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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2012 E-8152/2008

19 juin 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,913 mots·~15 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 19. November 2008

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8152/2008

Urteil v o m 1 9 . Juni 2012 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 19. November 2008 / N (…).

E-8152/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tadschike sunnitischen Glaubens aus B._______ (Afghanistan) verliess seinen Heimatort eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern zirka im Februar 2007 und reiste via Iran in die Türkei, wo er fast ein Jahr bei seinen dort verheirateten Geschwistern verblieb. Am 4. August 2008 gelangte er mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz, wo er am Folgetag im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Am 11. August 2008 wurde er im EVZ zu seiner Person und summarisch zu den Ausreisegründen befragt. Dabei führte er aus, er kenne den genauen Grund der Flucht seiner Familie nicht. Sie seien vor zwei Jahren von fünf oder sechs vermummten Personen überfallen worden. Diese hätten seinen Onkel mütterlicherseits getötet und auf ihn eingeschlagen, so dass er an den Beinen, am Hals und am Kinn verletzt worden sei. Er sei dann in ein Spital gebracht worden, wo er 40 bis 45 Tage verblieben sei. Da er so starke Schmerzen gehabt habe, könne er nicht sagen, in welches Spital er gebracht worden sei. B. Am 28. August 2008 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Mutter vom BFM einlässlich zu seinen Ausreisegründen angehört. Dabei gab er zu Protokoll, er wisse nicht genau, was seine Eltern für Schwierigkeiten gehabt hätten. Er habe sie nie gefragt. Diese hätten das Land verlassen müssen, und da er ihr Kind sei, sei er natürlich mitgegangen. Im Sommer 2006 sei sein Vater eines nachts gekommen und habe gesagt, dass sie fortgehen müssten. Zirka fünf Monate zuvor sei er bei einem nächtlichen Überfall durch vermummte Personen zu Hause verletzt worden. Die Vermummten hätten seinen Onkel angegriffen und als er sich über ihn geworfen habe, um ihn zu beschützen, habe er ebenfalls Schläge abbekommen. Diese seien so hart gewesen, dass er das Bewusstsein verloren habe. Als er im Spital wieder zu sich gekommen sei, habe er festgestellt, dass er beide Beine gebrochen habe. Es seien ihm dann in der Folge Platinplatten eingesetzt worden. In welchem Spital dies gemacht worden sei, wisse er nicht. Er sei durch diesen Vorfall sehr krank geworden und habe während zweieinhalb Monaten nicht geschlafen. C. Mit Entscheid vom 19. November 2008, eröffnet am 20. November 2008, lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers infolge Un-

E-8152/2008 glaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete dessen Wegweisung an. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und in Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie (die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers wurden mit Entscheiden vom 23. Juli 2008 vorläufig aufgenommen) verfügte das BFM sodann die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Auf die konkrete Begründung der vorinstanzlichen Verfügung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen den negativen Asylentscheid des BFM Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 19. November 2008 und die Gewährung von Asyl. Jedenfalls sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Abklärungen vor Ort, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Erlass von Gerichtsgebühren. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, zumal er ja ohnehin vorläufig aufgenommen sei. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, bis zum 26. Januar 2009 ärztliche Berichte über die in der Schweiz notwendig gewordene Operation sowie über die angebliche Traumatisierung und deren Auswirkung auf das Aussageverhalten einzureichen. F. Am 22. Januar 2009 reichte der Rechtsvertreter fünf ärztliche Berichte betreffend die Entfernung von Marknägeln in den Beinen des Beschwerdeführers zu den Akten. G. In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, die Beschwerde enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen, die eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Zu den eingereichten Beweismitteln bemerkte es, die verlangten medizinischen Berichte zur Traumatisierung

E-8152/2008 seien ausgeblieben und diejenigen zur Beinverletzung äusserten sich nicht zu den Umständen, die zur Verletzung geführt hätten. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter am 23. April 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-8152/2008 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass dessen Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. Der Beschwerdeführer habe keine Einzelheiten zum Überfall, bei welchem einer seiner Onkel zu Tode gekommen sei, geben können. Er habe bloss angegeben, dass er sich auf den Onkel gestürzt, dadurch ebenfalls geschlagen worden sei und das Bewusstsein verloren habe. Er habe nicht angeben können, in welcher Jahreszeit der Vorfall geschehen sei, mit welchem Gegenstand er so sehr geschlagen worden sei, dass beide Beine gebrochen worden seien, oder in welchem Spital er behandelt worden sei. Insgesamt entbehre seine Schilderung jeder Substanziierung, wo doch angesichts des einprägsamen Ereignisses trotz des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers präzise und überzeugende Angaben hätten erwartet werden können.

4.2 In materieller Hinsicht hält der Rechtsvertreter der Argumentation der Vorinstanz entgegen, die Aussagen seines noch minderjährigen Mandanten im Zusammenhang mit der Entführung seiner Schwester seien überbewertet worden. Sein Mandant habe mit sechzehn Jahren unbeschreib-

E-8152/2008 lich Schlimmes, nämlich die gewaltsame Entführung seiner Schwester und zusätzlich eine massive Körperverletzung erlebt. Aufgrund dieser Erlebnisse sei er apathisch und oft unfähig, seine furchtbaren Erlebnisse zu wiederholen. Es sei falsch, diese und jene Schwächen und/oder Gesundheitsprobleme als Unglaubwürdigkeitselemente zu benutzen. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten in ihrem Verfahren inzwischen umfangreiche Dokumente (die Entführung betreffend) zu den Akten gereicht. Der wahre Hintergrund der Geschichte könne mit absoluter Sicherheit leicht eruiert werden, da auch in Afghanistan Menschen nicht einfach verschwinden könnten. Die im Verfahren der Eltern eingereichten Dokumente seien deshalb genau zu überprüfen und dürften nicht a priori – wie dies vom BFM kategorisch getan werde – als gefälscht bezeichnet werden. Ein allfälliges behördliches Überprüfungsproblem betreffend Afghanistan dürfe nicht zum Problem des Beschwerdeführers werden. Eine einfache Anfrage bei den lokalen Behörden vor Ort werde die Wahrheit des Vorbringens seines Mandanten und die Echtheit der eingereichten Belege der Eltern mit Sicherheit bestätigen. Angesichts dessen, dass die Taliban in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers über staatliche Macht verfügten, seien solche Machenschaften als Verfolgung im klassischen Sinn zu interpretieren und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

4.3 Vorab ist zur erhobenen Rüge der fehlerhaften Eröffnung Stellung zu nehmen. Der Rechtsvertreter brachte diese Rüge im Beschwerdeverfahren betreffend die Eltern und Geschwister (E-8171/2008) vor. Als Eröffnung ist die an bestimmte Formen gebundene Bekanntgabe eines behördlichen Hoheitsaktes zu verstehen (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 34). Die Adressaten der Verfügung sollen die Möglichkeit erhalten, vom Inhalt der Verfügung Kenntnis zu erlangen. Mit der ordnungsgemässen Zustellung beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Art. 34 Abs. 1 VwVG schreibt den in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht handelnden Behörden zur Eröffnung einer Verfügung Schriftlichkeit vor. Nach Art. 11 Abs. 3 VwVG hat die Behörde überdies ihre Mitteilungen an den mandatierten Rechtsvertreter der Partei zu richten. Erfolgt die Mitteilung direkt gegenüber der Partei und nicht an den Vertreter und ist der Vertretungsbefugte der Behörde bekannt, so stellt dies einen Eröffnungsmangel dar. Trotz dieses Mangels ist die Eröffnung indessen rechtsgültig, wenn eine Irreführung oder andere Benachteiligung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 38 VwVG ausgeschlossen werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993

E-8152/2008 Nr. 30 E.6a, vgl. auch EMARK 1998 Nr. 5 E. 3.9). Ein mandatierter Rechtsvertreter ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sodann gehalten, insofern er anderweitig von der Verfügung Kenntnis erlangt, die ordentliche Eröffnung zu verlangen oder das Rechtsmittel gegen die Verfügung einzulegen (vgl. zum Ganzen auch KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 10 ff. und 21 zu Art. 38). Der Rechtsvertreter stellt sich auf den Standpunkt, seine dem Wiedererwägungsgesuch (der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers) angeheftete Vollmacht vom 29. Oktober 2008, die auf die Familie (…) ausgestellt ist, habe klarerweise auch das erstinstanzliche Verfahren des Beschwerdeführers umfasst. Ob für das BFM hätte erkennbar sein müssen, dass diese in einem ausserordentlichen Verfahren eingereichte Vollmacht auch die Vertretung eines weiteren Familienmitgliedes in einem erstinstanzlichen Verfahren umfasst, oder ob diesbezüglich seitens des Beschwerdeführers nicht eine separate Vollmacht hätte ausgestellt werden müssen, liegt nicht auf der Hand, ist an dieser Stelle aber letztlich nicht weiter zu erörtern, da dem Beschwerdeführer aus der Zustellung der Verfügung an die gesetzlichen Vertreter offenbar kein Nachteil erwachsen ist. Der Rechtsvertreter hat nämlich einerseits auf eine nachträgliche Eröffnung an ihn verzichtet, was auf eine anderweitige Kenntnisnahme der Verfügung schliessen lässt, und andererseits die Beschwerdefrist nicht einmal vollständig ausgenutzt. 4.4 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen des BFM zu bestätigen sind, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Das BFM hat unter Verweis auf die jeweiligen Textpassagen die unzulänglichen Aussagen angeführt, die zu seiner Einschätzung geführt haben. Diese Darstellung erweist sich als zutreffend. Als weiterer, massiv zweifelhafter Punkt wäre zu erwähnen gewesen, dass der Beschwerdeführer bei der Darstellung des nächtlichen Überfalls die Entführung seiner Schwester, welche laut Rechtsvertreter und gemäss den Schilderungen der Eltern der eigentliche Grund für den nächtlichen Überfall mit den schweren Folgen für den Beschwerdeführer gewesen sein soll, mit keinem Wort erwähnt hat; von der Schwester, die seit 2 Jahren verschollen sei, war einzig auf die Frage nach Verwandten im Heimatstaat hin die Rede (vgl. C1/8, S. 3). Das Gericht wertet den Einwand, aus gesundheitlichen Gründen nicht zu überzeugender Schilderung in der Lage gewesen zu sein, als Schutzbehauptung. Weder der Einwand des damaligen Ohnmachtzu-

E-8152/2008 standes, noch derjenige der Apathie/Traumatisierung vermögen das Gericht zu überzeugen. Selbst wenn der Beschwerdeführer damals tatsächlich infolge Ohnmacht die Gewehrhiebe nicht bewusst erlebt hätte, so erscheint nicht glaubhaft, dass er bei der Anhörung im August 2008 die Ursache seiner Beinverletzung immer noch nicht gekannt hat (C7/11, S. 5), im Oktober 2008 (vgl. das eingereichte Arztzeugnis vom 23. Oktober 2008) demgegenüber dem Arzt aber zu schildern vermochte, die Frakturen seien durch Gewehrkolbenschläge entstanden. Auch für die Annahme eines psychischen Grundes für die Substanzlosigkeit der Aussagen (siehe nachstehend) liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.

Bezeichnenderweise ist es auch den Eltern des Beschwerdeführers nicht gelungen (vgl. das gleichentags ergangene Urteil E-8171/2008), den nächtlichen Überfall auf die Familie samt Entführung der einen Tochter glaubhaft darzustellen. Soweit sich der Rechtsvertreter auf die im Verfahren der Eltern und Geschwister eingereichten, angeblich umfangreichen Dokumente beruft, welche die Vorbringen zu untermauern vermöchten, ist erneut auf das erwähnte Urteil zu verweisen, in welchem diese drei Unterlagen (zwei Schreiben an afghanische Behörden, ein Schulzeugnis) als nicht beweiskräftig qualifiziert wurden. Mit dem BFM ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer für seine behauptete Traumatisierung beziehungsweise deren Auswirkungen auf sein Aussageverhalten trotz Aufforderung keine ärztlichen Berichte eingereicht hat. Das Gericht hat somit keine Veranlassung, die Aussagen des Beschwerdeführers zu relativieren. Letzterer hat bereits bei den Anhörungen versucht, die Unsubstanziiertheit seiner Aussagen mit seinem damaligen Gesundheitszustand zu erklären. Sein repetitiver Einwand, dass er "sehr krank" gewesen sei, betraf aber auch Sachverhalte, die erst fünf Monate nach seiner Beinverletzung stattgefunden haben (vgl. C7/11, S. 4), und vermag daher nicht generell zur Erklärung der vielen vagen Aussagen herzuhalten. Schliesslich ist festzustellen, dass auch die ärztlichen Berichte betreffend Marknagelentfernung nicht geeignet sind, die Ursachen der Beinverletzung zu belegen. Nur einer der fünf im Zusammenhang mit der Entfernung der Marknägel eingereichten Arztberichte enthält überhaupt Angaben zur vorliegend interessierenden Frage der Ursache der Frakturen: Unter dem Titel "Anamnese" wird im Bericht von Dr. med. (…), vom 23. Oktober 2008 angeführt, die Frakturen seien durch Schläge mit Gewehrkolben entstanden. Da es sich dabei nicht um eine ärztliche Diagnose, sondern um eine Darstellung des Beschwerdeführers beziehungsweise eines dessen Angaben übersetzenden Verwandten handelt, ist auch dieses Dokument als nicht beweiskräftig zu qualifizieren. Nach dem Gesag-

E-8152/2008 ten besteht für das Gericht keine Veranlassung für die vom Rechtsvertreter beantragten Abklärungen im Heimatland zum Verschwinden der Schwester des Beschwerdeführers, zumal dieser – wie oben angeführt – die Entführung in der einlässlichen Anhörung nicht einmal ansatzweise erwähnt hat. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern könnten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machten konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9; BVGE 2008/34 E. 9.2). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

6.2 Das BFM hat mit Entscheid vom 19. November 2008 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verfügt. Diese erwächst mit heutigem Urteil in Rechtskraft. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diesem wurde jedoch mit Instruktions-

E-8152/2008 verfügung vom 8. Januar 2009 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist folglich zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-8152/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Gabriela Oeler

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