Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8283/2010 Urteil vom 16. Februar 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Syrien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. November 2010 / N (…).
E-8283/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um den 6. Dezember 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am 7. Dezember 2009 um Asyl nachsuchte, dass eine am 16. Dezember 2009 durchgeführte medizinische Handknochenanalyse ergab, dass dessen Knochenalter einem Alter von (…) Jahren entspreche (vgl. Akten BFM A8/1), dass dem Beschwerdeführer als behauptungsgemäss unbegleitetem Minderjährigen durch die zuständige Behörde eine Vertrauensperson als Beistand beigeordnet wurde, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ sowie der Anhörung vom 18. Februar 2010 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er kurdischer Ethnie sei und aus C._______ stamme, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern stets gelebt habe, dass er in der Schule manchmal von arabischen Mitschülern schlecht behandelt worden sei, dass er in der neunten Klasse grundlos, beziehungsweise weil er eine Aufforderung seiner arabischen Mitschüler zum Beitritt zur Baath-Partei oder deren Ablegern abgelehnt habe, aus der Schule ausgeschlossen worden sei, dass im Juni 2009 ein Freund (…), den er ab und zu beim Verteilen von Flugblättern unbekannten Inhalts begleitet habe, festgenommen und in der Folge – vermutlich nach einer unter Folter erwirkten Denunziation – auch er selber (der Beschwerdeführer) ein- bis zweimal beziehungsweise mehrmals von den Behörden zu Hause gesucht worden sei, dass er sich seither bei seinen Grossvätern aufgehalten und, da die Suche nach ihm nicht aufgehört habe, sein Vater schliesslich für ihn den Entscheid zur Ausreise getroffen habe, dass er im (…) 2009 mit Hilfe eines Schleppers in die Ukraine beziehungsweise in die Türkei ausgereist und nachfolgend nach Ungarn
E-8283/2010 gelangt sei, wo er ein Asylgesuch gestellt, sich indessen vor Verfahrensabschluss zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen habe, dass er im Übrigen keine Probleme mit den Behörden gehabt und sich nie politisch betätigt habe, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten gab und einer im Empfangszentrum ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Befragung und Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist, dass er jedoch im Verlaufe des Verfahrens eine Kopie seiner Identitätskarte und ein Schuldokument einreichte und mehrmals seine originale Identitätskarte in Aussicht stellte, hingegen die jemalige Inhaberschaft oder Beantragung eines Reisepasses ausdrücklich verneinte, dass das BFM via die schweizerische Vertretung in Damaskus weitere Abklärungen und Verifizierungen vornahm, dass gemäss Botschaftsbericht vom (…) der am (…) geborene Beschwerdeführer Syrien am (…) im Besitze seines syrischen Reisepasses auf dem Luftweg von D._______ nach (…) kontrolliert (…) verlassen habe und von den syrischen Behörden nicht gesucht werde, dass der Beschwerdeführer mit am 2. September 2010 beim BFM eingegangener Stellungnahme im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs seine Inhaberschaft eines syrischen Reisepasses und die kontrollierte Ausreise aus D._______ einräumte, jedoch erklärte, der Pass sei ihm in der Ukraine abhanden gekommen, dass er ferner an seinen Verfolgungsvorbringen festhielt und erklärte, die syrischen Behörden würden niemals einräumen, dass eine Person aus politischen Gründen gesucht werde, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. November 2010 – eröffnet am 9. November 2010 – ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Schilderungen des (als minderjährig anerkannten)
E-8283/2010 Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten, und er mithin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfülle, dass der Beschwerdeführer die behördliche Suche nach ihm und die an seiner Stelle angeblich erfolgten Mitnahmen seines Vaters überaus substanzarm, realitätsfremd und (bezüglich Zeitpunkt und Umstände der Suche[n]) ferner widersprüchlich geschildert habe und diese Unstimmigkeiten nicht überzeugend auszuräumen imstande gewesen sei, dass die gewonnene Einschätzung durch den Botschaftsbericht bestätigt werde und auch seine diesbezüglichen Erklärungsversuche unzutreffend oder nicht stichhaltig seien, dass auch die Schilderungen betreffend den behaupteten Schulausschluss beziehungsweise den Grund hierfür widersprüchlich ausgefallen seien und die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers aus Schutzbehauptungen bestehe, dass die in der Schule erfahrenen Schikanen durch arabische Mitschüler schliesslich nicht asylrelevant seien, weil sie nicht von staatlichen Organen ausgingen und zudem angesichts ihrer geringen Eingriffsintensität nicht als ernsthaft bezeichnet werden könnten, dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden, dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien, dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, da in Syrien keine Kriegslage oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche,
E-8283/2010 dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, da der zwar noch minderjährige Beschwerdeführer in Syrien über eine aus beiden Elternteilen und mehreren Geschwistern bestehende Familie verfüge (…), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2010, welche von der ihm beigeordneten Vertrauensperson mitunterzeichnet ist, gegen die Verfügung vom 8. November 2010 Beschwerde erhob und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung eines Bleiberechts beantragt, dass er in der Begründung im Wesentlichen an seinen Verfolgungsvorbringen festhält, diese bekräftigt und sie mit seiner Furcht vor dem Einzug in den obligatorischen Militärdienst ergänzt, bei dessen Absolvierung Kurden auch schon verschwunden oder gestorben seien, dass er Angst vor einer Festnahme und Inhaftierung habe, dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2010 den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht stellte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
E-8283/2010 ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass seine Prozessfähigkeit zu bejahen ist, da das Einreichen eines Asylgesuches wie auch die Ergreifung von damit zusammenhängenden Rechtsmitteln sogenannt höchstpersönliche Rechte darstellen, die ein nicht mündiger, aber wie vorliegend offensichtlich urteilsfähiger Gesuchsteller ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (vgl. Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 5), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
E-8283/2010 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die geltend gemachte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer sowie die darauf gestützte Furcht vor Verfolgung den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden Sachverhalts offensichtlich nicht genügen und die in der Schule angeblich erfahrenen Schikanen seitens arabischer Mitschüler flüchtlingsrechtlich unbeachtlich sind, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden, umfassend auf die Akten abgestützten und ausgewogenen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung sowie die zusammenfassende Darstellung oben verwiesen werden kann, dass eine Überprüfung von Amtes wegen keinerlei Unzulänglichkeiten in der Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsfindung durch das BFM erkennen lässt, dass auch die Beschwerdeschrift offensichtlich keine zureichenden Anhaltspunkte für eine von den vorinstanzlichen Erkenntnissen abweichende Betrachtungsweise enthält, dass sie sich über weite Teile auf eine Bekräftigung der erstinstanzlichen Asylvorbringen beschränkt und die Erwägungselemente des BFM substanziell weitestgehend unbestritten belässt, dass die vorinstanzlichen Akten darüber hinaus mehrere weitere Ungereimtheiten enthalten, welche die bisherigen Erkenntnisse der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich stützen, jedoch angesichts des bisher Erwogenen nicht zu erörtern sind, dass die ergänzend geltend gemachte Furcht vor dem Einzug in den obligatorischen Militärdienst in der Befragung sowie der Asylanhörung
E-8283/2010 trotz mehrfacher Verifizierung der Vollständigkeit der Asylgründe gänzlich unerwähnt geblieben ist und somit als unbeachtlicher Nachschub auf Beschwerdeebene zu werten ist, dass unbesehen dessen die Leistung des Militärdienstes eine staatsbürgerliche Pflicht darstellt und die angebliche Furcht davor in der nun vorgebrachten Form offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG aufweist, und sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
E-8283/2010 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass die festgestellte Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorliegend auch vor dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) und den landesrechtlichen Schutzbestimmungen für Minderjährige standhält, zumal dem Umstand der Minderjährigkeit nicht nur während des gesamten bisherigen Asylverfahrens die nötige Beachtung geschenkt worden ist – beispielsweise in Form der Beiordnung einer Vertrauensperson für unbegleitete Minderjährige –, sondern ebenso bei der Findung des angefochtenen Entscheides (vgl. dort insbes. die wegweisungsspezifischen Erwägungen unter E. II/2), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
E-8283/2010 dass auch diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass in diesem Zusammenhang bekräftigenderweise auf die für den noch minderjährigen Beschwerdeführer begünstigenden Zumutbarkeitselemente insoweit hinzuweisen ist, als er insbesondere in seinem Heimatort über ein familiäres sowie verwandt- und bekanntschaftliches soziales Beziehungsnetz verfügt, welches auch kontaktierbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515) und insbesondere den offensichtlich in seinem Besitz befindlichen eigenen Reisepass vorzulegen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren Erhebung jedoch aufgrund der besonderen vorliegenden Umstände (insbesondere Minderjährigkeit und ausgewiesene Mittellosigkeit) in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-8283/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die ihm beigeordnete Vertrauensperson für unbegleitete Minderjährige, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
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