Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-842/2017
Urteil v o m 1 6 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2017 / N (…).
E-842/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 15. Januar 2017 mit gefälschten Dokumenten von Bangkok herkommend auf dem Luftweg nach Zürich und stellte am 16. Januar 2017 am Flughafen ein Asylgesuch. Mit Verfügung ebenfalls vom 16. Januar 2017 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Januar 2017 und der Anhörung vom 31. Januar 2017 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, er sei am 9. Dezember 1990 geboren, tamilischer Ethnie und stamme aus Mannar. Im Jahr 2011 beziehungsweise 2012 sei er zusammen mit seiner Familie zu seinem Onkel ins Dorf B._______, Distrikt Jaffna, gezogen. Sein Vater sei Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und habe in seiner Funktion Nahrungsmittel und Medizin verteilt. Nachdem er deshalb von der sri-lankischen Armee gesucht worden sei, habe er Sri Lanka Richtung Australien verlassen. Anlässlich dieser behördlichen Suchen am Wohnort sei er (Beschwerdeführer) von Soldaten bedroht worden. Im Jahre 2013 beziehungsweise noch vor dem Umzug ins Dorf B._______ sei er von Soldaten für mehr als eine Stunde zu einem Wald mitgenommen, zu seinem Vater und dem eigenen politischen Profil befragt und geschlagen worden. In der Folge habe seine Familie die Ausreise organisiert, habe allerdings erst im Jahr 2016 die dazu erforderlichen finanziellen Mittel aufbringen können. Zwischenzeitlich sei er mehrmals unterwegs kontrolliert, befragt und dabei auch geschlagen worden. Persönliche Probleme oder konkrete Kontakte mit Behörden habe er jedoch nicht mehr gehabt. Im August 2016 sei er nach Colombo gereist und am 8. Dezember 2016 habe er das Land auf dem Luftweg mit gefälschten Dokumenten illegal verlassen, bereits aus diesem Grund müsse er bei einer Rückkehr mit einer Festnahme rechnen. Er reichte Kopien seiner Geburtsurkunde sowie eines privaten Bestätigungsschreibens hinsichtlich seiner Gefährdungslage ein. B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 – eröffnet tags darauf – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten und den Vollzug an.
E-842/2017 C. Am 6. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Faxkopie einer Herkunftsbestätigung ein. D. Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein, wobei er die Beschwerdebegründung in tamilischer Sprache verfasste. In seiner Rechtsmittelschrift beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gleichzeit beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Übersetzung der Beschwerdebegründung von Amtes wegen. E. Das Bundesverwaltungsgericht liess antragsgemäss eine Übersetzung der tamilischsprachigen Beschwerdegründung in eine schweizerische Amtssprache anfertigen. Diese ging am 13. Februar 2017 beim Gericht ein. F. Mit Eingabe vom 14. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer zwei Faxkopien von Bestätigungsschreiben hinsichtlich seiner Gefährdungslage mit der Überschrift „To whom it may concern“ vom 8. und 9. Februar 2017 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-842/2017 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-842/2017 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung und von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend. So habe der Beschwerdeführer nur äusserst wenig über die Tätigkeiten seines Vaters bei den LTTE oder die sich daraus ergebenden Probleme mit den Behörden berichten können. Der Einwand, der Vater sei oft abwesend gewesen, vermöge die gravierende Unkenntnis über die Situation seines Vaters nicht nachvollziehbar zu erklären. Zudem sei es unplausibel, dass dieser nach seiner Ausreise den Kontakt zur Familie abgebrochen habe. Im Weiteren seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Mitnahme in den Wald und der dortigen Befragung bloss spärlich ausgefallen. Ausserdem habe er sich hinsichtlich des Jahres dieser Begebenheit widersprochen. Überdies würde seine Aussage, er habe bis zur Ausreise im Dezember 2016 keine weiteren Schwierigkeiten mehr gehabt, die Unglaubhaftigkeit eines behördlichen Interesses an seiner Person bestätigen. Schliesslich könnten seine Angaben zur seit 2011 fehlenden Identitätskarte (Ursache, Konsequenzen) nicht überzeugen. An der Feststellung der Unglaubhaftigkeit seiner vorgebrachten Probleme vermöchte die eingereichte Kopie des privaten Bestätigungsschreibens nichts ändern, da diesem Beweismittel lediglich ein schwacher Beweiswert zukomme. Hinsichtlich einer allfälligen künftigen Verfolgung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe nach Kriegsende bis zu seiner Ausreise noch über sechs Jahre in Sri Lanka gelebt ohne (glaubhafte) asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erlebt zu haben. Dementsprechend habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden bestanden. Somit bestünden in Berücksichtigung des bundesverwaltungsgerichtlichen Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, wonach bei sri-lankischen asylsuchenden Personen die Gefährdungslage bei einer Rückkehr anhand von sogenannte Risikofaktoren zu prüfen sei, keine Gründe für die Annahme einer künftigen, asylrelevanten Bedrohungslage. 5.2 In seiner Rechtsmittelschrift wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits geltend gemachten Asylgründe. Zusätzlich fügte er
E-842/2017 an, er habe auch von 2014 bis 2016 Probleme gehabt. So sei sein Zuhause tagsüber von unbekannten Personen beobachtet und er sei von Leuten mit weissen Vans gesucht worden. Von da an habe er nur noch bei Nachbarn und Verwandten übernachtet. Er sei fälschlicherweise verdächtigt worden, dass er die LTTE unterstützt habe. Da für Tamilen die Situation in Sri Lanka immer noch gefährlich sei (Entführungen in weissen Vans, Befragungen, Morddrohungen, Ermordungen), habe er sein Heimatland verlassen müssen. Bei einer Rückkehr befürchte er eine Haftstrafe beziehungsweise den Tod. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vorinstanz zur Erkenntnis, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers genügen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf eine komprimierte Bekräftigung des bereits geltend gemachten Sachvortrags ohne inhaltlich auf die vorinstanzliche Begründung Bezug zu nehmen. Die erst in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Probleme in den Jahren 2014 bis 2016 liess der Beschwerdeführer anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens unerwähnt. Überdies verbleiben die diesbezüglichen Ausführungen bloss oberflächlich und unbelegt. Die besagten Begebenheiten sind aufgrund der bestehenden Aktenlage als unglaubhaft zu qualifizieren. Die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel, zwei Bestätigungsschreiben in Faxkopie vom Februar 2017, sind nicht geeignet die obigen Erwägungen in Frage zu stellen. So lässt sich deren Inhalt – insbesondere die angeblich im September 2016 erfolgte persönliche Information durch Armeeangehörige bezüglich einer monatlichen Meldepflicht – weder mit den an der Anhörung noch in der Beschwerdeschrift gemachten Angaben des Beschwerdeführers vereinbaren. Die Echtheit der Schreiben ist überdies anzuzweifeln, da die vorgeblich von verschiedenen Absendern verfassten Schreiben denselben Wortlaut aufweisen. In Anbetracht der obigen Ausführungen erübrigt es sich, auf weitere, von der Vorinstanz nicht monierte Ungereimtheiten in der Asylbegründung des Beschwerdeführers einzugehen. 5.4 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behaupteten Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.
E-842/2017 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
E-842/2017 derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug unter anderem in die Nordprovinz zumutbar ist. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in B._______, Distrikt Jaffna (Nordprovinz). Aufgrund seiner Angaben ist davon auszugehen, dass neben seiner Mutter weitere Verwandte in Sri Lanka leben. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka kann er demnach auf ein bestehendes familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Sofern erforderlich könnten ihn auch seine im Ausland wohnhaften Verwandten finanziell unterstützen. Ferner ist er jung, gemäss Akten gesund und verfügt über Arbeitserfahrung als Maler. Es ist ihm deshalb zuzumuten, sich bei einer Rückkehr eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-842/2017 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) angemessen ist. Es erübrigt sich, weiter auf die Beschwerdevorbringen einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Aufgrund der dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil hinfällig geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-842/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpolizei und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
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