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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2009 E-8256/2008

23 février 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,099 mots·~15 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-8256/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Februar 2009 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Iran, vertreten durch Asylhilfe Bern, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8256/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe im Jahre 1989 in B._______ ein Kind angefahren, welches an den Folgen des Unfalles gestorben sei, worauf er unter dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung in Haft genommen, vor Gericht jedoch freigesprochen worden sei, dass der Vater des Kindes zwar damals mit dem Freispruch einverstanden gewesen sei, weil er beim Unfall dabeigewesen sei und gesehen habe, dass den Beschwerdeführer keine Schuld treffe, dass er aber den Tod seines Sohnes über all die Jahre hinweg nicht habe verwinden können, weswegen dem Beschwerdeführer seit ungefähr einem Jahr Blutrache seitens des Vaters des Unfallopfers, welcher ein Pashdar der Hisbollah sei, drohe, dass er ansonsten weder mit Behörden, Organisationen oder weiteren Personen im Iran Probleme gehabt habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Juli 2005 unter Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs abwies, wobei es zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 22. August 2005 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. August 2005 abwies, dass der Beschwerdeführer mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe vom 2. Oktober 2007 an das BFM gelangte und unter anderem beantragte, es sei die Verfügung vom 7. Juli 2005 in Wiedererwägung zu ziehen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass er zur Begründung ausführte, nachdem er in seinem Heimatland nicht einmal ruhig habe atmen können, habe er die freie Meinungsäusserung hier in der Schweiz dazu genutzt, laut und deutlich die iranische Regierung und ihr Vorgehen und Verhalten zu kritisieren, E-8256/2008 dass er schliesslich der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) beigetreten sei und die Organisation ihm im Herbst 2006 empfohlen habe, aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten ein zweites Asylgesuch einzureichen, dass sich seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht in einzelnen sporadischen Teilnahmen an Kundgebungen und kleinen Beiträgen an die Bewegung erschöpften, sondern intensiv und dauerhaft seien, wobei davon auszugehen sei, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis genommen hätten, weswegen er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen sei, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2007 festhielt, der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 2. Oktober 2007 ein als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes zweites Asylgesuch in der Schweiz eingereicht, dass es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ablehnte und zur Begründung ausführte, das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers, mit welchem er geltend mache, er sei der DVF beigetreten und habe seit November 2005 an zahlreichen Kundgebungen teilgenommen, weshalb er den Tatbestand subjektiver Nachfluchtgründe erfülle, erweise sich als von vornherein aussichtslos, zumal auch die Flugblätter und Fotos von Kundgebungen nicht geeignet erschienen, die Identifizierung des Gesuchstellers durch die iranischen Behörden zu beweisen, dass im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht in jüngster Zeit und in mehreren Urteilen festgestellt habe, die blosse Mitgliedschaft in der DVF mit Beteiligung an den Aktivitäten dieser Organisation vermöge selbst dann nicht die Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Personen zu begründen, wenn deren Identifizierung durch die iranischen Behörden wahrscheinlich sei, dass das BFM vom Beschwerdeführer einen Gebührenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.– erhob und ihm zur Bezahlung Frist bis am 2. November 2007 setzte, dass es gleichzeitig Nichteintreten auf das Asylgesuch androhte, falls der Gebührenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt werde, E-8256/2008 dass das BFM ergänzend festhielt, angesichts der Aussichtslosigkeit des zweiten Asylgesuches werde bei nicht fristgerechter Bezahlung des Gebührenvorschusses auf das Gesuch nicht eingetreten, ungeachtet weiterer Gesuche um Befreiung von der Bezahlung oder Reduktion des Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung, dass das BFM ferner auch das Gesuch um Sistierung der Ausreisefrist und um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abwies, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 feststellte, der erhobene Gebührenvorschuss sei innert der angesetzten Frist nicht einbezahlt worden, und auf das "Wiedererwägungsgesuch" nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter anderem beantragte, die Verfügung vom 2. Oktober 2008 sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. November 2008 unter anderem festhielt, das gesamte Dispositiv der Endverfügung des BFM erscheine als offensichtlich falsch, dass es das BFM zur Vernehmlassung bis am 21. November 2008 einlud, eine solche aber innert angesetzter Frist nicht eingereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht das BFM am 1. Dezember 2008 um umgehende Retournierung der Akten nachsuchte und diesen nach Erhalt entnehmen konnte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2008, also innerhalb der Vernehmlassungsfrist, jedoch ohne die Beschwerdeinstanz mit einer Kopie zu bedienen, die Verfügung vom 2. Oktober 2008 vollumfänglich aufgehoben hatte, wobei es zur Begründung ausführte, es habe in seiner Verfügung vom 2. Oktober 2008 das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers versehentlich als Wiedererwägungsgesuch bezeichnet, obwohl es in seiner Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2007 bereits festgestellt habe, dass es sich um ein zweites Asylgesuch handle, dass das Bundesverwaltungsgericht das mit Beschwerde vom 3. November 2008 bei ihm eingeleitete Verfahren mit Entscheid vom 4. Dezember 2008 mangels Anfechtungsgegenstand von der Geschäftskontrolle abschrieb und das BFM anwies, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 200.– auszurichten, E-8256/2008 dass das BFM in seiner Verfügung vom 21. November 2008, unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung, nebst der Aufhebung seines Entscheides vom 2. Oktober 2008 weiter verfügte, es werde auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, die Verfügung des BFM vom 7. Juli 2005 sei rechtskräftig und vollstreckbar und der Kanton Bern werde mit dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran beauftragt, dass es zur Begründung ausführte, es habe mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2007 begründet, weshalb es das als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos erachte, und deswegen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, einen Gebührenvorschuss, zahlbar bis 2. November 2007, erhoben habe, dass der Gebührenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht einbezahlt worden sei, weshalb androhungsgemäss auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer die BFM-Verfügung vom 21. November 2008 mit Beschwerde vom 22. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, wobei er sich sinngemäss auf die Ziffern 2 bis 4 des Dispositivs der Verfügung beschränkte und begehrte, der negative Entscheid des BFM sei aufzuheben und das BFM anzuweisen auf das Asylgesuch einzutreten, dass er in formeller Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses begehrte, da die Beschwerde nicht aussichtslos und er bedürftig sei, dass er zur Begründung geltend machte, der späte Nichteintretensentscheid verletze Art. 37 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), welcher statuiere, dass ein Nichteintretensentscheid in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung gefällt und summarisch begründet werden müsse, dass sich ferner die Frage stelle, ob das Verhalten des BFM Rechtsverweigerung und -verzögerung bedeute, sowie Treu und Glauben widerspreche, da der Ausweis des Beschwerdeführers nach Einreichung seines Gesuches im Oktober 2007 erneuert, und die darauf befindliche Bemerkung "hängiger Vollzug der Wegweisung" gestrichen worden sei, weshalb der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, sein Ver- E-8256/2008 fahren sei wieder aufgenommen worden und es werde eine Anhörung stattfinden, was dann jedoch nicht der Fall gewesen sei, dass der Beschwerdeführer schliesslich geltend machte, sein zweites Asylgesuch sei vom BFM zu Unrecht als aussichtslos qualifiziert worden, da er hier in der Schweiz an regimefeindlichen Aktivitäten teilgenommen habe und der DVF beigetreten sei, was mit grösster Wahrscheinlichkeit von den iranischen Behörden wahrgenommen worden sei und woraus sich sehr wohl Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ergäben, dass er zusammen mit der Beschwerde einen Bericht zur Menschenrechtssituation und Rückkehrgefährdung (Iran) von Amnesty International (AI) einreichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2008 den Vollzug der Wegweisung aussetzte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Verfügung des BFM vom 21. November 2008, mit welcher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Nichtleistung des mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2007 erhobenen Gebührenvorschusses nicht eingetreten wurde, eine solche Verfügung darstellt, die mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann, und dass grundsätzlich mit ihr zusammen auch die Zwischenverfügung anfechtbar ist, wobei insbesondere die Rüge erhoben werden kann, das BFM habe es in Verletzung von Art. 17b AsylG zu Unrecht abgelehnt, den Gesuchsteller von der Bezahlung einer Gebühr zu befreien beziehungsweise es habe von ihm zu Unrecht einen Gebührenvorschuss eingefordert (Art. 46 Abs. 2 VwVG, BVGE 2007/18), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- E-8256/2008 ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich eine Behandlung des Antrages auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache erübrigt, dass das BFM gestützt auf Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 und 3 AsylG eine Gebühr beziehungsweise - unter Androhung des Nichteintretens im Fall der Nichtbezahlung - einen Kostenvorschuss erhebt, wenn eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens erneut ein Asylgesuch stellt ohne in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt zu sein, und es dieses Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, dass das BFM auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschuss befreit, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylG), dass das BFM die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 2. Oktober 2007 zu Recht als zweites Asylgesuch entgegengenommen hat, macht der Beschwerdeführer doch in erster Linie geltend, mit seiner exilpolitischen Tätigkeit erfülle er den Tatbestand der E-8256/2008 subjektiven Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG und sei im Iran in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Urteil der ARK vom 22. August 2005 rechtskräftig abgeschlossen wurde, und dieser die Schweiz daraufhin nach eigenen Angaben nicht verlassen hat, bis er am 2. Oktober 2007 das zweite Asylgesuch einreichte, dass er damit zweifellos den Haupttatbestand von Art. 17b Abs. 4 AsylG erfüllt (ohne dass die Ausnahmeregelung bei zwischenzeitlicher Rückkehr ins Heimat- oder Herkunftsland anwendbar wäre), dass zu prüfen verbleibt, ob die Vorinstanz zu Recht die Verfahrensaussichten als von vornherein aussichtslos beurteilt, demzufolge zur Abweisung des Gesuchs um Erlass des Gebührenvorschusses gelangt ist und einen Vorschuss erhoben hat, dass das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers im Falle der Bezahlung des Kostenvorschusses unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen gewesen wäre, dass demgemäss auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das zweite Gesuch führen, die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 und 2000 Nr. 14), sich allerdings die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung im Gegensatz zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht an einem weiten Verfolgungsbegriff, sondern an jenem von Art. 3 AsylG misst, E-8256/2008 dass auf ein Asylgesuch mithin nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 zum Beweismass und Verfolgungsbegriff im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass die Vorinstanz nach dem Gesagten im Rahmen ihrer Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2007 zu prüfen hatte, ob bei einer antizipierten Beweiswürdigung eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit zum Schluss führt, es lägen offensichtlich keine Hinweise vor, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären (vgl. die diesbezüglich nach wie vor zutreffend Rechtsprechung der ARK zu Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in EMARK 2000 Nr. 14 und die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen vor der Einreichung seines zweiten Asylgesuches nicht aus seinem Heimatland zurückgekehrt war, weshalb die Gewährung des rechtlichen Gehörs genügte (vgl. Art. 36 Abs. 2 i.V.m Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei diesem Anspruch Genüge getan wurde mit der Entgegennahme des zweiten Asylgesuchs durch das BFM und dem Umstand, dass es zur Beurteilung der Verfahrensaussichten den Sachverhalt, wie er nach Einreichung der Eingabe vom 2. Oktober 2007 vorlag, zu Grunde legte, dass das BFM im Rahmen der Beurteilung der Verfahrensaussichten sowohl die wiederholte Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen gegen das Regime im Iran und seinen Beitritt zur DVF als auch den Umstand, dass die iranischen Behörden von den Aktivitäten des Beschwerdeführers möglicherweise Kenntnis genommen hätten gewürdigt hat, dass auch das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erkennt, zumal der Beschwerdeführer unbestrittenermassen im Heimatland nie politisch tätig war und im Rahmen des ersten Asylverfahrens auch nicht ansatzweise eine politische Gesinnung geltend gemacht hatte, sondern vielmehr ausdrücklich darauf hinwies, er habe abgesehen von der ihm drohenden Blutrache im Iran keine Probleme, dass sich aus den Akten auch nicht auf ein herausragendes oppositionelles Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz schliessen lässt, E-8256/2008 dass das BFM in diesem Zusammenhang zu Recht auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, inwiefern ein exilpolitisches Engagement von iranischen Staatsangehörigen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Iran wahrscheinlich werden lässt verweist (vgl. u.a. E-8013/2007 insbes. E. 6.3 und 6.4, D-6802/2006 E. 3.5, wobei das Gericht in beiden Fällen in den exilpolitischen Aktivitäten der jeweiligen Beschwerdeführenden kein flüchtlingsrechtlich relevantes Gefährdungspotential erkannte, obwohl das exilpolitische Engagement jeweils über jenes des Beschwerdeführers hinausging), dass es sich erübrigt auf weitere Ausführungen in der Beschwerde oder den zu den Akten gereichten AI-Bericht einzugehen, da sie an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM das zweite Asylgesuch mithin zu Recht als von vornherein aussichtslos betrachtet, gestützt darauf das Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung beziehungsweise um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und in der Folge die gesetzlich vorgesehene und angedrohte Rechtsfolge für den Fall der Nichtleistung des Gebührenvorschusses bei eben dieser Nichtleistung verfügt hat, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz ferner Rechtsverzögerung vorwirft, indem sie nicht binnen gesetzlicher Frist entschieden habe, dass sich aber die in Art. 37 Abs. 1 AsylG genannte Verfahrensfrist von zehn Tagen offensichtlich auf die in Art. 32 ff. AsylG geregelten Tatbestände bezieht und nicht auf Verfahren, in welchen, wie vorliegend, mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss kein Sachentscheid, sondern eine formelle Verfahrenserledigung erfolgt beziehungsweise erfolgen muss, dass allerdings gerade in Fällen, wo es aufgrund der Nichtleistung des Kostenvorschuss innert Frist offensichtlich an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, die formelle Verfahrenserledigung schnell erfolgen sollte, was in der Regel auch so gehandhabt wird, dass zwar das fast einjährige Zuwarten des BFM bis zum Fällen des angedrohten Nichteintretens befremdet, zumal aus den Akten kein Grund für diesen verzögerten Verfahrensabschluss ersichtlich ist, aber anderseits nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die lange Verfahrensdauer ein Nachteil entstanden wäre, E-8256/2008 dass offensichtlich auch kein Tatbestand des Vertrauensschutzes vorliegt, zumal die vom Beschwerdeführer erwähnte, auf seinem Ausweis vorgenommene Streichung der Bemerkung "hängiger Vollzug der Wegweisung" nach Einreichung seines zweiten Asylgesuches folgerichtig und der damaligen Rechtslage (vgl. Art. 42 AsylG) entsprechend war, dass für ihn überdies kein Anlass zur Annahme bestand, es werde eine Anhörung nach den Art. 29 und 30 AsylG stattfinden, da er, wie bereits erwähnt, unbestrittenermassen nicht aus seinem Heimatland zurückgekehrt war (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG) und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 36 Abs. 2 AsylG) Genüge getan wurde, dass es sich erübrigt, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorgenommenen Beurteilung nichts zu ändern vermögen, dass insgesamt nicht dargetan ist, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), und die Verfügung des BFM vom 21. November 2008 nach dem Gesagten zu bestätigen ist (soweit sie überhaupt noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, nämlich Ziff. 2 - 4 des Dispositivs), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sein Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu behandeln bleibt und abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist, dass die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. E-8256/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 12

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