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Bundesverwaltungsgericht 15.02.2008 E-826/2008

15 février 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,706 mots·~14 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-826/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Februar 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Eritrea, mit diversen Alias-Identitäten, sowie ihr Kind B._______, Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-826/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer am 24. Oktober 2007 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass die Beschwerdeführerin das Gesuch anlässlich der Kurzbefragung vom 18. Dezember 2007 und der Anhörung vom 21. Dezember 2007 zu den Asylgründen im Wesentlichen damit begründete, dass ihr Mann im April 2006 aus dem Militärdienst desertiert und seither – auch für die Beschwerdeführerin – unbekannten Aufenthaltes gewesen sei, dass ihr Haus in der Folge innert drei Tagen zweimal von Soldaten durchsucht und die Beschwerdeführerin zur Bekanntgabe des Aufenthaltsortes ihres Mannes aufgefordert worden sei, andernfalls sie den Betrag von 50'000 Nakfa zu bezahlen habe oder im Unterlassungsfall verhaftet werde, dass die Beschwerdeführerin vor Ablauf der ihr ultimativ angesetzten Frist am 21. Mai 2006 ihren Heimatstaat in Richtung Sudan verlassen habe, zumal sie vom Aufenthaltsort ihres Mannes in jenem Land erfahren habe, dass sie rund zwei Monate später zusammen mit ihrem Mann nach Libyen weitergereist sei und dort das gemeinsame Kind geboren habe, dass die Familie im April beziehungsweise Mai 2007 die Weiterreise nach Europa versucht habe, dabei aber von den libyschen Behörden aufgegriffen und inhaftiert worden sei, dass ihnen in der Folge die Flucht aus der Haft beziehungsweise aus dem Spital gelungen sei und sie im Herbst 2007 gestaffelt die Weiterreise nach Italien unternommen hätten, wo die Beschwerdeführer am 20. Oktober 2007 angekommen seien, ohne jedoch ihren Ehemann beziehungsweise Vater wiederzufinden, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen keine Probleme mit den Behörden gehabt habe und auch nicht politisch aktiv gewesen sei, E-826/2008 dass sie weiter erklärte, weder während der Reise von Eritrea nach Libyen noch von dort in die Schweiz an den Landesgrenzen je kontrolliert worden zu sein, dass sie jedoch keine detaillierteren Angaben zu den Reiseumständen machen könne, dass das BFM daktyloskopische Abklärungen in verschiedenen europäischen Ländern und insbesondere in Grossbritannien und Italien initiierte, dass diese Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin am C._______ in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, sie ferner am D._______ in Grossbritannien unter einem Aliasnamen ebenfalls als Asyl Suchende registriert worden sei, am E._______ die Rücküberstellung der Beschwerdeführer von Grossbritannien nach Italien stattgefunden habe und letzterer Staat sich am 11. Januar 2008 gegenüber der Schweiz zur Rückübernahme der Beschwerdeführer bereit erklärt habe, dass das BFM der Beschwerdeführerin zu diesen Abklärungsergebnissen und zur erwogenen Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör gewährte, dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 24. Januar 2008 rubrizierte Identität als ihre wirkliche bezeichnete, ferner die Abklärungsergebnisse als zutreffend anerkannte und ihre Falschangaben bedauerte, dass sie zur Erklärung die unbefriedigenden und schwierigen Lebensbedingungen für Asylbewerber in Italien, die dort erfolgte Trennung von ihrem Mann, ihre deswegen angetretene Weiterreise nach England sowie die nach der Rücküberstellung erneut erlebte soziale Not und Verzweiflung als Ursachen für ihre Einreise in die Schweiz bezeichnete, dass sie hier ein menschenwürdiges Leben für sich und ihr Kind sowie die Zulassung zur Erwerbstätigkeit erhoffe, dass sie im Übrigen an den vorgebrachten Asylgründen festhalte, welche sich aber entgegen ihrer früheren Darlegung im Jahre 2004 zugetragen hätten, E-826/2008 dass das BFM mit Verfügung vom 29. Januar 2008 – eröffnet am 4. Februar 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG seien vorliegend erfüllt, da Italien auf der bundesrätlichen Liste der sicheren Drittstaaten figuriere, die Beschwerdeführerin sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten habe und jenes Land die Bereitschaft zur Rückübernahme erklärt habe, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe vorgebracht habe, welche zur Widerlegung der Vermutung der Beachtung des Non-refoulement- Gebotes durch Italien geeignet wären, dass die Beschwerdeführer ferner in der Schweiz weder Angehörige noch enge Beziehungen zu hier lebenden Personen hätten und sie ferner die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllten, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen würden, zumal insbesondere Italien effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG biete und das Land einer Rückübernahme der Beschwerdeführer zugestimmt habe, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2008 und Ergänzung vom 12. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und dabei dessen Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten, dass sie in der Begründung die Rechtswidrigkeit einer Rückführung nach Italien geltend machten, da diese die Gefahr einer erniedrigenden Behandlung und damit einen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund- E-826/2008 freiheiten (EMRK, SR 0.101) bedeute und ferner dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) widerspreche, zumal das Kindeswohl vom BFM gar nicht gewürdigt worden sei, dass sie ferner auf die in Sizilien bereits erlebten „katastrophalen“ Lebensbedingungen, die allgemein unbefriedigende Betreuungssituation im Süden Italiens sowie ihre insbesondere mit dem Arbeitsverbot zusammenhängende Perspektivlosigkeit in diesem Land verwiesen, dass sie im Übrigen in Italien über keine persönlichen Kontakte verfügten, dass schliesslich auch eine Rückkehr nach Eritrea für sie nicht in Frage komme, dass sie als Beweismittel einen Bericht des „Europäischen Flüchtlingsrates“ (ECRE) über die allgemeine Situation von Asyl Suchenden und Flüchtlingen in Italien zu den Akten gaben und dort besonders auf den Abschnitt über deren „Social Conditions“ aufmerksam machten, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgang auf die Akten und auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-826/2008 dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, E-826/2008 dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, dass nämlich der vorangegangene Aufenthalt der Beschwerdeführer in Italien und die dortige Aufenthaltsberechtigung als Asyl Suchende aktenkundig und unbestritten sind, dass Italien – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten – am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass die Beschwerdeführer in den sicheren Drittstaat Italien zurückkehren können, da dessen Behörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 11. Januar 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass die Beschwerdeführer die Vermutung der Beachtung des Rückschiebeschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den Drittstaat Italien substanziell nicht bestreiten und auch keine anderweitigen Indizien für die Vermutungswiderlegung ersichtlich sind, dass denn auch die Beschwerdeführer betreffend ihre Aufenthalte in Italien keinerlei Anstalten dieses Landes hinsichtlich einer beabsichtigten Rückführung nach Eritrea erwähnt haben, dass das Argument der Beschwerdeführer, wonach sie keine persönlichen Anknüpfungspunkte zu Italien hätten, gemäss geltender Drittstaatenregel unerheblich ist (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884; E-826/2008 demgegenüber zur alten Rechtslage der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 1997 Nr. 16), dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist (a.a.O. S. 6884), dass in der Schweiz unbestrittenerweise keine nahen Angehörigen der Beschwerdeführer oder andere Personen, zu denen sie eine enge Beziehung hätten, leben, dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass die Flüchtlingeigenschaft vorliegend angesichts der nachweislich und in Missachtung der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG gemachten Falschangaben, durch welche die geltend gemachten Asylgründe jeglicher Grundlage verlustig gehen, offensichtlich nicht zutage tritt und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der Flüchtlingseigenschaft ergeben, dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise in der Eintretensfrage enthält und sich die dortigen Ausführungen - wie bereits in der Stellungnahme vom 24. Januar 2008 - im Wesentlichen auf die Geltendmachung vollzugshinderlicher Umstände beschränken, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, E-826/2008 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Italien zur Diskussion steht, nicht aber ein solcher in das Heimatland der Beschwerdeführer, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 EMRK) zulässig ist, da die Beschwerdeführer in Italien offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet sind oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten haben und sie dort zudem – wie bereits oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, dass auch die Kinderrechtskonvention der Zulässigkeit einer Rückführung nach Italien nicht entgegensteht, zumal die Beschwerdeführer E-826/2008 ihre diesbezügliche Rüge nicht konkretisieren und im Übrigen Italien selber Signatarstaat dieses Vertragswerkes der UNO ist (Inkrafttreten in Italien am 18. November 2002), dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführer nach Italien sprechen, dass eine Feststellung der Unzumutbarkeit die begründete Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefährdung, mithin einer eigentlichen Notlage bedarf, dass eine solche durch die Beschwerdeführer weder mit dem eingereichten ECRE-Bericht noch anderweitig schlüssig dargetan wird und der blosse Umstand eines (behauptungsgemäss) gegenüber der Schweiz tieferen Sozial- und Betreuungsstandards für Schutzsuchende in Italien jedenfalls nicht bereits zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien führen kann, dass ebenso geringe Erwerbsaussichten oder unbefriedigende Lebensperspektiven in Italien noch keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges herbeiführen können, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Italien schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), E-826/2008 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der ausgewiesenen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) E-826/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit dessen Akten N_______ (Kopie per Kurier und vorab per Telefax) - F._______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 12

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