Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-8360/2015
Urteil v o m 1 8 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. November 2015 / N (…).
E-8360/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 15. September 2014 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 9. Oktober 2015 machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in B._______. Nach seiner Desertion habe er sich zwei Wochen zu Hause aufgehalten, bevor er Eritrea illegal verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 20. November 2015 (eröffnet am 24. November 2015) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E-8360/2015 2. 2.1 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
E-8360/2015 (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Vorbringen würden weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG noch denjenigen von Art. 3 AsylG standhalten. Bereits die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Vorladungen seien zu knapp und allgemein ausgefallen. Zum Inhalt der Vorladungen habe er nur sagen können, dass er sich um acht Uhr bei der Zoba Berik melden solle; die Vorladungen habe er aber nie genau ansehen wollen. Zur schwierigen Militärzeit habe er lediglich ausgeführt, ausser Medikamenten keine Behandlung erhalten zu haben. Realitätsfremd seien die Angaben, wie er in den Militärdienst eingezogen worden sei. Er habe die Flucht von Nakfa und schliesslich aus Eritrea nicht bildhaft geschildert und die Angabe von Details vermieden. Auf wiederholtes Fragen zur Schwierigkeit einer illegalen Ausreise und den Gefahren habe er einzig geantwortet, man müsse sich vor dem Militär in Acht nehmen beziehungsweise Gott sei ihm zur Seite gestanden. Selbst die Landschaft von Antere bis Hafir habe er nur als hügelig-gebirgig beschreiben können. In Anbetracht der bekannten Gefahr, bei einem Grenzübertritt erschossen zu werden, sei es nicht plausibel, dass er keine Kenntnis davon habe, wann und wo er die Landesgrenze überschritten habe. Ebenso wenig sei verständlich, dass er nach seiner Flucht aus dem Militär für einige Zeit der Erholung ausgerechnet nach Hause gehe, wo man ihn als erstes suche. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe Vorladungen erhalten und könne sich insbesondere an den Erhalt der ersten Vorladung erinnern. Bei der persönlichen Übergabe der Vorladungen sei er nicht zugegen gewesen und habe deshalb keine genauen Informationen. Zwei Jahre habe er sich versteckt gehalten und in ständiger Angst gelebt. Dass er versucht habe, den Gedanken an die Vorladungen zu verdrängen, sei nachvollziehbar. Was den Militärdienst anbelange, treffe nicht zu, dass es seinen Angaben an persönlicher Betroffenheit fehle, habe er doch angegeben, es interessiere sich dort niemand für einen, man werde sehr schlecht behandelt, der Dienst sei endlos und es gebe kein Recht auf eigene Meinung. In Bezug auf den typischen Tagesablauf habe er Übungen erklärt und Aufgaben aufgezählt. Die Schilderung seiner Flucht aus dem Militär sei keineswegs oberflächlich, denn er habe mehrmals zu verstehen gegeben, dass die Zeit für ihn sehr schlimm gewesen sei. Was die Ausreise aus
E-8360/2015 Eritrea anbelange, sei ihm primär sein Durstgefühl in Erinnerung geblieben, was ein Realkennzeichen sei. Seine Informationen zur Landschaft seien zwar kurz, aber zutreffend gewesen. Der Vorwurf, er habe die Gegend der Grenzüberschreitung nicht gekannt, sei nicht plausibel, da er ausgesagt habe, dass es dunkel gewesen sei. Man habe ihm gesagt, er sei jetzt in Hafir. Was die Zwangsrekrutierung anbelange, so habe er sich tatsächlich aus seinem Versteck begeben und keine andere Wahl gehabt, als seine Schwester im Spital zu besuchen. Zu seiner Rückkehr nach Hause sei er infolge seines desolaten Zustands unwillentlich gezwungen worden. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung kaum auseinander und zeigt nicht, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorladungen sind das zentrale Element der Fluchtgeschichte. Sie sind die Grundlage für das angeblich zweijährige Verstecken. Wider Erwarten fallen die Ausführungen jedoch stereotyp, ausweichend und eindimensional aus. Das Beschwerdevorbringen, er habe versucht, den Gedanken an die Vorladungen zu verdrängen (Beschwerde S. 5), überzeugt nicht, zumal es sich um das Kernelement handelt. Die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Militärdienst – niemand habe sich für einen interessiert, man werde schlecht behandelt, der Militärdienst sei endlos (Beschwerde S. 5) – erschöpfen sich in einer Wiederholung der vorinstanzlichen Vorbringen, was nicht geeignet ist, eine Bundesrechtsverletzung darzutun. In der Tat ist der Beschwerdeführer den detaillierten Fragen zum Militärdienst offensichtlich ausgewichen. "Das Leben in Nakfa war sehr schlecht", war seine Antwort auf die Frage, was er in den gut drei Monaten in Nakfa erlebt habe (SEM-Akten, A17, S. 9). Über Waffen habe er nichts gelernt, weil er bereits geflohen sei (SEM-Akten, A17, S.15). Die Vorinstanz spricht daher zutreffend von knappen Ausführungen, die allgemein ausgefallen sind und jegliche Details vermissen lassen. Auch dort, wo der Beschwerdeführer auf wiederholtes Fragen etwas ausführlicher antwortet, bleiben die Ausführungen ganz oberflächlich und unsubstantiiert. Der vorinstanzliche Schluss, die Schilderungen könne ohne Weiteres auch eine Person wiedergeben, die nie im Militärdienst war (angefochtene Verfügung S. 3), ist daher nicht zu beanstanden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht bleiben auch die Vorbringen zur Ausreise und zur angeblichen Zwangsrekrutierung ohne Substanz. Das blosse Festhalten an der Tatsächlichkeit des
E-8360/2015 Behaupteten genügt nicht, um eine Verletzung des Beweismassstabs glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8360/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel