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Bundesverwaltungsgericht 13.01.2017 E-8098/2016

13 janvier 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,614 mots·~13 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8098/2016

Urteil v o m 1 3 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2016 / N (…).

E-8098/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Januar 2015 seinen Heimatstaat verliess und über den Sudan, Libyen und Italien am 21. Mai 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) vom 8. Juli 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Oktober 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie und habe mit seiner Familie seit Geburt bis zur Ausreise in B._______, Provinz C._______, Regionalstaat Somali, gelebt, dass er nie zur Schule gegangen sei und sich um die Tiere (fünfzig Kamele und hundert Ziegen/Schafe) seiner Familie gekümmert habe, wobei es ihm gut gegangen sei, dass sein Vater seit 2006 oder 2007 bei der Ogaden National Liberation Front (ONLF) sei und nicht mehr bei der Familie lebe, wobei er ihn in den letzten fünf Jahren nur einmal gesehen habe, dass die ONLF mit der heutigen Regierung in den letzten Jahren an Einfluss verloren habe, sein Vater unterdessen eine höhere Position bei der ONLF der Provinz D._______ habe, dass eines Tages ein höherer Beamter der „LIYU-Police“ zu seiner Familie gekommen sei und von seinem Grossvater die Auslieferung seines Vaters verlangt habe, dass sein Grossvater seinen Vater vergeblich zur Rückkehr aufgefordert habe, worauf ein paar Tage später erneut Leute von der „LIYU-Police“ erschienen seien und ihn, seinen Grossvater und seinen Onkel festgenommen und ins Gefängnis von C._______ gebracht hätten; später seien auch ihre Tiere konfisziert worden, dass der Beschwerdeführer nach drei Tagen freigelassen worden sei, sein Grossvater und sein Onkel indessen ins E._______ verlegt worden seien, dass er sich nach seiner Freilassung zirka zwei Wochen lang im Haus eines Bekannten aufgehalten und sich aus Angst vor einer erneuten Verhaftung zur Ausreise aus Äthiopien entschlossen habe,

E-8098/2016 dass seine Mutter das Geld für seine Ausreise aufgetrieben habe, dass er sich zudem eine bessere Zukunft wünsche, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 – eröffnet am 7. Dezember 2016 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten, weshalb auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen verzichtet werden könne, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer im Januar 2015 festgenommen und nach drei Tagen Haft ohne Auflagen entlassen worden sei, währenddem sein Grossvater und sein Onkel ins E._______ transferiert worden seien, erkennen lasse, dass die Behörden keine weitere Verfolgungsabsicht gegen ihn gehabt hätten und die erlittenen Massnahmen – die dreitägige Inhaftierung – als abgeschlossen einzustufen sei, dass dieses behördliche Vorgehen seine Befürchtung, wonach er in Zukunft erneut verhaftet werden könnte, als unbegründet erscheinen lasse, zumal keine Indizien ersichtlich seien, die seine Ängste stützen würden, dass solche objektiven Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung in absehbarer Zukunft bei der Beurteilung der Asylrelevanz zwingend vorausgesetzt würden und deren Nichtvorhandensein dazu führe, dass sein Vorbringen als irrelevant einzustufen sei, dass auch die Äusserung des Beschwerdeführers, wonach die Behörden seine Familie zerstören wollten, nichts zu ändern vermöge, seien ihm doch keine Vorfälle bekannt, die sich nach seiner Ausreise ereignet hätten, und seine Mutter ihm mitgeteilt habe, dass es ihnen gut gehe, dass zukünftige Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden gegenüber seiner Familie deshalb als unwahrscheinlich erscheinen würden, dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht im Fokus der Behörden gestanden habe, sondern deren Interesse in erster Linie auf den Grossvater

E-8098/2016 und den Onkel beschränkt gewesen sei, sei er doch nach drei Tagen wieder freigelassen worden, währenddem sein Grossvater und sein Onkel in ein grösseres Gefängnis verlegt worden seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und der vorläufigen Aufnahme und den Verzicht auf die Wegweisung beantragte, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass er einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Schnellrecherche vom 5. Januar 2016 zu Äthiopien: ONLF), Reisehinweise für Äthiopien vom 19. Dezember 2016 und einen Bericht der SFH vom 4. Oktober 2016 als Beweismittel einreichte, dass der Eingang der Beschwerde am 3. Januar 2017 schriftlich bestätigt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

E-8098/2016 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

E-8098/2016 dass vorerst darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht beurteilt und diese ausschliesslich auf ihre Asylrelevanz hin überprüft hat, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich irrelevant sind, als zutreffend erweisen, dass der Umstand, wonach die äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer im Januar 2015 festgenommen und nach drei Tagen Haft ohne Auflagen entlassen haben, wie von der Vorinstanz ausgeführt, auf keine behördliche Verfolgungsabsicht schliessen lassen, dass sich daher die Befürchtungen des Beschwerdeführers, in Zukunft aus den gleichen Gründen erneut festgenommen zu werden, als unbegründet erweisen, dass auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, wonach die äthiopischen Behörden die Familie des Beschwerdeführers zerstören wollten, zumal der Beschwerdeführer für die Zeit nach seiner Entlassung und insbesondere nach seiner Ausreise keine Ereignisse erwähnt hat, die eine solche Annahme stützen würden, dass sich das Interesse der äthiopischen Behörden offenbar lediglich gegen den Grossvater und den Onkel des Beschwerdeführers gerichtet habe, die – im Gegensatz zu ihm – in ein anderes Gefängnis verlegt und vor Gericht gebracht worden seien, wobei sie auch heute noch in Haft seien (vgl. Akte A24 S. 7), dass zudem der in der Beschwerdeschrift erwähnte Bericht der SFH vom 5. Januar 2016, in dem von willkürlichen Verhaftungen von Familienmitgliedern von ONLF-Mitgliedern die Rede ist, zu keiner derartigen Schlussfolgerung den Beschwerdeführer betreffend führt, dass der Beschwerdeführer nämlich ausgeführt hat, seine Mutter, mit der er weiterhin in Kontakt stehe, habe ihm gesagt, es gehe ihr gut (Akte A24 S. 7), dass er auch sonst von keinen Vorfällen berichtet hat, die darauf schliessen lassen würden, seine Familie – seine Mutter und Geschwister – sei im heutigen Zeitpunkt seitens der äthiopischen Behörden einer Verfolgung ausgesetzt,

E-8098/2016 dass der Beschwerdeführer überdies die Fragen, ob er sich politisch betätigt habe oder mit den äthiopischen Behörden – ausser der erwähnten kurzen Inhaftierung, während der ihm nichts passiert sei – oder irgendwelchen anderen Organisationen irgendwelche Probleme gehabt habe, oder ob er in Haft oder vor Gericht gewesen sei, verneint hat (vgl. Akte A8, S. 8), dass schliesslich gegen das Risiko, wegen der Mitgliedschaft des Vaters festgenommen zu werden, der Umstand spricht, dass er zu diesem gemäss eigenen Angaben seit mehreren Jahren keinen Kontakt hat, weshalb die äthiopischen Behörden keinen Anlass zur Vermutung haben, er stehe mit dem (gesuchten) Vater in engem Kontakt und könne über dessen Aufenthaltsort Auskunft geben, dass somit keine konkreten Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Äthiopien allenfalls drohende Reflexverfolgung vorliegen, dass auch die illegale Ausreise aus Äthiopien und die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen vermögen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich allein bei einer Rückkehr nach Äthiopien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard

E-8098/2016 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Äthiopien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25), dass auch die Reisehinweise des EDA für Äthiopien zu keiner anderen Beurteilung zu führen vermögen,

E-8098/2016 dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern sowie zahlreichen weiteren Verwandten (Onkel, Tanten, Cousins) ferner auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, mit dem er weiterhin in Kontakt steht (vgl. Akten A8 S. 5, A24 S. 7), dass daher davon auszugehen ist, der junge, alleinstehende und gemäss der derzeitigen Aktenlage gesunde Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr erneut auf ein Beziehungsnetz und Hilfe zählen und eine neue Existenz aufbauen beziehungsweise an die alte anknüpfen, zumal die Familie nach der Konfiszierung der Tiere vom Clan unterstützt worden sei und neue Tiere erhalten habe und seine Mutter zudem wieder Handel mit Tieren betreibe (vgl. Akte A24 S. 7f.), dass sich in Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter Aspekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Direktentscheid hinfällig wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-8098/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

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