Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-8367/2015
Urteil v o m 1 8 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 25. November 2015 / N (…).
E-8367/2015 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2013 seinen Heimatstaat. Er reiste durch Äthiopien, Sudan und Libyen. Von Italien herkommend traf er am 27. Juni 2014 in der Schweiz ein, wo er drei Tage später ein Asylgesuch stellte. Am 28. Juli 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Im Rahmen der BzP machte er geltend, er gehöre zur Ethnie der Tigrinya und stamme aus der eritreischen Ortschaft B._______ (…). Sein Dorf liege drei Stunden Fussmarsch von der äthiopischen Grenze entfernt. Er habe die Schule nach Erreichen seiner Volljährigkeit nicht mehr besuchen dürfen. Deshalb habe er mit seiner Einberufung in den Militärdienst gerechnet. Er leide seit Kindheit an ernsthaften Verletzungsfolgen: So könne er wegen falsch verheilter Rippenbrüche kaum mehr und nicht schmerzfrei atmen. Ausserdem habe er weitere medizinische Probleme (…). Er habe deshalb den Behörden mitgeteilt, dass er den Militärdienst nicht leisten könne. Die eritreische Armee habe ihn dennoch – am (…) 2013 – schriftlich aufgeboten. Er habe sich anschliessend zu verstecken versucht. Im Dezember 2013 sei er aus Eritrea illegal ausgereist. Das SEM teilte ihm am 17. Februar 2015 mit, dass das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde, und hörte ihn am 6. November 2015 zu den Asylgründen an. Im Rahmen der Anhörung behauptete er, er hätte weiterhin seine Schulen besuchen können. Er habe die Behörden orientiert, dass er der einzige Versorger seiner Geschwister sei, weil Vater und Bruder im Militärdienst seien, denn er habe als Volljähriger jederzeit mit seiner Einberufung in den Militärdienst rechnen müssen. Die eritreischen Behörden hätten ihn am (...) 2013 zu Hause aufgesucht, um ihn zum Militärdienst abzuholen. Er sei den Soldaten durch die Hintertür seines Hauses entwischt, als diese das Haus durch den Haupteingang betreten hätten. Er habe von den eritreischen Behörden nie ein Schriftstück zum Militärdienst erhalten, auch kein schriftliches Aufgebot. Nach dem (...) 2013 habe er sich drei Monate lang mehrheitlich in der Wildnis und bei einem Onkel versteckt, wobei er sich zu Hause noch einmal kurz habe blicken lassen. In dieser Phase hätten die Soldaten ihn immer wieder zu Hause gesucht. Einige Soldaten hätten ihn
E-8367/2015 sogar in der Wildnis entdeckt und sich bei ihm erkundigt, weshalb er nicht zur Schule gehe. Im späteren Verlauf der Anhörung vertrat der Beschwerdeführer folgende Auffassungen: Vor dem (...) 2013 habe er kein Gesuch um Dienstbefreiung oder -verschiebung gestellt, da er nicht gewusst habe, bei welcher Behörde er diese Begehren hätte stellen können. Nach dem (...) 2013 bis zur Ausreise habe er keine Kontakte mehr zu Menschen gehabt, weil er in der Wildnis in einem Hirtenhaus respektive einer Höhle habe hausen und sich um die Tiere kümmern müssen. Zudem machte er geltend, die Lebensmittel während dieser Zeit vom Onkel erhalten zu haben – aber er habe diesem nicht gesagt, wo er sich aufhalte. Nachdem er von einem Cousin mütterlicherseits erfahren habe, dass ihn die Soldaten nach wie vor zu Hause suchen würden, habe er seinen Entschluss zur Ausreise gefasst. Den Angehörigen habe er dies nicht mitgeteilt, weil sie ihn als einzigen Versorger ansonsten nicht hätten wegziehen lassen. Die illegale Ausreise aus Eritrea sei für ihn kein Problem gewesen, weil er hervorragende Ortskenntnisse des Grenzabschnittes besessen habe. Er habe sich für die Flucht nach Äthiopien nicht speziell vorbereiten müssen. So habe er als Hirte und Bebauer eines landwirtschaftlichen Grundstücks an der Grenze die Aufenthaltsorte, das Wachablösungsmuster und die Gepflogenheiten der stationierten Soldaten gekannt. Der Grenzfluss Mereb habe kein Wasser geführt. Der Beschwerdeführer reichte Kopien einer Einwohnerkarte seines Vaters, einer Identitätskarte seiner Mutter, einer Taufbestätigung und eines Schulzeugnisses des Jahres 2012/13 ein. B. Mit Verfügung vom 24. November 2015 – eröffnet am 28. November 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. C. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 23. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtene Verfügung seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
E-8367/2015 beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden eine Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung sowie Kopien des Empfangsscheins und der angefochtenen Verfügung eingereicht. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 13. Januar 2016 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mit einer Ausnahme (vgl. E. 1.3 in fine) einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Anordnung der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist (vgl. dazu E. 7) nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat. Auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann (Art. 25 Abs. 2 VwVG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (vgl. dazu Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-8367/2015 2. Der Beschwerdeführer rügt, bei der Durchführung der BzP sei ihm das betreffende Protokoll nie rückübersetzt worden. Der eingesetzte Dolmetscher habe ihm nach der 70-minütigen Befragung den Kugelschreiber ausgehändigt und ihn angehalten, sämtliche Protokollblätter zu unterzeichnen. Da er sich seiner Rechte nicht bewusst gewesen sei, sei er dieser Aufforderung gefolgt. Ausserdem handle es sich bei der BzP um eine summarische Befragung; dies gelte es bei deren Beurteilung auch zu berücksichtigen. Damit wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung seines Gehörsanspruchs, mithin eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Falsch- oder Nichtbeurteilung von erheblichen Sachverhaltselementen vor. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (und eventuell die Anhörung zu wiederholen) wäre, sollte sich der sinngemässe Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder allenfalls der Willkür bei Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung als begründet erweisen. Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller bei der vertieften Anhörung alle Gründe zu nennen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.). Was die Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG und den entsprechenden Anspruch auf rechtliches Gehör anbelangt, so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, Vorbringen nicht nur zu hören, sondern diese auch ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die
E-8367/2015 Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers einwandfrei nachgekommen. So lässt dessen Aussageverhalten nicht erkennen, dass er der BzP (und der Anhörung) nicht hätte folgen können. Dieser Schluss steht im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er alle Gründe stets habe zu Protokoll geben können und keine Ergänzungen mehr habe (vgl. BzP S. 9; SEM-Akten A17 S. 14 und 15). Die vom Beschwerdeführer angegebenen Vorkommnisse konnten jedoch in der BzP und namentlich in der Anhörung nicht immer in der wünschbaren Tiefe und Klarheit ergründet werden, was aber offensichtlich nicht auf das Unvermögen des eingesetzten Dolmetschers, sondern offenkundig auf das vage, selektive und zugleich gravierend unstimmige Aussageverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist (Es kann hierbei auf den Sachverhalt Bst. A verwiesen werden). Im BzP-Protokoll (wie übrigens auch im Anhörungsprotokoll) sind keine erhebliche Situationen mit Verständnisproblemen zu erkennen. Befragerin und Dolmetscher haben ihm damit ausreichende Möglichkeiten zur vollständigen Darlegung oder Klarstellung seiner Angaben geboten. Zudem gab der Beschwerdeführer an, den Tigrinya (Muttersprache) sprechenden Dolmetscher gut zu verstehen (BzP S. 2 und 9; SEM-Akten A17 S. 1 und 17). Er hat denn auch in der Folge – im Gegensatz zu seinen Behauptungen auf S. 5 seiner Beschwerde – die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle, namentlich auch bei der Befragung zur Person, und insbesondere nach Rückübersetzung unterschriftlich in Anwesenheit der Befragerin des SEM und des Dolmetschers bestätigt (BzP S. 8; SEM-Akten A19 S. 15). Wäre der protokollierte Inhalt vom Dolmetscher nicht rückübersetzt worden, so hätte die Befragerin des SEM gegenüber dem Dolmetscher interveniert. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Folge bis zum Zeitpunkt seiner Beschwerdeanhebung nie geltend gemacht, ihm sei bei der BzP das Protokoll nicht rückübersetzt worden. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die nachträglichen Einwendungen als aufgesetzt. Die für einen Entscheid wesentlichen Sachverhaltsteile sind somit rechtsgenügend von der Vorinstanz festgestellt worden. Weiter bestünde keine Verletzung der Begründungspflicht, wenn gewisse Sachverhaltsdetails nicht erwähnt oder nicht beurteilt werden, weil sie für den Ausgang des Verfahrens keine Bedeutung haben. Zusammenfassend besteht damit kein formeller Grund für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung oder für eine allfällige Neuanhörung.
E-8367/2015 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das Motiv ihrer Zufügung an. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die asylsuchende Person muss auch persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, am Verfahren mangelndes Interesse zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit ab. Der Beschwerdeführer habe in zentralen Punkten der Asylbegründung widersprüchliche Angaben in den Bereichen Schulfortsetzung, militärisches Aufgebot, Art des Aufgebots, Stellung des Gesuchs um Militärdienstbefreiung und bei den Gründen für eine Dienstbefreiung oder Dienstverschiebung gemacht und schiebe wesentliche Sachverhalte nach (Aufenthalt in der Wildnis; Fahndungen). Somit sei die Einberufung in die eritreische Armee nicht glaubhaft. Die Ausreisemodalitäten seien darüber hinaus unstimmig ausgefallen; sie würden nicht den Eindruck tatsächlicher Erlebnisse vermitteln. Da die Einberufung unglaubhaft sei, sei einem illegalen Verlassen des Landes wegen der militärischen Einberufung der Boden entzogen. Ausserdem habe er grundlegende Fragen zur Grenzregion nicht – wie von
E-8367/2015 einem Einheimischen erwartet werden könnte – überzeugend beantworten können; namentlich Gegebenheiten geographischer, infrastruktureller und landwirtschaftlicher Art seien ihm nicht ausreichend geläufig. Zudem habe er angegeben, seine Flucht bei vollem Tageslicht durchgeführt zu haben und von Soldaten in der Wildnis angesprochen worden zu sein. Erfahrungsgemäss würden jedoch Grenzsoldaten verdächtige Personen anhalten. Er verheimliche damit die wahren Umstände seiner Ausreise. Folglich sei weder von einer legalen noch illegalen Ausreise aus Eritrea auszugehen, weshalb das Vorliegen allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen sei. Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass die wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers für eine Beurteilung seines Asylgesuchs in zwei Protokollen korrekt erfasst wurden. Praxisgemäss (vgl. dazu auch EMARK 1993 Nr. 3) dienen die Protokolle als verwertbare Basis für einen Entscheid (vgl. dazu E. 2). Somit ist auf denjenigen Teil in der Beschwerde nicht weiter einzugehen, der die Verwertbarkeit der Protokolle in Frage stellt. Was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ansonsten einwendet, überzeugt nicht: Er versucht einleitend, seine widersprüchlichen Aussagen (vgl. dazu obigen Sachverhalt Bst. A) zu einem einzigen Sachverhalt (vgl. Beschwerde S. 1 und 2) zu verschmelzen. Dabei glättet er unstimmige frühere Versionen aus, indem er sich entweder für die eine oder andere Version entscheidet, bleibt dabei mehrheitlich oberflächlich, spricht Ungereimtheiten nicht an oder spielt diese herunter. So glaubt er beispielsweise den zentralen Widerspruch einer schriftlichen oder mündlichen oder eines persönlich überbrachten militärischen Aufgebots im eritreischen Kontext als nicht entscheidwesentlich abtun zu können. Er geht dabei davon aus, dass allein schon seine unbestrittene Volljährigkeit und die damit einhergehende generelle Militärdienstpflicht, seine unmenschliche Behandlung zur Folge haben werde und seine Verfolgungssituation in Eritrea schlüssig aufzuzeigen vermöge (vgl. Beschwerde S. 4). Gleichzeitig versucht er sich als profunder Kenner der Schul-, Wohn- und Grenzregion auszugeben, um seine Refraktion, sein anspruchsvolles mehrmonatiges Untertauchen in der Wildnis und sein Überleben inmitten einer von Soldaten lückenlos bewachten Grenzregion (selbst noch in Kontakt mit den dortigen Soldaten) und letztlich den illegalen Grenzübertritt als ein für ihn kalkulierbares und vertretbares Risiko darzustellen. Seine Angaben sind indes auf dem Hintergrund der diametral abweichenden früheren Aussagen – es kann hierbei auf den obigen Sachverhalt (Bst. A) verwiesen werden –, der eritreischen Einberufungspraxis und der örtlichen Verhältnisse nicht glaubhaft. Er bietet denn auch keine stichhaltigen Erklärungen dafür, weshalb nur diese jüngste aller
E-8367/2015 Versionen die korrekte sein soll und weshalb er sich in den Befragungen zu vielen gegenteiligen Aussagen veranlasst gesehen hatte. Zudem sind seine Kenntnisse der örtlichen geographischen, topographischen und landwirtschaftlichen Verhältnisse ungenügend ausgefallen, weshalb ihm nicht zu glauben ist, dass er aus eigenen Erfahrungen berichtet haben kann. Dass er beispielsweise als Hirte und Bebauer eines Landwirtschaftsgrundstücks die Existenz der in seinem Dorf zu bewirtschaftenden terrassierten Landwirtschaftsflächen nicht kennt, deren Existenz sogar dementiert, oder im besagten Grenzabschnitt die für eine illegale Ausreise anzutreffenden lebensbedrohlichen örtlichen Gegebenheiten nicht anspricht, lässt nur den Schluss zu, dass er das Land im einschlägigen Grenzabschnitt nicht auf die angegebene Weise verlassen haben kann. Er kann den angeführten vorinstanzlichen Einwänden nichts Stichhaltiges entgegenhalten. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Folglich sind Einberufung und illegale Ausreise in der besagten Region nicht zu glauben. Daran ändern die eingereichten Beweismittel nichts. 4.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob er durch seine illegale Ausreise aus dem Heimatland, wie er dies behauptet, einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die eritreischen Behörden gesetzt hat und er infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, m.w.H.). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihr Verhalten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum
E-8367/2015 Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 96, S. 25). Das Staatssekretariat hat auf dem Hintergrund der nicht authentisch anmutenden Angaben des Beschwerdeführers überzeugend ausgeführt, weshalb die vom Beschwerdeführer angegebenen Ausreisemodalitäten weder auf eine legale noch illegale Ausreise schliessen lassen. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise, dass er aus Sicht des eritreischen Staates als potenzielle Bedrohung wahrgenommen würde oder sich in besonderem Masse exponiert hätte. Folglich erfüllt er die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht (Art. 54 AsylG). 5. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, welche nicht selbständig, sondern nur insofern adhäsionsweise Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen ist, als eine Gutheissung im Asyl- oder im Wegweisungspunktes deren Aufhebung zur Folge gehabt hätte, tritt mit dem heutigen Urteilsdatum in Kraft. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-8367/2015 Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um Befreiung von einem Kostenvorschuss ist mit dem Urteil gegenstandslos geworden. 9. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-8367/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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