Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-818/2016
Urteil v o m 2 5 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2016 / N (…).
E-818/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran nach eigenen Angaben am 11./12. Januar 2015 in die Türkei. Am 24. Februar 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 3. März 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 26. August 2015 und am 28. September 2015 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, während seines Studiums sei er durch seinen Mitbewohner in Kontakt mit (…) gekommen. Ab 2011 sei er Sympathisant der Partei gewesen und habe für diese Informationen gesammelt, die er über seinen Mitbewohner an die Partei weitergeleitet habe. Im Jahr 2012 habe er für die Partei erstmals einen Personentransport durchgeführt. Im Jahr 2014 sei er offiziell als Mitglied in die Partei aufgenommen worden. Am 5. Januar 2015 sei er wiederum beauftragt worden, ein Kadermitglied und zwei Peschmerga zu transportieren. Trotz Vorsichtsmassnahmen seien sie in eine Strassensperre geraten. Das Kadermitglied habe ihn angewiesen, sofort umzudrehen, was er gemacht habe. Mit erhöhter Geschwindigkeit seien sie davongefahren. Da sie verfolgt worden seien, habe er auf Anraten seiner Insassen das Auto quer über eine Brücke gestellt, um die Strasse zu versperren. Zu Fuss seien sie sodann geflüchtet, hätten jedoch ihre Rucksäcke mit Parteimaterial im Kofferraum vergessen. Fünf Tage habe er sich daraufhin auf der Plantage eines Bekannten versteckt und habe den Iran schliesslich in die Türkei verlassen. C. Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 – eröffnet am 11. Januar 2016 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un-
E-818/2016 zulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Er reichte Kartenausschnitte aus Google Maps mit Anmerkungen, Auszüge aus Facebook, eine Fürsorgebestätigung und eine Honorarnote zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Fürsorgeabhängigkeitsbeleg ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-818/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen des 5. Januar 2015 sowie die darauffolgende Behördensuche würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Seine diesbezüglichen Aussagen würden diverse Ungereimtheiten aufweisen, der Handlungslogik zuwiderlaufen und insgesamt konstruiert wirken. Einige Aussagen seien vage und unkonkret. Seine Furcht vor asylrelevanten Konsequenzen aufgrund seiner Parteizugehörigkeit sei unbegründet und sein politisches Engagement im Iran sei demnach nicht asylrelevant. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei festzuhalten, dass er die Fluchtroute sowie die Geschehnisse rund um die Verfolgung sehr detailliert schildere und genaue Angaben zu den einzelnen Umständen mache. Bei der Argumentation der Vorinstanz handle es sich teilweise um blosse Behauptungen ohne Stütze in seinen Aussagen oder den Akten,
E-818/2016 zum Teil argumentiere die Vorinstanz sachfremd und willkürlich. Sie hätten sich in einem Ausnahmezustand befunden und das Abstellen des Fluchtautos auf der Brücke nahe am Waldrand sei eine absolut nachvollziehbare und logische Entscheidung. Dass sie unter diesen Umständen die Rucksäcke im Kofferraum vergessen hätten, sei nachvollziehbar. Bei seinen Ausführungen handle es sich um persönliche Erlebnisse und nicht um einen konstruierten Sachverhalt. Die Annahme, die iranischen Behörden hätten keine Kenntnisse von seiner politischen Tätigkeit, sei realitätsfremd. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unglaubhaft ausgefallen und weshalb andere Aussagen nicht asylrelevant sind. 4.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Beiziehung der Asylakten seines Bruders. Weder aus seinen Aussagen in den Befragungen, bei denen er seinen Bruder nie erwähnt, noch aus der Beschwerdeschrift geht hervor, inwiefern dessen Asylakten vorliegend von Relevanz sein könnten. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Antrag ist abzuweisen. 4.3.2 Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Vorfall vom 5. Januar 2015 diverse Ungereimtheiten aufweisen. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer und seine Begleiter das Auto des Beschwerdeführers mitten auf der Strasse zurückgelassen haben. Gemäss eigener Aussagen kannten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Insassen die Gegend wie die eigene Westentasche. Angesichts des Vorsprungs, den sie vor den Verfolgern gehabt haben, darf davon ausgegangen werden, dass sie diese hätten abhängen können, oder dass sie das Auto an einem sicheren Ort hätten verstecken können und erst dann zu Fuss weiter wären. Das geschilderte Vorgehen ist unbegreiflich, zumal das abgestellte Auto offiziell auf den verstorbenen Vater des Beschwerdeführers registriert gewesen war. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass das Kadermitglied und die Peschmerga ihre Rücksäcke mit Parteimaterial im Kofferraum des Wagens des Beschwerdeführers zurückgelassen haben. Dies kann mit einer "Ausnahmesituation" und mit "psychischem und physischem Stress", wie es der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, nicht erklärt werden. Dass von vier Personen, darunter ein Kadermitglied der Partei und zwei Peschmerga,
E-818/2016 keiner an die im Kofferraum deponierten Rucksäcke denkt, kann ausgeschlossen werden. Aus den eingereichten Kartenausschnitten kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.3.3 Zu Recht als unlogisch bezeichnet die Vorinstanz die Schilderungen der Folgetage. So bringt der Beschwerdeführer vor, die Behörden seien ein paar Tage später bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihm gesucht (SEM-Akten, A17/19 F88). Warum die Behörden erst ein paar Tage später und nicht sofort nach ihm gesucht hätten, kann der Beschwerdeführer nicht erklären, zumal er als Inhaber des zurückgelassenen Fahrzeuges einfach zu identifizieren gewesen ist. Die Frage, woher sein Onkel gewusst habe, dass er gesucht werde, beantwortet der Beschwerdeführer trotz mehrfachem Nachfragen nicht (SEM-Akten, A17/19 F84 ff.). Zudem widerspricht er sich bezüglich dessen, wann er erfahren habe, dass nach ihm gesucht wurde. Einerseits bringt er vor, er habe dies erst in der Türkei erfahren (SEM-Akten, A17/19 F90), andererseits sagt er, er habe dies während den fünf Tagen auf der Plantage erfahren (SEM-Akten, A15/17 F63). Der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Erklärung des Beschwerdeführers, dass sich seine Aussagen diesbezüglich nicht widersprechen würden, kann nicht gefolgt werden. 4.3.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Parteizugehörigkeit keine Verfolgung zu befürchten hat. Wie bereits festgestellt, sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Vorfall vom 5. Januar 2015 nicht glaubhaft. Dass er vor diesem Datum jemals Probleme mit den iranischen Behörden aufgrund seiner Parteitätigkeit hatte, verneint der Beschwerdeführer (SEM-Akten, A17/19 F59). Seine Parteizugehörigkeit ist deshalb nicht asylrelevant. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
E-818/2016 aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei nicht anzunehmen, dass die iranischen Behörden in Kenntnis der geringen exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz seien. Er verfüge nicht über ein politisches Profil, welches ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei in der Schweiz als offizielles Mitglied der (...) registriert und werde als solches auf Facebook erwähnt. Es könne nicht behauptet werden, dass sein exilpolitisches Engagement nur geringfügig sei. Im Rahmen seiner Möglichkeiten sei er sehr wohl exilpolitisch engagiert, und es handle sich dabei um zahlreiche, konkrete und exponierte Tätigkeiten. 5.4 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es ihnen gegebenenfalls auch möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen nach Stichworten zu durchsuchen. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (BVGE 2009/28 E. 7.4.3). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28
E-818/2016 5.5 Zunächst ist festzuhalten, dass – da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte – ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist. 5.6 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln ergibt sich, dass er zumindest in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Sein exilpolitisches Wirken ist indessen nicht derart exponiert, dass er bei einer Rückkehr in den Iran Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsste. Durch gelegentliche Teilnahmen an Protestaktionen hebt er sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Iranern ab. Bezüglich der eingereichten Facebook-Einträge ist festzuhalten, dass solche Einträge und Kommentierungen dergleichen tagtäglich in ähnlicher Form x-fach geschehen und eine systematische Identifizierung aller Verfasser seitens der Behörden ausgesprochen unwahrscheinlich ist. Derartige Nachforschungen erfolgen nur sehr gezielt und beschränken sich erwartungsgemäss auf Personen in führender Rolle, zu welchen der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gehört. Ausserdem geht aus den Ausdrücken hervor, dass der Beschwerdeführer grossmehrheitlich nur Beiträge anderer teilt und selbst keine eigenen Beiträge verfasst. Es gelingt ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die iranischen Behörden gerade an ihm ein spezielles Interesse zeigen sollten. Aus der Bestätigung seiner Parteimitgliedschaft kann der Beschwerdeführer kein exilpolitisches Wirken ableiten. Er erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-818/2016 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit universitärer Bildung, der im Heimatland über ein gutes ausserfamiliäres sowie insbesondere familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
E-818/2016 7.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb weder dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung noch demjenigen um unentgeltliche Verbeiständung stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-818/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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