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Bundesverwaltungsgericht 22.12.2008 E-8073/2008

22 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,204 mots·~11 min·4

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-8073/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Dezember 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Eritrea, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8073/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Volkszugehörigkeit aus (...) – gemäss eigenen Angaben über den Sudan, Libyen und Italien am 27. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel befragt und am 18. November 2008 durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurden, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei in der Heimat seit Ende 1999 gesucht und Anfang 2000 für die Dauer von sechs Monaten erstmals inhaftiert und anschliessend zwangsrekrutiert worden, dass er hiernach bis 2004 am Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien teilgenommen habe, wobei er wegen Bagatellen sowie unter dem Vorwurf, Kontakt mit einem UNO-Mitarbeiter aufgenommen zu haben, für je zwei bis drei Monate inhaftiert worden sei, dass er im Jahr 2006 erneut für ein Jahr inhaftiert worden sei, da er aus dem Urlaub nicht zum Militär zurückgekehrt sei, wobei er sechs Monate in Einzelhaft gesessen und sehr schlimme Erfahrungen gemacht habe, dass seine Schwester und seine Tochter ebenfalls Militärdienst geleistet hätten und sein Bruder seit drei Jahren in Haft sei, dass er am 12. Mai 2008 einen Hafturlaub genutzt habe, um aus der Heimat zu flüchten und am 20. Mai in den Sudan gelangt sei, dass gemäss Rapport des Grenzwachtkorps der Beschwerdeführer am 24. September 2008 nach versuchter illegaler Einreise nach Italien zurückgeführt wurde, dass am 26. November 2008 Italien einem Rückübernahmeersuchen des BFM entsprach und gestützt auf das entsprechende bilaterale Abkommen mit der Schweiz einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes E-8073/2008 vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG seien vorliegend erfüllt, da Italien als sicherer Drittstaat bezeichnet werden könne, der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten habe und Italien die Bereitschaft für die Rückübernahme erklärt habe, dass der Beschwerdeführer ferner in der Schweiz weder nahe Angehörige noch enge Beziehungen zu hier lebenden Personen habe und die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich erfülle, dass der Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu bezweifeln sei, womit es ihm nicht gelinge, die Flüchtlingseigenschaft mit der erforderlichen Offensichtlichkeit zu begründen, dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestünde, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in den Drittstaat Italien schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 (vorab per Fax am 15. Dezember 2008) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dessen Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks erneuter Überprüfung beantragte, dass eventualiter die Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Italien festzustellen sei, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren sei, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, er habe eine leider unlesbare Kopie seines eritreischen Militärausweises erhältlich machen können und bemühe sich, das Dokument erneut per Fax zu erhalten, um seine Zwangsrekrutierung zu belegen, E-8073/2008 dass die Situation in Italien im Flüchtlingsbereich schwierig sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-8073/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, dass der vorangegangene Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien aktenkundig und unbestritten ist, dass vom Beschwerdeführer zudem nie behauptet wurde, er habe zur Schweiz enge Beziehungen oder hier nahe Angehörige, dass Italien – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten – am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, E-8073/2008 dass der Beschwerdeführet – wie vom BFM zutreffend erkannt – in den sicheren Drittstaat Italien zurückkehren kann, da dessen Behörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 26. November 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Beachtung des Rückschiebungsschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den Drittstaat Italien nicht zu widerlegen vermag, dass ferner eine Missachtung des Non-refoulement-Gebotes durch den Drittstaat gar nicht begangen werden kann, solange die Behörden dieses Drittstaates mangels Schutzersuchens oder mangels Mitwirkung der Betroffenen (beispielsweise durch Beachtung einer Anhörungseinladung) gar nicht auf eine allfällige Verfolgungs- oder Gefährdungssituation im Heimatstaat aufmerksam gemacht werden, dass es somit in der Disposition des Beschwerdeführers liegt, entsprechende Gründe nach einer Rückkehr nach Italien geltend zu machen, dass auch keine Indizien für die Widerlegung der Vermutung ersichtlich sind, wonach Italien im Falle des Beschwerdeführers den Rückschiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beachte, dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus den Akten keine genügend konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden kann, E-8073/2008 dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise in der Eintretensfrage enthält, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Italien offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürch- E-8073/2008 ten hat und er dort zudem – wie bereits oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, sofern darum ersucht wird, dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Italien sprechen und solche auch nicht substanziell geltend gemacht werden, dass nämlich der Umstand, dass der Verfahrensgang für Asylsuchende in Italien vergleichsweise mühseliger ausgestaltet sein mag, den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist, dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde inklusive sämtlicher materieller und prozessualer Anträge abzuweisen ist, dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vorbringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge und den Inhalt der Beschwerde weiter einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Rechtsbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, E-8073/2008 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) E-8073/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - (...) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 10

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