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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2008 E-8031/2008

18 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,240 mots·~16 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-8031/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Dezember 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Guinea, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8031/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im September 2008 über C._______ auf dem Seeweg verliess, dass er nach Italien gelangte, wo er an einem unbekannten Ort an Land ging und am 24. Oktober 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM ihn am 24. Oktober 2008 unter anderem mittels eines Formulares und mit Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reiseoder Identitätspapiere abzugeben, dass der Beschwerdeführer im D._______ am 24. Oktober 2008 summarisch zu seiner Person und den Ausreisemotiven befragt und in Bern-Wabern am 27. November 2008 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass er geltend machte, guineischer Staatsbürger zu sein, mit seinen Angehörigen in F._______ (...G._______) gelebt und (...) betrieben zu haben, dass er im Jahr 2008 beabsichtigt habe, zum Christentum zu konvertieren, dass er deshalb von seinem Vater und H._______ zusammengeschlagen worden sei und diese ihm mit dem Tod gedroht hätten, falls er seine Absicht in die Tat umsetze, dass nach diesem Vorfall wieder Frieden geherrscht habe und sich seine Verwandten bemüht hätten, ihn von seinem Vorhaben abzubringen, dass er sich fünf Monate später endgültig entschlossen habe, zum Christentum zu konvertieren, dass ihn die Familienangehörigen im Beisein aller Nachbarn erneut mit dem Tod bedroht hätten und er sich deshalb zwei Monate lang bei einem Verwandten in G._______ aufgehalten habe, dass er nach einer Woche die Tochter des (...) H._______ kennengelernt und mit ihr eine Beziehung begonnen habe, E-8031/2008 dass die Tochter krank geworden sei und ins Spital habe gebracht werden müssen, dass sein Vater den Verwandten in G._______ schriftlich aufgefordert habe, ihn zu töten, dass der H._______ von dessen Ehefrau erfahren habe, dass die Tochter schwanger sei, weshalb er sie erschossen habe, um das Aufwachsen eines unehelichen Kindes zu verhindern, dass der H._______, wie er von einem gut unterrichteten Freund erfahren habe, seine Tötung beabsichtige und dann den eigenen Tod plane, dass I._______ des H._______s, alle Militärpersonen, nach G._______ gekommen seien und Fotos von ihm (...) besessen hätten, dass er in der Folge sofort zu seinem Onkel nach C._______ gegangen sei, der ihm geraten habe, das Land umgehend zu verlassen, dass er ansonsten mit Behörden oder Organisationen seines Landes nie Probleme gehabt habe und in politischer Hinsicht nicht aktiv gewesen sei, dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer keine Identitäts- oder Reisepapiere oder andere Beweismittel zu den Akten reichte, dass er für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton Zürich als Aufenthaltskanton zugeteilt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 - eröffnet am 10. Dezember 2008 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides anführte, der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforderung inner- E-8031/2008 halb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) abgegeben, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er noch nie ein Identitätspapier besessen habe, anzuzweifeln sei, zumal in Guinea Identitätspapiere vor dem achtzehnten Altersjahr ausgestellt würden, sich die Bürger zahlreichen Identitätskontrollen unterziehen müssten und er offensichtlich keine Probleme mit den guineischen Behörden gehabt habe, dass nicht glaubhaft sei, dass er die Reise von Guinea bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne jemals auf der Reise kontrolliert worden zu sein, unternommen habe, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, ein Reise- oder Identitätspapier nachzureichen, dass die Angaben des Beschwerdeführers erheblich widersprüchlich ausgefallen seien, namentlich in Bezug auf den Religionswechsel, den Zeitpunkt des Beginns der angeblichen Liebesbeziehung und den Verlauf des Konflikts mit seiner Familie, dass die Asylvorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden, weil der Vater den Aufenthaltsort des Sohnes zwar in Erfahrung gebracht haben soll, aber trotzdem nicht konsequent gegen diesen vorgegangen sei respektive der Beschwerdeführer noch gewagt habe, sich trotz Todesdrohung einen weiteren Monat in G._______ aufzuhalten, dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers äusserst vage und unsubstanziiert erscheinen würden und er keine konkreten Angaben zum Christentum machen könne, weshalb davon auszugehen sei, er habe sich gar nie mit dem Christentum befasst, dass ein Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerdeführers durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) erscheine, dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Gesuch nicht einzutreten sei, E-8031/2008 dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit einer englischsprachigen Formularbeschwerde, welche er handschriftlich ergänzen liess, am 11. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer im handschriftlichen Teil seiner Beschwerde zum vorstehend erwähnten Sachverhalt keine erheblichen Ergänzungen macht, sondern lediglich den Kreis seiner Verwandten im Inund Ausland beschreibt und den Besitz von Reisepapieren in Abrede stellt, dass bezüglich der weiteren Begründung auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-8031/2008 dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.), dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-8031/2008 dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorab der Hilfswerkvertreter im Beiblatt zum Anhörungsprotokoll festhielt, die Anhörung vom 27. November 2008 habe unter Zeitnot stattgefunden mit der Folge, dass nur wenige Fragen zur Substanziierung gestellt worden seien, dass diesem Einwand nicht zu folgen ist, weil der Beschwerdeführer die am 27. November 2008 protokollierten Asylangaben bezüglich Vollständigkeit und Korrektheit nach wortwörtlicher Rückübersetzung in seine Muttersprache (...) vorbehaltlos unterzeichnet hat, dass er im Anschluss an die Anhörung während längerer Zeit Gelegenheit zu allfälligen Ergänzungen gehabt hätte und - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - bereits eine summarische Beurteilung der übrigen erheblichen Vorbringen zum Asylgesuch zum Schluss führt, dass diese Konstrukte sein müssen, E-8031/2008 dass somit von nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs auszugehen ist und kein Anlass zu einer weiteren Befragung des Beschwerdeführers besteht, dass zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung vertreten hat, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier abgegeben und ob dieser glaubhaft machen kann, dass er aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe der erforderlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist, dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O., E. 5.3. a.E.), dass hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren vorweg auf die im D._______ (Erstbefragung) und in Bern-Wabern (Anhörung) protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu verweisen ist, dass er ausführte, noch nie im Besitze eines Identitätsausweises gewesen zu sein (A9 S. 5, A1 S. 3), dass er weiter erklärte, er habe die Beschaffung eines Identitätsausweises noch nie für notwendig befunden und bei einer Personenkontrolle in Guinea jeweils Geld bezahlt, die Landbevölkerung nur selten eine Identitätskarte besitzen würde und er darauf verzichtet habe, öfters die Stadt zu besuchen (vgl. A9 S. 5), dass er zwar einen Wählerausweis besitze, indessen nicht zur Wahl zugelassen sei, weil er keine Identitätskarte besitze (vgl. A9 S. 6), und er auf der Reise in die Schweiz keiner Personenkontrolle unterzogen worden sei (vgl. A1 S. 3), dass es sich bei der engen Auslegung eines Reise- oder Identitätspapiers im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG von selbst versteht, E-8031/2008 dass die entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung solcher Papiere entsprechend berücksichtigt werden müssen, dass bekannt ist, dass in Guinea Identitätsnachweise problemlos erhältlich sind und recht häufig Personenkontrollen durchgeführt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der geltend gemachten Reisemodalitäten, angesichts des Alters des Beschwerdeführers und der offensichtlich fehlenden Gefährdungssituation durch die guineischen Behörden davon ausgeht, dieser habe für die Reise vom Heimatland in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt hat, dass das Bundesamt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts daher überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle und angesichts des dürftigen Beschwerdeinhalts in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (a.a.O., E. 5.6.6.), zumal er in Bezug auf seine angeblichen Erlebnisse widersprüchlich, vage, irreal und weitgehend substanzlos berichtet hat und seine Schilderungen kaum Glaubhaftigkeits- sowie Realitätsmerkmale beinhalten, E-8031/2008 dass die Absicht des Beschwerdeführers, zum Christentum zu konvertieren, nicht glaubhaft ist, zumal er nicht ein einziges Unterscheidungsmerkmal zwischen dem Islam und dem Christentum nennen konnte, anlässlich der Befragungen stets den Islam als seine Religion bezeichnete (A1 S. 2, A9 S. 9) und einzig behauptet hat, vom Religionswechsel aufgrund des Rates seines Freundes völlig überzeugt zu sein (A9 S. 7 und 9), dass er später jedoch ausführte, ihm gefalle zwar die christliche Religion, aber damit sei noch nicht gesagt, dass er diese auch tatsächlich wechseln wolle (A9 S. 10), dass auch die Aussagen zu seiner Familie und zur angeblichen Liebesbeziehung von Substanzlosigkeit und auffallender Irrealität gezeichnet sind, dass zudem den Argumenten in der Rechtsmitteleingabe nicht gefolgt werden kann, zumal darin keine stichhaltigen Hinweise vorgebracht werden, welche die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung in Zweifel zu ziehen oder gar zu entkräften vermögen, vielmehr weitere Widersprüche zu früheren Aussagen festzustellen sind, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich haltlos sind und die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und damit auch keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen, dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde- E-8031/2008 führer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine E-8031/2008 konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass ein Grossteil der Verwandtschaft des Beschwerdeführers im Heimatland lebt, weshalb angesichts seiner Angaben weiterhin von einem intakten sozialen Beziehungsnetz auszugehen ist, dass der geltend gemachte Umstand, (...) zu sein, den Wegweisungsvollzug nach Guinea nicht als unzumutbar erscheinen lässt, dass dem (...)-jährigen Beschwerdeführer, der mangels anderslautender Hinweise gesund ist und eigenen Angaben zufolge berufliche Erfahrungen in (...) hat, zuzumuten ist, Anstrengungen zur erneuten Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland zu unternehmen, dass es ihm zudem frei steht, sich in einem anderen Landesteil von Guinea niederzulassen, um allfälligen (nicht aktenkundigen) lokal bedingten Problemen aus dem Weg zu gehen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt, ohne diesen (im Beschwerdeformular vorgedruckten) Antrag zu begründen, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht E-8031/2008 über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass gemäss Absatz 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwerdeinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig ist, diesem einen amtlichen Rechtsvertreter in der Person eines Rechtsanwaltes bestellt, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit abzuweisen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-8031/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - das Migrationsamt (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Thomas Hardegger Versand: Seite 14

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