Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-800/2015
Urteil v o m 3 . September 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch Liliane Blum, Freiplatzaktion Zürich, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 / N (…).
E-800/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Perser und gebürtiger Christ mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…), flog mit einem gefälschten Pass nach Istanbul und von dort nach Bosnien. Er sei per Auto nach Kroatien und von dort in einem Lieferwagen durch ihm unbekannte Länder am 15. November 2010 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30. November 2010 wurde er am Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt, am 14. Dezember 2010 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er habe sich im (…) an den Demonstrationen nach der Präsidentschaftswahl beteiligt. Damals sei er kurz festgehalten worden, habe sich aber freikaufen können. Ein Jahr später habe es wieder Demonstrationen gegeben. Dort sei er verhaftet und zum Nachrichtendienst gebracht worden. Man habe ihn vier bis fünf Stunden lang verhört und geschlagen. Am nächsten Tag habe es eine Gerichtsverhandlung gegeben, danach sei er nackt mit eiskaltem Wasser abgespritzt worden. Er habe im Gefängnis bleiben müssen und sei am (…) respektive (…) dank einer Bürgschaft freigelassen worden. Darauf habe man ihn im (…) gesperrt, und trotz bestandener Aufnahmeprüfung habe er sich nicht an der Universität einschreiben können, da er mit einem Studienverbot belegt worden sei. Am (…) sei er zum Nachrichtendienst zitiert und aufgefordert worden, dort mitzumachen. Man habe ihm gesagt, wenn er ablehne, werde er im Gefängnis landen. Er habe drei Tage Bedenkzeit bekommen und am nächsten Tag eine gerichtliche Vorladung erhalten. Darauf habe er sich bei seiner Tante versteckt und die Ausreise in die Schweiz vorbereitet. Er reichte unter anderem sein Shenasnameh (iranisches Identitätsbüchlein), die Kopie eines Laissez-passer (…), eine Empfangsbescheinigung des Dossiers und einen Aufkleber mit seiner Verfahrensnummer, ein Dokument betreffend seine Freilassung dank einer Bürgschaft, eine gerichtliche Vorladung, eine Bestätigung der Universität bezüglich des bestandenen Eintrittstests sowie ein Dankesschreiben und zwei Zeitungsberichte bezüglich seines (…)-Clubs ein.
E-800/2015 Zur Dokumentation seiner exilpolitischen Tätigkeit reichte er beim BFM Unterlagen zu seiner Teilnahme an 17 Demonstrationen (…) ein und übermittelte einen Aufruf an die damalige Bundespräsidentin Widmer-Schlumpf vom (…) zur Schliessung der iranischen Botschaft in Bern. A.b Der Beschwerdeführer ersuchte das BFM am 24. September 2013, 3. Februar und 21. Juli 2014 und um einen baldigen Entscheid (oder eine Begründung für die übermässig lange Verfahrensdauer). Mit der Eingabe vom 3. Februar 2014 reichte er zudem als neue Beweismittel unter anderem eine Kopie seiner Taufurkunde vom (…), ein Bestätigungsschreiben der "Followers of Prince Reza Pahlavi Iranian Pro Constitutional Monarchy" vom (…), den Internetbericht "Wenn die Demonstranten in das Land zurückkehren, werden sie verfolgt" inklusive Übersetzung und einen Bericht über die Verfolgung von Christen ein. A.c Die Vorinstanz gelangte am 8. Juli 2014 an die Schweizerische Botschaft in Teheran mit dem Ersuchen um Abklärungen zu den eingereichten gerichtlichen Dokumenten, welche am 21. August 2014 dem BFM die Stellungnahme des Vertrauensanwaltes vom 16. August 2014 übermittelte. A.d Am 15. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Mitteilung der Resultate der Botschaftsabklärung und reichte weitere Unterlagen zu seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz ein, unter anderem eine CD mit einem Beitrag von TeleBärn vom 11. Februar 2012, in welchem er interviewt worden sei. Zudem bat er um Zustellung von Kopien der bereits eingereichten Beweismittel. A.e Im Rahmen des am 26. September 2014 gewährten rechtlichen Gehörs äusserte der Beschwerdeführer sich am 22. Oktober 2014 zum Ergebnis der Botschaftsabklärung und reichte Übersetzungen der Empfangsbescheinigung des Dossiers und des Aufklebers, der Vereinbarung über die Annahme einer Bürgschaft vom (…) und der gerichtlichen Vorladung vom (…) sowie, mit Eingabe vom 13. November 2014, den Internetausdruck einer gerichtlichen Vorladung einer Frauenrechtsaktivistin sowie weitere Unterlagen zu derselben ein. A.f Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 – eröffnet am 13. Januar 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.
E-800/2015 Mit Beschwerde vom 9. Februar 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei er infolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Er ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf Kostenvorschusserhebung. Er reichte folgende Beweismittel ein: die Kopie eines offenen Briefes an den amerikanischen Präsidenten und den britischen Premierminister vom (…), eine Mitgliedschaftsbestätigung des Iranian Proactive Center (IPC; Kanoun Koneshgarayan) vom (…), Printscreens von deren Internetseite, einen Printscreen der BBC-Internetseite, eine Mitgliedschaftsbestätigung der Säkular Demokratischen Partei, zwei Printscreens von deren Internetseite, einen Printscreen seines E-Mail-Kontos, einen Printscreen der Internetseite der Reformierten Kirche der (…), eine Auflistung der besuchten Demonstrationen, drei Printscreens von Google-Suchergebnissen, Kopien von bereits aktenkundigen Dokumenten, sieben selbst verfasste, im Internet publizierte Texte mit einer deutschen Zusammenfassung und den Printscreen eines im Internet publizierten Radiointerviews. Am 12. Februar 2015 reichte er ein Schreiben von C._______ zur Echtheit der eingereichten Gerichtsvorladung sowie Kopien ihres UNHCR-Flüchtlingsausweises, einer gerichtlichen Vorladung und ihrer französischen Aufenthaltsgenehmigung nach. C. Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Liliane Blum, Freiplatzaktion Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. D. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2015, welche dem Beschwerdeführer am 4. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde, ohne weitere Ausführungen vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. E. Der Beschwerdeführer reichte am 11. und 30. März 2015 Printscreens von diversen im Internet von ihm publizierten Interviews und Unterlagen zu seiner Teilnahme an einer Demonstration vom (…) ein.
E-800/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, die Nachforschungen der Schweizer Botschaft in Teheran hätten ergeben, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten gerichtlichen Dokumente unstimmig seien. Es fänden sich handschriftliche Einträge, die mit einem Dokument des fraglichen Typus nicht vereinbar seien. Die Unterschrift, gemäss welcher die Vorladung entgegengenommen worden sei, sei falsch respektive nicht vorschriftsgemäss angebracht. Die aufgeführte Verfahrensnummer sei mit dem zur Frage stehenden Jahr nicht vereinbar. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer erklärt, solche handschriftlichen Einträge seien im Iran keine Besonderheit, doch gemäss den vorinstanzlichen Nachforschungen sei dies bei echten Dokumenten nicht der Fall. Im Weiteren habe er vorgebracht, die für die Entgegennahme des Dokuments vorgesehene Zeile sei bereits durch das Ge-
E-800/2015 richt ausgefüllt worden, weshalb sein Vater an einer anderen Stelle unterschrieben habe. Gemäss den Nachforschungen des SEM entspreche dies aber nicht dem Vorgehen der iranischen Behörden. Daran vermöge auch eine vom Beschwerdeführer eingereichte Vorladung einer Drittperson, in welcher der Eintrag ebenfalls nicht vorschriftsgemäss vorgenommen worden sei, nichts zu ändern. Schliesslich vermöge der Beschwerdeführer mit der Erklärung, es sei ihm unverständlich, inwiefern die aufgeführten Verfahrensnummern nicht mit dem fraglichen Jahr vereinbar seien, die bestehenden Unstimmigkeiten nicht aufzulösen. Da die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen nicht glaubhaft seien, sei auch nicht glaubhaft, dass er als Folge davon bedroht worden sei, als Mitglied des Junioren-Teams der (…) nicht weiter habe trainieren dürfen und mit einem Studienverbot belegt worden sei. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) nicht standhalten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er sei Christ, sei festzuhalten, dass das Christentum eine im Iran offiziell anerkannte religiöse Minderheitenreligion sei. Die gemäss Art. 13 der iranischen Verfassung gewährleistete Glaubensausübung werde toleriert, sofern sie nicht missionarisch erfolge. Als solche führe sie für Christen nicht zu einer asylerheblichen Verfolgung. Dem SEM sei bekannt, dass es im Iran zu Schikanen gegenüber Christen kommen könne. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen während der Schulzeit (er habe Schwierigkeiten gehabt, sei verspottet und ausgelacht worden) seien nicht derart schwerwiegend, als dass er deswegen zum Verlassen des Irans gezwungen gewesen wäre. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Es würden sich keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sich im Herkunftsland regimekritisch betätigt habe, und aus den eingereichten Beweismitteln lasse sich kein exponiertes exilpolitisches Engagement ableiten. Es sei demnach nicht davon auszugehen, er werde als konkrete Bedrohung wahrgenommen und deswegen verfolgt. 3.2 In der Beschwerde wird gerügt, da die beanstandeten Unstimmigkeiten dem Beschwerdeführer nur vage aufgezeigt worden seien, sei es ihm nicht
E-800/2015 möglich, die geltend gemachten Mängel nachzuvollziehen und dazu angemessen Stellung zu nehmen. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Ausserdem sei er trotz entsprechender Bitte von der Vorinstanz nicht zu seiner exilpolitischen Tätigkeit befragt worden. Da das BFM/SEM während mehrerer Jahre keine Reaktion auf sein politisches Engagement gezeigt und ihm schliesslich einzig das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten bezüglich eingereichter Dokumente gewährt habe, sei der Sachverhalt hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit ungenügend festgestellt worden, weshalb subeventuell die Rückweisung der Sache an das SEM beantragt werde. 4. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung ist so abzufassen, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.1 Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, bezüglich der eingereichten Dokumente ergebe sich Folgendes: "Es finden
E-800/2015 sich handschriftliche Einträge, die mit einem Dokument dieses Typus nicht vereinbar sind; Die Unterschrift, dass die Vorladung entgegengenommen wurde, ist fälschlich bzw. nicht vorschriftsgemäss aufgeführt; [d]ie aufgeführte Verfahrensnummer ist mit dem zur Frage stehenden Jahr nicht vereinbar." Im angefochtenen Entscheid wird die Botschaftsabklärung mit ebendiesen Worten zusammengefasst. 4.2 Diese knappe Aufzählung ist zu präzisieren. Gemäss Schreiben des Vertrauensanwaltes vom 16. August 2014 könne dieser keine zweifelsfreien Angaben über die Echtheit der Dokumente machen, und dürften die Angaben auf der Empfangsbescheinigung des Dossiers und die Chronologie der Ereignisse nach der Festnahme des Beschwerdeführers in Ordnung sein. Auch die Vereinbarung über die Annahme einer Bürgschaft sei, abgesehen von den Zweifeln bezüglich der handschriftlichen Anmerkungen, in Ordnung. Auf der Vorladung sei die Unterschrift falsch respektive auf dem falschen Exemplar der Vorladung angebracht worden, und die dort vermerkte Verfahrensnummer scheine mit dem fraglichen Jahr und der Gerichtskammer nicht übereinzustimmen. Ein solche Formulierung und Tonalität käme den Aussagen im besagten Schreiben wesentlich näher. 4.2.1 Einerseits ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Inhalt der Botschaftsabklärung nicht nur verkürzt wiedergegeben und auf die negativen Punkte reduziert hat, sondern sich zudem irreführender Formulierungen bediente. So war für den Beschwerdeführer nicht erkennbar, auf welches Dokument und welche handschriftlichen Einträge sich die Feststellung, die Einträge seien mit diesem Dokumententypus nicht vereinbar, bezog. Die Aussage, die aufgeführte Verfahrensnummer sei mit dem fraglichen Jahr nicht vereinbar, lässt ebenfalls nicht erkennen, dass sich die entsprechende Feststellung des Vertrauensanwalts ausschliesslich auf die gerichtliche Vorladung bezog. Aus den bekanntgegebenen Informationen ergibt sich somit kein nachvollziehbares Ergebnis der Abklärungen, mit welchem sich der Beschwerdeführer sachgerecht hätte auseinandersetzen können. Mithin kann nicht gesagt werden, dass ihm der wesentliche Inhalt des Botschaftsberichts zur Kenntnis gebracht worden sei. Angesichts der legitimen öffentlichen Geheimhaltungsinteressen stellt es zwar grundsätzlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass die Abklärungsergebnisse nur teilweise und in zusammenfassender Übersetzung ins Deutsche offengelegt werden. Vorliegend wurden die Ergebnisse
E-800/2015 indessen in derart oberflächlicher und ungenauer Weise zur Kenntnis gebracht, dass dem Beschwerdeführer eine adäquate Stellungnahme nicht möglich war. Damit wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 4.2.2 Anderseits ergibt sich entgegen der nicht weiter begründeten Folgerung der Vorinstanz aus der Botschaftsabklärung nicht, dass die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen in ihrer Gesamtheit unglaubhaft sind. Soweit die Zweifel des Vertrauensanwaltes handschriftliche Anmerkungen oder eine fälschlicherweise respektive unnötigerweise angebrachte Unterschrift anbelangen, ist nicht auszuschliessen, dass diese nachträglich – allenfalls im Hinblick auf die Einreichung der Dokumente im Asylverfahren – angefügt wurden. Daraus lässt sich, wie in der Beschwerde zu Recht moniert wird, jedoch nicht ableiten, es handle sich um gefälschte Dokumente. Aufgrund der genannten Unstimmigkeiten bezüglich der Verfahrensnummer auf der Vorladung scheinen zwar Zweifel an deren Echtheit angebracht. Mangels konkreter Angaben, inwiefern die Verfahrensnummer nicht mit dem Jahr übereinstimmt respektive zu welchem Jahr die Verfahrensnummer denn passen würde, können die Unstimmigkeiten jedoch nicht nachvollzogen und damit auch nicht überprüft – bestätigt oder widerlegt – werden. In der angefochtenen Verfügung finden sich ausser den erwähnten drei Punkten aus der Botschaftsabklärung keine Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers oder allenfalls zu seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit. Es wird einzig festgehalten, die Erklärungen des Beschwerdeführers vermöchten die Unstimmigkeiten nicht aufzulösen, und argumentiert, da die Verfolgungsmassnahmen nicht geglaubt werden, sei auch nicht glaubhaft, dass er als Folge derselben bedroht, vom (…)- Team ausgeschlossen und mit einem Studienverbot belegt worden sei. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, womit auch eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung erschwert wurde. Die Vorinstanz hat damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, indem sie sich ungenügend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt und die angefochtene Verfügung ungenügend begründet hat. 5.
E-800/2015 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch, ausnahmsweise jedoch weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hat die Vorinstanz prozessuale Ansprüche der beschwerdeführenden Person verletzt, führt dies grundsätzlich zur Kassation der Verfügung und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz, obwohl unter bestimmten Umständen – bei bloss leichten Verletzungen der prozessualen Ansprüche – eine Heilung des Mangels in einem reformatorischen Entscheid möglich ist. Die von der Vorinstanz begangenen Verletzungen des rechtlichen Gehörs sind als schwerwiegend einzustufen, weshalb eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht in Betracht kommt. Die angefochtene Verfügung ist daher zu kassieren. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Beschwerdedossier, welches eine Vielzahl von im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten Beweismitteln – namentlich zur geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers – enthält, ist zusammen mit dem vorinstanzlichen Dossier ans SEM zur Kenntnisnahme zu übermitteln. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf den Hinweis in der Beschwerde, es seien bisher Fr. 1210.– in Rechnung gestellt worden, und unter Berücksichtigung der beiden weiteren kurzen Eingaben ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen.
E-800/2015 (Dispositiv nächste Seite)
E-800/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1600.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub