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Bundesverwaltungsgericht 13.12.2007 E-8073/2007

13 décembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,259 mots·~6 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 8. Oktober 2007 i.S. Asyl und Wegwei...

Texte intégral

Abtei lung V E-8073/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Dezember 2007 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Adrian Brand. A._______, Sri Lanka, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 5. Oktober 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / Wiederherstellung der Beschwerdefrist / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8073/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 - eröffnet am gleichen Tag - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass die Schwester des Beschwerdeführers am 23. November 2007 ein Schreiben an das BFM richtete und darin sinngemäss um nochmalige Prüfung des Asylgesuchs ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2007 (Poststempel) um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchen lässt, dass er gleichzeitig die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2007 sowie die Gewährung von Asyl beantragen lässt, dass er in prozessualer Hinsicht beantragen lässt, dem Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei mit der Gewährung der Akteneinsicht eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern als Spruchkörper entscheiden, E-8073/2007 dass diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, da diese nicht unter die explizit in Art. 111 Abs. 2 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter bzw. der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, dass aus prozessökonomischen Gründen der gleiche Spruchkörper in der Besetzung mit drei Richtern/Richterinnen über das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und der Frage der Unzulässigkeit der Beschwerde (infolge Verspätung) befindet, ungeachtet dessen, dass über die Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Oktober 2007 im Einzelrichterlichen Verfahren zu entscheiden wäre (vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG), dass gemäss Art. 50 VwVG die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen ist, dass schriftliche Eingaben nach Art. 21 Abs. 1 VwVG spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind, dass die angefochtene Verfügung gemäss Empfangsbestätigung am 5. Oktober 2007 eröffnet wurde (vgl. A15/1), dass somit die Beschwerdefrist von 30 Tagen am 5. November 2007 2007 abgelaufen ist (Art. 20 Abs. 3 VwVG), dass die Eingabe vom 28. November 2007 demnach verspätet eingereicht wurde, weshalb zu prüfen ist, ob entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegen, welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Wesentlichen geltend macht, er leide unter einer schweren Depression und sei deshalb unverschuldeter Weise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, dass der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis zu den Akten legt, welches bestätigt, dass er seit Oktober 2007 wegen einer schweren Depression in Behandlung und vom 28. Oktober bis am 1. November 2007 im Spital B._______ hospitalisiert gewesen sei, E-8073/2007 dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist, dass der Beschwerdeführer unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln und dass er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnachteile aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu beheben, wobei Wiederherstellungsgründe unter anderem Militärdienst oder plötzliche schwere Erkrankungen darstellen können (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 62), dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), dass die Erkrankung derart sein muss, dass die Partei durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGE 112 V 255 E. 2; EVGE 1969 S. 150), dass der Beschwerdeführer grundsätzlich berechtigt ist, die Rechtsmitteleingabe erst gegen Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen, dass deshalb für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer unverschuldet vom fristgerechten Handeln abgehalten worden sei, die letzte Zeit vor Ablauf der Frist von besonderer Bedeutung ist, dass der Beschwerdeführer gemäss definitivem Kurzaustrittsbericht vom 2. November 2007 am 1. November 2007, also 4 Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist, in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen wurde, dass bezüglich des weiteren Prozedere eine augenärztliche Beurteilung der Augenbeschwerden sowie eine Weiterführung der Therapie mit "Remeron" und allenfalls eine Dosisanpassung, im Falle persistierender Beschwerden allenfalls eine Kontaktaufnahme mit dem sozial- E-8073/2007 psychiatrischen Dienst in C._______ zur weiteren Abklärung empfohlen wurde, dass der Beschwerdeführer somit für die Zeit unmittelbar nach dem Spitalaustritt bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Erkrankung belegen kann, welche ihn davon abgehalten hat, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen, dass das Fristversäumnis des Beschwerdeführers somit nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist fehlt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist - unabhängig von der Frage der rechtzeitig nachgeholten Rechtshandlung abzuweisen ist, dass mit der Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird, dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2007 nicht einzutreten ist, dass demnach die Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2007 rechtskräftig ist, dass das Gesuch um Ansetzung einer Frist für die Beschwerdeergänzung ebenfalls abzuweisen ist, dass die Akten durch das BFM zu edieren sind, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- E-8073/2007 verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-8073/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs) - das Ausländeramt des Kantons D._______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: Seite 7

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