Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.05.2026 E-8216/2025

21 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,642 mots·~23 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. September 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8216/2025

Urteil v o m 2 1 . M a i 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Jessica Püringer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, (…), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. September 2025 / N (…).

E-8216/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Mai 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Das SEM hörte ihn am 28. September 2023 vertieft zu seinen Asylgründen an, wies sein Asylgesuch am 5. Oktober 2023 der Behandlung im erweiterten Verfahren zu und führte am 10. Juni 2025 mit ihm eine ergänzende Anhörung durch. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei alewitischer Kurde mit türkischer Staatsangehörigkeit und stamme aus der Provinz C._______. Zuletzt habe er mit seinem Onkel mütterlicherseits (ms) im Kreis D._______ in der Provinz E._______ gelebt. Nach dem Gymnasium habe er ab 2009 an der Universität F._______ studiert und mit einem Lizenziat in (…) abgeschlossen. Ab 2005 habe er während dem Gymnasium viele politische Veranstaltungen besucht. Am (…) 2012 habe die Polizei ihn wegen angeblicher Mitgliedschaft in kommunistischen Parteien und Teilnahme an Demonstrationen in seinem Haus festgenommen und anschliessend zu acht Jahren Haft verurteilt. Nachdem er am (…) freigekommen sei, habe er sich in mehreren demokratischen Organisationen engagiert, unter anderem der DKÖ (Demokratik Kitle Örgütü; Demokratische Volksorganisation). In der Folge habe die türkische Regierung ihn als Spion rekrutieren wollen und ihn mehrfach unter Druck gesetzt, indem er immer wieder von unbekannten Nummern angerufen und zur Identitätskontrolle angehalten worden sei. Er sei deshalb zuerst zu seinen Eltern nach G._______ gezogen. Nachdem auch sein Vater wegen ihm (dem Beschwerdeführer) unter Druck gesetzt worden sei, sei er mit seiner Familie nach E._______ in der Provinz D._______ gezogen. Da der Druck von Seiten der Regierung auch dort nicht abgenommen habe, sei er zu seinem Onkel ms nach H._______ gezogen. Im (…) 2022 sei er auf einer Autobahn in H._______ von einem Polizeiwagen bei seiner Arbeit als (…) eines (…) angehalten, in Handschellen gelegt und mit einer Waffe bedroht worden. Nachdem er sich bereit erklärt habe, mit den Behörden zu kooperieren, habe man ihn in einen Polizeiwagen gebracht und dazu angewiesen, gegenüber der Presse keine Angaben zu dem Vorfall zu machen, was er zugesichert habe.

E-8216/2025 Am (…) 2023 sei er legal mit dem Flugzeug in Richtung I._______ ausgereist. Er sei in regelmässigem Kontakt zu seinen Eltern und zwei jüngeren Schwestern, die in D._______ leben würden. Die Polizei habe im (…) 2024 bei seinen Eltern zuhause nach ihm gefragt. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte im Original zu den Akten sowie als Beweismittel Folgendes: - Bildschirmaufnahme einer (elektronisch gestellten) Anfrage (gegenüber türkischen Behörden) zum Fall (…) vom 14. Dezember 2014, - Auszug der Sozialversicherung über Arbeitgeber und bezahlte Prämien vom 19. Juni 2023, - Studienbestätigung (Fernstudium) des Amtes für Hochschulen vom 3. Juni 2023, - Schweizerischer B-Ausweis von J._______, der mit dem Beschwerdeführer verhaftet worden sei, - Positiver Asylentscheid des SEM für J._______ vom (…) 2023, - Türkischer Strafregisterauszug vom 9. Januar 2024, - Türkischer Zeitungsbericht mit Bildern vom Beschwerdeführer bei einer Demonstration in Zürich vom (…) 2025.

D. Mit Verfügung vom 26. September 2025 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 27. Oktober 2025 (Posteingang 28. Oktober 2025) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und der amtlichen Verbeiständung. Der Beschwerde lagen neben der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht und einer Fürsorgebestätigung folgende, teilweise auf Deutsch übersetzte Unterlagen bei (Beschwerdebeilagen [BB]):

E-8216/2025 - Vollmacht vom 8. Oktober 2025 (BB 1), - Referenzschreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2025 mit Vollmacht und Berechtigungsbescheinigung in Kopie (BB 2), - Antrag für Mitgliedschaft im K._______ vom 1. Februar 2024 (BB 3), - Referenzschreiben der Föderation der (…) in der Schweiz vom 15. Oktober 2025 (BB 4), - Foto des Computerbildschirms (welcher einen vorhandenen Festnahmebefehl gegen den Beschwerdeführer zeige) des Gerichtsgebäudes L._______ vom 6. Oktober 2025 (BB 5), - Geheimhaltungsbeschluss des 3. Friedenstrafrichters H._______ vom 16. Oktober 2025 (BB 6), - Antrag des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Geheimhaltungsbeschlusses vom 24. Oktober 2025 (BB 7), - Screenshot der Dateisuche vom 24. Oktober 2025 auf dem UYAP-Portal (BB 8), - Screenshot der Warnung auf dem UYAP-Portal, dass aufgrund der Geheimhaltungsentscheidung die Zustimmung des Staatsanwalts erforderlich sei (BB 9), - Positiver Asylentscheid des SEM betreffend M._______ vom 13. Januar 2023 (BB 10), - Artikel des Beschwerdeführers (BB 11), - Fotos des Beschwerdeführers von politischen Aktivitäten in der Schweiz (BB 12), - USB-Stick mit Videos von politischen Aktivitäten und Video, das der Anwalt des Beschwerdeführers beim Abrufen der Dateien vom UYAP-Bildschirm aufgenommen habe (BB 13), - Verhörprotokoll von N._______ (ein weiterer Mandant des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers), (…) mit der Übersetzung (BB 14), - Bescheinigung der Verhaftung von O._______, N (…) (BB 15), - Bescheinigung der Verhaftung von P._______, N (…) (BB 16).

F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde. G. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte die Vorinstanz am 1. April 2026 eine Vernehmlassung ein, worauf der Beschwerdeführer am 8. Mai 2025 unter Beilage bzw. Bezeichnung folgender Beweismittel replizierte: - von Fotos der Presseerklärung der politischen Freunde und Organisationen des Beschwerdeführers vom 21. April 2026 mit zugehörigem Video auf dem beigelegten USB-Stick (BB 18), - ein Referenzschreiben des Anwalts des Beschwerdeführers vom 21. April 2026 mit deutscher Übersetzung (mit angeblichem Video des vom Anwalt erstellten Screenshots) (BB 19),

E-8216/2025 - eine Ausweiskopie von M._______ (BB 20), - ein Schreiben der Polizei H._______ vom 5. August 2024 betreffend Verfahren gegen Q._______ (mit Video zur entsprechenden Abfrage im U- YAP-Port auf USB-Stick (BB 21).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene mehrere fremdsprachige Beweismittel eingereicht (BB 2, 5 f.). Da er deren Inhalt aber in seiner Rechtsmitteleingabe hinreichend nachvollziehbar dargetan hat und auch nichts dafürspricht, dass sich aus diesen etwas wesentlich Neues ergeben könnte, kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) auf das Einholen von Übersetzungen verzichtet werden (vgl. Urteil des BVGer D-9297/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 4.2). 4. In formeller – und somit vorab zu beurteilender – Hinsicht rügt der

E-8216/2025 Beschwerdeführer, das SEM habe das Dossier mit dem Ziel bearbeitet, den Antrag abzulehnen, habe nicht die notwendigen Überprüfungen durchgeführt, die Beweismittel nicht vollständig gelesen und sei seiner Verantwortung nicht nachgekommen (Beschwerde, Rz. 45). Entgegen dieser Auffassung hat das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar, eingehend und unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel dargelegt (Verfügung, Ziff. I/4), weshalb die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu erachten sind (Verfügung, Ziff. II). Wie die Beschwerde zeigt, war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung des SEM denn auch möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich, weshalb der subeventualiter gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. So sei der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen nach sieben Jahren in Haft freigelassen worden und habe danach mehr als drei Jahre weiter in der Türkei gelebt. Somit könne kein Kausalzusammenhang zwischen diesem Vorbringen und seiner Ausreise festgestellt werden. Er sei nicht in exponierter Stellung für eine Institution tätig gewesen. Sein

E-8216/2025 politisches Profil sei somit niederschwellig und nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Die belastenden und verunsichernden Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer hätten kein derartiges Ausmass angenommen, als dass ihm ein menschenwürdiges Leben in die Türkei verwehrt gewesen wäre. Es bestünden demnach keine konkreten Hinweise, dass er von Seiten der Behörden in Zukunft erhebliche Nachteile zu befürchten hätte. Die Wahrscheinlichkeit, dass er bei der Einreise in die Türkei festgenommen werde, sei als gering einzuschätzen. Auch die Tatsache, dass er zuvor eine langjährige Haftstrafe abgesessen habe, vermöge in der Gesamtwürdigung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine zukünftige Verfolgung erheblichen Ausmasses zu begründen. 6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, dass die Vorinstanz seine tatsächliche politische Identität falsch einschätze. Seine Jugendjahre, seine Beziehungen im Gefängnis und seine späteren Beziehungen zu Politikern sowie seine Beziehungen, die er im Rahmen seiner politischen Aktivitäten geknüpft habe, seien für die Polizei seit Jahren von grosser Bedeutung. Gegen ihn laufe eine geheime Ermittlung wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation. Während seines Aufenthalts in der Schweiz sei er weiterhin politisch aktiv gewesen. Aufgrund seiner politischen Vergangenheit sei er jedoch immer wieder von der Polizei ins Visier genommen worden, was ihm ein sicheres Leben in der Türkei unmöglich gemacht habe. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er aufgrund der gegen ihn wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung eingeleiteten Ermittlungen bei seiner Rückkehr in die Türkei am Flughafen festgenommen und aufgrund seiner Vorstrafen und der Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation inhaftiert werde. 6.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Teilnahme an Veranstaltungen der DKÖ und das Kennen deren Mitglieder keine hervorgehobene Position zu begründen vermögen würden, womit keinerlei Hinweise auf eine politische Exponiertheit festzustellen seien. Betreffend den mit der Beschwerde eingereichten Geheimhaltungsbeschluss (BM 13) bestünden infolge weiterer interner Abklärungen ernsthafte Zweifel an dessen Echtheit. Es könne nicht festgestellt werden, wobei es sich beim Vorführbeschluss handle und worum es bei dem damit in Verbindung stehenden Verfahren gehe. Bei dem Zeitschriftartikel handle es sich um ein Dokument mit geringem Beweiswert, da es nicht verifizierbar sei (BM 19). Angesichts des nicht besonders hoch eingestuften Risikoprofils sei nicht davon auszugehen, dass in absehbarer Zukunft und mit

E-8216/2025 beachtlicher Wahrscheinlichkeit erhebliche Nachteile gegenüber dem Beschwerdeführer entstünden. 6.4 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, er sei eine politisch exponierte Persönlichkeit. Seine politischen Freunde und Organisationen hätten in der Schweiz am 21. April 2026 eine Presseerklärung mit breiter Beteiligung abgegeben. Zudem seien revolutionäre Freunde in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und hierzulande weiterhin politisch aktiv. Der Geheimhaltungsbeschluss sei gemäss Referenzschreiben des Rechtsanwalts sowie des zugehörigen Videos zur entsprechenden Anfrage im UYAP-System echt. Er habe erst nach der ablehnenden Entscheidung der Vorinstanz über seinen Anwalt in der Türkei entsprechende Abklärungen betreffend Geheimhaltungsbeschluss vorgenommen. In seiner Ermittlungsakte sei er nicht die einzige beschuldigte Person, sondern auch M._______, dessen Asylgesuch in der Schweiz gutgeheissen worden sei. Auch gegen einen weiteren seiner Freunde, Q._______, laufe ein Verfahren in der Türkei. Er sei einer unmittelbaren und aktuellen Gefahr ausgesetzt und werde von den türkischen Behörden aufgrund seiner politischen Aktivitäten weiterhin verfolgt. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich mit den nachfolgenden Bemerkungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung in E. 7.1 des vorliegenden Urteils), da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. 7.2 Der positive Asylbescheid des SEM von M._______ vom 13. Januar 2023 (BB 10), dessen Personalausweis (BB 20), das türkische Verhörprotokoll von N._______ (BB 14), die Bescheinigung der Verhaftung von O._______ in der Türkei (BB 15), das gerichtliche Vernehmungsprotokoll mit dem Haftbeschluss von P._______ (BB 16) sowie das Schreiben der Polizei H._______ vom 5. August 2024 zum Verfahren gegen Q._______ (BB 21) betreffen Drittpersonen ohne konkreten Bezug zur asylrechtlich relevanten Situation des Beschwerdeführers, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.

E-8216/2025 7.3 Mit der Vorinstanz ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein derart geschärftes politisches Profil verfügt, das die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung begründet. Nach eigenen Angaben war der Beschwerdeführer niemals ein offizielles Mitglied einer politischen Vereinigung (SEM-Akten[A]34 F48). Die Ausführung der von ihm genannten Tätigkeiten («Ich habe die Leute organisiert und zusammengebracht. Ich habe ihnen Anweisungen gegeben»; A34 F47) für die genannte Partei genügt nicht, um von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Auch die vereinzelte Publikation von Texten zu Korruption und Suchtproblemen der Jugend vermag seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung nicht zu begründen, zumal diese – seinen Angaben gemäss – anonym veröffentlicht wurden. Überdies konnte er nicht hinreichend genau sagen, ob und wie viele seiner Texte überhaupt veröffentlicht wurden (A34 F42 f., F85 ff.). Daran vermögen weder die Schreiben des türkischen Anwalts (BB 2 und 19), welche – bei Echtheitsunterstellung – als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu qualifizieren sind, noch der einzelne, offenbar – und entgegen seiner Angabe, er habe anonym publiziert – unter seinem Klarnamen verfasste Artikel des Beschwerdeführers aus der Zeitschrift «R._______» (…) (BB 11) etwas zu ändern. 7.4 Auch das geltend gemachte exilpolitische Engagement in der Schweiz (etwa die Beteiligung an der Veranstaltungen und Demonstrationen, aktive Beteiligung im Verein K._______) ist nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal dieses lediglich als niederschwellig zu betrachten ist und weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den eingereichten Beweismitteln (BB 3 f. und 12 f. und BB 18) zu entnehmen ist, dass er sich aufgrund dieser Aktivitäten gegenüber den türkischen Behörden exponiert hat. 7.5 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer lediglich von Drohanrufen von unbekannten Nummern und vermehrten Anhaltungen zur Identitätskontrolle durch die Behörden gesprochen. Der Vorfall im (…) 2022, wonach er auf einer Autobahn in H._______ von einem Polizeiwagen angehalten, in Handschellen gelegt und mit einer Waffe bedroht worden sei, ist mit der Vorinstanz insofern als Einzelfall zu bewerten, als dass seinen Aussagen keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, wonach er vorher oder in den sechs Monaten danach Gewalt erlitten habe (A34 F12 ff., F67 ff., F72 ff.). Ferner ist auch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen, welcher ihm ein Leben im Heimatstaat verunmöglicht hätte, zumal er auch nach dem Vorfall für etwa sechs Monate weiterhin als (…) gearbeitet hat

E-8216/2025 (A14 F18). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im April 2023 problemlos legal mit seinem Pass mit dem Flugzeug aus der Türkei ausreiste (A13 F33 f.), spricht gegen ein ernsthaftes und erhebliches Interesse des türkischen Staates an seiner Person. Es bestehen demnach keine konkreten Hinweise, dass er von Seiten der Behörden in Zukunft erhebliche Nachteile zu befürchten habe. Die Wahrscheinlichkeit, dass er bei der Einreise in die Türkei festgenommen würde, ist als gering einzuschätzen. Die von ihm vorgebrachten Bedrohungen und Anhaltungen von Seiten der Behörden genügen somit den flüchtlingsrechtlichen Anforderungen an die Intensität nicht. 7.6 7.6.1 Betreffend die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte geheime Ermittlung wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation ergibt sich Folgendes: 7.6.2 Zu den hierzu auf Beschwerdeeben nachgereichten Beweismitteln ist vorab festzuhalten, dass ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukommt, weil es sich dabei u.a. um Fotos handelt (BB 5, 8 f.), welche leicht manipulierbar sind und sich im vorliegenden Format nicht auf Fälschungsmerkmale überprüfen lassen. An dieser Feststellung ändert insbesondere auch der QR-Code auf den als Kopie eingereichten Justizdokuments nichts (BB 6), zumal ein solcher ohne Weiteres im Internet erstellt und mit einer beliebigen Funktion versehen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-5453/2023 vom 28. Januar 2026 E. 6.2 m.w.H.). 7.6.3 Kommt hinzu, dass die Umstände der Erstellung des (angeblich vom Anwalt des Beschwerdeführers erstellten) Videos betreffend UYAP-Anfrage auf dem mit der Replik eingereichten USB-Stick nicht nachvollziehbar sind und zudem das Gericht rein aufgrund des Bildmaterials nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen kann, welche Informationen tatsächlich aus dem UYAP-System abgerufen worden sein sollen. Zudem erschliesst sich nicht, warum der «Haftbefehl» im UYAP-System ohne weiteres abrufbar sein soll, nachdem der Beschwerdeführer einräumt, es sei aufgrund des Geheimhaltungsbeschlusses «kein Zugriff auf das Dokument [Haftbefehl, Anmerkung des Gerichts] selbst» möglich (Replik, S. 3). Somit findet die beschwerdeführerische Argumentation auch im besagten Video keine Stütze. 7.6.4 Nach eigenen Angaben war der Beschwerdeführer niemals ein offizielles Mitglied einer politischen Vereinigung (A34 F48) und weist wie

E-8216/2025 gesehen nur ein geringes politisches Profil auf (E. 7.3 f. oben). Somit ist bereits aus diesem Grund fraglich, ob ein allenfalls eröffnetes Verfahren überhaupt je zu einem (letztinstanzlichen) Schuldspruch führen wird. Zudem befinden sich die Verfahren – wie der Beschwerdeführer selbst mehrfach angibt – (Beschwerde, Rz. 28 f., 31 f., 35) erst im Ermittlungsstadium. Demnach lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt gestützt auf die Justizdokumente nicht abschätzen, ob dem Beschwerdeführer in der Türkei eine Verurteilung mit asylrechtlich relevantem Malus droht. Somit ist festzuhalten, dass sowohl die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zum fraglichen Strafverfahren als auch die entsprechenden Beweismittel als unsubstantiiert zu bezeichnen sind. 7.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, kann bei fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-8216/2025 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real

E-8216/2025 risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul – der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt – oder der kürzlich bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer D-5453/2023 vom 28. Januar 2026 E. 8.3.2 m.w.H.). 9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______ und ist ein gesunder junger Mann mit hohem Bildungsstand (A13 F3; A34 F4). Laut seinen Angaben verfügt er über einen universitären Abschluss in (…) und hat in einer (…)firma, im (…)bau, im (…)bau und zuletzt bis zu seiner Ausreise als (…) gearbeitet (A14 F12 ff.). Somit kann er aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung selbstständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Ausserdem ist seine Familie seinen Angaben zufolge finanziell gut aufgestellt. Sein Vater ist als Beamter und seine Mutter als (…) tätig. Sie leben in D._______, wo er nach seiner Haftentlassung mit ihnen lebte. Er (der Vater) kann ihm bei der Wiedereingliederung helfen. Den Akten

E-8216/2025 lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerde wird indessen beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren – ex ante betrachtet – nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten (vgl. Bestätigung Asylfürsorge vom 10. Oktober 2025) und mangels zwischenzeitlichen Erwerbseinkommens nach Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. 11.3 Ebenso ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Jedoch erfüllt der vorliegend handelnde Rechtsvertreter Fazil Ahmet Tamer – wie er implizit selbst angibt (Replik, S. 12) – die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht. Stattdessen ist antragsgemäss

E-8216/2025 (Replik, S. 12) der vom Beschwerdeführer ebenfalls bevollmächtigte MLaw Saban Murat Özten (BB 1) als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Ihm ist allerdings kein Aufwand entstanden, zumal sämtliche Eingaben – sowohl die Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2025 als auch die Replik vom 8. Mai 2026 – von Fazil Ahmet Tamer gezeichnet wurden und auch keine Substitutionsvollmacht von MLaw Saban Murat Özten zugunsten von Fazil Ahmet Tamer vorliegt (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-2860/2024 vom 10. Februar 2026 E. 10.2). Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Saban Murat Özten, ist unter diesen Umständen kein Honorar zuzusprechen (vgl. Urteil des BVGer D-6753/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 12.2). (Dispositiv nächste Seite)

E-8216/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. MLaw Saban Murat Özten wird dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird kein amtliches Honorar zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Jessica Püringer

Versand:

E-8216/2025 — Bundesverwaltungsgericht 21.05.2026 E-8216/2025 — Swissrulings