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Bundesverwaltungsgericht 15.12.2010 E-8143/2009

15 décembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,595 mots·~8 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8143/2009/ame Urteil vom 15. Dezember 2010 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay Parteien B._______, geboren (…) Pakistan, vertreten durch Ursula Singenberger, SWISS-EXILE, (...), Gesuchsteller gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 / E-3710/2006.

E-5929/2006 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 21. September 2004 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz an. Eine dagegen am 27. September 2004 (Poststempel) erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2008 in letzter Instanz ab. B. Am 12. Juni 2009 gelangte der Gesuchtsteller unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung erneut an das BFM und ersuchte unter anderem darum, seine Eingabe sei eventuell als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. C. Das BFM nahm das unter dem Titel der Wiedererwägung eingereichte Gesuch als zweites Asylgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 4. August 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.. D. Mit Eingabe vom 14. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Gesuchsteller um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Eintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch sowie um Behandlung der darin enthaltenen Revisionsgründe in einem Revisionsverfahren; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es seien die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Verfügung vom 24. August 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, der Gesuchsteller (Beschwerdeführer) könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. F. Mit Eingaben vom 6. Juli 2010 und 27. September 2010 liess der

E-5929/2006 Gesuchsteller die Vollmacht seiner neuen Rechtsvertreterin und weitere Beweismittel zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auf.., Bern 2005, S. 269. 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG). 2. 2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E-5929/2006 2.2. Der Gesuchsteller hatte in seiner als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Laieneingabe neben Vorbringen, die das BFM unter dem Blickwinkel eines neuer Asylgründe zu prüfen hatte, sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht und ausserdem die Rechtzeitigkeit dieses Vorbringens aufgezeigt. Das BFM hatte fälschlicherweise darauf verzichtet, das "Wiedererwägungsgesuch" insoweit dem für die Behandlung des Revisionsgesuchs zuständigen Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid beurteilt das Bundesverwaltungsgericht die beim BFM (und im Verlauf des Beschwerdeverfahrens) geltend gemachten Revisionsgründe. In einem separaten Verfahren (E-5168/2009) fällt es über die Beschwerde gegen die im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erlassene Nichteintretensverfügung des BFM vom 4. August 2009 in gleicher Besetzung gleichzeitig sein Urteil aus. Dem Beschwerdeführer ist damit dadurch, dass das BFM die als Wiedererwägung bezeichnete Eingabe ausschliesslich als zweites Asylgesuch entgegengenommen hatte, kein Nachteil erwachsen. 2.3. Die fälschlicherweise erfolgte Bezeichnung der Revisionsgründe schadet nicht, nachdem bezüglich des zutreffenden Rechtsmittels die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1). Auf das frist- und nach dem Gesagten insoweit auch formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten 3. 3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Person nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet oder Tatsachen erfährt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann entscheidend im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren geltend gemacht worden waren, jedoch zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die

E-5929/2006 Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250). 4. Der Gesuchsteller reichte drei "Lease Agreements" (Mietverträge) vom (...), (...) (...), eine Bestätigung der "B._______" vom (...), einen "First Investigation Report" (FIR) (...), und einen "Report in the Summons" vom (...) zu den Akten und machte dazu geltend, diese Beweismittel habe er am 18./19. Mai 2009 aus dem Heimatstaat erhalten. Mit diesen – teilweise vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstandenen – Beweismitteln könne er die im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte, von den Schweizer Asylbehörden jedoch nicht geglaubte Verfolgungssituation nunmehr belegen. 5. 5.1. Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, er habe neue erhebliche Tatsachen erst nachträglich erfahren respektive vorbringen können und entscheidende Beweismittel erst am 18./19. Mai 2009 erhalten, diese damit im früheren, ordentlichen Verfahren nicht beibringen können (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, Art. 46 VGG). 5.2. Hinsichtlich der drei Mietverträge ist festzustellen, dass es sich hierbei offenbar um normale Wohnungswechsel innerhalb von C._______ handelt. Aus diesen Verträgen kann jedoch nicht auf allfällige Schwierigkeiten der Ehefrau im Zusammenhang mit den Asylvorbringen des Gesuchstellers geschlossen werden, mit anderen Worten sind diese drei Beweismittel nicht geeignet, die im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft beurteilten Vorbringen des Gesuchstellers in revisionsrechtlicher Hinsicht nunmehr in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Es ist zudem festzustellen, dass diese Tatsachen respektive Beweismittel zwischen (...) datieren und folglich vom Gesuchsteller im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zweifellos bereits während des ordentlichen Verfahrens hätten geltend gemacht werden können und müssen. 5.3. Die weiteren Beweismittel, das Bestätigungsschreiben vom (...) sowie der FIR (...) und der "Report in the Summons" vom (...) sind nach dem Urteil vom 18. Juni 2008 entstanden. Es drängt sich zunächst die Frage auf, ob es sich dabei angesichts des Wortlauts von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG ("...unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel,

E-5929/2006 die erst nach dem Entscheid entstanden sind") überhaupt um zulässige Revisionsgründe handelt. Diese Frage kann indessen deshalb offen bleiben, weil auch diese neuen Vorbringen in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheid führen könnten: 5.3.1. Das Schreiben der "(...)" vom (...) bestätigt lediglich, dass die Kinder des Gesuchstellers dort die Schule besucht und diese am (...) verlassen haben. Der Bestätigung sind jedoch keine weiteren Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, die Kinder hätten die Schule wegen des Vaters respektive dessen Verfolgungssituation verlassen müssen. Damit wäre auch diesem Beweismittel die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen. 5.3.2. Hinsichtlich der vom Gesuchsteller angeführten Probleme, die seine Ehefrau im (...) wegen ihm erhalten habe, reichte er den FIR sowie den "Report in the Summons" ein und führte im Wesentlichen aus, der an die Ehefrau gerichtete Drohanruf würde belegen, dass er nach wie vor in Pakistan mit der selben Partei Probleme habe und der Staat sich als nicht schutzwillig erweise. Hierzu ist zunächst auf die Vermutung hinzuweisen, dass der Gesuchsteller von seiner Ehefrau von diesem angeblichen Drohanruf von Anfang (...) umgehend und nicht erst (…) informiert worden wäre. Weiter wäre vor diesem Hintergrund das Verhalten des Gesuchstellers nicht nachvollziehbar; so will er nach Erhalt der schriftlichen Unterlagen am 18./19. Mai 2009 nochmals gut einen Monat lang zugewartet haben, bevor er diese im Rahmen des nunmehr zu prüfenden Revisionsverfahrens den Asylbehörden zur Kenntnis gebracht hat. Ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit und damit Zulässigkeit der diesbezüglichen Beweismittel ist dazu inhaltlich festzustellen, dass die Ehefrau des Gesuchstellers die anonyme telefonische Bedrohung bei der zuständigen Polizei zur Anzeige bringen konnte und diese entsprechend den beigebrachten FIR verfasst hat, mithin nicht von fehlendem behördlichen Schutzwillen gesprochen werden kann; damit würde sich ebenfalls der "Report in the Summons" als revisionsrechtlich nicht erheblich erweisen. Letzterer weist im Übrigen auffällige formale Mängel, beispielsweise fehlende amtliche Stempel, auf und lässt sich inhaltlich kaum in Zusammenhang mit der angeblichen telefonischen Bedrohung der Ehefrau in Einklang bringen; ob es sich bei diesem Beweismittel um

E-5929/2006 ein authentisches Dokument handelt, kann nach dem oben Gesagten indessen offen bleiben 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2008 ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind vorliegend in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erlassen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5929/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

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