Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.07.2008 E-8092/2007

15 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,936 mots·~15 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes v...

Texte intégral

Abtei lung V E-8092/2007 E-5471/2007 E-5472/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juli 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. 1. A._______ 2. B._______ 3. C._______ 4. D._______ Türkei, alle vertreten durch Edith Hofmann, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Mai 2007 und vom 13. Juli 2007 N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8092/2007; E-5471/2007; E-5472/2007 Sachverhalt: A. Die Gesuchsteller ersuchten am 1. Oktober 2003 in der Schweiz um Asyl. Mit drei gesonderten Verfügungen vom 19. April 2005 stellte das Bundesamt für Migration (BFM) fest, die Gesuchsteller erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. B. Mit drei separaten Urteilen vom 21. Mai 2007 (E-4341/2006, E-4342/2006, E-4343/2006) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Gesuchsteller vom 18. Mai 2005 gegen die Verfügungen des BFM vom 19. April 2005 ab. C. Mit Urteil vom 13. Juli 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die Revisionsgesuche vom 29. Juni 2007 (E-4438/2007, E-4440/2007, E-4442/2007) ab, mit welchen die Gesuchsteller die revisionsweise Aufhebung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2007 gestützt auf Art. 121 Bst. d BGG (versehntliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) beantragt hatten. D. Am 25. Juli 2007 reichten die Gesuchsteller über ihre Rechtsvertreterin beim BFM eine mit „Wiedererwägungsgesuch eventuell 2. Asylgesuch“ betitelte Eingabe ein und beantragten die Gewährung von Asyl, eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Stützung der Vorbringen reichten sie ein Arztzeugnis vom 23. Juli 2007 betreffend die Einweisung der Gesuchstellerin 2 in ein Psychiatriezentrum, deutsche Asylakten des Bruders E._______ des Gesuchstellers 1, drei Fotografien, einen Internetartikel vom 6. April 2005, einen Ausschnitt eines Zeitungsartikels in Kopie, eine Liste von zum Teil als Flüchtlinge anerkannten Personen aus dem Herkunftsdorf der Gesuchsteller (...) und das Militärbüchlein des Gesuchstellers 4 im Original zu den Akten. E. Mit Verfügungen vom 16. August 2007 trat das BFM betreffend die E-8092/2007; E-5471/2007; E-5472/2007 Gesuchsteller 3 und 4 (..., erwachsene Kinder der Gesuchsteller 1 und 2) auf das Wiedererwägungsgesuch mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Eingabe vom 25. Juli 2007, ergänzt am 3. August 2007, zur Behandlung als Revisionsgesuche (E-5471/2007 [Gesuchstellerin 3] und E-5472/2007 [Gesuchsteller 4]) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. F. Mit Telefax-Verfügung vom 17. August 2007 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisungen der Gesuchsteller 3 und 4 vorläufig aus. G. Am 23. August 2007 reichten die Gesuchsteller 3 und 4 über ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen die Entscheide des BFM vom 16. August 2007 ein (vgl. E-8799/2007 betreffend die Gesuchstellerin 3 und E-8798/2007 betreffend den Gesuchsteller 4), in welchen sie unter anderem beantragten, es sei zu klären, ob es sich bei ihrer Eingabe vom 25. Juli 2007 um ein Wiedererwägungs- oder ein Revisionsgesuch handle. H. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2007 nahm das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 25. Juli 2007 nach einer ersten Aktenprüfung als Revisionsgesuch und die Eingabe vom 23. August 2007 als weitere Ergänzung im Revisionsverfahren der Gesuchsteller 3 und 4 entgegen und hiess die Gesuche um Aussetzung des Vollzuges sowie um unentgeltliche Rechtspflege gut. I. Am 9. November 2007 informierten die Gesuchsteller 3 und 4 das Bundesverwaltungsgericht, dass ihre Mutter (die Gesuchstellerin 2) bereits mehrmals vier Monate (...) hospitalisiert sei. Dabei reichten sie ein ärztliches Zeugnis ihre Mutter betreffend vom (...) vom 26. Oktober 2007 in Kopie zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 29. November 2007 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchsteller 1 und 2 vom 25. Juli 2007 – betreffend die neue, nachträglich entstandene Tatsache der psychischen Erkrankung der Gesuchstellerin – ab, und trat für den Rest mangels Zuständigkeit nicht darauf ein. Es überwies die Eingabe vom E-8092/2007; E-5471/2007; E-5472/2007 25. Juli 2007 mit Ergänzungen vom 3. und 28. August 2007 sowie vom 9. November 2007 zur Behandlung als Revisionsgesuch zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. K. Mit Instruktionsverfügung vom 30. November 2007 setzte die Instruktionsichterin den Vollzug der Wegweisung auch für die Gesuchsteller 1 und 2 aus und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Die Gesuchsteller 1 und 2 liessen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. Dezember 2007 die Verfügung des BFM vom 29. November 2007 anfechten (vgl. E-8185/2007) und beantragten darin unter anderem eine Frist für die Verbesserung des dadurch hängig gewordenen Revisionsgesuchs, welche vom Bundesverwaltungsgericht am 10. Dezember 2007 gewährt wurde. M. Am 27. Dezember 2007 und 24. Januar 2008 ergänzten die Gesuchsteller 1 und 2 ihr Revisionsgesuch und reichten weitere vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Januar 2008 angeforderte Beweismittel nach (Kurzberichte der Hilfswerksvertretung über die Befragungen des Gesuchstellers 1 vom 27. Oktober 2003 und 24. Februar 2005, der Gesuchstellerin 3 vom 14. November 2003 und vom 24. Februar 2005, der Gesuchstellerin 2 sowie des Gesuchstellers 4 vom 24. Februar 2005; Schreiben von Dr. med. G_______, vom 18. Januar 2008). N. Am 24. April 2008 reichte die Rechtsvertreterin nach Aufforderung durch das Gericht ihre Honorarnoten vom 24. Januar 2008 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM (Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts- E-8092/2007; E-5471/2007; E-5472/2007 gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.32]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG). 1.5 Da die drei Revisionsgesuche in der Sache zusammenhängen und in allen drei Verfahren dieselben Revisionsgründe angerufen werden, rechtfertigt es sich vorliegend, die Vorbringen in einem Urteil zu beurteilen. 2. 2.1 Die Gesuchsteller machen geltend, sie hätten erhebliche Tatsachen erst nachträglich erfahren beziehungsweise vorbringen können und entscheidende Beweismittel nachträglich aufgefunden, welche sie im früheren Verfahren nicht hätten beibringen können (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Art. 46 VGG). Als Tatsachen, welche im Zeitpunkt der vorangegangenen Urteile vom 21. Mai 2007 und 13. Juli 2007 nicht bekannt waren, werden massive sexuelle Übergriffe gegen die Gesuchstellerin 2 genannt. Diese wurden erst im Laufe der psychiatrischen Behandlung nach der Einweisung in eine Klinik am 28. Juni 2007 bekannt. Die Gesuchstellerin konnte sich erstmals am 26. Juli 2007 zu ihren Erlebnissen konkret äussern. Zum Beweis, wonach bereits im ordentlichen Verfahren Hinweise auf solche Übergriffe vorgelegen hätten, wird auf die Befragungsprotokolle sowie Akten betreffend Feststellung von blauen Flecken bei der Beschwerdeführerin E-8092/2007; E-5471/2007; E-5472/2007 bereits in der Empfangsstelle und Protokolle der bei den Befragungen anwesenden Hilfswerksvertretungen hingewiesen, welche erst im Revisionsverfahren beigebracht wurden. Zudem wurden im Wiedererwägungsverfahren Arztberichte vom 12. und 23. Juli 2007, 23. August 2007 und 26. Oktober 2007 eingereicht. 2.2 Nachdem die neue Tatsache der geltend gemachten gravierenden sexuellen Übergriffe erst im Juli 2007 bekannt wurde, ist von der rechtzeitigen Einreichung der Revisionsgesuche auszugehen (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). 2.3 Die Gesuchsteller sind durch die angefochtenen Urteile berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Legitimation ist gegeben. 2.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Eingaben ist deshalb einzutreten (Vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid (im ordentlichen Verfahren) entstanden sind. Es handelt sich also um unechte Noven (vgl. NICOLAS VON WERDT, in: HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 526, RN 7). Erheblich beziehungsweise entscheidend im Sinne von 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie, soweit im ordentlichen Verfahren bereits bekannt, geeignet gewesen wären, zu einem anderen Entscheid zu führen (vgl. BGE 108 V 171 E.1.; VON WERDT, a.a.O, S. 526 f., RN 10 ff.; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich/St. Gallen 2006, S. 229, RN 5). Nachträglich erfahrene oder aufgefundene erhebliche Tatsachen und Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. EMARK E-8092/2007; E-5471/2007; E-5472/2007 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., S. 229, RN 4, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Hinsichtlich des angerufenen Revisionsgrundes bringen die Gesuchsteller sinngemäss im Wesentlichen vor, entscheidende Tatsachen seien bekannt geworden und es seien Beweismittel aufgefunden worden, welche die Asylvorbringen der Gesuchsteller in einem andern Lichte erscheinen liessen. Deshalb wäre der dem Urteil vom 21. Mai 2007 zu Grunde liegende Schluss, die Vorbringen der Gesuchsteller seien unglaubhaft, beziehungsweise die dem Urteil vom 13. Juli 2007 zu Grunde liegende Einschätzung, der sich bei den Akten des BFM befindende ärztliche Kurzbericht vom Oktober 2003 sei unerheblich, anders ausgefallen. Bei den neu eingebrachten Beweismitteln handle es sich insbesondere um Kurzberichte der Hilfswerksvertretung, welche über die Anhörungen und Befragungen der Gesuchsteller am 27. Oktober 2003, am 14. November 2003 beziehungsweise am 24. Februar 2005 erstellt worden seien. Diesen sei zu entnehmen, dass Ursache der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörungen der Gesuchstellerin 2 nicht der ungewisse Aufenthaltsstatus, sondern vielmehr die von der Gesuchstellerin 2 anlässlich ihrer Haft vom 23. September 2003 erlittenen Übergriffe seien, weshalb diese Haft als glaubhaft zu erachten sei. In der Eingabe vom 25. Juli 2007 wird geltend gemacht, die Gesuchstellerin 2 habe unter dem Druck der drohenden Wegweisung - vor allem auch ihres Sohnes, welcher bei der Rückkehr in den Militäridenst einrücken müsste – dekompensiert, in eine Klinik eingewiesen werden müssen und schliesslich über ihre Erlebnisse berichtet. Dies sei ihr anlässlich der Anhörungen im ordentlichen Verfahren nicht möglich gewesen. Sie sei zwar gefragt worden, ob sie lieber mit einer Frau über ihre Asylgründe sprechen wolle. Sie habe jedoch nicht darüber sprechen können und deshalb die Frage verneint. Die Gesuchstellerin habe diesen Sachverhalt bisher stets verdrängt und erst gegenüber den behandelnden Ärztinnen in Anwesenheit einer Dolmetscherin darüber sprechen können. In den Akten fänden sich jedoch zahlreiche Hinweise, welche eine nähere Prüfung nahe gelegt hätten. Mit der Eingabe vom 3. August 2007 wurde eine schriftliche Zusammenfassung der Erlebnisse der Gesuchstellerin 2 eingereicht. 4.1.1 Im Urteil vom 21. Mai 2007 die Gesuchsteller 1 und 2 betreffend (E-4341/2006) führte das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den E-8092/2007; E-5471/2007; E-5472/2007 Gesundheitszustand der Gesuchstellerin 2 unter anderem aus (vgl. Ziff. 4.2.12 der Erwägungen), gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. H._______ vom 27. Juni 2005 leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.1). Die unter dem Titel „Anamnese“ in den Zeugnissen wiedergegebenen Angaben der Gesuchstellerin sowie weitere Ausführungen in den ärztlichen Berichten entsprächen den - vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft gewerteten - Asylvorbringen der Gesuchsteller. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen dieses Urteils könnten die ärztlichen Zeugnisse daher nicht als ausschlaggebendes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Gesuchsteller gewertet werden. 4.1.2 Im Revisionsurteil vom 13. Juli 2007 war zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht eine aktenkundige Tatsache versehentlich nicht berücksichtigt hatte. Das Gericht stellte fest, dass der sich bei den Akten des BFM befindliche Kurzbericht von Dr. med. H._______ vom 11./18. Oktober 2003 im Urteil vom 21. Mai 2007 zwar nicht explizit erwähnt worden sei, hingegen alleine aus diesem Umstand nicht bereits gefolgert werden könne, das Bundesverwaltungsgericht habe eine aktenkundige Tatsache versehentlich nicht berücksichtigt. Im Urteil sei in ausführlicher und umfassender Weise begründet worden, weshalb die Asylvorbringen nicht glaubhaft dargelegt worden und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt seien. Es könne indessen offen bleiben, ob die ärztliche Kurznotiz versehentlich nicht berücksichtigt worden sei, zumal das fragliche Schriftstück mangels Erheblichkeit nicht geeignet sei, zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Insbesondere seien die Ursachen der ärztlichen Feststellungen in der Kurznotiz (multiple kleine Kontusionsmarken an Armen und Beinen, Schwellungen an beiden Knöchelregionen, unklares Schwellungsgefühl linke Gesichtshälfte) unbekannt und gelinge es den Gesuchstellern mit diesem Dokument nicht, eine andere Beurteilung ihrer im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft qualifizierten Vorbringen herbeizuführen. 4.2 Ob die Vorbringen der Gesuchsteller in den Urteilen vom 21. Mai 2007 und vom 13. Juli 2007 unrichtig gewürdigt wurden, braucht vorliegend nicht näher geprüft zu werden. Es ist hier lediglich festzustellen, ob die neu geltend gemachten Tatsachen und die eingereichten E-8092/2007; E-5471/2007; E-5472/2007 Beweismittel als entscheidend im Sinne von 123 Abs. 2 Bst. a BGG gelten können und ob sie den gesuchstellenden Personen in den früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihnen die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. 4.2.1 Es steht fest, dass die eingereichten Berichte der Hilfswerksvertreterin und des Hilfswerksvertreters vor dem Ergehen des Urteils vom 21. Mai 2007 erstellt wurden und demnach bereits im ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass die Gesuchsteller sie nicht früher eingereicht haben, da es unüblich ist, Befragungsnotizen der Hilfswerksvertreterinnen und -vertreter als Beweismittel beizuziehen, da in der Regel davon ausgegangen wird, dass die Befragungsprotokolle mit den persönlichen Notizen der Hilfswerkvertretungen übereinstimmen. Zudem konnten die Gesuchsteller davon ausgehen, dass die bei den Akten liegenden ärztlichen Notizen und Berichte hinreichende Hinweise auf die von der Gesuchstellerin 2 erlittenen Misshandlungen liefern würden. Dass die Gesuchstellerin 2 ihre Erlebnisse erst unter dem Druck der drohenden Rückschaffung bekannt gab, ist im vorliegenden Fall ebenfalls nachvollziehbar (vgl. zu dieser Thematik ausführlich Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 4 S. 105 ff.). Das verspätete Vorbringen dieser Ereignisse ist demzufolge als entschuldbar zu erachten. 4.2.2 Sowohl die von der Gesuchstellerin 2 nachträglich geschilderten Vorfälle wie die eingereichten Berichte der Hilfswerkvertretung sind als erheblich zu bezeichnen, da ihnen Hinweise zu entnehmen sind, welche die tatbeständliche Grundlage für die rechtliche Würdigung der Asylvorbringen der Gesuchsteller, namentlich deren Glaubhaftigkeit, in ein anderes Licht rücken könnten. 4.2.3 Auch wenn diese Vorfälle lediglich die Gesuchstellerin 2 betreffen, wirken sie sich auf die übrigen Gesuchsteller aus. Werden nämlich die neu geltend gemachten Vorkommnisse als glaubhaft erkannt, erscheinen auch die von den Angehörigen vorgebrachten Übergriffe in einem anderen Licht und es ist insbesondere zu prüfen, ob die Gesuchsteller mit weiteren Übergriffen zu rechnen haben. Dabei wird für jedes Familienmitglied die eigene konkrete Situation zu prüfen sein. 4.2.4 Aufgrund der vorangehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel – insbesondere den verspätet E-8092/2007; E-5471/2007; E-5472/2007 nachgereichten Militärausweis des Gesuchstellers 3 und die weiteren im Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren nachgereichten Beweismittel – im vorliegenden Revisionsverfahren einzugehen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die nachträglich geltend gemachten Tatsachen und die Kurzberichte der Hilfswerksvertretung neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel darstellen, weshalb die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2007 aufzuheben und die Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen sind. Die noch hängigen Beschwerden (E-8185/07, E-8798/07, E-8799/07) gegen die Wiedererwägungsentscheide des BFM werden mit separaten Verfügungen abgeschrieben. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Damit werden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 6.2 Den Gesuchstellern ist angesichts des Obsiegens im Revisionsverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller reichte am 24. April 2008 zwei Kostennoten vom 24. Januar 2008 ein. In ihrer Kostennote im Verfahren der Eltern (E-8092/07), welche als angemessen betrachtet werden kann, weist sie einen Betrag von insgesamt Fr. 1'471.-- (inkl. Auslagen von Fr. 56.--) aus. Die Kostennote in den Verfahren der Tochter und des Sohnes (E-5471/2007 und 5472/2007) weist einen Betrag von Fr. 1119.-- (inkl. Auslagen von Fr. 34.--) aus. Dieser Betrag ist ebenfalls als angemessen zu bezeichnen. Den Gesuchstellern ist damit insgesamt eine Parteientschädigung von total Fr 2'590.-- (inkl. Auslagen) zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-8092/2007; E-5471/2007; E-5472/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Revisionsgesuche werden gutgeheissen. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2007 (E-4341/06, E-4342/06 und E-4343/06) werden aufgehoben. 2. Die Beschwerdeverfahren werden wieder aufgenommen. Die Gesuchsteller beziehungsweise Beschwerdeführer können den Ausgang der Verfahren in der Schweiz abwarten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Den Gesuchstellern wird für das Revisionsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'590.-- entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller (Einschreiben; Beilagen: Formular Zahladresse mit Briefumschlag) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten Ref.-Nr. N_______ - Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand: Seite 11

E-8092/2007 — Bundesverwaltungsgericht 15.07.2008 E-8092/2007 — Swissrulings