Abtei lung V E-815/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Februar 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wiedererwägungsgesuch (Rechtsverzögerung) / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-815/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsbürger (...) Volkszugehörigkeit aus B._______ (Region C._______), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 15. Juli 2003, gelangte per Flugzeug nach Italien und von dort am 31. Juli 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 15. April 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügungen gerichtete Beschwerde vom 19. Mai 2005 wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 23. Juni 2005 abgewiesen. B. Mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 27. November 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim BFM beantragen, es sei wiedererwägungsweise seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Wegweisungsvollzug für die Dauer des Verfahrens auszusetzen. Auf Aufforderung des damaligen Rechtsvertreters mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 wies das BFM D._______ mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 an, den Wegweisungsvollzug auszusetzen und sämtliche Vorbereitungshandlungen hierzu zu sistieren. C. C.a Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 und vom 22. Oktober 2008 ersuchte D._______ das BFM um Mitteilung, wann mit einer abschliessenden Bearbeitung des Wiedererwägungsgesuchs vom 24. November 2006 gerechnet werden könne. Gemäss Akten blieben die Anfragen unbeantwortet. C.b Mit Schreiben vom 21. November 2008 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – unter Hinweis auf seine unbeantwortet ge- E-815/2009 bliebenen schriftlichen Begehren um Auskunft über den Verfahrensstand vom 6. November 2007 und vom 3. April 2008 sowie auf verschiedene telefonische Nachfragen – dem BFM mit, er ziehe eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Erwägung, sollte er nicht innert angemessener Frist eine Rückmeldung erhalten, aus welcher der Verfahrensstand sowie eine Begründung für die eingetretene Verfahrensverzögerung hervorgehe. In den Akten findet sich kein Hinweis, dass seitens des BFM in irgendeiner Form auf die Eingaben respektive Anfrage reagiert worden wäre. D. Mit Eingabe vom 9. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen und beantragen, es sei festzustellen, dass das Asyl- beziehungsweise Wegweisungsverfahren zu lange dauere, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren beförderlich zu behandeln und unverzüglich einen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Der Eingabe lag das Schreiben des Rechtsvertreters ans BFM vom 21. November 2008, in welchem die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht gestellt wurde, bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Gemäss Art. 46a VwVG kann auch gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde erhoben werden. Mit dem Ausdruck "anfechtbare Verfügung" wird klargestellt, dass eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde entfällt, wenn die verweigerte oder verzögerte E-815/2009 Verfügung selbst nicht anfechtbar wäre (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4408). 1.2 Die Rechtsverweigerung- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG (eingefügt durch Ziff. 10 des Anhangs des VGG, in Kraft seit 1. Januar 2007) richtet sich an diejenige Beschwerdeinstanz, welche für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre. Diese Zuständigkeitsregelung löste – aus Gründen der Kongruenz mit derjenigen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) – die vorherige Bestimmung von Art. 70 aVwVG ab, gemäss welcher für die Behandlung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden noch die jeweilige Aufsichtsbehörde zuständig war (vgl. zum Ganzen BBl 2001 4408). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG]). 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 2.1 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden sind akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der diesbezüglichen Legitimation richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (respektive teilzunehmen versucht) hat, durch eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hätte, mithin im Hauptverfahren Parteistellung beanspruchen könnte (Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 78 und S. 255). Sodann muss der oder die Rechtssuchende ein Begehren auf Erlass einer Verfügung gestellt haben, und es muss ein Anspruch auf Erlass einer solchen bestehen, mithin die Behörde nach den massgebenden Bestimmungen verpflichtet sein, in E-815/2009 Verfügungsform zu handeln (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Wenngleich die Rechtsmitteleingabe vom 9. Februar 2009 ausdrücklich unter dem Titel "Rechtsverzögerungsbeschwerde" erhoben wurde, ist aus systematischen Gründen von Amtes wegen zunächst zu prüfen, ob allenfalls gar eine Rechtsverweigerung vorliegen könnte, zumal es sich bei der Rechtsverzögerung um eine abgeschwächte Form derselben handelt, wobei beiden Rechtsinstituten der Anspruch auf Erlass einer Verfügung zugrunde liegt (vgl. Art. 46a VwVG). Aus den Akten ergibt sich ohne weiteres, dass das BFM das vom Beschwerdeführer eingereichte Wiedererwägungsgesuch vom 21. Oktober 2006 nicht zu behandeln gedenkt respektive bislang ohne erkennbaren Grund bislang gänzlich untätig geblieben ist, während der Beschwerdeführer mit der in der vorliegenden Beschwerde formulierten Begehren auf eine materielle Prüfung seines Wiedererwägungsgesuchs abzielt. Bei dieser Ausgangslage ist die Eingabe vom 21. Oktober 2006 – beziehungsweise das nachfolgende Untätigbleiben der Vorinstanz – unter dem Aspekt der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung zu prüfen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen eine Wiedererwägungsverfügung und somit auch zur Beschwerde gegen das unrechtmässige Verzögern bzw. die Verweigerung des Erlassens einer beschwerdefähigen Wiedererwägungsverfügung legitimiert. Die Anforderungen an die Form der Beschwerde sind erfüllt, so dass darauf einzutreten ist. 3. 3.1 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keine Verfügung beziehungsweise keinen Entscheid erlässt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O. N. 719), indem sie faktisch untätig bleibt oder dem Gesuchsteller gar zu verstehen gibt, dass sie das Gesuch nicht zu behandeln gedenkt (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 225). 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) besteht ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung, wenn der Gesuchstel- E-815/2009 ler Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.). 3.3 Besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung, ist das BFM verpflichtet, materiell zu prüfen, ob in der Sache neu zu entscheiden ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6a S. 11). Besteht kein Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1b S. 203), hat dieses auf das Gesuch mittels Verfügung nicht einzutreten und zumindest summarisch zu begründen, weshalb kein Anspruch besteht. 3.4 Die Prüfung, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, ist sinnvoll nur möglich, wenn die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, aus dem Gesuch ersichtlich sind. Der Gesuchsteller hat deshalb in der Begründung substanziiert darzulegen, aufgrund welcher Sachlage ein Anspruch auf Wiedererwägung bestehen soll (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.c S. 104). Ist die Begründung derart mangelhaft, dass eine Prüfung, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, nicht möglich ist, namentlich weil der Sinngehalt der Begründung unverständlich ist, die Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen enthält oder bloss appellatorische Kritik am vorangegangenen Entscheid vorgetragen wird, so ist das BFM nicht gehalten, über das Wiedererwägungsgesuch in Form einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden; es kann dem Gesuchsteller in diesem Fall stattdessen mit formlosen Schreiben mitteilen, es nehme das mangelhaft begründete Gesuch nicht an die Hand (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f.; 2003 Nr. 7 S. 45). Legt der Gesuchsteller hingegen hinreichend klar dar, welche Gründe zur Wiedererwägung Anlass geben sollen, hat sich das BFM mit dem Gesuch zu befassen und zu prüfen, ob die geltend gemachten Gründe tatsächlich bestehen beziehungsweise einen Anspruch auf Wiedererwägung vermitteln. Unter dem Aspekt der Substanziierung des Gesuches genügt es mithin, wenn die geltend gemachten Gründe hinlänglich konkret und verständlich dargelegt wer- E-815/2009 den. Hinsichtlich der Anforderungen an die Substanziierung der Begründung versteht es sich von selbst, dass in Bezug auf persönliche Wahrnehmungen beziehungsweise auf Umstände, die unmittelbar in der Person selbst begründet liegen, relativ strenge Anforderungen zu stellen sind, währenddem umgekehrt in Bezug auf allgemeine Vorkommnisse ausserhalb des persönlichen Wahrnehmungsbereichs keine hohen Anforderungen zu stellen sind. 3.5 In der Eingabe an das Bundesamt vom 24. November 2006 wurde zur Begründung der Anträge geltend gemacht, durch den nunmehr längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz sei eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne objektiver Nachfluchtgründe eingetreten, da eritreische Staatsbürger, welche sich länger im Ausland aufgehalten hätten, in der Heimat dem Generalverdacht unterstehen würden, sich subversiv gegen die Regierung zu betätigen. Sodann lägen neue Berichte über die Menschenrechtssituation in Eritrea vor, welche das drakonische Vorgehen der dortigen Behörden gegen Militärdienstverweigerer und Deserteure dokumentieren würden. In diesem Zusammenhang sei ausserdem auf die Praxisänderung der ARK in EMARK 2006 Nr. 3 hinzuweisen und festzuhalten, dass eine Ungleichbehandlung von bereits rechtskräftigen mit noch hängigen Fällen mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbaren sei. Schliesslich bestehe ein Anspruch auf Wiedererwägung auch deshalb, da mit dem Bestehen von Hinweisen auf Verfolgung infolge Dienstverweigerung und Desertion erhebliche aktenkundige Tatsachen von der Vorinstanz übersehen worden seien. Mit den als Gesuchsbeilage eingereichten Fotos und Dokumenten betreffend die Eltern des Beschwerdeführers lägen ausserdem wiedererwägungsrechtlich massgebliche neue Beweismittel vor. 3.6 Als nachträgliche Veränderung der Sachlage könnte insbesondere der Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 3 verstanden werden. Die dabei sich stellende Frage, wie weit eine Praxisänderung für sich einen Grund für die Wiedererwägung eines früher ergangenen rechtskräftigen Entscheids darstellen kann, und wie weit sich deren Geltendmachung als blosse Kritik an der seinerzeitigen Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges durch die verfügende Instanz darstellt, kann vorliegend offen bleiben. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nämlich nicht zu beurteilen, ob sich aufgrund der seit dem Urteil vom 15. April 2005 entgetretenen Entwicklung im Heimatland und der hierauf erfolgten Praxisänderung im Allgemeinen, sowie der persönlichen E-815/2009 Situation des Beschwerdeführers im Besonderen ein Anspruch auf Wiedererwägung ergibt. Festzustellen ist einzig, dass aus der Eingabe vom 24. November 2006 hinreichend klar hervorgeht, weshalb der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 15. April 2005 zu haben glaubt. Mittels Einreichung von Beweismitteln, welche die geltend gemachte persönliche Gefährdungslage vor dem Hintergrund der veränderten Sachlage und Beurteilungspraxis dokumentieren sollen, hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Wiedererwägung zweifellos genügend konkret und substanziiert geltend gemacht. Ob sich aus der genannten Rechtsprechung für den Beschwerdeführer ein Anspruch auf Wiedererwägung ergibt oder nicht, ist damit wiedererwägungsweise vom BFM zu beurteilen. 3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss der zu Art. 29 Abs. 1 und 2 BV respektive Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts Anspruch auf wiedererwägungsweise Behandlung der Verfügung des BFM vom 15. April 2005 hat. 4. 4.1 Gestützt auf die Eingabe vom 9. Februar 2009 ist nachfolgend zu prüfen, ob im Untätigbleiben des BFM seit Eingang des Wiedererwägungsgesuchs vom 24. November 2006 eine unrechtmässige Verweigerung respektive Verzögerung des Erlassens einer beschwerdefähigen Wiedererwägungsverfügung zu erblicken ist. 4.2 Von einer Rechtsverweigerung ist vorliegend nicht auszugehen: Das zuständige Bundesamt hat weder explizit noch andeutungsweise zu verstehen gegeben, dass es nicht bereit wäre, das Wiedererwägungsgesuch zu behandeln (vgl. BGE 117 Ia 117 E. 3a; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/ CHRISTINA KISS-PETER, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1994, Rz. 1151; ANDRÉ MOSER IN MOSER/UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, S. 169). Vielmehr hat das BFM den per Schreiben an D._______ vom 29. Dezember 2006 verfügten Vollzugsstopp damit begründet, es sehe sich aufgrund einer summarischen Aktenprüfung zu dieser vorsorglichen Massnahme veranlasst. Damit signalisiert die Vorinstanz ihre grundsätzliche Bereitschaft, die fragliche Rechtsmitteleingabe durch Vornahme einer erneuten materiellen Prüfung an die Hand zu nehmen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der systematischen Stel- E-815/2009 lung des Rechtsinstituts der vorsorglichen Massnahme, mit deren Erlass regelmässig bezweckt wird, den tatsächlichen oder rechtlichen Zustand während der Hängigkeit eines Verfahrens einstweilen zu regeln. Mit anderen Worten stellt die vorsorgliche Massnahme ein Sicherungsmittel im Hinblick auf den Erlass eines instanzabschliessenden Urteils dar. Dieses hat das BFM damit unzweideutig in Aussicht gestellt, weshalb eine formelle Rechtsverweigerung nicht festgestellt werden kann. 4.3 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen, wie beispielsweise für das erstinstanzliche Asylverfahren (vgl. Art. 37 AsylG), sind bei einer Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ebenfalls zu berücksichtigen. 4.4 In concreto stellt sich damit die Frage, ob angesichts der Zeitdauer zwischen dem Eingang des Wiedererwägungsgesuchs am 27. November 2006 und der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 9. Februar 2009 das verfassungsmässig garantierte Recht des Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht bei der Beantwortung dieser Frage Folgendes in Erwägung: 4.4.1 Der Beschwerdeführer hat die Gründe für sein Wiedererwägungsgesuch ausführlich dargelegt und mit mehreren Beweismitteln belegt. Er hat unter Hinweis auf die massgebliche Rechtsprechung aufgezeigt, worauf sich sein geltend gemachter Anspruch auf Neubeurteilung in rechtlicher und tatsächlicher Sicht stützt. Der von der Vorinstanz zu beurteilende Sachverhalt ist – auch angesichts der umfangreichen Dokumentation seiner Vorbringen durch den Beschwerdeführer – nicht als besonders komplex zu bezeichnen. E-815/2009 4.4.2 Trotz mehrmaligen schriftlichen und angeblich auch mündlichen Nachfragens seitens des Beschwerdeführers ist das BFM bislang gänzlich untätig geblieben. Selbst die Anordnung an die kantonale Migrationsbehörde vom 29. Dezember 2006, wonach im Sinne einer provisorischen Massnahme vorläufig von Vollzugshandlungen abzusehen sei, ist erst auf Aufforderung des damaligen Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2006 erfolgt. Zur Tatsache, dass über das vor über zwei Jahren eingereichte Wiedererwägungsgesuch noch nicht materiell entschieden worden ist, tritt hinzu, dass bislang auch allenfalls notwendige Vorbereitungshandlungen wie eine erneute Befragung des Beschwerdeführers unterblieben sind. Dabei hat der Beschwerdeführer die aufgezeigte Verzögerung in keiner Weise mitverschuldet. Vielmehr ist angesichts der Qualität der Gesuchseingabe festzustellen, dass er der ihm obliegenden gesetzlichen Pflicht zur Mitwirkung bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 8 AsylG) in durchaus rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist. 4.4.3 Spätestens der Inhalt der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2008 musste dem BFM verdeutlichen, dass ein rascher Verfahrensabschluss für den Betroffenen von grosser Bedeutung und ein weiteres Zuwarten nicht statthaft ist. Bezeichnenderweise hat es das BFM hiernach nicht einmal für notwendig befunden, den Rechtsvertreter zumindest telefonisch über den Verfahrensstand und den voraussichtlichen Zeitpunkt einer Entscheidfällung zu informieren. Jedenfalls ist den Akten nichts dergleichen zu entnehmen. Auch bezüglich der kantonalen Anfragen vom 14. Juli 2008 und vom 22. Oktober 2008 sind im Übrigen keine Reaktionen des BFM aktenkundig. 4.5 Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, dass das BFM in einem hinsichtlich Umfang und Komplexität durchaus überschaubaren Verfahren trotz mehrmaligen Nachfragens gänzlich untätig geblieben ist, ohne den Beschwerdeführer über allfällige Hintergründe der überdurchschnittlichen Verfahrensdauer in Kenntnis zu setzen. 4.6 Das Vorgehen des BFM im Verfahren des Beschwerdeführers ist nach diesen Ausführungen als klare Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a VwVG zu qualifizieren. Die sich aufgrund der Erwägungen als offensichtlich begründet erweisende Beschwerde ist demnach im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), mit summarischer Begründung und unter Verzicht E-815/2009 auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) gutzuheissen, und die Akten sind dem BFM zu überweisen, verbunden mit der Anweisung, das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. November 2006 ohne weitere Verzögerung zu behandeln. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Ebenfalls gegenstandslos geworden ist mit vorliegendem Entscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Rechtsvertreters zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf Grund der Akten daher auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) E-815/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen, ohne weitere Verzögerung über das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. November 2006 zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 400.-zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - D._______ ad 302 622 (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 12