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Bundesverwaltungsgericht 15.12.2010 E-8096/2010

15 décembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,324 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8096/2010 Urteil vom 15. Dezember 2010 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, Russland, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. November 2010 / N (...).

E-8096/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige aus C._______, eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im (...) 2008 verlassen hat, via Belarus nach Litauen gelangt ist und sich dort bis am (...) 2010 aufgehalten hat, dass sie in Begleitung eines Bruders am 30. August 2010 in der Schweiz eingetroffen ist und gleichentags in Vallorbe ein Asylgesuch gestellt hat, dass eine Überprüfung des BFM vom 31. August 2010 in der Eurodac- Datenbank (Fingerabdruck-Vergleich) ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2008 in Litauen ein Asylgesuch gestellt hat, dass die Beschwerdeführerin am 9. September 2010 im (...) summarisch zur Person und zu den Ausreise- und Asylgründen befragt und ihr im Rahmen dieser Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach Litauen gewährt worden ist, dass sie in der Befragung geltend gemacht hat, alle Geschwister hätten sich wegen ihres Bruders D._______ versteckt, dass im Januar 2005 erstmals maskierte und bewaffnete russische Militärpersonen ins Haus der Familie eingedrungen seien und nach D._______ gesucht hätten, dass sie in der Folge immer wieder, zwei- bis dreimal pro Tag, gekommen seien, die Familienangehörigen befragt und nach D._______ gesucht hätten, dass sich die Besuche der Militärpersonen auch in den Jahren 2007 und 2008 fortgesetzt hätten, und diese im Jahr 2008 alle zwei Tage, mindestens zweimal pro Woche, vorbeigekommen seien, dass die Russen D._______ der Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Gruppierung beziehungsweise der konkreten Beteiligung an einem in C._______ vorgefallenen Terrorakt verdächtigt hätten, dass sie den Vorwurf erhoben hätten, auch ihre anderen Brüder seien in irgendwelchen militärischen Gruppierungen aktiv, dass ihre Brüder mit ihr nicht über solche Sachen reden würden,

E-8096/2010 dass sie Angst habe, selber von den Militärs mitgenommen zu werden mit dem Zweck, ihre Brüder zur Rückkehr zu bewegen, dass D._______, welcher sich seit 2005 im Ausland befinde, verurteilt werden soll, dass es in der unmittelbaren Nachbarschaft der Familie zu Verhaftungen gekommen sei, dass ihr im Jahr 2007 das russische Militär nach Inguschetien gefolgt sei, nachdem es in C._______ einen Anschlag gegeben habe, dass ihr der Vater gesagt habe, die Staatsanwaltschaft hätte ihm mit ihrer Festnahme gedroht, wenn er seine Söhne weiterhin decke, weshalb er ihr empfehle, C._______ sofort zu verlassen, dass sie deshalb im Juni 2008 mit vier ihrer Brüder nach F._______ gereist und im Juli 2008 den Geschwistern nach Litauen gefolgt sei, wo sie daktyloskopisch erfasst worden sei und ein Asylgesuch gestellt habe, dass sie in Litauen eine Aufenthaltserlaubnis ("Extraschutz", eine vorläufige Aufnahme) erhalten habe und dort unter anderem in einer Konditorei gearbeitet und in einer Mietwohnung gelebt habe, dass sie ihren Bruder D._______, der in Litauen einen positiven Asylentscheid erhalten habe, letztmals im Februar 2010 gesehen habe, bevor er sich Richtung Westeuropa begeben habe, dass sie nur mit dem Bruder G._______, welcher ebenfalls in die Schweiz gereist sei, im Kontakt stehe und ihr die aktuellen Aufenthaltsorte der anderen Brüder (H._______, I._______, J._______, K._______), die in Litauen jährlich verlängerbare Bewilligungen für einen Aufenthalt besessen hätten, nicht bekannt seien, dass sie zuvor noch nie Probleme mit Organisationen privater oder öffentlicher Natur gehabt habe und politisch nicht interessiert sei, dass die Beschwerdeführerin gegen eine Rückführung nach Litauen einwendete, in Litauen hätten sich diverse Tschetschenen – mutmasslich Leute des Umfeldes von Präsident Kadyrow – nach D._______ erkundigt, weshalb sie diese bei der Polizei angezeigt habe,

E-8096/2010 dass ihre Anzeige von der litauischen Polizei nicht entgegengenommen worden sei, dass ihre Aufenthaltserlaubnis für Litauen im Ausreisezeitpunkt zwar noch gültig gewesen sei, aber ihr bereits mündlich angekündigt worden sei, dass sie nach C._______ ausgeschafft werde, dass sich ihr (...) Reisepass beim (...) Asylheim und ihr russischer Inlandpass beim Bruder J._______ befinde, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass sich im Dossier des BFM die Kopie eines litauischen Dokuments befindet, das nach Aussagen der Beschwerdeführerin "eine Art (litauischer) Flüchtlingsausweis" oder ihr "Visum" darstelle, dass das BFM am 23. September 2010 ein Übernahmeersuchen an die litauischen Behörden gerichtet hat und diese am 6. Oktober 2010 einer Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt haben, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 5. November 2010 – eröffnet am 12. November 2010 – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Litauen verfügte, sie zum Verlassen der Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist aufforderte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis der Beschwerdeführer aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die von der Beschwerdeführerin gegen eine Zuständigkeit Litauens ins Feld geführten Argumente seien unerheblich, weshalb einer Rückführung nach Litauen nichts im Wege stehen könne, dass gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge Litauen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, zumal der Eurodac- Treffer vom (...) 2008 sowie die Angaben und das abgegebene Beweismittel ("Flüchtlingsausweis") der Beschwerdeführerin ihren dortigen Aufenthalt, ihre Asylgesuchstellung sowie den erhaltenen Aufenthaltsstatus belegen würden,

E-8096/2010 dass Litauen am 6. Oktober 2010 einer Rückübernahme zugestimmt habe und demzufolge für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs zuständig sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 6. April 2011 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zwar erklärt habe, eine Rückschiebung von Litauen nach C._______ zu befürchten, und zudem die litauische Polizei ihre Anzeige (gegen die Leute Kadyrows) nicht akzeptiert habe, dass diese Aussagen jedoch kein Hindernis für eine Wegweisung nach Litauen darstellen würden und somit kein Hinderungsgrund bestehe, dass ferner keine Hinweise auf drohende Menschenrechtsverletzungen im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Litauen bestünden und sie sich bezüglich der dargelegten Schwierigkeiten an die zuständigen litauischen Behörden wenden könne, dass weder die in Litauen herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung möglich sei, dass bezüglich der weiteren Erwägungen auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass das Migrationsamt des Kantons L._______ der Beschwerdeführerin am 12. November 2010 Gelegenheit gab, zum eröffneten Nichteintretensentscheid und der vom Kanton geplanten Fernhaltemassnahme Stellung zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin dabei bestätigte, die angefochtene Verfügung verstanden zu haben und nicht nach Litauen zurückkehren zu können, weil sie dort bedroht worden sei und ihr die litauische Polizei den notwendigen Schutz verweigert habe, obwohl sie stets im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin am 19. November 2010 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die

E-8096/2010 Verfügung des BFM vom 5. November 2010 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, weiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug undurchführbar (unzulässig, unzumutbar, unmöglich) und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass sie ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, in den bisherigen Befragungen nicht die wahren Ausreisegründe gesagt zu haben und der Grund, weshalb sie nicht nach Litauen zurückkehren könne, vielmehr darin liege, dass ihr Bruder H._______ sie einem Freund zur Frau versprochen habe, was sie verweigert habe, dass H._______ sie deshalb geschlagen und "mit höchster Strafe bedroht" habe, weshalb sie aus Angst der Heirat zugestimmt habe, dass sie vor der Vermählung erfahren habe, dass ihr Bruder G._______ in die Schweiz reisen werde, weshalb sie diese Gelegenheit ergriffen und ihn begleitet habe, um so ihrer Heirat zu entgehen, dass sie unter diesen Umständen damit rechne, dass eine Rückkehr nach Litauen für sie den Tod bedeute, dass sie nicht mehr mit H._______ zusammentreffen wolle und ihr in Litauen die Rückschiebung nach C._______ drohe, dass bezüglich der weiteren Einzelheiten auf die Beschwerde zu verweisen ist, dass mit der Beschwerde eine vom 19. November 2010 datierte Bestätigung über die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin eingereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefaxschreiben vom 22. November 2010 das Amt für Migration des Kantons L._______ anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet

E-8096/2010 (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass auf den Antrag auf Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich

E-8096/2010 volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen in den Dublin- Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der Eurodac-Datenbank die Asylgesuchseinreichung der Beschwerdeführerin in Litauen feststeht und von dieser auch nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin sich nach eigenen Angaben mindestens seit dem (...) 2008 (Asylgesuchstellung) bis zur Weiterreise in die Schweiz legal in Litauen aufgehalten hat, dass die Anwesenheit und der Aufenthaltsstatus ihres Bruders G._______ (N ...) in der Schweiz – aufgrund einer Abfrage des Zentralen Migrationssystems (ZEMIS) vom 13. Dezember 2010 ist bei ihm das Dublin-Verfahren noch im Gang – nichts daran ändern kann, dass angesichts dieses Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge Litauen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, dass vorab auffällt, dass die Beschwerdeführerin ihre Beweggründe für die Ausreise aus Litauen widersprüchlich dargelegt hat und auf Beschwerdeebene eine völlig neue Version – Gefährdung durch die Familie wegen Verweigerung der Vermählung mit einem vom Bruder ausgewählten Mann – vorbringt, dass keine nachvollziehbare Motivation erkennbar ist, weshalb sie diese angebliche innerfamiliäre Gefährdung erst jetzt vorbringt und weshalb diese Version nun die richtige sein soll, dass im Übrigen derartige Befürchtungen an der Zuständigkeit Litauens zur Behandlung des Asylgesuchs nichts ändern, dass die Beschwerdeführerin nötigenfalls die zuständigen litauischen Behörden beziehungsweise die Polizei um Schutz vor Behelligungen aus dem Kreis der Familie ersuchen kann,

E-8096/2010 dass Litauen seit dem 20. Juni 1995 Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und seit 1. Februar 1996 (in Kraftsetzung am 2. März 1996) des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge über eine Aufenthaltsbewilligung in Litauen verfügte, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Litauen in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass insgesamt weder begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Litauen noch humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Anlass geben könnten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass im Rahmen eines "Dublin-Verfahrens" – einem Verfahren zwecks Überstellung einer asylsuchenden Person in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen in Dublin-Verfahren regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt und demnach im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts zu beantworten ist,

E-8096/2010 dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangen kann, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Litauen zu Recht angeordnet hat, dass somit Abklärung und Begründung des BFM rechtsgenüglich ausgefallen sind und es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist, dass mit dem Urteil der Antrag auf Verzicht einer Kostenvorschusserhebung gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-8096/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. 5. . Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:

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