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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2015 E-824/2015

23 février 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,058 mots·~10 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-824/2015

Urteil v o m 2 3 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Stephan Stulz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015 / N (…).

E-824/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 23. Dezember 2013 und der Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) vom 17. Dezember 2014 brachte er im Wesentlichen das Folgende vor: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und er stamme aus Jaffna. Seine Familie sei wohlhabend, er habe ein Videogeschäft gehabt und habe insbesondere mit der TELO (Tamil Eelam Liberation Organisation) Probleme gehabt. Anzeige habe er keine erstattet. B. Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 10. Februar 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 8. Januar 2015 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück zu weisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Des Weiteren sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Da der Nachweis für die rechtzeitige Aufgabe als erbracht gilt, ist die Beschwerde fristgerecht. Auf die frist- und formgerecht

E-824/2015 eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eine Vielzahl von Widersprüchen und Elementen der Unglaubhaftigkeit auf und kommt zum Schluss, es lägen wesentliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers vor. So seien wesentliche Elemente erst zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens nachgeschoben worden. Im Übrigen seien die Ausführungen des Beschwerdeführers vage und allgemein und würden nicht glaubhaft vermitteln, dass das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt worden sei. Sodann habe der Nachschub nicht nur zu Widersprüchen und Ungereimtheiten geführt, sondern die Unglaubhaftigkeit der Aussagen unterstrichen. Im Anschluss befasst sich die Vorinstanz ausführlich mit dem Wegweisungsvollzug und kommt zum Schluss, dass dieser in casu zulässig, zumutbar und möglich sei.

E-824/2015 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt über mehrere Seiten, er sei in der Erstbefragung nicht detailliert genug befragt worden und macht im Wesentlichen das Folgende geltend: Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie aus einem nicht erstellten Sachverhalt in der Erstbefragung dem Beschwerdeführer widersprüchliches Verhalten und widersprüchliche Angaben unterstelle. So werfe sie dem Beschwerdeführer vor, in der Erstbefragung habe er angegeben, die Erpressung habe kurz vor seiner Ausreise im Herbst 2013 begonnen. Er habe sich aber in der Zweitbefragung nachvollziehbar und überzeugend hierzu geäussert. Bei Frage 254 habe es sich um ein sprachliches Missverständnis gehandelt oder die Übersetzung sei ungenau gewesen. In der Erstbefragung sei im Weiteren eine Frage falsch gestellt worden, weil weder die Armee noch die CID mit dem Wort "Behörden" gleichgesetzt werden könne. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die den Schluss auf eine fehlerhafte Würdigung oder unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nahe legen würden. Auch die oberflächlich unternommenen Erklärungsversuche der Beschwerdeschrift unterstreichen die Schlussfolgerung der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer entschuldigt das Nichterwähnen zentraler Elemente in der Erstbefragung damit, die Erstbefragung sei zu kurz gewesen. Die Fragen zu den Asylgründen in den Erstbefragungen sind indes in der amtsüblichen Form offen und im Plural gestellt und sind somit nicht zu beanstanden. Entgegen der Beschwerdeschrift war die zentrale Frage in der Erstbefragung nicht nur auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatland jemals Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt habe (Beschwerdeschrift S. 7), sondern es wurde zunächst offen gefragt: "Warum haben Sie Ihren Heimatstaat verlassen und welches sind die Gründe für Ihr Gesuch?" (SEM-Akten, A 5/11 S. 7). Diese Frage ist nicht zu beanstanden und zeugt nicht von einer Einschränkung, im Gegenteil. Wie von der Vorinstanz richtig erkannt, erwähnt der Beschwerdeführer hierauf ausschliesslich, dass seine Probleme erst vor kurzem begonnen hätten, er von der TELO erpresst worden sei und, weil er nicht gezahlt habe, sei ihm mit dem Tod gedroht worden, woraufhin er ausgereist sei. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob dies alle Gründe seien, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe, was er bejahte. Daraufhin wurden – entgegen dem falschen Eindruck, den die Beschwerdeschrift vermittelt – 22 weitere Fragen gestellt (SEM-Akten, A 5/11

E-824/2015 S. 7 f.). Danach folgte die übliche Frage "Gibt es sonst noch Gründe, die Sie noch nicht gesagt haben, die gegen eine allfällige Rückkehr in Ihren Heimat-/Herkunftsstaat sprechen könnten?", was ebenfalls verneint wurde. In der vorliegenden Konstellation kann keine Ausnahme davon gemacht werden, dass Ergebnisse oder Befürchtungen in der Erstbefragung zumindest ansatzweise genannt werden müssen, zumal der Beschwerdeführer zu Beginn der Erstbefragung ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden war (SEM-Akten, A 5/11 S. 2). Aus den insgesamt 25 Fragen zu den Ausreisegründen in der Erstbefragung geht ausdrücklich und ausschliesslich das angebliche Problem mit der TELO hervor. Dieses stellt sich jedoch spätestens nach der Zweitbefragung als offensichtlich unglaubhaft dar. So hätten diese Probleme gemäss Erstbefragung im Herbst 2013 begonnen und er sei am 15. Oktober 2013 in seinem Geschäft erpresst worden. Gemäss Zweitbefragung habe er die Probleme angeblich bereits 2010 gehabt. Was das zentrale Element der Anzahl und des Zeitpunkts, in denen er angeblich von der TELO mitgenommen worden war, anbelangt, widerspricht er sich in den Befragungen. Ohne auf Details und all die weiteren Widersprüche einzugehen und um Wiederholungen zu vermeiden, sei vollumfänglich auf die bereits detaillierten Ausführungen in der Verfügung der Vorinstanz zu verweisen. Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb und welche Vorbringen sie für unglaubhaft erachtet, und der Beschwerdeführer mag etwas anderes in der Beschwerde nicht darzutun. Dafür, dass seine Aussagen nicht als vage, sondern als echt erlebt zu werten wären, geben die Befragungsprotokolle keine Anhaltspunkte her. Die Fragen der Vorinstanz sind substantiiert, genügend vertieft und dem Einzelfall gerecht und auch insoweit – entgegen der Beschwerdeschrift – nicht zu bemängeln. Hieran vermag der Hinweis der Hilfswerksvertretung, der Beschwerdeführer sei schüchtern, ängstlich und nervös gewesen und habe möglicherweise nicht alles geschildert, nichts zu ändern. Wenn bis zu Ende der Zweitbefragung und inklusive Pause, nach insgesamt 278 Fragen, beim Beschwerdeführer immer noch Nervosität vorlag, spricht das eher für seine Unsicherheit betreffend des vorgetragenen Sachverhalts. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5.

E-824/2015 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 5.2 Was den Vollzug der Wegweisung anbelangt, so kann der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK nicht angewendet werden. Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat festgestellt und wiederholt, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Gerichtshof hält aber fest, dass im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden muss. In casu sind weder aus den Befragungen noch aus den weiteren Akten Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein individuelles Risiko schliessen lassen. Es wurde folglich von der Vorinstanz richtig erkannt, dass die Rückkehr nach Sri Lanka im vorliegenden Fall auch unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist. Dasselbe gilt für die Zumutbarkeit. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die den Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erscheinen liessen. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus Jaffna (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12–13). Seine Herkunft aus Jaffna ist mit der eingereichten Identitätskarte belegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass er auch die Möglichkeit hat, sich in seiner Heimat Jaffna oder beispielsweise in Colombo niederzulassen. Auch wenn man den Aussagen des Beschwerdeführers folgte, war er ausschliesslich von 2006 bis 2008 im Vanni-Gebiet, stammt aus Jaffna und lebte zuletzt in Katkuli, Nordprovinz. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen jungen Mann in bestem Arbeitsalter mit angeblich abgeschlossener Schulbildung, einem Beziehungsnetz in Sri Lanka

E-824/2015 und einer wohlhabenden Familie. Somit hat die Vorinstanz ebenso folgerichtig erkannt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka im vorliegenden Fall offensichtlich zumutbar ist. Des Weiteren ist dieser technisch möglich und praktisch durchführbar. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des Beschwerdeführers gemäss vorstehenden Erwägungen aussichtslos und die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind. Der prozessuale Antrag betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-824/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

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