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Bundesverwaltungsgericht 01.03.2023 E-80/2023

1 mars 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,477 mots·~12 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2022

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-80/2023

Urteil v o m 1 . März 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsschutz für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug) Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2022 / N (…).

E-80/2023 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 21. Juni 2022 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Mandatserteilung vom 27. Juni 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 20. Juli 2022 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige statt. Da Zweifel an seiner geltend gemachten Minderjährigkeit bestanden, wurde im Auftrag der Vorinstanz am 15. September 2022 ein Altersgutachten erstellt, welches festhielt, die Untersuchung ergebe ein Mindestalter von 17 Jahren und die Altersangaben des Beschwerdeführers könnten nicht zutreffen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Altersgutachtens sowie zur Absicht der Vorinstanz, sein Alter im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 20(…) zu ändern, eingeräumt. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 18. November 2022 vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei ethnischer B._______ und stamme aus der Provinz C._______, Distrikt D._______, Dorf E._______, wo er mit seinen Eltern und seinem zwei Jahre jüngeren Bruder gelebt habe. Er habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht, danach sei es aufgrund des Konflikts mit den Taliban zu gefährlich geworden, die Schule zu besuchen. Bis zu seiner Ausreise habe er als (…) gearbeitet. Da es in seinem Heimatdorf immer wieder zu Konflikten mit Nomaden gekommen sei, sei die Familie im Jahre 20(…) nach F._______ gezogen. Der Vater sei Mitglied der regionalen Verteidigungsmiliz gewesen und habe weiterhin regelmässig in der Heimatregion gegen die befeindeten Nomaden, aber auch gegen die Taliban, gekämpft. Im Jahre 20(…) sei er in einen Hinterhalt geraten und ums Leben gekommen. Nach der Machtübernahme der Taliban sei das Haus der Familie in F._______ durchsucht worden. Vermutlich seien sie von den Nachbarn verraten worden. Die Taliban hätten Hinweise – unter anderem ein Foto, auf welchem der Vater mit anderen Mitgliedern der Verteidigungsmiliz abgebildet war – dafür gefunden, dass der Vater für die regionale Verteidigungsmiliz tätig gewesen war. Sie hätten ihn – den Beschwerdeführer – gefragt, ob er – abgesehen von seinem Vater – andere Personen auf dem Foto erkenne. Dies habe er bejaht, da zwei ihm bekannte Kollegen des Vaters ebenfalls abgebildet gewesen seien. Daraufhin hätten sie seine Hände mit einem Tuch gefesselt und ihn

E-80/2023 mitnehmen wollen. Weil die Mutter und der Bruder weinend dagegen protestiert hätten, hätten sie wieder davon abgelassen. Am nächsten Tag habe ihn die Mutter gegen Abend auf der Arbeit angerufen und ihm gesagt, die Taliban seien erneut vorbeigekommen, um ihn mitzunehmen. Sie habe ihn dazu angehalten, nicht nach Hause zu kommen. Daraufhin sei er bei einem Bekannten untergetaucht und habe das Land etwas später verlassen. Die Mutter und der Bruder seien inzwischen umgezogen, um nicht ständig kontrolliert zu werden. A.c Am 1. Dezember 2022 stellte die Vorinstanz den Entscheidentwurf dem Beschwerdeführer zu, welcher mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 dazu Stellung nahm. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, wobei sie den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Ferner hielt sie unter anderem fest, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den 1. Januar 20(…) und eine allfällige Beschwerde gegen die Anpassung der Personalien habe keine aufschiebende Wirkung. C. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 5. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2023

E-80/2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen äusserte sie sich zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers sowie zur Asylrelevanz der Fluchtvorbringen. F. Innert angesetzter Frist liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. Februar 2023 seine Replik zukommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen die Ziffern 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügungen (Flüchtlings-, Asyl- und Wegweisungspunkt). Die übrigen Ziffern sind demgemäss unangefochten in Rechtskraft erwachsen (unter andrem vorläufige Aufnahme und Änderung des ZEMIS). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

E-80/2023 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2). 5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Vorab wird in der angefochtenen Verfügung festgehalten, insbesondere angesichts der inkonsistenten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter sowie dem Befund des erstellten Altersgutachtens habe er das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum nicht glaubhaft machen können. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer auch nicht überzeugend darlegen können, er sei vor seiner Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der Taliban geraten. Unter anderem gehe aus seinen Schilderungen nicht widerspruchsfrei hervor, was Anlass für die Hausdurchsuchung durch die Taliban gewesen sei und auch das beschriebene Szenario sei nicht vollends plausibel. Ferner sei nicht zu befürchten, der Beschwerdeführer könnte wegen der geltend gemachten Miliztätigkeit des verstorbenen Vaters in Zukunft Verfolgung ausgesetzt sein. 6. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz habe er stringente und detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht, welche zudem eine Vielzahl

E-80/2023 an Realkennzeichen enthalten hätten. Es seien keine Brüche in der Erzählstruktur betreffend die verschiedenen Themenbereiche auszumachen. Unter anderem unterstelle sie ihm zu Unrecht widersprüchliches Aussageverhalten beziehungsweise habe er entsprechende Unterstellungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch nachvollziehbare Erklärungen ausräumen können. Die ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente seien zum Teil überspitzt formalistisch und die diesbezügliche Begründung überzeuge nicht. Die Vorinstanz übersehe, dass ihn das Wissen über ehemalige Mitkämpfer seines Vaters für die Taliban interessant mache. 7. In der Vernehmlassung vom 19. Januar 2023 führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es falle auf, dass die Aussagequalität zum Kerngeschehen beziehungsweise zu den eigentlichen Fluchtgründen im Vergleich zu unbestrittenen Ereignissen abfalle beziehungsweise die in der Beschwerde erwähnten Realkennzeichen ganz überwiegend bei unbestrittenen Ereignissen und Nebenschauplätzen auszumachen seien. Dieser Strukturvergleich spreche nicht für die Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen. Sodann würden die Umstände bei der Hausdurchsuchung in der Rechtsmitteleingabe anders geschildert als noch im erstinstanzlichen Verfahren. 8. In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz könne ihre Ausführungen im Zusammenhang mit dem Strukturvergleich nicht durch konkrete Beispiele untermauern und sie seien daher nicht überzeugend. Vielmehr sei es ihm gelungen, substantiiert und detailliert die ihm anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens gestellten Fragen zu beantworten und zwar unabhängig davon, ob es sich um das Kerngeschehen oder andere Aspekte gehandelt habe. Auch vor dem Hintergrund der bekannten Ländersituation seien seine Ausführungen glaubhaft, wohingegen die Vorinstanz ihre angeblich «gesicherten Kenntnisse» durch keine entsprechenden Länderberichte untermauern könne. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen geltend, die Taliban hätten davon erfahren, dass sein verstorbener Vater Mitglied einer regionalen Verteidigungsmiliz gewesen sei, welche auch gegen die Taliban gekämpft habe. Er stehe deshalb in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in deren Fokus.

E-80/2023 Es ist einleitend festzustellen, dass die geschilderten Nachteile, welche der Beschwerdeführer im Heimatland erfahren haben soll, darin bestanden, dass ihm anlässlich einer Hausrazzia die Hände mit einem Tuch zusammengebunden worden sein sollen. Von einer Mitnahme oder Verhaftung hätten seine Peiniger jedoch abgesehen. Es stellt sich hier bereits die Frage nach der flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität des Erlebten (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG). Alleine der Umstand, dass er wegen der Betätigung seines Vaters verhört werden sollte, vermag für sich noch keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat sodann bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht generell von einem Verfolgungsrisiko für Angehörige von Oppositionellen auszugehen sei (vgl. auch die dortigen Hinweise). Ein allfälliges Interesse der Taliban an seiner Person lässt insofern nicht per se auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung schliessen. Dies umso weniger, als die Taliban ihn nicht als Druckmittel gegen den verstorbenen Vater einsetzen können und auch nicht dargelegt ist, er habe so enge Beziehungen zu Mitgliedern der regionalen Miliz, dass die Taliban durch ihn Druck auf diese ausüben könnten. Weiter hält die Vorinstanz sodann zu Recht fest, sollten die Taliban an Informationen, insbesondere Namen, der Milizmitglieder interessiert gewesen sein, hätten sie diese bereits vor Ort erfragen können, zumal der Beschwerdeführer erklärte, zwei Personen auf dem Foto zu erkennen. Dass er über weitere relevanten Kenntnisse betreffend die Miliz verfüge, legt er im Übrigen nicht dar. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermag der Beschwerdeführer sodann nicht überzeugend darzulegen, weshalb er und seine Familie von den Nachbarn an die Taliban verraten worden sein sollen. Ausserdem fällt auf, dass die Taliban nur an seiner Person interessiert gewesen sein sollen, obwohl vermutungsweise zumindest auch die Mutter gewisse Informationen über die regionale Miliz haben dürfte. Insofern bestehen auch Vorbehalte an der Plausibilität und damit an der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen. Dass, wie ihm die Vorinstanz vorhält, die Schilderungen in Nebenpunkten (zum Beispiel Ortsbeschreibungen oder Ausweispapiere) teilweise stringenter ist als in zentralen Punkten, vermöchte für sich alleine zwar nicht den Schluss der Unglaubhaftigkeit rechtfertigen, tritt diesbezüglich jedoch als zusätzliches Indiz hinzu. Gleiches gilt für gewisse Ungenauigkeiten bei den Schilderungen, zum Beispiel betreffend die Vorgehensweise der Taliban bei der grossangelegten Razzia oder wenn der Beschwerdeführer einmal erklärt, der Vater sei von den feindlichen Nomaden, ein anderes Mal, er sei von den Taliban getötet worden (vgl. SEM-Akten A 26/11 F31).

E-80/2023 In Anbetracht des Vorstehenden ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft nicht überzeugend darzulegen vermag. 9.2 Bereits aufgrund des vorstehend Ausgeführten erhellt, dass die Sache spruchreif ist, weshalb das als Eventualantrag gestellte Begehren um Rückweisung zwecks Durchführung einer zusätzlichen Anhörung durch die Vorinstanz abzuweisen ist. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. Nur ergänzungshalber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung erklärte, sämtliche relevanten Fluchtvorbringen geäussert zu haben (vgl. SEM-Akten A26/11 F39). 9.3 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 10. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Nachdem das SEM mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 angesichts der Lage in Afghanistan die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4). 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung

E-80/2023 vom 9. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-80/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

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