Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.04.2011 E-8052/2009

20 avril 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,973 mots·~15 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8052/2009 Urteil vom 20. April 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am ________, Iran, vertreten durch lic. iur. Daniel Albietz, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2009 / N (…).

E-8052/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im September 2008 auf dem Landweg über die Türkei verliess, am 22. Oktober 2008 in die Schweiz gelangte und am 24. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte, dass er am 31. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel befragt und am 1. Juli 2009 durch das BFM zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe den Iran verlassen, um seine Religion im Ausland zu wechseln, dass er sich mit der islamischen Religion nicht mehr habe identifizieren können und sich seit zirka zwei Jahren vor seiner Ausreise keiner Religion zugehörig gefühlt habe, dass er begonnen habe, sich für das Christentum zu interessieren und die Bibel zu lesen, dass er beim Ausfüllen von Personalformularen jeweils die Rubrik Religion habe leer stehen lassen und deshalb beinahe seine Arbeitsstelle verloren habe, dass es für ihn aufgrund seiner Abkehr vom islamischen Glauben immer gefährlicher geworden sei, dass er im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens in der Schweiz zum Christentum übergetreten ist und deshalb bei einer Rückkehr in den Iran Gefängnisstrafen oder den Tod durch den Strang befürchten müsse, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend machte, seit seiner Ankunft in der Schweiz engagiere er sich als Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF), die verschiedene Demonstrationen und Kundgebungen in der Schweiz organisiere, an denen auch er teilnehme,

E-8052/2009 dass die DVF Bilder von ihren Veranstaltungen im Internet veröffentliche und der Beschwerdeführer entsprechendes Fotomaterial zu den Akten reichte, dass er in der DVF die Funktion eines (…) innehabe, dass das BFM mit Verfügung vom 20. November 2009 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM vom 20. November 2009 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft besitze und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm entsprechend Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass im Weiteren darum ersucht wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass er in prozessualer Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit dem unterzeichneten Anwalt als Rechtsvertreter und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass mit der Rechtsmitteleingabe unter anderem öffentlich zugängliche Medienberichte, private Referenz- und Unterstützungsschreiben, ein Anmeldeformular für die Universität Tabriz samt Formular zur Verschiebung des Militärdienstes und Unterlagen bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz zu den Akten gereicht wurden,

E-8052/2009 dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2010 feststellte, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung ausführte, nach einer summarischen Prüfung der aktuell vorliegenden Akten würden die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren als aussichtslos erscheinen, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, dass der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss innert Frist leistete, dass das BFM auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2010 mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2010 zur Beschwerde Stellung nahm, ausführte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung durch das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG

E-8052/2009 i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

E-8052/2009 dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender Form beurteilen und somit zu bestätigen sind, dass das BFM richtigerweise feststellte, der Beschwerdeführer habe keine bereits erlittene Verfolgung aufgrund seiner Abkehr vom islamischen Glauben geltend gemacht, sondern lediglich vorgebracht, er habe Angst um seinen Job gehabt und befürchtet, er könnte ins Gefängnis kommen, dass entgegen der Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe flüchtingsrechtlich bestehende Vorfluchtgründe aufgrund der vorliegenden Aktenlage ohne weiteren Begründungsaufwand nicht zu bejahen sind, dass selbst alleine die Konversion zum Christentum im Iran grundsätzlich nicht zu einer staatlichen Verfolgung führt, sondern eine Verfolgung erst dann zum Tragen kommt, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionarischen Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (BVGE 2009/28 E. 7.3.4 S. 361), dass, wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, subjektive Nachfluchtgründe geltend macht (Art. 54 AsylG), die zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl führen, dass die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen, verbietet (BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352), dass die Einschätzung in der angefochtenen Verfügung zur Apostasie und bezüglich der Folgen einer Glaubenskonversion von Iranern im Ausland als in entscheidwesentlicher Hinsicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konform zu bezeichnen ist,

E-8052/2009 dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen verwiesen werden kann, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im oben zitierten BVGE 2009/28 ausführlich mit der Situation der Christen im Iran auseinandergesetzt hat, dass das Gericht hierbei unter anderem feststellte, eine christliche Glaubensausübung vermöge im Iran dann Massnahmen auszulösen, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert werde und im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfahre (a.a.O. E. 7.3.5), dass vorliegend aufgrund der Akten - wie bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2009 festgestellt - nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben in einer solchen Art und Weise ausübt, dass bei Konversion im Ausland bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden muss (a.a.O. E. 7.3.5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insbesondere zu Recht zum Schluss kommt, eine Konsultation der vorliegenden Akten zeige, dass der Beschwerdeführer nicht zu den gefährdeten Personenkreisen gehöre, dass die Vorbringen in der zwar sorgfältig abgefassten und mit zahlreichen themenbezogen gehaltenen Unterlagen angereicherten Rechtsmitteleingabe aufgrund der Aktenlage für den vorliegend zu prüfenden Einzelfall keine andere Beurteilung zulassen, dass die Verweise in der Rechtsmitteleingabe auf unterschiedliche öffentlich zugängliche Medienberichte und Artikel verschiedentlicher Institutionen keine Rückschlüsse auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers zulassen, dass das Gericht die Einschätzung des Beschwerdeführers zumindest insoweit nicht teilt, wonach sich die Situation im Iran bezüglich Konvertiten seit dem Erlass des Urteils BVGE 2009/28 bezüglich

E-8052/2009 entscheidwesentlicher Aspekte verändert beziehungsweise verschlimmert hätte, dass diesbezüglich entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Meinung auch den politischen Unmutsbekundungen iranischer Behörden im Nachfeld der Abstimmung über das Minarettverbot in der Schweiz keine entscheidrelevante Bedeutung beigemessen werden kann, dass demnach der Einwand in der Beschwerde, in dieser Hinsicht seien die Sachverhaltsabklärungen und -feststellungen durch das BFM unvollständig und teilweise unrichtig oder veraltet, nicht durchzudringen vermag und der implizite Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass im Weiteren - nach der Lektüre der beiden entsprechenden Entscheide - unverständlich ist, wie in der Beschwerde festgestellt werden kann, es sei eine Tatsache, dass weder das BFM in der angefochtenen Verfügung noch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2009/28 eine Unterscheidung zwischen Angehörigen traditionell christlicher Gruppierungen und christlichen Konvertiten gemacht werde, und sich weitere Erörterungen unter Verweis auf die E. 7.3.3 – 7.3.5 des letztgenannten Urteils erübrigen, dass die Einwände in der Rechtsmitteleingabe und die aus Sicht des Beschwerdeführers unterschiedlichen Gewichtungen der Wahrscheinlichkeit einer potentiellen Gefährdungslage in Beachtung der geltenden Rechtsprechung nicht durchzudringen vermögen und eine begründete Furcht, im Iran von ernsthaften Nachteilen in flüchtlingsrechtlich relevanter Form überzogen zu werden, nicht darlegen können, dass vielmehr der in der angefochtenen Verfügung zentralen Erwägung zu folgen ist, wonach eine potentielle Gefährdung im Iran neben einer blossen Konversion zusätzlich voraussetzt, dass der Konvertit innerhalb seiner neuen Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung beziehungsweise Funktion inne hat, indem er sich etwa aktiv für die Verbreiterung seiner neuen Religionsüberzeugung einsetzt und zusätzlich gegen staatliche Interessen handelt, dass diese Voraussetzungen auf den Beschwerdeführer klarerweise nicht zutreffen und demnach festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer die

E-8052/2009 Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner Konversion zum Christentum in der Schweiz nicht erfüllt, dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe gesetzt zu haben, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ebenso überzeugend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung erwog, dass der Beschwerdeführer aus seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz keine subjektiven Nachfluchtgründe darzulegen vermag, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht begründen könnte, dass aufgrund der Aktenlage - auch in Berücksichtigung der Vorbringen und eingereichten Beweismittel auf Beschwerdeebene - nicht ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der Kundgebungen besonders profiliert beziehungsweise exponiert hätte, dass ferner fraglich erscheint, ob eine mögliche Identifizierbarkeit aufgrund eines unterschwelligen politischen Profils ausreicht, eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Iran anzunehmen, dass es angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa unwahrscheinlich erscheint, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an den Kundgebungen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr in den Iran deswegen verfolgen würden und eine Identifizierung hier in der Schweiz im Übrigen auch kaum wahrscheinlich sein dürfte, da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, bereits im Heimatland aus politischen Gründen aufgefallen zu sein, dass eine exilpolitische Tätigkeit zudem erst wahrgenommen wird, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen die territoriale Integrität oder das politische System Irans gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der Exilszene darstellt, dass unterhalb dieser Schwelle ein Rückkehrer nicht mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben wird,

E-8052/2009 dass vorliegend aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat und in nicht namhafter Position an politischen Kundgebungen teilgenommen hat, nicht damit zu rechnen ist, dass er aus Sicht der Behörden in den Kreis ernstzunehmender regierungsfeindlicher Aktivisten eingebunden würde, dass demnach vorliegend aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei der Rückkehr in den Iran nicht aus Gründen, die erst nach seiner Ausreise aus dem Heimatland entstanden wären, mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen haben und somit eine begründete Furcht, künftig flüchtlingsrechtlich relevanten ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, zu verneinen ist, dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach er in seinem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor dem Hintergrund der diesbezüglichen gefestigten Rechtsprechungspraxis die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

E-8052/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Iran auch unter Berücksichtigung aktueller Protestkundgebungen zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird, dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen

E-8052/2009 (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1996 Nr. 2, S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist, dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht abgewiesen wurden und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die aufzuerlegenden Verfahrenskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-8052/2009 E-8052/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

E-8052/2009 — Bundesverwaltungsgericht 20.04.2011 E-8052/2009 — Swissrulings