Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8327/2010 Urteil vom 17. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer. Parteien A._______, geboren (…), Somalia, vertreten durch Stefan Hery, HEKS, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. November 2010 / N (…).
E-8327/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (…) in den Flughafen B._______ gelangte, wo ihm der (…) Reisepass, mit welchem er sich auswies und den er eigenen Angaben zufolge gestohlen hatte, abgenommen wurde, dass er am (…) August 2008 ein Asylgesuch stellte und das BFM ihm die Einreise in die Schweiz gleichentags vorläufig verweigerte sowie für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies, dass er am 16. August 2008 summarisch befragt und am 20. August 2008 einlässlich angehört wurde, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus C._______ und sei in der Schule anlässlich von Unruhen angeschossen worden, in seinem Heimatstaat herrsche Krieg und er ha-be dort keine Zukunftsaussichten, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. August 2008 die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 9. November 2010 – eröffnet am 12. November 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom (…) August 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Dezember 2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht beantragte, es seien die Ziffern 3 (Wegweisung aus der Schweiz an sich), 4 (Verlassen der Schweiz bis am 5. Januar 2011) und 5 (Auftrag an den Kanton D._______, die Wegweisung zu vollziehen) des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und es sei unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie eventualiter die Sache zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm – unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz – die unentgeltliche
E-8327/2010 Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2010 entschied, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, ihn aufforderte, das Gericht über seine finanziellen Verhältnisse näher in Kenntnis zu setzen, den Entscheid über die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen späteren Zeitpunkt verschob und die Vorinstanz einlud, sich innert Frist vernehmen zu lassen, dass der Beschwerdeführer dem Gericht – zusammen mit der Kostennote des Rechtsvertreters – am 17. Dezember 2010 Lohnausweise der letzten Monate und eine Verfügung der kantonalen Arbeitslosenkasse D._______ einreichte, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2010 vollumfänglich an seinen Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-8327/2010 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Dispositivziffern 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnen des Asylgesuchs) der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. No-vember 2010 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob das BFM den Beschwerdeführer zu Recht aus der Schweiz weggewiesen und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwog, die unglaubhaften und widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb auch seine geltend gemachte Identität nicht geglaubt werden könne, dass er am Flughafen B._______ seine Personalien mehrmals geändert und zunächst angegeben habe, er wolle seinen Vater in E._______ anrufen und seine Mutter sei verstorben, später dann aber vorgebracht habe, sein Vater sei verstorben und er werde seine Mutter in E._______ kontaktieren, dass er auch zum momentanen Wohnort seiner Grossmutter und zur Frage, mit wem er in Kontakt getreten sei, um die in Kopie eingereichten Beweismittel im Original zugestellt zu erhalten, und wer deren Absender sei, widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Verfolgungsaktion am Flughafen E._______ realitätsfremd seien und krass der Logik des Handelns widersprechen würden,
E-8327/2010 dass die eingereichten Dokumente (allesamt Faxkopien) leicht käuflich zu erwerben seien und deshalb keiner materiellen Prüfung unterzogen worden seien, dass es dem Bundesamt folglich nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, dass deshalb die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Hinblick auf das gesamte Gebiet Somalias zu prüfen sei, dass der Beschwerdeführer den Nordosten Somalias (Somaliland und Puntland), welcher Schutz und Sicherheit biete, erreichen könne, und der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde ausführte, die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche bezüglich seiner Personalien und persönlichen Verhältnisse würden sich auf ein Interview durch die Flughafenpolizei beziehen, welches noch vor der Befragung durch das Bundesamt stattgefunden habe, dass einer solchen Vorbefragung durch einen Polizisten, welcher ein kaum verständliches Gemisch aus Englisch und Deutsch gesprochen habe, nicht ein derartiges Gewicht beigemessen werden dürfe und nicht als Hinweis für eine generelle Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dienen könne, dass der Beschwerdeführer zudem mehrmals betont habe, er habe kurz nach seiner Ankunft am Flughafen B._______ aus Angst vor der Polizei nicht die Wahrheit gesagt, dass den Akten zu entnehmen sei, dass er aus C._______ stamme und keinerlei Beziehung zu Somaliland oder Puntland beziehungsweise zu dort lebenden Personen habe, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
E-8327/2010 dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Vorinstanz in rechtsverbindlicher Weise festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen konnte, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Somalia drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die ARK in ihrer publizierten Praxis (EMARK 2006 Nr. 2) festgehalten hatte, aufgrund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsituation in Zentral- und Südsomalia erweise sich ein Wegweisungsvollzug in diese Gebiete als generell unzumutbar, dass unter gewissen Bedingungen ein Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Puntland erfolgen könne, dazu jedoch erforderlich sei, dass die betroffene Person enge Verbindungen zur Region habe, sich dort eine
E-8327/2010 Existenzgrundlage aufbauen könne oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen dürfe, dass das Bundesverwaltungsgericht an dieser Praxis festhält (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7414 2010 vom 15. November 2010 E. 6.5) und folglich der Vollzug der Wegweisung nach C._______, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunftsort, unzumutbar ist und für den Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Puntland eine vertiefte Prüfung vorgenommen werden müsste, dass das BFM aufgrund der in seiner Verfügung festgestellten widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers von dessen generellen Unglaubwürdigkeit ausgegangen ist und in der Folge die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach C._______ unterlassen hat, dass deshalb zu prüfen ist, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich derart widersprüchlich ausgefallen sind, dass sie dessen Glaubwürdigkeit insgesamt zu erschüttern vermögen, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass sich das BFM in seiner Verfügung auf zwei angeblich vom Beschwerdeführer am Flughafen ausgefüllte Personalienblätter stützt, diese aber weder datiert noch vom Beschwerdeführer unterschrieben sind, ein nicht übereinstimmendes Schriftbild aufzeigen und sich deshalb zur Stützung der Vorbringen der Vorinstanz als ungeeignet erweisen, dass der Beschwerdeführer zudem schon anlässlich der Befragung zur Person zugegeben hat, den (…) Reisepass gestohlen und bezüglich seiner Personalien am Flughafen gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht zu haben, dass seine angebliche Aussage, er werde seinen Vater kontaktieren und seine Mutter sei verstorben, den Akten nicht zu entnehmen ist, dass auch der vorübergehende Aufenthaltsort (nach der Plünderung des Hauses) der Grossmutter in einem Dorf ausserhalb von C._______ nicht im Widerspruch zur Aussage steht, diese habe noch immer den gleichen Wohnort,
E-8327/2010 dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsort in sich schlüssig waren, ohne Zögern vorgebracht wurden und diesbezüglich den vorliegenden Akten keine widersprüchlichen Angaben zu entnehmen sind, dass auch die weiteren vom BFM aufgezeigten Widersprüche keine wesentlichen Punkte betreffen und insgesamt die Aussagen des Beschwerdeführers nicht dermassen widersprüchlich sind, um von einer generellen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgehen und in der Folge die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach C._______ unterlassen zu können, dass im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt und die Asylbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Bst. b AsylG), dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers ein entscheidwesentlicher Punkt und Teil des rechtserheblichen Sachverhalts ist, dass es das Bundesamt unterlassen hat und es diesem zumutbar gewesen wäre, den Beschwerdeführer bezüglich seiner Ortskenntnisse über C._______ ausführlicher zu befragen und seine angebliche Herkunft beispielsweise durch ein Lingua-Gutachten (wissenschaftliche Herkunftsabklärung) zu überprüfen, dass dadurch, dass die Vorinstanz bezüglich des Herkunftsortes des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat, der Sachverhalt unklar blieb und somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung verletzt wurde, dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts in bestimmten Schranken geheilt werden kann, dass indessen die vorliegend festgestellte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf Beschwerdeebene nicht zu heilen ist, zumal es dem Gericht aufgrund des unvollständig festgestellten Sachverhalts nicht möglich ist, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu überprüfen, und es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen,
E-8327/2010 dass gegen eine Heilung insbesondere auch der Umstand spricht, dass dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292), dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtene Verfügung vom 9. November 2010 aufzuheben sind und das Bundesamt anzuweisen ist, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG) und die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass sich der zeitliche Vertretungsaufwand aus der Kostennote des Rechtsvertreters vom 1. Dezember 2010 ergibt und der ausgewiesene Zeitaufwand von total 7 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.– und die Auslagen in der Höhe von Fr. 132.50 (Porti, Tel.- / Faxgebühren und Dolmetscherkosten) als angemessen erachtet werden (Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das BFM damit anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Parteienschädigung von Fr. 1392.50 zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-8327/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 9. November 2010 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1392.50 zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das F._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer Versand: