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Bundesverwaltungsgericht 13.12.2010 E-8393/2010

13 décembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,708 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung V E-8393/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Dezember 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8393/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 3. Oktober 2010 auf dem Seeweg verlassen hat und über ein ihm unbekanntes Transitland am 5. November 2010 in die Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags um Asyl nachgesucht hat, dass er am 10. November 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) und am 25. November 2010 in einer direkten Anhörung durch das BFM zu seinem Asylgesuch angehört wurde, dass bezüglich der protokollierten Vorbringen zum Asylgesuch auf die Akten und bezüglich des im Wesentlichen geltend gemachten Sachverhaltes auf die Feststellungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben und dafür keine entschuldbaren Gründe angegeben, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei ohne jegliche Reisepapiere von Nigeria bis in die Schweiz gelangt, wie sein Reisebeschrieb überhaupt, jeder Grundlage entbehre, dass aufgrund der unplausiblen und gesamthaft realitätsfremd zu beurteilenden Reisewegschilderung davon auszugehen sei, er versuche seinen Reiseweg zu verschleiern und enthielte dem BFM bewusst seine Identitätspapiere vor, um seine wahre Identität nicht preiszugeben und einen Vollzug zu erschweren oder gar zu verunmöglichen, dass der Beschwerdeführer auch die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle, dass die Aussagen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und unplausibel und daher als unglaubhaft zu beurteilen seien, da er weder E-8393/2010 in der Lage sei, seine geltend gemachte Mitgliedschaft bei Rebellengruppe MEND (Movement for Emancipation of Niger Delta) überzeugend darzustellen, noch dem von ihm geltend gemachten Ausreisegrund die nötige Plausibilität zu verleihen vermöge, dass das BFM daher ausschliesse, dass er aus den von ihm genannten Gründen gesucht werde, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, da weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe dagegen sprechen würden, dass trotz der in bestimmten Regionen herrschenden Spannungen sich Nigeria in seinem gesamten Territorium weder in einer Kriegsoder Bürgerkriegslage noch in einer Situation allgemeiner Gewalt befinde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung vom 3. Dezember 2010 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe und der Entscheid mangelhaft begründet worden sei, weshalb die Angelegenheit zur erneuten und pflichtgemässen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass eventualiter festzustellen sei, dass eine Rückkehr in sein Heimatland für ihn nicht zumutbar und auch nicht zulässig sei, und es sei seine Anwesenheit in Form einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zu regeln, dass ihm die unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass er zur Begründung ausführt, das BFM habe sich bei der Beurteilung im Wegweisungsvollzugspunkt nicht mit seinen gesundheit - E-8393/2010 lichen Beschwerden auseinandergesetzt, obwohl diese der Vorinstanz bekannt gewesen seien, dass er schon in seinem Heimatland Atemprobleme gehabt habe, die sich jedoch seit seiner Einreise in die Schweiz massiv verschlimmert hätten, dass bereits im Zeitpunkt der Anhörung durch das BFM bekannt gewesen sei, dass ein Besuch bei einem Spezialisten geplant gewesen sei, dass er vom behandelnden Arzt im Empfangs- und Verfahrenszentrum auf den 9. Dezember 2010 einer spezialärztlichen Untersuchung überwiesen worden sei, dass der Sachverhalt somit ungenügend abgeklärt und die angefochtene Verfügung mangelhaft begründet worden sei, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde weiter ausführt, er sehe sich bei einer allfälligen Rückkehr aufgrund der ihm widerfahrenen Umstände mit massiven Problemen konfrontiert, dass er früheres MEND-Mitglied gewesen und im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung im - des im Rahmen des Amnestieprogramms geführten - Lager zusätzlich negativ aufgefallen sei und seine Personalien der Regierung bekannt seien, weshalb er bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Problemen rechnen müsse, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d E-8393/2010 Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer als Hauptbegehren den Antrag stellt, die Verfügung vom 3. Dezember 2010 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe und der Entscheid mangelhaft begründet worden sei, weshalb die Angelegenheit zur erneuten und pflichtgemässen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er zur Begründung ausführt, das BFM habe sich bei der Beurteilung im Wegweisungsvollzugspunkt nicht mit seinen gesundheit lichen Beschwerden auseinandergesetzt, obwohl diese der Vorinstanz bekannt gewesen seien, dass dieser Antrag als unbegründet abzuweisen ist, dass sich das BFM aus den Angaben des Beschwerdeführers, ihm sei "sehr kalt. Ich habe Probleme mit der Nase, ich kann nicht richtig atmen" (Akten BFM A8/15 F 134), nicht veranlasst sehen musste, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen, auch wenn eine Überweisung an einen Spezialisten vorgesehen wurde, dass der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich zu Protokoll gab, er habe, ausser dass er um sein Leben fürchte, keine weiteren Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Nigeria sprächen (A/8 15 F 137; so bereits auch in A1/11 S. 7), E-8393/2010 dass das BFM zu Recht davon ausgehen konnte, es lägen keine auch nur ansatzweise hinreichenden medizinischen Gründe vor, die als Wegweisungs-Vollzugshindernisse im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung gelten könnten, dass das BFM demnach zu Recht darauf verzichtete, in der angefochtenen Verfügung explizit darauf einzugehen, dass demnach die Rüge der ungenügenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und einer mangelhaften Begründung des Entscheides nicht durchzudringen vermag, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren, ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides, auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-8393/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass ein Reisepapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zur Einreise in den Heimatstat oder in andere Staaten berechtigt, während unter einem Identitätspapier ein Ausweis zu verstehen ist, der hauptsächlich zwecks des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wird (BVGE 2007/7 E. 6), dass der Beschwerdeführer kein solches Identitätsdokument innert der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs vorwies, dass er keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines solchen beweistauglichen Identitätsdokuments glaubhaft zu machen vermochte (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; BVGE 2007/8 E. 3.2), da seine Erklärung, er habe nie solche Papiere besessen und sei, ohne jemals kontrolliert zu werden, von Nigeria in die Schweiz gereist, als stereotypes Vorbringen zu qualifizieren ist, dass vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und der Beschwerdeführer in E-8393/2010 der Rechtsmitteleingabe auch nicht nur ansatzweise etwas vorzubringen vermag, das gegen die Erkenntnisse des BFM sprechen würde, dass er sich auch seit seiner Einreise in die Schweiz nicht bemühte, solche Dokumente zu beschaffen, dass aufgrund dieses Verhaltens geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Identität nicht belegen und eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat erschweren will, um den Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern (BVGE 2010/2 E. 5), dass, wie nachfolgend aufgezeigt wird, aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 25. November 2010 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; BVGE 2007/8 E. 5.5 f.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer sei weder in der Lage, seine geltend gemachte Mitgliedschaft bei Rebellengruppe MEND überzeugend darzustellen, noch vermöge er dem von ihm geltend gemachten Ausreisegrund die nötige Plausibilität zu verleihen, dass das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung darauf schloss, er werde nicht aus den von ihm genannten Gründen gesucht, dass das blosse Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er befürchte, in Nigeria mit massiven Problemen konfrontiert zu werden und müsse bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Problemen rechnen, in Bestätigung der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht durchzudringen vermag und die vorgetragene Befürchtung in Berücksichtigung der Aktenlage als unbegründet erscheint, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-8393/2010 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung E-8393/2010 findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb das BFM den Vollzug der Wegweisung vorliegend zu Recht als zumutbar erachtete, dass im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165) davon ausgegangen werden kann, die spezialärztliche Untersuchung bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung werde keine Erkenntnisse zu Tage fördern, welche in entscheidwesentlicher Hinsicht zu einer anderen Beurteilung führen könnten, dass im Weiteren Atembeschwerden auch in Nigeria adäquat behandelbar sind, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-8393/2010 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. -- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos ist. (Dispositiv nächste Seite) E-8393/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 12

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