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Bundesverwaltungsgericht 22.08.2008 E-8026/2007

22 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,596 mots·~13 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-8026/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . August 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Afghanistan, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8026/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, tadschikischer Herkunft und sunnitischen Glaubens, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 29. September 2007 verlassen habe und am 7. Oktober 2007 in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 16. Oktober 2007 sowie der direkten Anhörung vom 26. Oktober 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nach dem Tod seiner Eltern habe er sich in den Iran begeben, um zu arbeiten, sei jedoch nach einiger Zeit wieder nach Afghanistan zurückgewiesen worden, dass er zusammen mit anderen Leuten, die sein Schicksal geteilt hätten, in Kabul vor einem öffentlichen Gebäude demonstriert und ein Bild von Präsident Karzai zerstört habe, worauf er festgenommen und einer viermonatigen Haft zugeführt worden sei, dass er während der Haft geschlagen und misshandelt und deshalb in ein Spital eingeliefert worden sei, dass ihm aus dem Spital die Flucht gelungen sei und er kurz danach sein Heimatland verlassen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2007 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren und von einer Wegweisung sei abzusehen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege E-8026/2007 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2007 zwei in afghanischer Sprache verfasste Schreiben mit französischer Übersetzung und ein Arztzeugnis vom 26. November 2007 zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 28. Dezember 2007 dem BFM Gelegenheit gab, zu den neu eingereichten Dokumenten Stellung zu nehmen, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 2. Januar 2008 zur Beschwerde und den nachgereichten Unterlagen Stellung nahm und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. Januar 2008 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, sich schriftlich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern und er mit Eingabe vom 21. Januar 2008 davon Gebrauch machte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-8026/2007 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in seiner Verfügung feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG aufgrund schwerwiegender Widersprüche in den Aussagen, tatsachenwidriger Vorbringen und nicht hinreichend konkretisierter Schilderungen in wesentlichen Punkten nicht standhalten, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass er somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und deshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde und ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, wonach er im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, sodass der Vollzug der Wegweisung zulässig sei, dass das BFM in seiner Verfügung weiter ausführt, die Rückschaffung des Beschwerdeführers in dessen Heimatland erscheine angesichts der allgemeinen Lage in Afghanistan grundsätzlich als zumutbar, da in E-8026/2007 Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und zudem seien keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte, unsubstanziierte und widersprüchliche Aussagen zu seinen Verwandten, seinem Beziehungsnetz und seiner wirtschaftlichen Lage gemacht habe und es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn er der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche, dass zudem als gesichert gelten könne, dass der Beschwerdeführer aus Kabul stamme, wo nicht eine permanente instabile Lage herrsche, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, er habe vorgängig anzumerken, dass der bei der Anhörung eingesetzte Dolmetscher aus dem Iran stamme und er ihn nicht immer gut verstanden habe, was im Protokoll nicht vermerkt worden sei, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei das von ihm Geschilderte plausibel und rügt, das BFM habe bei seiner Prüfung der Glaubwürdigkeit falsche Massstäbe verwendet, dass seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründet sei, dass im Weiteren aufgrund der generellen prekären Situation in Afghanistan und seiner persönlichen Verhältnisse ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, dass die Vorinstanz eine vertiefte Klärung der zu erwartenden Lage bei einer Rückkehr in sein Heimatland in seinem Fall vermissen lasse, dass er in Afghanistan über kein soziales Netz mehr verfüge und auch aus diesem Grund keine Chance hätte, bei einer Rückkehr ein menschenwürdiges Leben zu führen, dass der Vorhalt des Beschwerdeführers, die Verständigung mit dem Dolmetscher sei nicht immer gut gewesen, nicht gehört werden kann, hat er doch unterschriftlich bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden E-8026/2007 zu haben (vgl. A1/9 S. 7 und A4/8 S. 2) und unterschriftlich versichert, das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen gemachten Aussagen (A4/8 S. 7), dass daran auch der Hinweis in der Beschwerde auf eine Nachfrage anlässlich der Bundesanhörung (vgl. A4/8 S. 3) klarerweise nichts zu ändern vermag, dass aufgrund der Aktenlage der vom Beschwerdeführer dargestellte Sachverhalt in den wesentlichen Elementen unglaubhaft erscheinen muss, dass die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - auf die verwiesen werden kann - und in ihrer Vernehmlassung nicht zu beanstanden sind und die in der Beschwerde und in der Stellungnahme zur Vernehmlassung erhobenen Erklärungsversuche nicht überzeugen, dass das BFM in seiner Vernehmlassung zutreffend feststellte, die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel könnten eine Änderung seines Standpunktes nicht rechtfertigen, dass die im eingereichten Arztzeugnis diagnostizierte Mittelhandfraktur unterschiedlichste Ursachen haben kann und jedenfalls nicht geeignet ist, den vorgebrachten Sachverhalt glaubhafter erscheinen zu lassen, dass das BFM im Weiteren in der Vernehmlassung zu Recht ausführte, das eingereichte Schreiben bezüglich des Todes der Eltern des Beschwerdeführers (assassiné en 2001) bestätige seine eigenen Angaben zum Zeitpunkt des Todes (Hut 1380) nicht und der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, wonach es sich um eine falsche Dateninterpretation des BFM handle, da nach afghanischem Kalender das Jahr im Frühling wechsle, nicht nachvollziehbar erscheint, da der nach afghanischer Kalenderrechnung letzte Monat des Jahres Hut 1380 den Monatsteilen Februar/März 2002 entspricht, dass auch der Einschätzung des BFM zu folgen ist, wonach es sich beim eingereichten Schreiben der Nationalen Sicherheitsdirektion selbst wenn es als echt betrachtet werden könnte - um ein Gefälligkeitsschreiben handeln müsse, E-8026/2007 dass das BFM in der Vernehmlassung die Gründe, die zu dieser Einschätzung führen, hinreichend substanziierte, dem Beschwerdeführer hiezu vom Bundesverwaltungsgericht das rechtliche Gehör gewährt wurde und die diesbezüglichen Einwendungen in seiner Stellungnahme nicht stichhaltig sind, dass die Vorinstanz nachvollziehbar begründete, weshalb sie die Beweiskraft der beiden eingereichten Dokumente als äusserst gering beziehungsweise nicht ausreichend erachtet, um ihre Erwägungen betreffend die mit zahlreichen Unglaubhaftigkeitselementen behafteten Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren umzustossen, dass über die Feststellungen des BFM bezüglich der Einschätzung des eingereichten Schreibens als Gefälligkeitsschreiben hinaus anzufügen bleibt, dass der Inhalt des Schreibens als zielgerichtet diktierte Zusammenfassung des vom Beschwerdeführer im Asylgesuch geltend gemachten Sachverhaltes erscheint und in dieser Form von der angeblich ausstellenden afghanischen Behörde nicht hätte verfasst werden können, ohne entsprechend gezielt instruiert worden zu sein, dass es dem Beschwerdeführer somit in Prüfung der gesamten Aktenlage nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-8026/2007 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) drohen würde, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f. sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren Hinweisen) und dies der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-8026/2007 dass sich die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen dem Grossraum Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt hat (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und 30) und infolge der vergleichsweise günstigeren Situation den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet hat, und in einem weiteren Urteil (EMARK 2006 Nr. 9) ihre Rechtsprechung aus dem Jahre 2003 bestätigte und aktualisierte, dass sie zusätzlich zu Kabul den Wegweisungsvollzug in weitere Provinzen im Norden von Kabul (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar erachtete und das Bundesverwaltungsgericht aktuell keine Veranlassung hat, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, dass der Beschwerdeführer in der Hauptstadt Kabul geboren wurde, dort mit seiner Familie lebte und wohnte und - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - seine tatsachenwidrigen Aussagen zur angeblichen Todesursache seiner Eltern nicht glaubhaft sind, so dass es überwiegend nicht wahrscheinlich ist, wonach keine engere Verwandte des Beschwerdeführers weiterhin in Kabul leben und wohnen würden, da gegenteiligenfalls der Beschwerdeführer nicht zu tatsachenwidrigen Angaben greifen müsste, dass die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage in der angefochtenen Verfügung zu Recht dargelegt hat, der Beschwerdeführer habe unglaubhafte, unsubstanziierte und widersprüchliche Aussagen zu seinen Verwandten, seinem Beziehungsnetz und seiner wirtschaftlichen Lage gemacht und es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn er der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung nicht nachkomme und diese Einschätzung durch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe offensichtlich nicht in einem anderen Licht erscheint, dass zudem davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne sich als Automechaniker nach seiner Rückkehr auch eine wirtschaftliche Existenz aufbauen, womit es ihm folglich offensteht und es ihm zuzumuten ist, sich wieder in der Stadt Kabul niederzulassen, E-8026/2007 dass sich insgesamt aus den Akten damit keine Hinweise auf ein spezifisches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers ergeben, dass demnach weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese durch den geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) E-8026/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 11

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