Abtei lung V E-8302/2010 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Dezember 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, B._______, C._______, D._______, Serbien, alle vertreten durch Dr. iur. Thomas A. Müller, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. November 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-8302/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma aus E._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. Oktober 2010 und reisten am 20. Oktober 2010 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 26. Oktober 2010 wurden die Beschwerdeführerin und ihre (...)-jährige Tochter im Empfangsund Verfahrenszentrum F._______ summarisch angehört, am 18. November 2010 wurden sie dort einlässlich zu den Asylgründen befragt. Dabei machten sie geltend, die Mutter sei in Serbien wegen ihrer Ethnie behördlichen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen, sei wegen unbefugten Aufenthalts an bestimmten Orten gebüsst worden und sehe sich momentan mit einer _______ Haftstrafe konfrontiert; die Kinder seien in der Schule Schikanen und Übergriffen durch serbische Jugendliche ausgesetzt gewesen. Deshalb hätten sie sich zur Ausreise entschieden. B. Das BFM trat mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 24. November 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 24. November 2010, das Eintreten auf das Asylgesuch mit Rückweisung der Akten an die Vorinstanz, eventualiter für den Fall des Nichteintretens auf das Asylgesuch den Verzicht auf die Wegweisung und ihre vorläufige Aufnahme. Als Beweismittel gaben sie ein Schreiben des BFM zur Situation von Frauen im Asylverfahren und ein Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe betreffend die medizinische Behandlung einer behinderten Roma in Serbien zu den Akten. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 2. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). E-8302/2010 Das Bundesverwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG). 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Bei Nichteintretensentscheiden, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32- Art. 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Ist dies nicht der Fall, enthält sich die Beschwerdeinstanz einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 2. Gemäss Art. 111 Bst. e AsylG entscheidet der Richter über offensichtlich begründete Beschwerden mit Zustimmung eines zweiten Richters. Den nachfolgenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass hier eine sol che Beschwerde vorliegt. Das Urteil wird deshalb nur summarisch be- E-8302/2010 gründet (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. Bei Art. 34 Abs. 1 AsylG kommt derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Dieser umfasst nicht nur die in im Art. 3 AsylG erwähnten – flüchtlingsrechtlich relevanten – "ernsthafte Nachteile", sondern auch von Menschenhand verursachte Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinn von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Zudem ist dabei ein im Vergleich zu dem im Asylverfahren bereits herabgesetzten Beweismass des Glaubhaftmachens (vgl. Art. 7 AsylG) nochmals reduzierter Massstab anzuwenden: Sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, muss auch bei Asylgesuchen aus verfolgungssicheren Staaten die Flüchtlingseigenschaft einlässlich geprüft werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). 4. 4.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen vor, Serbien sei gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG anerkannt worden. Deshalb bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht statt finde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne. Die Beschwerdeführerin bringe vor, wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit sei sie behördlichen Benachteiligungen und ihre Kinder seien in der Schule Belästigungen sowie Übergriffen serbischer Jugendlicher ausgesetzt gewesen. Die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien habe sich jedoch entspannt; das am 25. Februar 2002 in Kraft ge- E-8302/2010 tretene Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten schütze Angehörige ethnischer Minderheiten, so auch die Roma. Vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Der Staat billige oder unterstütze jedoch Übergriffe durch Drittpersonen nicht und es bestehe die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, wegen unbefugten Aufenthalts an bestimmten Orten wiederholt gebüsst worden zu sein und eine sechsmonatigen Haftstrafe antreten zu müssen, handle es sich um staatliche Massnahmen, welche rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten und daher nicht als Verfolgung im asylrechtlichen Sinn gälten (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Aus diesen Gründen lägen keine Hinweise vor, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten. Somit gelinge es den Beschwerdeführenden nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, vorliegend sei eine asylrechtlich relevante Verfolgungsintensität gegeben. Sie hätten glaubhaft geschildert, wie die Kinder systematisch verfolgt, geschlagen und vergewaltigt worden seien; dies werde auch in der angefochtenen Verfügung nicht bestritten. Zwar seien vorliegend die Nachstel lungen nicht vom Staat, sondern von Privaten ausgegangen, aber die Behörden hätten mit dem Hinweis auf ihre ethnische Herkunft nichts unternommen, um die Täterschaft zu belangen. Deshalb sei auf ihr Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Zu berücksichtigen sei auch die körperliche Behinderung zweier Kinder der Beschwerdeführerin; in Serbien gehörten gerade behinderte Roma-Kinder zu den am stärksten marginalisierten und unterdrückten Bevölkerungsteilen (vgl. Beschwerde S. 5). Jedenfalls sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar und sie seien – falls ihr Asylverfahren negativ ende – im Sinn von Art. 83 AuG, vor läufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Beschwerde S. 6 f.). E-8302/2010 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. 5.1 Die Beschwerdeführenden erklärten anlässlich der Befragungen, sie seien Staatsangehörige von Serbien. Zur Stützung ihrer Angaben reichte die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte, ihren Geburtsschein, den Todesschein ihres Ehemannes, die Geburtsscheine sowie Krankenkassenkarten ihrer drei Kinder und die Schulbüchlein ihrer beiden (...) Kinder ein. Die geltend gemachte Staatsangehörigkeit respektive Herkunft wurde vom BFM nicht bestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich aus Serbien stammen. Mit Beschluss vom 6. März 2009 erklärte der Bundesrat Serbien als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG sind demnach gegeben. 5.2 Es stellt sich damit die Frage, ob im vorliegenden Fall Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, die nicht offensichtlich haltlos sind. 5.2.1 Das BFM begründet die angefochtene Nichteintretensverfügung ausschliesslich damit, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden nicht relevant seien. 5.2.2 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Behelli gungen, Übergriffe und die in ethnischen Vorbehalten gegenüber Roma begründete Untätigkeit serbischer Beamter können vorliegend auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht als auf den ersten Blick unglaubhaft qualifiziert werden. 5.2.3 Mit ihrer Argumentation gibt die Vorinstanz zu erkennen, dass sie eine mögliche Verfolgung der Beschwerdeführenden in ihrem Hei matland nicht ausschliesst, und sie hat deren Vorbringen einer flüchtlings- beziehungsweise asylrechtlichen Prüfung gemäss Art. 3 AsylG unterzogen. E-8302/2010 Das BFM konnte seine Feststellung, es lägen keine Hinweise auf eine Verfolgung vor, demnach nicht rechtsgenüglich begründen. Eine Beurteilung, wie sie das BFM in der angefochtenen Verfügung vorgenommen hat, kann nach konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren erfolgen und ist bei einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG unzulässig. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Den Akten sind keine Hinweise für die Erfüllung eines anderen Nicht eintretenstatbestands durch die Beschwerdeführenden zu entnehmen. 5.4 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Akten sind der Vorinstanz zur Weiterführung des Asylverfahrens zu überweisen. 6. 6.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 15 und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, der notwendige Vertretungsaufwand sich aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-8302/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 24. November 2010 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 8