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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2007 E-8281/2007

18 décembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,434 mots·~12 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-8281/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Dezember 2007 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, alias B._______, Sri Lanka, vertreten durch C._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. November 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8281/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 27. September 2007 in Begleitung eines Agenten auf dem Luftweg verliess und via Dubai, wo sie in ein anderes Flugzeug umstiegen, nach Mailand reiste, dass sie ab Mailand immer noch in Begleitung des gleichen Agenten mit einem Personenwagen am 29. September 2007 in die Schweiz einreiste, dass sie am 3. Oktober 2007 im Empfangszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 3. Oktober und 16. November 2007 unter anderem mittels Formular und Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe am 16. November 2007 summarisch zu den Ausreisegründen befragt wurde, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 26. November 2007 zu den Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin in den Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, Singhalesin zu sein und aus D._______ zu stammen, dass ihr Ehemann, welcher tamilischer Ethnie sei, am 15. April 2007 von Polizisten verhaftet worden, dass sie tags darauf auf dem Polizeiposten von E._______ Anzeige erstatten habe, deren Entgegennahme aber verweigert worden sei, dass sie in der folgenden Nacht von Unbekannten bedroht worden sei, worauf sie sich gleichentags nach F._______ zu Verwandten begeben habe, um sich dort zu verstecken, dass die Beschwerdeführerin Colombo unter Verwendung ihres Reisepasses am 27. September 2007 auf dem Luftweg verlassen habe, E-8281/2007 dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin dem BFM keinen Identitätsausweis abgab, zum Beweis ihrer Herkunft anlässlich der zweiten Befragung aber die Beschaffung einer Kopie ihrer Geburtsurkunde in Aussicht stellte, welche dem BFM später eingereicht wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 29. November 2007 - eröffnet gleichentags - auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2007 nicht eintrat und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe trotz behördlicher Aufforderungen keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihr verunmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass wesentliche Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlich, plakativ und ohne Realkennzeichen ausgefallen seien, dass im Übrigen nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine angeblich verfolgte Person unter Verwendung des eigenen Passes ihr Heimatland über den Hauptflughafen Sri Lankas kontrolliert verlasse, dass die Angaben der Beschwerdeführerin somit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten würden, und sie die Flüchtlingseigenschaft demzufolge nicht erfülle, dass keine generellen oder individuellen Gründe gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs der jungen und gesunden Singhalesin aus dem Grossraum Colombo sprechen würden, zumal sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 6. (Telefax) beziehungsweise 7. Dezember 2007 (Postaufgabe) gegen die Verfügung des BFM vom 29. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und im Wesentlichen beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die E-8281/2007 Vorinstanz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Ansetzung einer 30-tägigen Frist zur Einreichung von heimatlichen Papieren, eine von Amtes wegen vorzunehmende psychologische Abklärung durch eine Fachstelle, die Durchführung einer Parteibefragung durch den Instruktionsrichter beziehungsweise an der Hauptverhandlung sowie die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege (Kostenerlass) beantragte, dass auf die Begründung der Anträge, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die Vorakten am 7. und 13. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass am 14. Dezember 2007 eine Kopie eines vom 13. Dezember 2007 datierten Schreibens des Rechtsvertreters an das Internationale Rote Kreuz in Genf, mit welchem um Nachforschungen bezüglich des Ehemannes des Beschwerdeführerin gebeten wurde, beim Bundesverwaltungsgericht einging, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]) und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-8281/2007 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid summarisch begründet wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass das BFM das Nichteintreten auf das Asylgesuch mit Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG begründete, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Asylsuchenden glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass somit vorerst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung vertreten hat, die Beschwerdeführerin habe innert 48 Stunden nach Einreichung ihres Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reiseoder Identitätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Frage zu beantworten ist, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft machen kann, dass sie aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe der erforderlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist, dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 vom 11. Juli 2007 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O., E. 5.3. a.E.), E-8281/2007 dass die Beschwerdeführerin die Kopie und ein nicht datiertes Original eines Geburtsscheins einreichte, dass damit unbestrittenermassen kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier eingereicht wurde, und diese Papiere den Minimalanforderungen an einen rechtsgenüglichen Herkunftsnachweis offensichtlich nicht genügen, dass die Beschwerdeführerin in den Anhörungen zudem stets geltend machte, einen Reisepass mit gültigem europäischem Visum für ein Schengenland besessen zu haben, dass gestützt darauf die Vorinstanz zu Recht die von der Beschwerdeführerin angegebenen Reisemodalitäten nicht für nachvollziehbar hält, dass das Bundesverwaltungsgericht die Angaben der Beschwerdeführerin zu einer trotz Besitz des eigenen, mit einem Schengenvisum versehenen Reisepasses angeblich nötigen Schlepperbegleitung während der ganzen Reise von Colombo nach Dubai, von dort mit einer anderen Fluggesellschaft nach Mailand und dann auf dem Landweg in die Schweiz als offenkundig haltlos betrachtet und davon ausgeht, sie habe für ihre ganze Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche sie jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in überzeugender Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass sich an der erwähnten Beurteilung selbst dann nichts ändern könnte, wenn die Beschwerdeführerin nachträglich - wie auf Beschwerdestufe in Aussicht gestellt - einen tatsächlichen "ID-Ersatz" beschafft und eingereicht hätte, da sie keine genügende Entschuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konnte, ihre Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als offenkundig haltlos zu bezeichnen sind und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), E-8281/2007 dass das Bundesverwaltungsgericht somit keinen Anlass hat, den sinngemässen Antrag auf einen zeitlichen Aufschub von 30 Tagen zur Beischaffung heimatlicher Dokumente zu bewilligen, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht, dass mithin, unter Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der weiteren Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar sogleich die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) oder bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Anhörungsprotokolle, des eingereichten Geburtsscheins und der Beschwerdeschrift in Bestätigung der vorinstanzliche Erkenntnis zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin offenkundig nicht besteht und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6.), zumal klare Widersprüche (vgl. dazu die angefochtene Verfügung) vorliegen und die Schilderungen der Vorgänge kaum Glaubhaftigkeitsmerkmale beinhalten, dass die Beschwerdeführerin dagegen einwendete, sie sei eine verfolgte, stark verängstigte und zu Panikzuständen neigende Frau, deren Persönlichkeits- und Verhaltensstruktur nicht mit einem gesunden Durchschnittsmenschen zu vergleichen sei, sie leide unter kognitiven respektive Gedächtnisproblemen und sei sehr traumatisiert, weshalb unter Berücksichtigung dieses Gesundheitszustandes ihre vom BFM angeführten Ungereimtheiten und Widersprüche nicht ins Gewicht fallen könnten und eine psychologische Abklärung vorzunehmen sei, dass jedoch im Sachvortrag Realkennzeichen einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgungslage oder Kennzeichen einer Traumatisierung fehlen und diese Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, die im Übrigen durch kein ärztliches Attest gestützt werden, als blosse Schutzbehauptungen erscheinen, E-8281/2007 dass weder die Befragerin noch der anwesenden Hilfswerkvertreter einen Vermerk zur gesundheitlich Situation der Beschwerdeführerin zu den Akten gegeben hat, weshalb davon auszugehen ist, dass ihnen diesbezüglich nicht aufgefallen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe auch sonst keine stichhaltigen Argumente vorbringt, die die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu entkräften vermögen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Verfolgungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen - beispielsweise durch eine psychologische Fachstelle oder durch eine zusätzliche Befragung durch den Instruktionsrichter oder an der Haupverhandlung - notwendig sind, dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie sich im Folgenden zeigen wird, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind, dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet hat, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine E-8281/2007 menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus generellen oder individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass keine medizinischen Behandlungen oder kognitive Einschränkungen der Beschwerdeführerin durch medizinische Atteste gestützt werden oder aktenkundig sind, dass die rund (...)-jährige Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Singhalesin ist und neben Singhalesisch auch Englisch spricht, was ihr ermöglichen wird, sich wieder, beispielsweise im Raum Colombo oder im Süden des Landes, eine wirtschaftliche Existenz zu schaffen, und es ihr im Übrigen freisteht, sich an einem beliebigen Ort in Sri Lanka niederzulassen, dass im Süden Sri Lankas (...) ihre nächsten Angehörigen (...) und weitere Verwandte leben (vgl. A1, S. 2 f., und A6, S. 2), weshalb im Heimatstaat der Beschwerdeführerin von einem intakten sozialen und wirtschaftlichen Beziehungsnetz auszugehen ist, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka somit zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über E-8281/2007 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.1]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), unter gleichzeitiger Abweisung ihres Gesuches um Kostenbefreiung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, da ihre Beschwerde als zum vorherin aussichtslos zu qualifizieren ist. E-8281/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenerlass) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben, vorab per Telefax; Postbeilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs-und Verfahrenszentrum Altstätten (Ref.- Nr. N_______, vorab per Telefax), mit den Akten - H._______ (vorab per Telefax; Kopie; Postbeilage: Geburtsschein) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 11

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