen genügend Anlass hätte, auch individuell eine Verfolgung befürchten zu müssen, womit es zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft genügen würde, die Zugehörigkeit zur verfolgten Gruppe glaubhaft zu machen (vgl. E-5429/2018 vom 11. Februar 2020 E. 5.5 mit weiteren Verweisen auf: BVGE 2009/29 E. 4.4 und EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 ff.). 10.2 Das SEM hat nach dem Gesagten das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 10.3 Es bleibt zu prüfen, ob die illegal erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht erheblich ist, mithin ob vor diesem

E-842/2020 Hintergrund vom Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne von Art. 54 AsylG auszugehen ist. 10.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 10.3.2 Gemäss einer langjährigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie, welche die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, bei einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11, 2009/29 E. 6.2 ff. m.w.H., siehe auch Urteile BVGer E-2559/2020 vom 10. Mai 2024 E. 8.4, E-4665/2018 vom 9. Juli 2020 E. 6.3.2 und E-538/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 9.1.2). In Bezug auf tibetische Asylsuchende, die China auf legalem Weg verlassen haben, hat das Gericht präzisierend festgehalten, dass diese sich – und zwar mit längerem Auslandaufenthalt in zunehmendem Ausmass – dem Verdacht der chinesischen Behörden ausgesetzt sehen, sie hätten sich im Ausland in exiltibetischen, Dalai-Lama-freundlichen Kreisen bewegt. Die betreffenden Personen müssen gegenüber den chinesischen Behörden entsprechende Verdächtigungen glaubhaft widerlegen können. Bezüglich eines Aufenthalts in der Schweiz wurde im Übrigen hervorgehoben, dass hier die grösste exiltibetische Gemeinschaft Europas lebt, die vom Dalai Lama wiederholt besucht worden ist und mit dem Kloster in Rikon ein wichtiges spirituelles Zentrum besitzt (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.6). 10.3.3 In Anwendung dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, da er begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in die Heimat aufgrund seiner illegalen Ausreise respektive seines mittlerweile über elf Jahre dauernden

E-842/2020 Auslandaufenthalts in der Schweiz der oppositionellen Haltung verdächtigt und aus diesem Grund flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat folglich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG erfüllt, ist jedoch eine Asylgewährung ausgeschlossen. 10.3.4 Gemäss Aktenlage bestehen keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die Dispositivziffern 1, 4 und 6 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 4. Februar 2020 sind aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling zu anerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihn als solchen vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 4. März 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. 12.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Mit Vollmacht vom 5. März 2021 wurde Dr. Benno Straumann mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers betraut. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beschränkte sich seine Tätigkeit auf eine zweiseitige Eingabe vom 8. März 2021, welche einzig die Qualifikation des LINGUA-Experten in Frage stellte. Angesichts dieses äusserst geringen Aufwands ist die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht gerechtfertigt. (Dispositiv nächste Seite)

E-842/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird − soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend – gutgeheissen. Im Übrigen wird das Rechtsmittel abgewiesen. 2. Die Ziffern 1, 4 und 6 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 4. Februar 2020 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sandra Bodenmann

Versand:

E-842/2020 — Bundesverwaltungsgericht 20.05.2026 E-842/2020 — Swissrulings