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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2010 E-8014/2010

23 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,997 mots·~10 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-8014/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . November 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Anna Poschung. A._______, Serbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. November 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8014/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 14. Oktober 2010 verliess und über Kroatien, Slowenien und Italien am 15. Oktober 2010 in die Schweiz gelangte, wo er am 18. Oktober 2010 um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 27. Oktober 2010 sowie der einlässlichen Anhörung vom 9. November 2010 zu den Asylgründen im Wesentlichen erklärte, er sei serbischer Ethnie und Staatsangehörigkeit, habe bis zur Ausreise in Belgrad gelebt und dort bis im März 2010 als (...) gearbeitet, dass er seit diesem Zeitpunkt erfolglos versucht habe, eine neue Arbeitsstelle zu finden, dass er sich aufgrund seiner Arbeitslosigkeit seine Krankenversicherung nicht mehr leisten könne, er eine solche aber als ein Grundbedürfnis der Menschheit erachte, dass weiter seine Zukunft finanziell nicht sicher sei, und er weder von seiner Familie noch von anderen Personen Unterstützung erhalte, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, weil er in Serbien kein Einkommen, beziehungsweise weil er nur ein minimales Einkommen gehabt habe und sein finanzielles Problem nicht habe lösen können, dass ihm im Übrigen in Serbien nie etwas zugestossen sei, und er insbesondere keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 9. November 2010 – gleichentags mündlich eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-8014/2010 dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides anführte, auf ein Gesuch werde nicht eingetreten, wenn kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt werde, dass gemäss Art. 18 AsylG ein Asylgesuch erst dann vorliege, wenn eine Person in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, was bedeute, dass eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend gemacht werden müsse, dass der Beschwerdeführer rein wirtschaftliche Gründe beziehungsweise finanzielle Probleme geltend mache, weshalb keine von Art. 3 AsylG erfasste Verfolgung vorliege, dass das BFM im Übrigen auch gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch hätte nicht eintreten können, da Serbien ein so genanntes "Safe Country" sei, dass die Wegweisung ferner die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen würden, dass insbesondere soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht genügten, eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) darzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2010 gegen diesen Entscheid beim BFM Beschwerde erhob und sinngemäss beantragt, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, dass er in der Begründung im Wesentlichen anführt, der "Chef des Geheimdienstes" entscheide in der Wohngemeinde des Beschwerdeführers über die Anstellungsverhältnisse im Gesundheitswesen, dass ein Freund des Beschwerdeführers nach einem Schlaganfall trotz seiner körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen zum Arbeiten gezwungen worden und kurze Zeit später den Folgen des Schlaganfalles erlegen sei, wobei auch in diesem Fall der Geheimdienst seine Finger im Spiel gehabt habe, E-8014/2010 dass sein Asylgesuch aus diesen Gründen berechtigt und nicht rein wirtschaftlicher Natur sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-8014/2010 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzustellen ist, dass die Vorinstanz ihre Verfügung mündlich eröffnet und summarisch begründet hat, dass Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG den Parteien grundsätzlich schriftlich zu eröffnen und diesfalls als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass Verfügungen und Entscheide in Asylverfahren in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden können, wobei die mündliche Eröffnung samt Begründung protokollarisch festzuhalten und den Asylsuchenden ein Protokollauszug auszuhändigen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG), dass die mündliche Eröffnung des Entscheids im Anschluss an die Anhörung vom 9. November 2010 erfolgte und dem Beschwerdeführer gleichentags das schriftliche Entscheidprotokoll zusammen mit den editionspflichtigen Akten und einer Kopie des Aktenverzeichnisses übergeben wurde, dass somit die angefochtene Verfügung korrekt eröffnet wurde, E-8014/2010 dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Asylgesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird, dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt, dass vorliegend auf die von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelte und nach wie vor zutreffende Rechtsprechung zu verweisen ist, wonach bei der Prüfung, ob die gesuchstellende Person um Schutz vor Verfolgung nachsucht, von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist (EMARK 2002 Nr. 5), dass dieser nicht nur die in Art. 3 AsylG und Art. 3 EMRK genannten Gründe, sondern auch die Gründe für das Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG sowie die Wegweisungshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG umfasst, dass ausserdem ein Asylgesuch nicht nur dann als gegeben zu erachten ist, wenn ein Bedürfnis nach Schutz erkennbar ist, sondern es genügen muss, dass die gesuchstellende Person den Willen äussert, um Schutz zu ersuchen, dass sich vorliegend der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich auf das Geltendmachen seiner finanziellen Schwierigkeiten in Serbien beschränkt hat, dass dieser vom Beschwerdeführer einzig vorgebrachte Grund – wie vom BMF zu Recht erwogen – offensichtlich nicht ein Schutzersuchen im Sinne der oben dargelegten Legaldefinition darstellt, dass hieran auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer insbesondere seine finanziellen Schwierigkeiten erstmals auf Rechtsmittelebene mit dem "Chef des Geheimdienstes" in Verbindung bringt, hingegen anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Dritten ausdrücklich verneint hat (vgl. A1 S.5), dass diese Argumentation folglich als nachgeschoben und konstruiert und somit als unglaubhaft zu beurteilen ist, E-8014/2010 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Serbien drohen würden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-8014/2010 dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere die geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu begründen vermögen, zumal der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer über eine Berufsbildung als (...) und Berufserfahrung in diesem Bereich verfügt sowie in Belgrad ein familiäres und soziales Beziehungsnetz hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-8014/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: Seite 9

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