Abtei lung V E-8356/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Februar 2009 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Urs David. (angeblich) A._______, Liberia, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2007 / N (...), Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-8356/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat um den 1. Februar 2007 und gelangte am 21. Februar 2007 in die Schweiz. Gleichentags stellte er ein Asylgesuch. Dieses begründete er anlässlich der Kurzbefragung vom 27. Juli 2007 im Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ und der Anhörung vom 20. April 2007 durch die kantonale Behörde im Wesentlichen wie folgt: Er sei liberianischer Staatsangehöriger, ethnischer Mandinga und habe stets in einem zu Monrovia gehörenden Dorf namens D._______ gelebt. Seine Eltern seien vor langer Zeit verstorben, weshalb er von einem benachbarten „Onkel“ aufgenommen worden und bei diesem fortan als Hirte und Feldarbeiter tätig gewesen sei. Beim ihm nicht blutsverwandten Onkel habe es ihm nicht besonders gefallen und dieser habe ihn manchmal geschlagen und ihm den Schulbesuch verweigert. So sei es ihm auch nicht ungelegen gekommen, als der Onkel ihn eines Tages aufgefordert habe, das Haus zu verlassen. Auf dem Seeweg sei er innert drei bis vier Wochen in Begleitung der vom Onkel beauftragten Schlepper nach Italien und weiter in die Schweiz gelangt. Grenzen oder Grenzkontrollen habe er keine wahrgenommen. Andere Probleme habe er in seiner Heimat im Übrigen nicht gehabt. Abgesehen vom erwähnten Onkel verfüge er über keine Verwandten oder anderen Bezugspersonen in seiner Heimat, weshalb er auch nicht dorthin zurückkehren könne. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der seit dem 8. März 2007 rechtsvertretene und seit dem 2. April 2007 durch rubrizierte Amtsvormundin (als beigeordnete Vertrauensperson) begleitete und vertretene Beschwerdeführer gab keine Beweismittel und – trotz Aufforderung – insbesondere auch keine Identitätsdokumente zu den Akten. Solche habe er in seiner Heimat nie besessen oder benötigt, beziehungsweise gemäss seinem Onkel existiere zwar ein Geburtsschein, den er aber nie zu Gesicht bekommen habe und auch nicht beschaffen könne, da eine Kontaktnahme mit dem Onkel unmöglich sei. B. Mit Verfügung vom 13. November 2007 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Be- E-8356/2007 schwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Schilderungen des seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzenden Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 10. Dezember 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die teilweise Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zur Familiensituation im Heimatland, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung; in prozessualer Hinsicht sei ferner die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit derselben Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2007 wurde das BFM zur Vernehmlassung bis zum 4. Januar 2008 eingeladen, mit der Androhung, dass bei unbenütztem Fristablauf ohne weitere Prozesshandlungen Verzicht angenommen und das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werde. Da die Frist unbenützt abgelaufen war, wurde das BFM am 8. Januar 2008 vom Bundesverwaltungsgericht per E-Mail zur Retournierung der Verfahrensakten aufgefordert. Ein gleichentags als Antwortmail gestelltes Gesuch des BFM um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist wurde vom Bundesverwaltungsgericht umgehend dahingehend beant- E-8356/2007 wortet, dass entsprechende Erstreckungsgesuche nur bei Einreichung innert angesetzter Frist zu behandeln seien, weshalb vorliegend Art. 32 Abs. 2 VwVG zur Anwendung gelange, wonach verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt werden könnten. Mit Datum vom 10. Januar 2008 reichte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht zusammen mit den Akten eine Vernehmlassung ein, in welcher es die Abweisung der Beschwerde beantragt. Auf den Inhalt der Vernehmlassung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes ist festzuhalten, dass sich die (von einer rechtskundigen Person verfasste) Beschwerde offensichtlich nur gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Während die Beschwerdeanträge diesbezüglich noch ein Minimum an Missverständlichkeit aufweisen, wird die Qualifikation eines auf den Vollzug der Wegweisung eingeschränkten Verfahrensgegen- E-8356/2007 standes spätestens in Betrachtung der Beschwerdebegründung (vgl. unten E. 4.2) unzweifelhaft. Somit sind die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung als solcher) bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen und es ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 3.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und E-8356/2007 Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.2.3 Der Vollzug ist gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 3.3 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). 4. 4.1 Im Zusammenhang mit der erkannten Zulässigkeit der Vollzugsanordnungen hält das BFM in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihm im Heimatstaat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren werden Ausführungen zur Frage der Justiziabilität der Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) gemacht und der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers folglich auch unter diesem Gesichtspunkt als zulässig erkannt. Bezüglich der Zumutbarkeitsfrage stellt das Bundesamt fest, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprächen. Der Beschwerdeführer kön- E-8356/2007 ne zu seinem Onkel nach D._______ zurückkehren, bei dem er gemäss eigenen Aussagen seit früher Kindheit gelebt habe und der auch für seinen Unterhalt aufgekommen sei. Schliesslich erklärt das BFM den Vollzug der Wegweisung in seiner Verfügung als technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer die schlechte Behandlung und Verstossung durch seinen Onkel. Die Vorinstanz habe es im Rahmen der Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse pflichtwidrigerweise unterlassen, in seinem Fall (eines unbegleiteten minderjährigen Gesuchstellers) von Amtes wegen konkrete und individuelle Abklärungen – gegebenenfalls vor Ort – unter Massgabe des Kindeswohls vorzunehmen. Insbesondere hätte untersucht werden müssen, wer im Heimatstaat unter welchen Gegebenheiten für ihn sorgen und seine Bedürfnisse abdecken könne. Der Beschwerdeführer verweist hierzu auf die im Jahre 1998 statuierte Praxis der früheren Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Ohne diese Abklärungen dürfe nicht auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden. Entsprechend müsse die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden zwecks Vornahme dieser Abklärungen und nachfolgender Neubeurteilung; eventualiter sei ihm durch die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme direkt zu gewähren, damit er seine schulische und persönliche Entwicklung in der Schweiz durchleben könne. 4.3 In seiner (verspäteten) Vernehmlassung verneint das BFM eine derart schlechte Behandlung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel, dass ihm nur noch die Ausreise offen gestanden hätte. Auch bestreitet es die behauptete Zerrüttung der „familiären Verhältnisse“. Eine Rückkehr sei somit zumutbar und möglich. 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass die Vernehmlassung des BFM nicht innert angesetzter Frist eingegangen ist und innert derselben Frist auch kein Erstreckungsgesuch gestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt somit androhungsgemäss Verzicht auf die Vernehmlassung an. Da der Inhalt der Vernehmlassung zudem keinen ausschlaggebenden Inhalt hat (vgl. nachfolgende Erwägungen), verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin – nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen – auf eine Kenntnisgabe an den Beschwerdeführer während des hängigen Rekursverfahrens und auf eine E-8356/2007 Einräumung des Replikrechts. Das Dokument wird dem Beschwerdeführer jedoch als Beilage zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht. 5.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Liberia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung macht das Bundesamt umfassende Ausführungen zur Frage der Justiziabilität der verschiedenen Bestimmungen der KRK (vgl. angefochtene Verfügung E. II/2). Direkt im Anschluss daran erkennt das Bundesamt die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges, ohne dass zuvor jedoch eine sachverhaltliche Subsumption unter die ausgebreiteten Justiziabilitätsgrundlagen vorgenommen worden wäre. Die Schlussfolgerung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges lässt sich in dieser Hinsicht somit rechtlich nicht in einer Schrittfolge nachvollziehen, womit die (qualitative) Be- E-8356/2007 gründungspflicht und mithin der Anspruch auf rechtliches Gehör zumindest ernsthaft tangiert ist. Die festgestellte Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges hält jedoch vorliegend vor der KRK und den landesrechtlichen Schutzbestimmungen für Minderjährige stand, zumal dem Umstand der Minderjährigkeit während des gesamten bisherigen Asylverfahrens die nötige formelle Beachtung geschenkt worden ist – beispielsweise in Form der rechtzeitigen Beiordnung einer Vertrauensperson für unbegleitete Minderjährige. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges unter dem Aspekt der KRK wird in der Beschwerde substanziell nicht bestritten. Die dort geübte Verfügungskritik betrifft im Kern eine behauptungsgemäss vom BFM begangene Missachtung des in der KRK verankerten Leitgedankens des Kindeswohls im Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsfrage und auf eine diesbezügliche Ignorierung der Gerichtspraxis. Diese Argumentation des Beschwerdeführers ist somit systematisch auch erst bei der Zumutbarkeitsfrage (vgl. nachfolgend E. 5.3) und nicht hier im Rahmen der Zulässigkeitsfrage zu prüfen. 5.3 Die Zumutbarkeitsfrage ist in Art. 83 Abs. 4 AuG geregelt. Dessen Wortlaut bringt zum Ausdruck, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimatoder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen. Die Bestimmung lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist das Kindeswohl als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13). Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für unbegleitete Minderjährige im Falle einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob das Kind im Falle der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne des Gesetzes konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage sind, seine (dem Alter, der physischen und psychischen Verfassung, der Herkunft etc. entsprechenden) Bedürfnisse abzudecken E-8356/2007 (MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 111). Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Dabei genügt es selbstverständlich nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es im betreffenden Land Einrichtungen gebe, die sich um alleinstehende Kinder oder Jugendliche kümmern würden. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann beziehungsweise ob es - wo das nicht möglich ist oder nicht dem Wohl des Kindes entspricht - anderweitig untergebracht werden kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5 S. 95 ff., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2. S. 258 f., EMARK 2003 Nr. 5 E. 3 S. 35). Das BFM (und nicht die kantonale Vollzugsbehörde) hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzuges der Wegweisung vorgängig auch geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Eltern, anderen Angehörigen oder von einer Behörde oder Institution, die in der Lage ist, dem Kind bei seiner Ankunft weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird (in diesem Sinne auch UNHCR, Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4 sowie GATTIKER, a.a.O., S. 111), wo dies in Anbetracht des Alters des Betroffenen und damit im Interesse des Kindes erforderlich erscheint. Hingegen können die Rückreisemodalitäten wie insbesondere die Begleitung der Minderjährigen sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe (inklusive Absprache mit der in Empfang nehmenden Person) durchaus erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden. Da es sich dabei um blosse Vollzugsmodalitäten handelt, bleibt es dem BFM überlassen, inwieweit es die diesbezüglich notwendigen Schritte selbst vornimmt oder diese dem für den Vollzug zuständigen Kanton überlässt (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/bb S. 100). Diese gebotenen Abklärungen wurden vorliegend beim Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich vorgenommen: Zunächst ist festzuhalten, dass das BFM die (angebliche) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers trotz fehlender Identitätsdokumente nicht bestreitet. Wie oben ausgeführt, reicht es im Falle der Minderjährigkeit eines Gesuchstellers nicht darauf hinzuweisen, dass dieser im Heimatstaat über Bezugspersonen - in casu (angeblich) eine einzige in Form eines nicht E-8356/2007 blutsverwandten und nicht kontaktierbaren „Onkels“ - verfüge, welche der Minderjährige in zumutbarer Weise wieder aufsuchen könne und die sich wie bis anhin bestimmt wieder um ihn kümmern würden. Auch befreit der an sich berechtigte Hinweis auf eine Missachtung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht betreffend die Einreichung von Identitätsdokumenten (Art. 8 Abs. 1 AsylG) dann nicht von der Vornahme gebotener Abklärungen, wenn die Minderjährigkeit als solche wie vorliegend nicht bestritten ist. Damit hat das BFM im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den zuvor formulierten Anforderungen für die Rückführung Minderjähriger nicht genügt. Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidungsreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Durchführbarkeit, insbesondere Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für den minderjährigen Beschwerdeführer nicht gegeben, weshalb die angefochtene Verfügung – soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist – aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese hat demnach einen Kontakt mit Bezugspersonen herzustellen und die Zumutbarkeit einer Rückführung in den Heimatstaat konkret aufzuzeigen, oder aber auf konkrete Weise darzulegen, welche dort tätige Organisation den Beschwerdeführer bis zum Erreichen der Volljährigkeit in einer den weiter oben dargelegten Kriterien entsprechenden Weise betreuen kann. Führen solche Abklärungen nicht zu positiven Resultaten, ist der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unvollständig feststellt und Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. E-8356/2007 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ohnehin bereits mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2007 entsprochen worden ist. 8. Der obsiegenden Partei ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer ist vorliegend indessen, da ihm durch die Beschwerdeführung angesichts der unentgeltlich tätigen Rechtsvertretung durch seine Amtsvormundin keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) E-8356/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 13. November 2007 wird - soweit die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 betreffend - aufgehoben. Die Akten werden dem BFM zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Amtsvormundin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 10. Januar 2008) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - E._______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 13