Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-799/2020
Urteil v o m 8 . April 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2020.
E-799/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 28. Oktober 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 4. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 14. September 2017 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige, tibetischer Ethnie und stamme aus B._______, Gemeinde C._______ beziehungsweise D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______. Dort habe sie mit ihren Grosseltern und ihrem Vater gelebt. Ihre Mutter sei verstorben. Identitätsdokumente habe sie nie besessen oder beantragt. Sie sei mit (…) Jahren eingeschult geworden. Bis zur (…) Klasse habe sie die Schule besucht. Zwischendurch habe sie die Schule ein Jahr lang unterbrochen und im Alter von zehn Jahren abgebrochen. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Sie habe sich um ihre Grosseltern gekümmert. Manchmal habe sie ihrer Grossmutter bei der Herstellung von (…) geholfen. Ihre Grosseltern hätten ihr erzählt, dass vor einigen Jahren Chinesen junge Frauen aus der Region entführt und Zwangssterilisationen durchgeführt hätten. Im Jahr 20(…) sei sie mit ihren Grosseltern legal mit einem Reisedokument für eine Pilgerreise nach Nepal gegangen. Ihr Vater sei im Jahr 20(…) beziehungsweise anfangs 20(…) inhaftiert worden, da er Texte über den Dalai-Lama verfasst und verteilt habe. Sie wisse nicht, in welchem Gefängnis er sich befinde. Sie hätten nichts unternommen, um ihn zu finden. Sie selbst habe keine konkreten Probleme gehabt. Ihre Grosseltern hätten sie aus Furcht vor allenfalls künftigen Schwierigkeiten mit den chinesischen Behörden wegen ihres Vaters ausser Landes bringen wollen. Mitte April 2015 habe sie Tibet illegal verlassen. B. Aufgrund von Zweifeln an der Hauptsozialisation in Tibet führte eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz am 30. November 2017 ein Telefoninterview mit der Beschwerdeführerin durch. Diese kam gestützt darauf in der «Evaluation zum Alltagswissen» vom 22. Dezember 2017 zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit klein sei, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte. C. Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen
E-799/2020 der Evaluation und informierte sie über den Werdegang sowie die Qualifikation der sachverständigen Person. D. In der schriftlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2019 hielt die Beschwerdeführerin daran fest, in der angegebenen Region geboren worden zu sein und bis zur Ausreise dort gelebt zu haben. E. Mit Verfügung vom 9. Februar 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schloss den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China aus und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Es sei ihr ein amtlicher Rechtsbeistand ihrer Wahl zu bestellen. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: eine Teilnahmebestätigung der (…) vom 19. April 2016, eine Bestätigung betreffend ein (…) vom 30. August 2017, ein Arbeitszeugnis betreffend (…) vom 29. März 2018, eine Beschäftigungsbestätigung der (…) vom 7. August 2018, ein Zertifikat telc Deutsch B1 vom 15. August 2019, ein Referenzschreiben des Berufsbildungszentrums G._______ vom 20. Januar 2020, ein Zeugnis des Berufsvorbereitungsjahrs vom 31. Januar 2020 sowie eine Ausbildungsbestätigung des Alters- und Pflegezentrums (…) vom 1. Februar 2020. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in
E-799/2020 der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.– auf. H. Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss am 9. März 2020 fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
E-799/2020 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen würden. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 Sodann hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert, welcher die Gründe für den Ausstand von Personen benennt, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben (vgl. STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI FEDAIL http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35
E-799/2020 in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10, N 17). Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, BGE 119 V 456 E. 5b; SCHINDLER, a.a.O., S. 91 f.). 5.4 5.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie die Aufzeichnung des erstellten LINGUA-Gutachtens (Evaluation des Alltagswissens) nicht habe anhören können. 5.4.2 Wie aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Januar 2019 das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse gewährt und darin festgehalten, sie habe die Möglichkeit, die Gesprächsaufzeichnung nach vorheriger Terminabsprache anzuhören. Diese Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin ungenutzt gelassen. Das Unterlassen der Beschwerdeführerin, sich um einen entsprechenden Termin bei der Vorinstanz zu bemühen, kann dieser nicht angelastet werden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zu verneinen. Der Subeventualantrag ist abzuweisen. 5.5 5.5.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, die Fachspezialistin der Vorinstanz sei anlässlich der Anhörung befangen gewesen. Der Befragungsstil und die Atmosphäre anlässlich der Anhörung seien unangenehm gewesen. Sie habe das Gefühl, ihr sei von Anfang an nicht geglaubt worden. Dies gehe auch aus dem Bericht der anwesenden Hilfswerksvertretung hervor. 5.5.2 Dem Anhörungsprotokoll sowie der ausführlich begründeten angefochtenen Verfügung lassen sich keine Hinweise entnehmen, die darauf schliessen lassen, die Fachspezialistin der Vorinstanz habe sich einzig darauf fokussiert, eine Bestätigung für eine bereits vorgefasste Entscheidung zu erhalten. Vielmehr befragte sie die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung ausführlich zu ihrer Sozialisierung in Tibet sowie zu ihren Fluchtgründe. Dass die Fachspezialistin die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Anhörung mit als unglaubhaft scheinenden Aussagen konfrontiert hat, führt nicht zum Anschein der Befangenheit. An dieser Einschätzung vermögen auch die Anmerkungen der zur Beobachtung eines korrekt
E-799/2020 durchgeführten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung nichts zu ändern. Aus objektiver Betrachtungsweise ist das Vorliegen des Anscheins der Befangenheit der Fachspezialistin der Vorinstanz zu verneinen. Die Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet und der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben. Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Aufgrund von Zweifeln
E-799/2020 an der behaupteten Herkunft sei ein Spezialist mit der Durchführung eines Alltagswissenstests beauftragt worden. Dieser sei zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin über sehr wenig Alltagswissen über die angegebene Heimatregion in Tibet habe. Sie habe nur grobe Angaben machen können und in allen abgefragten Bereichen des Alltags häufig mit unrealistischen beziehungsweise falschen Angaben geantwortet. Sie habe Begriffe verwendet, die in exiltibetischen Gemeinschaften üblich seien, nicht aber in Tibet selbst. Es seien keine überzeugenden Punkte festzustellen, die auf einen Aufenthalt in der angegebenen Region in Tibet hinweisen würden. Deshalb sei der Alltagsspezialist zum Schluss gekommen, dass die Wahrscheinlichkeit klein sei, dass sie im behaupteten geographischen Raum gelebt habe. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe sie nichts Substantielles dagegen vorgebracht. Angesichts des Ergebnisses des Alltagswissenstests und den fehlenden Identitäts- oder Reisepapieren sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht aus dem Dorf B._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______, Provinz Tibet, stamme beziehungsweise sie dort ihr ganzes Leben sozialisiert worden sei. Die eingereichten Fotos würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Im Weiteren seien die Angaben zu den Problemen ihres Vaters und den deshalb für sie entstehenden Schwierigkeiten vage sowie widersprüchlich ausgefallen. Trotz Vertiefungsfragen habe sie nicht erlebnisgeprägt begründen können, weshalb sie wegen ihres Vaters Schwierigkeiten bekommen sollte. Stattdessen habe sie gesagt, sie habe bis zur Ausreise weder wegen ihres Vaters noch den Zwangssterilisationen Probleme gehabt. In Bezug auf den Zeitpunkt der Festnahme des Vaters habe sie sich widersprochen. Sie habe sodann angegeben, nicht zu wissen, in welchem Gefängnis sich ihr Vater befinde und nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb sie und ihre Familie nicht versucht hätten, seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Es würden Zweifel an der Festnahme des Vaters bestehen, was die Zweifel an der von ihr gegen sie gerichteten geltend gemachten Verfolgung bestätige. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie die Asylgründe glaubhaft zu machen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor der Ankunft in der Schweiz in einer exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da es keine glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat gebe, werde angenommen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
E-799/2020 7.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt und damit Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz habe nur jene Elemente der LINGUA-Analyse berücksichtigt, die gegen die Glaubhaftigkeit sprechen würden. Die richtigen Antworten anlässlich des Telefongesprächs, die Angaben bei der Anhörung sowie die schriftliche Stellungnahme vom 11. Februar 2019 habe die Vorinstanz nicht ausreichend gewürdigt. Die geringen geographischen Kenntnisse seien darauf zurückzuführen, dass sie ihr ganzes Leben in ihrem Heimatdorf verbracht und nur wenige Jahre die Schule besucht habe. Dementsprechend kenne sie sich mit Daten nicht gut aus. Da sie bei den Befragungen aufgefordert worden sei, genaue Angaben zu machen, habe sie in der Folge die Daten geschätzt. Ihre Chinesischkenntnisse seien gering, weil sie im Dorf aufgewachsen sei und dort weniger Chinesisch gesprochen werde als in der Stadt. Beim Telefoninterview habe sie nicht gesagt, dass sie nie gearbeitet habe, sondern dass sie lediglich mitgeholfen und nicht wie andere gearbeitet habe. Anlässlich der Anhörung sei es zu Missverständnissen gekommen. Sie sei vier Jahre zur Schule gegangen und nicht als (…) eingeschult worden. Den Schulunterbruch von ungefähr zehn Monaten habe es gegeben, da sie sich um ihre kranke Grossmutter habe kümmern müssen. Ab der Frage 128 sei es ebenfalls zu Unklarheiten gekommen. Für die Pilgerreise im Jahr 20(…) habe sie ein Ausreisedokument besessen. Bei der Frage 136 habe sie sich ebenfalls auf dieses Dokument bezogen. Die Ausreise im Jahr 2015 sei illegal und ohne Dokument erfolgt. Anlässlich der BzP sei es zu einem Fehler gekommen. Ihr Vater sei nicht im Jahr 20(…) verhaftet worden. Dass das Protokoll der BzP fehlerhaft sei, zeige sich auch darin, dass als Einreisedatum der 28. Oktober 2010 festgehalten worden sei, was offensichtlich falsch sei. Sie habe glaubhaft dartun können, ethnische Tibeterin sowie chinesische Staatsangehörige zu sein, aus dem Dorf B._______ in Tibet zu stammen, wegen den politischen Aktivitäten ihres Vaters von den chinesischen Behörden verfolgt worden und illegal aus Tibet ausgereist zu sein. 8. 8.1 Die Fachstelle LINGUA hat vorliegend eine «Evaluation des Alltagswissens» (vgl. BVGE 2015/10) durchgeführt. Eine solche durch die Fachstelle LINGUA in Auftrag gegebene und durch amtsexterne Sachverständige erstellte Analyse beschränkt sich – anders als die herkömmlichen LINGUA- Analysen mit zusätzlich linguistischer Komponente – auf landeskundlichkulturelle Elemente und ist vergleichbar mit einer LINGUA-Analyse im herkömmlichen Sinn (vgl. a.a.O. E. 5.1). Ebenfalls wie die herkömmliche LIN-
E-799/2020 GUA-Analyse stellt auch die Herkunftsanalyse kein Sachverständigengutachten dar (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer LINGUA-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). 8.2 Der im vorliegenden Fall erstellten Evaluation sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die von der Rechtsprechung definierten Mindeststandards (BVGE 2014/12) nicht eingehalten worden wären. Entsprechendes macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend. Die Evaluation ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen. Sie basiert auf einer Vielzahl unterschiedlicher Fragen, die sich auf das Alltagswissen sowie das spezifische Profil der Beschwerdeführerin beziehen. Da der Bericht die inhaltlichen Qualitätsanforderungen erfüllt und aufgrund des Werdeganges – welcher der Beschwerdeführerin bekannt gegeben wurde (vgl. SEM-Akte A22/1) – die Qualifikation der sachverständigen Person nicht anzuzweifeln ist, kommt dem Fazit des Berichts, dass die Wahrscheinlichkeit klein sei, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, ein erhöhter Beweiswert zu. 8.3 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung auf die «Evaluation des Alltagswissens» gestützt, welcher ein erhöhter Beweiswert zukommt, und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2019 festgehalten, die Sozialisation in der von ihr angegebenen Region sei unglaubhaft. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die Vorinstanz die Elemente in die Erwägungen aufgenommen und entsprechend gewürdigt, die für eine Sozialisation in der angegebenen Region sprechen. Das Argument in der Beschwerde, bei Frage 38 an der Anhörung sei es zu einem Irrtum gekommen, überzeugt nicht. Die Aussage «Ich glaube, ich habe mit der Schule, als ich (…) Jahre alt war, angefangen» erscheint unmissverständlich und lässt sich nicht derart interpretieren, dass sie vier Jahre lang zur Schule gegangen sei (vgl. SEM- Akte A17/26 F38). Zudem hat die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der entsprechenden Angabe im Rahmen der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Inwiefern es ab Frage 128 an der Anhörung erneut zu Missver-
E-799/2020 ständnissen gekommen sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich nichts vorgehalten wird. Aus den Fragen und den entsprechenden Antworten geht klar hervor, dass es dabei um die Pilgerreise nach Nepal mit einem Reisedokument im Jahr 20(…) ging (vgl. SEM-Akte a.a.O. F128 ff.). Das Vorbringen, sie kenne sich mit Daten nicht aus, ist als Schutzbehauptung zu werten. Weder dem Protokoll der BzP noch jenem der Anhörung lassen sich entsprechende Hinweise entnehmen. Sodann macht sie – wie bereits in der Stellungnahme – pauschal geltend, sie habe anlässlich der Telefongesprächs mit dem LINGUA-Experten nicht gesagt, nie gearbeitet zu haben. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Darlegungen betreffend die Herkunft und Sozialisation findet in der Beschwerde nicht statt. Sie bringt nichts vor, das ihre vorgebrachte Herkunft glaubhaft erscheinen lassen würde. 8.4 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz der ihr bekannten Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat. Sie berief sich lediglich in unsubstantiierter Weise darauf, das Beschaffen von Identitätspapieren sei zu gefährlich (vgl. SEM-Akte A5/14 Ziff. 4.07 sowie A17/26 F155) und gestand ein, sie habe nichts unternommen, um solche Dokumente erhältlich zu machen (vgl. SEM-Akte A17/26 F154). In der Beschwerde äussert sie sich nicht weiter zu den nicht eingereichten Identitätspapieren. Es ist aber davon auszugehen, dass die Beschaffung von Dokumenten aus ihrem Heimatstaat nicht ausgeschlossen wäre. Die Beschwerdeführerin verheimlicht somit ihre Identität. 8.5 Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft verschleiert, wird auch dadurch bestärkt, dass ihre Ausführungen zu den Ausreisegründen unglaubhaft sind. Die Vorinstanz hat mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, weshalb die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin oberflächlich und vage ausgefallen sind, mithin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmitteleingabe in dieser Hinsicht einzig fest, sie habe anlässlich der BzP nicht gesagt, ihr Vater sei im Jahr 20(…) inhaftiert worden, und wie sich aus dem falsch vermerkten Einreisedatum ergebe, sei das Protokoll fehlerhaft. Es trifft zwar zu, dass im Protokoll der BzP als Einreisejahr fälschlicherweise 2010 statt 2015 festgehalten wurde. Daraus lässt sich aber nicht schliessen, dass das ganze Protokoll fehlerhaft ist. Weitergehend hält die Beschwerdeführerin den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nichts entgegen, insbesondere legt sie
E-799/2020 nicht dar, weshalb sie die Festnahme des Vaters entgegen der vorinstanzlichen Schlussfolgerung hat glaubhaft machen können. 8.6 Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie ist, ihre Vorbringen betreffend die hauptsächliche Sozialisation in Tibet sowie ihre Ausreisegründe indes insgesamt unglaubhaft sind und sie keine Veranlassung sieht, ihre wahre Herkunft offenzulegen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 8.7 Im Urteil BVGE 2014/12 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Wie sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, ist weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt. Bemühungen, entsprechende Beweismittel einzureichen, hat sie keine aufgezeigt. Ihr Verhalten stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Dadurch verunmöglicht sie den Behörden nähere Abklärungen. Sie hat demnach die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten, und es ist gemäss dargelegter Rechtsprechung davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr in das effektive Heimatland bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 8.8 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
E-799/2020 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin die ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt ist. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf E. 5.3 und E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden. 10.4 Da die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten eine abschliessende Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verunmöglicht, erübrigt es sich auch, näher auf die vorgebrachte Integration in der Schweiz einzugehen. Ohnehin stellt das Bemühen, sich in die Schweizer Gesellschaft einzugliedern, für sich allein keinen Aspekt dar, welcher zur Annahme der Unzumutbarkeit des Vollzugs führt. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin offen, sich betreffend eine Härtefallbewilligung an die kantonalen Behörden zu wenden.
E-799/2020 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. März 2020 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-799/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der am 9. März 2020 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef