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Bundesverwaltungsgericht 22.02.2017 E-831/2017

22 février 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,477 mots·~12 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-831/2017

Urteil v o m 2 2 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______ geboren am (…), Marokko, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2017 / N (…).

E-831/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Marokko gemäss seinen eigenen Angaben Ende 2015. Am 14. März 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 1. April 2016 um Asyl nach. Am 6. April 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 15. Dezember 2016 vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei marokkanischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______, wo er seine ersten sieben Lebensjahre verbracht habe. Danach sei er mit seiner Familie nach C._______ gezogen. Während der Zeit am Gymnasium, welches er im Juni 2013 abgeschlossen habe, habe er sich vom Islam abgewandt. Vor Studienbeginn sei er einmal von einer Person aus demselben Quartier mit einem Messer verletzt worden. Nach einer Anzeige sei diese Person verhaftet und verurteilt worden. Ab September 2013 habe er an der Universität in C._______ ein (…) begonnen, welches er nach ein paar Monaten abgebrochen habe. Wegen seiner Glaubensabkehr habe er viele Probleme mit den Studenten der (…) gehabt. Ihm sei bereits damals anzusehen gewesen, dass er Atheist sei. Er sei deshalb von anderen Studenten beleidigt, beschimpft und bespuckt sowie als Teufelsanbeter bezeichnet worden sei. Fünf- oder sechsmal sei er zusammengeschlagen worden. Einmal sei ein Glas nach ihm geworfen worden, wodurch er im Gesicht verletzt worden sei. Aufgrund dieser verschiedenen Vorkommnisse habe er es vermieden, denselben Bus wie die anderen Studenten zu benutzen. Schliesslich habe er die Universität nicht mehr besuchen können und diese auf Druck von (…)-Studenten verlassen. Wegen seines westlichen Stils und seiner Gedanken habe er auch Probleme mit seiner Familie gehabt und die Nachbarn seien ihm aus dem Weg gegangen. Ende 2013 sei er nach (…) gereist, um dort zu studieren. Ende 2014 sei er kurz nach Marokko zurückgekehrt, um ein Zeugnis zu holen. Anschliessend sei er erneut nach (…) gereist und im September 2015 wieder nach Marokko gekommen, wo er bis zu seiner Ausreise unbehelligt in D._______ gelebt habe. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

E-831/2017 C. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der Erwägung 3 – einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verlängerung der Ausreisefrist beantragt, betrifft dies die Frage der Vollzugsmodalitäten und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten.

E-831/2017 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zwischen den Auseinandersetzungen mit den Studenten an der Universität ab September 2013 und der Ausreise im Dezember 2015 bestehe in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang. Zudem habe er sich nach seiner zweiten Rückkehr aus (...) unbehelligt in D._______ aufhalten können, womit eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege und er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Sodann sei nicht ersichtlich, weshalb die Polizei ihn nicht hätte unterstützen sollen. Die marokkanischen Behörden seien schutzwillig und schutzfähig, wie sich aus dem Vorfall mit der Messerattacke gezeigt habe. Die Schutzwilligkeit ergebe sich auch aus der Tatsache, dass Marokko den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 unterzeichnet und ratifiziert habe. Dieser beinhalte auch die Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasse die Freiheit, eine Religion oder Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich

E-831/2017 oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. Der Beschwerdeführer habe sodann Zugang zum Rechtssystem. In diesem Zusammenhang sei überdies nicht nachvollziehbar, weshalb er sich wegen der Belästigungen nicht bei der Universitätsleitung gemeldet habe. Er habe sich deshalb nicht in hohem Masse als bedroht angesehen. Wie sich gezeigt habe, sei der Kontakt zu seinen Eltern auch aufgrund unterschiedlicher Ansichten möglich gewesen. Trotz der Auseinandersetzungen habe er einen Weg gefunden, mit der Situation in seinem Umfeld in- und ausserhalb der Universität umzugehen. Es gebe keine Hinweise, dass sein Leben auf unzumutbare Weise erschwert oder eingeschränkt gewesen wäre. Seine westliche Haltung, die Abkehr vom Islam und die atheistische Überzeugung hätten zu keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geführt und würden auch bei der Rückkehr nach Marokko zu keiner solchen führen. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass auch gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen würden. Namentlich habe er die Messerattacke und die Vorfälle, als er zusammengeschlagen worden sei, erst anlässlich der Anhörung erwähnt. Zudem habe er bezüglich der Dauer des Studiums in Marokko und der Reihenfolge der diesbezüglichen Ereignisse unterschiedliche Angaben gemacht. 6. 6.1 Vorab macht der Beschwerdeführer geltend, anlässlich der Anhörung sei kein Hilfswerksvertreter anwesend gewesen. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Hilfswerksvertretung nicht zur Anhörung erschienen ist. Auf entsprechende Frage gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es sei für ihn in Ordnung, wenn die Anhörung ohne die Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters durchgeführt werde (vgl. SEM-Akten A41/11 S. 11). Gemäss Art. 30 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 25 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) entfaltet die Anhörung gleichwohl volle Rechtswirkung, auch wenn der Hilfswerksvertreter der Einladung zur Anhörung keine Folge leistet oder nicht rechtzeitig erscheint. In Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 13 wurde durch die damalige Schweizerische Asylrekurskommission zudem festgestellt, dass die Abwesenheit einer Hilfs-

E-831/2017 werksvertretung bei der Anhörung nicht zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge hat. Vielmehr müsse von der Beschwerdeinstanz aufgrund der Umstände des konkreten Falles beurteilt werden, ob der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung gewesen sei (vgl. a.a.O. E. 4c und d). Der Beschwerdeführer legt in der Rechtsmitteleingabe nicht dar, inwiefern ihm aus der Abwesenheit der Hilfswerksvertretung ein Nachteil erwachsen ist. Solches ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten und das Protokoll der Anhörung kann dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. 6.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss, die Vorinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint, mithin Bundesrecht verletzt. In der angefochtenen Verfügung wird in nachvollziehbarer Wiese dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass in Marokko die Religionsfreiheit gilt und der marokkanische Staat schutzfähig und schutzwillig ist, mithin nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Abwendens vom Islam in seinem Heimatland aus einem Grund nach Art. 3 AsylG verfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe das Heimatland verlassen müssen, weil seine Familie von der Gesellschaft verstossen worden wäre, stellt dies eine blosse Vermutung dar, welche überdies wenig zu überzeugen vermag. Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat er sich schon während seiner Gymnasialzeit, mithin vor rund fünf Jahren, vom Islam abgewandt, anders gekleidet und frisiert. Seine Familie wurde deshalb offensichtlich bis anhin nicht verstossen. Sodann ist der persönliche Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz, um sein Studium abzuschliessen und einen Neustart zu beginnen, für das Asylverfahren und die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft unerheblich und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Um schliesslich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E-831/2017 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E-831/2017 Die allgemeine Lage in Marokko ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Zudem sprechen auch keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer ist jung sowie gesund und verfügt über einen Gymnasialabschluss, der es ihm ermöglichen würde, sein Studium fortzusetzen beziehungsweise ein neues Studium zu beginnen, oder aber eine Arbeitsstelle zu suchen. Sodann leben seine Eltern, drei Brüder sowie weitere Verwandte und Bekannte nach wie vor in Marokko. Damit verfügt er über ein bestehendes Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Gemäss seinen Angaben haben ihn seine Eltern während der Ausbildung finanziell unterstützt sowie die Auslandsaufenthalte finanziert. Zudem habe sie ihm die Reise nach Europa bezahlt. Somit ist – entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – davon auszugehen, dass sie den Beschwerdeführer auch weiterhin finanziell unterstützen werden. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 8.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Marokkos die für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-831/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

E-831/2017 — Bundesverwaltungsgericht 22.02.2017 E-831/2017 — Swissrulings