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Bundesverwaltungsgericht 09.05.2017 E-8043/2016

9 mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,443 mots·~12 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. November 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8043/2016

Urteil v o m 9 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), (Beschwerdeführer) B._______, geboren am (…), (Beschwerdeführerin) C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 25. November 2016 / N (…).

E-8043/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Oktober 2015 und der Anhörungen vom 30. Mai und 25. Juli 2016 führten sie im Wesentlichen Folgendes aus: Sie seien afghanische Staatsangehörige der Ethnie der Paschtunen (Beschwerdeführer) beziehungsweise der Ethnie der Tadschiken (Beschwerdeführerin). Aufgrund einer drohenden Rekrutierung durch einen Kommandanten namens H._______ für den Jihad sei der Beschwerdeführer mit 20 Jahren in den Iran gereist. Dort habe er die Tochter seines Arbeitgebers, die Beschwerdeführerin, kennengelernt. Er habe sie geheiratet, obwohl er selbst in seinem Heimatdorf bereits der Tochter von I._______ versprochen gewesen sei und die Beschwerdeführerin ihrem Cousin. Aus Furcht vor Nachstellungen von Seiten des Cousins seien sie nach Afghanistan zur Familie des Beschwerdeführers zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei dann nach Pakistan gegangen, um dort zu arbeiten. Nach fünf Monaten sei er zu seiner mittlerweile gesundheitlich angeschlagenen Ehefrau zurückgekehrt und habe sie nach Pakistan mitgenommen. Dort sei er eines Tages auf dem Heimweg von der Arbeit von Unbekannten spitalreif geschlagen worden. Seine Eltern hätten ihn gefunden und ihn und die Beschwerdeführerin zurück nach Afghanistan gebracht. Er sei erneut nach Pakistan gegangen und habe dort als Fahrer und später im Iran auf dem Bau gearbeitet. Die Beschwerdeführerin und die zwischenzeitlich zur Welt gekommenen Kinder hätten stets bei den Eltern des Beschwerdeführers gelebt. Aufgrund der nichteingehaltenen Verheiratung des Beschwerdeführers mit der Tochter von I._______ sei es zwischen diesen beiden Familien zu einer Fehde gekommen. Um diese beizulegen, sei die älteste Tochter der Beschwerdeführenden vom Vater des Beschwerdeführers dem wesentlich älteren Sohn von I._______ versprochen worden. Davon hätten die Beschwerdeführenden nur durch Zufall und erst viel später erfahren. Sodann habe der Kommandant H._______ den Tod des Beschwerdeführers im Jihad gewollt. Nachdem die Beschwerdeführenden von den offenen Wegen nach Europa vernommen hätten, hätten sie sich zur Ausreise aus Afghanistan entschlossen. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Tazkira zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. November 2016, eröffnet am 28. November 2016,

E-8043/2016 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind

E-8043/2016 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme der folgenden Erläuterung einzutreten. Hinsichtlich des Eventualantrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme sind die Beschwerdeführenden nicht beschwert, zumal die Vorinstanz bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. Nach konstanter Praxis gilt das Alternativitätsverhältnis der Voraussetzungen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-8043/2016 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Aufgrund des Stellenwertes der Familie bezüglich Heirat in Afghanistan vermöchten die Ausführungen des Beschwerdeführers, sich bei der Heirat mit der Beschwerdeführerin keine Gedanken über etwaige Folgen für sich respektive seine Familie gemacht zu haben, nicht zu überzeugen. Es sei zudem davon auszugehen, dass er bereits zum Zeitpunkt der Heirat mit der Beschwerdeführerin der Tochter von I._______ versprochen gewesen sei. Unstimmigkeiten gebe es auch in den Angaben zu den Umständen der Heirat. Zweifelhaft sei sodann, weshalb der Beschwerdeführer trotz der zu erwartenden Schwierigkeiten mit I._______ nach Afghanistan zurückgekehrt sei und seine Ehefrau dort wiederholt alleine zurückgelassen habe. Unklar sei, zu welchem Zeitpunkt die Tochter der Beschwerdeführenden der Familie von I._______ versprochen worden sei. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Probleme mit I._______ nicht mit einem Urteil der Dorfältesten habe lösen lassen beziehungsweise der ungelöste Konflikt jahrelang keine Konsequenzen nach sich gezogen habe. Die vorgebrachten Verfolgungsvorbringen im Zusammenhang mit H._______ seien bezüglich des Grunds für die Rekrutierung widersprüchlich und nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe zuletzt zwei Jahre vor der Ausreise via Mittelsmänner in Kontakt zu H._______ gestanden; persönlich habe er zu H._______ keinen Kontakt gehabt. Durch die angesehene Position des Vaters als Dorfältester und die gute Beziehung zum Mullah sei der Beschwerdeführer vor H._______ geschützt gewesen. 5.2 In ihrer Beschwerdeschrift bekräftigen die Beschwerdeführenden den bisherigen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche. Sie machen geltend, sie hätten eigentlich nicht geheiratet, sondern seien nur nach religiösen Vorschriften getraut

E-8043/2016 worden. Dies hätten sie wegen der Verwandten und Eltern des Beschwerdeführers jeweils wiederholen müssen, so dass alle angegebenen Orte der Heirat/Trauung korrekt seien. Sie seien bei der ersten Trauung sehr jung gewesen und hätten nie gedacht, dass ihr Ungehorsam ihren Eltern gegenüber und das Nichteinhalten der Verlobungsversprechen solch schwerwiegende Konsequenzen mit sich bringen würden. Die Beschwerdeführerin habe seit der Flucht aus Shiraz keinen Kontakt mehr mit ihren Eltern gehabt. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten keine andere Alternative gehabt, als sich in die Obhut des Vaters zu bringen. Dieser habe als Dorfvorsteher einen gewissen Ruf, Einfluss und Macht im Dorf und der Umgebung besessen. Als Familienvorsteher habe sein Vater seine Enkelin I._______ versprechen können, ohne den Beschwerdeführer um Erlaubnis bitten zu müssen. Deshalb hätten die Beschwerdeführenden nur durch Zufall von der Verlobung ihrer Tochter erfahren. Aufgrund der drohenden Zwangsverheiratung der Tochter hätten sie keine andere Wahl gehabt, als ins Ausland zu fliehen. Sodann habe sich der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderungen des Kommandanten H._______ dessen Truppen nicht angeschlossen, da er genau gewusst habe, dass dieser von I._______ angestiftet worden sei, ihn (Beschwerdeführer) in den Bergen umzubringen und dies als Sterben im Krieg darzustellen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden den Beschwerdeführenden ernsthafte Nachteile und eine unmenschliche Behandlung und somit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen, weshalb ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei. 5.3 In der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 erwog die Instruktionsrichterin im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde, „dass das SEM nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung und mittels umfassender Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt sein dürfte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb sie keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls hätten, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prüfung der Akten kein Grund zur Beanstandung zu erblicken sein dürfte, dass der Inhalt der Beschwerde keine andere Betrachtungsweise aufdrängt, dass die Beschwerdeführenden den bisherigen Sachverhalt unter Bezug-

E-8043/2016 nahme auf die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche bekräftigen, diese jedoch nicht aufzulösen vermögen, dass der Einwand, die Beschwerdeführenden seien sich aufgrund ihres Alters der Konsequenzen einer Eheschliessung entgegen den Willen ihrer Eltern nicht bewusst gewesen, nicht zu überzeugen vermögen dürfte, zumal beide mit der afghanischen Tradition vertraut sind und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eheschliessung bereits mehr als 20 Jahre alt gewesen ist, dass die Beschwerdeführenden ausführen, I._______ hätte seinen Ruf und denjenigen seiner Tochter erst nach dem Tod des Beschwerdeführers wieder herstellen können, weshalb eine Zwangsverheiratung der Tochter der Beschwerdeführenden zur Lösung dieses Konflikts als nicht plausibel erscheinen dürfte, dass selbst bei Annahme einer glaubhaft drohenden Zwangsheirat der Tochter der Beschwerdeführenden beziehungsweise Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Blutfehde mit I._______ diese Vorbringen nicht als asylrelevant einzustufen sein dürften, da sie nicht an ein sogenanntes asylerhebliches Merkmal wie etwa die ethnische Zugehörigkeit, die politische Überzeugung oder die religiöse Grundentscheidung anknüpfen“. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen; sie sind nicht zu beanstanden. Auch der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es kann diesbezüglich auf die oben zitierten Erwägungen gemäss Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 verwiesen werden. Sodann vermochte angeblich die Fehde zwischen der Familie des Beschwerdeführers und I._______ nur durch den Tod des Beschwerdeführers beseitigt werden. Dennoch lebten die Beschwerdeführenden nach ihrer Hochzeit mehrere Jahre in Afghanistan, ohne von I._______ behelligt worden zu sein. Um den Beschwerdeführer zu beseitigen, habe I._______ sodann H._______ beauftragt, den Beschwerdeführer im Jihad sterben zu lassen. Der Beschwerdeführer hatte zuletzt zwei Jahre vor seiner Ausreise via Mittelsmänner mit H._______ Kontakt. Es fehlt diesbezüglich somit an einer zeitlichen Kausalität zwischen der geltend gemachten Verfolgung und der Flucht. In einer

E-8043/2016 Gesamtwürdigung vermögen die geltend gemachte Furcht vor einer Blutrache, der Einzug in den Jihad und die Zwangsverheiratung der Tochter nicht zu überzeugen. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zur Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 ab. Der am 30. Januar 2017 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-8043/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

Versand:

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