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Bundesverwaltungsgericht 02.12.2008 E-7989/2007

2 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,100 mots·~21 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asygesuch und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung V E-7989/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 . Dezember 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, dessen Ehefrau B._______, geboren _______, und deren Kinder C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, E._______, geboren _______, Kosovo, alle vertreten durch Milosav Milovanovic, Beschwerdeführende, _____, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. November 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7989/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - Serben aus F._______ (Kosovo) verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. März 2007 und gelangten über Serbien und weitere ihnen unbekannte Länder am 11. März 2007 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchten und am 13. März 2007 summarisch befragt wurden. Die direkten Bundesanhörungen erfolgten am 30. März 2007 (Beschwerdeführer) und am 3. April 2007 (Beschwerdeführerin). Zur Begründung der Asylgesuche wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus G._______, Gemeinde F._______, und die Beschwerdeführerin aus H._______, Gemeinde F._______, wo sie bis zu ihrer Heirat im Jahr 2001 gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1998 eine Ausbildung zum Polizisten absolviert und zuerst in I._______, Kosovo, gearbeitet. Im (...) 1999 hätten Angehörige der UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës) versucht, ihn zu entführen. Er sei im Jahr 2000 nach J._______, Serbien, versetzt worden und im Jahr 2002 nach G._______ zurückgekehrt, wo er als Polizist in Zivil die Situation im Dorf beobachtet und Vorkommnisse dem Innenministerium in K._______, Serbien, mitgeteilt habe. Zwar sei er noch bewaffnet gewesen, habe aber keine Uniform mehr getragen und seinen Lohn bis Ende Februar 2007 erhalten. Als ehemaliger Polizist habe er überall im Dorf Probleme gehabt und sei vor allem von ehemaligen UÇK-Anhängern bedroht worden. Ungefähr seit dem Jahr 2002 seien er und seine Frau immer wieder von Unbekannten telefonisch bedroht worden und sie hätten auch Drohbriefe erhalten, weshalb sich der Beschwerdeführer die meiste Zeit zu Hause versteckt habe. Er habe aus Angst, in die Stadt oder zur Polizei zu gehen und dabei von ehemaligen UÇK-Mitgliedern gesehen zu werden, die Drohungen den Behörden und auch der UMNIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) nicht mitgeteilt und keine Anzeige erstattet. Auch das serbische Innenministerium könne ihm nicht helfen. Im Jahr 2005 seien sie in L._______, Kosovo, von Albanern im Auto verfolgt worden. Im (...) 2006 sei das Elternhaus der Beschwerdeführerin von Albanern mit Granaten beschossen und in Brand gesetzt worden. Am (...) 2007 seien sie telefonisch und schriftlich bedroht worden. Die Beschwerdeführerin machte ergänzend geltend, ihr Elternhaus sei zwischen 1999 und 2006 wiederholt mit E-7989/2007 Handgranaten beworfen worden. Als sie im Jahr 2005 mit ihrem Vater im Auto unterwegs gewesen sei, seien sie von ehemaligen UÇK-Anhängern angefahren und bedroht worden. Im (...) 2006 habe in einer Apotheke in F._______ ein dort arbeitender Albaner versucht, sie zu (...)n. Der Beschwerdeführer reichte seinen Führerschein (...) und einen „Beschluss des Ministeriums für Innere Angelegenheiten [...]“ samt handschriftlicher Übersetzung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. November 2007 - eröffnet am 19. November 2007 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt das Bundesamt zusammenfassend fest, die Beschwerdeführenden hätten innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Der vom Beschwerdeführer abgegebene Führerschein stelle kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG dar. Die Beschwerdeführenden erfüllten zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in ihrem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Das BFM hielt fest, die KFOR (Kosovo Force) und die internationale Polizei der UNMIK seien heute in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die Sicherheitskräfte würden bei Übergriffen intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden strafrechtlich geahndet. Daher sei die Aussage des Beschwerdeführers, er habe Angst gehabt, die Vorkommnisse bei der Polizei zu melden, als unglaubhaft zu werten. Es sei vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen, weshalb die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten wiederholten Übergriffe durch Albaner nicht zur Gewährung von Asyl führen könnten. Zudem weise die Schilderung der Vorkommnisse in wesentlichen Bereichen Ungereimtheiten und Widersprüche auf, weshalb an der Glaubhaftigkeit erhebliche Zweifel bestünden. Die Beschwerdeführenden würden sich hinsichtlich der Häufigkeit, Zeitpunkte und Entgegennahme der schriftlichen und mündlichen Drohungen erheblich widersprechen. Zwar E-7989/2007 komme der Wegweisungsvollzug nach F._______ im Süden des Kosovo wegen einer nicht auszuschliessenden konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden nicht in Betracht, aber es bestehe gestützt auf die serbische Staatsangehörigkeit eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im restlichen Gebiet Serbiens, weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu bezeichnen sei. C. Mit Eingabe vom 23. November 2007 (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf die Asylgesuche sei einzutreten und diese seien gutzuheissen. Im Weiteren beantragten sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihnen unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführenden wären durch die Erlebnisse im Heimatland traumatisiert und benötigten daher psychiatrische Hilfe in der Schweiz. Ärztliche Berichte zum Beleg der Traumatisierung des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin würden nachgereicht. Gleichzeitig wird das Nachreichen von Identitätsdokumenten und einer ausführlicheren Begründung der Beschwerde angekündigt. Der Beschwerde lag eine (unleserliche) Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2007 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden unter Fristsetzung zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung und allfälliger ärztlicher Berichte aufgefordert. E. Mit Telefaxeingabe des vom 19. Dezember 2007 teilte das (Name der psychiatrischen Klinik) mit, die Beschwerdeführenden hätten sich erstmals am 18. Dezember 2007 an das Zentrum gewandt. Wegen des Erfordernisses umfassender Abklärungen könnten die ärztlichen Zeugnisse erst Mitte Januar 2008 ausgefertigt werden. E-7989/2007 F. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 (Poststempel: 22. Dezember 2007) reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung (...) (als Faxkopie) sowie das bereits als Telefaxeingabe eingegangene Schreiben des (Name der psychiatrischen Klinik) vom 19. Dezember 2007 als Kopie ein. Angesichts dieses Schreibens wurde um Erstreckung der Frist zur Einreichung medizinischer Zeugnisse bis Ende Januar 2008 ersucht. Gleichzeitig machte der Rechtsvertreter weitere Ausführungen zu den von den Beschwerdeführenden im Kosovo erlebten Bedrohungen und Übergriffen, die dazu geführt hätten, dass die Beschwerdeführerin jetzt in psychiatrischer Behandlung stehe. Er legte die Kopie einer Fotografie bei, auf der das beschädigte Fahrzeug des Beschwerdeführers zu sehen sei. Gleichzeitig verwies er auf (allerdings nicht beigelegte) Kopien der Drohbriefe, welche die Familie erhalten habe und auf eine (ebenfalls nicht beigelegte) Auflistung aller entführten und weiterhin vermissten Serben im Kosovo. G. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Dezember 2007 wurde das Fristerstreckungsgesuch teilweise gutgeheissen und die mit Instruktionsverfügung vom 11. Dezember 2007 angesetzte Frist zur Einreichung ärztlicher Zeugnisse bis zum 21. Januar 2008 erstreckt. H. Mit Eingabe vom 16. Januar 2008 (Poststempel) reichte das (Name der psychiatrischen Einrichtung) einen ärztlichen Bericht über die Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2008 ein. Darin wird eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (ICD-10 F43.1). I. Mit Verfügung vom 18. Januar 2008 wurde das BFM zur Vernehmlassung bis zum 5. Februar 2008 eingeladen. J. Mit Eingabe vom 18. Januar 2008 (Poststempel) reichte das (Name der psychiatrischen Klinik) einen ärztlichen Bericht über den Beschwerdeführer vom 17. Januar 2008 ein. Darin wird Angst und depressive Symptomatik, gemischt vor dem Hintergrund von Kriegstraumatisierungen, diagnostiziert (ICD-10 F43.22). Es erfolge weiterhin eine ambulante Betreuung im Zentrum. E-7989/2007 K. Mit Eingabe vom 21. Januar 2008 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 23. Januar 2008) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die bereits als Originale eingegangenen Arztberichte als Faxkopien ein. Zugleich gab er handschriftliche, nicht übersetzte Drohbriefe, Originale von Identitätsdokumenten der Beschwerdeführenden, (unübersetzte) Berichte über die Verletzung des Vaters der Beschwerdeführerin und den Brand des Hauses zusammen mit einer diesen dokumentierenden Videokassette zu den Akten. Der Eingabe lag die bereits als Kopie eingereichte Fürsorgebestätigung der (...) als Faxkopie sowie eine Fürsorgebestätigung dieser Organisation vom 26. November 2007 bei. L. In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2008 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig führte es aus, die Beschwerdeführenden hätten bei den Anhörungen keine psychischen Beschwerden geltend gemacht hätten. Aus dem Arztzeugnis des Beschwerdeführers gehe auch hervor, das sich dieser erst am 18. Dezember 2007 an das (Name der psychiatrischen Klinik) gewandt habe. Es sei zu vermuten, das seine dort vorgebrachten Beschwerden im Zusammenhang mit dem negativen Entscheid des BFM und der bevorstehenden Wegweisung stünden. Er habe jedoch die Möglichkeit, sich im serbischen Teil der Republik Serbien in medizinische Behandlung zu begeben. Die dortige psychiatrische Versorgung habe sich in den letzten Jahren wieder an westeuropäische Standards herangearbeitet. In Serbien würden praktisch flächendeckend alle gängigen Behandlungen angeboten, und es könnten dort alle psychiatrischen Probleme behandelt werden, auch mittels Antidepressiva und Neuroleptika. M. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Februar 2008 wurde das BFM angesichts dessen, dass es von den am 23. Januar 2008 beim Gericht eingetroffenen Unterlagen bisher keine Kenntnis nehmen konnte, zu einem erneuten Schriftenwechsel bis zum 10. März 2008 eingeladen. Das Bundesamt liess die Frist ungenutzt verstreichen. E-7989/2007 N. Mit Verfügung vom 19. März 2008 wurde den Beschwerdeführenden das Replikrecht zur Vernehmlassung des BFM vom 4. Februar 2008 eimgeräumt. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, innert Frist die der Eingabe vom 21. Januar 2008 beilegelegten fremdsprachigen Dokumente zu übersetzten. O. Mit Schreiben vom 4. April 2008 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Übersetzungen der Drohbriefe und ihrer schriftlichen Erklärung, zusammen mit einer amtlich beglaubigten Bestätigung des Übersetzers über die Übereinstimmung der deutschen Übersetzung mit dem albanischen Originaltext, einreichen. Gleichzeitig machten sie geltend, die psychiatrische Behandlung der erlittenen Traumata sei am Tatort nicht möglich und in Serbien ausgeschlossen, da die Beschwerdeführenden aus dem Kosovo stammten. P. Mit Verfügung vom 30. April 2008 wurde das BFM darauf hingeweisen, dass angesichts der inzwischen erfolgten Anerkennung der Unabhängigkeit Kosovos durch die Schweiz die in der angefochtenen Verfügung getroffene Aussage einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Serbien sowie die in der Vernehmlassung vom 4. Februar 2008 gemachte Behauptung zu den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der Beschwerdeführenden im serbischen Teil der Republik Serbien neu zu prüfen sei. Das Bundesamt werde zu einem erneuten Schriftenwechsel zur Frage eingeladen, ob in Serbien für die aus dem Süden Kosovos stammenden, psychisch erkrankten Beschwerdeführenden weiterhin eine Schutzalternative bestehe. Q. In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2008 verzichtete das BFM auf eine neue Stellungnahme und verwies auf seine bisherigen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung vom 4. Februar 2008, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Gleichzeitig werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 27. Mai 2008 zur Kenntnis gebracht. E-7989/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 1.4 Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird nicht eingetreten, da es an einer entsprechenden Anordnung der Vorinstanz fehlt. 2. Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des Bundesamtes ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des Rechtsmittels ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Volle Kognition kommt dem Bundesverwaltungsgericht hingegen bei der Überprüfung der vom Bundesamt angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs zu. Konsequenterweise ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit darin die Gewährung des Flüchtlingsstatus und des Asyls durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird. E-7989/2007 3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für das Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapiere" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden (Art. 36 Abs. 1 AsylG). 3.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist in Berücksichtigung der Zielsetzung der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7 E. 4-6). 3.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 3.3 Bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, hat das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. a.a.O., E. 2.1). E-7989/2007 4. 4.1 Der Gesetzgeber hat nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Er hat - wie bereits vorstehend ausgeführt mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Asylgesuch, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8 E. 3-5). Ob die Flüchtlingseigenschaft oder die Wegweisungsvollzugshindernisse offenkundig fehlen, bemisst sich nicht zuletzt daran, dass in solchen Fällen in der Regel eine 20-tägige Entscheidungsfrist und die summarische Entscheidbegründung genügen müssen (analog zu Art. 40 AsylG). Hingegen ist es ausgeschlossen, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss zu Art. 40 AsylG und in Anlehnung an Art. 41 AsylG. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass die Gefahr einer vor- E-7989/2007 schnellen falschen Einschätzung einer Situation - in rechtlicher oder in sachlicher Hinsicht - ausgeschlossen werden kann. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Vorliegend führte die Vorinstanz hinsichtlich des Bestehens allfälliger Vollzugshindernisse unter dem Aspekt der Zumutbarkeit in seiner Verfügung vom 16. November 2007 aus, dass der Wegweisungsvollzug von Angehörigen der serbischen Ethnie Kosovos als grundsätzlich unzumutbar zu erachten ist, es sei denn sie hatten ihren letzten Wohnsitz im Norden des Kosovo. Daher falle der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach F._______ im Süden Kosovos aufgrund einer nicht vollends auszuschliessenden konkreten Gefährdung wegen ihrer Ethnie nicht in Betracht. Allerdings bestehe eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative im restlichen Gebiet Serbiens, da der Bezug der Beschwerdeführenden zu diesem Staat grundsätzlich gegeben sei. Es handle sich bei ihnen um eine junge, gesunde Familie, der Beschwerdeführer habe zwei Jahre lang als Polizist in Südserberbien gearbeitet und bis zu seiner Ausreise Kontakt zum Innenministerium in K._______ aufrecht gehalten. Daher könne sich der bei den serbischen Behörden angestellte Beschwerdeführer auch um eine erneute Versetzung nach Serbien bemühen. Zudem seien die Beschwerdeführenden beide Studierende an der Pädagogischen Fakultät in K._______ gewesen, die Schwester der Beschwerdeführerin lebe seit Januar 2007 in M._______, Serbien, und auch ihr Bruder lebe zeitweise dort. Vor diesem Hintergrund sei der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde- führenden nicht als unzumutbar zu bezeichnen. 5.3 In ihrer Beschwerde führen die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus, sie seien durch die Bedrohungen im Heimatland traumatisiert und hätten sich in der Schweiz in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Sie reichten ärztliche Zeugnisse ein, wonach die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und der Beschwerdeführer E-7989/2007 an Angst und vor dem Hintergrund von Kriegstraumatisierungen an einer depressiven Symptomatik. 5.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2008 an, die Beschwerdeführenden könnten sich im serbischen Teil der Republik Serbien behandeln lassen. Der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. 6. 6.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 1 VwVG). Er bedeutet, dass die Behörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Da der Sachverhalt im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend ist, sind auch Tatsachen zu berücksichtigen, die sich nach dem Entscheid der Vorinstanz zugetragen haben (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 630ff.). Entsprechend muss die Asylbehörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person indessen die Pflicht und das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. 6.2 Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 16. November 2007 fest, dass für die nicht einer verletzlichen Gruppe angehörenden Beschwerdeführenden eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative im restlichen Gebiet der Republik Serbien bestehe. Diese Erwägungen lassen sich jedoch aus heutiger Sicht nicht mehr bestätigen. Seit dem Erlass dieser Verfügung hat sich die Lage grundlegend geändert. Am 17. Januar 2008 erklärte sich Kosovo für unabhängig. Die zum Zeitpunkt der Verfügung geprüfte innerstaatliche Aufenthaltsalternative wäre zum heutigen Zeitpunkt allenfalls als Aufenthaltsalternative in einem Drittstaat zu prüfen, sofern die Beschwerdeführenden nicht Doppelbürger (Kosovo und Serbien) im Sinne des schweizerischen Asylrechts wären. Insbesondere wäre dabei zu untersuchen, wie sich die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für Serben aus Kosovo in Serbien gestalten. Da zudem inzwischen psychische Erkrankungen belegt worden sind, muss im Weiteren auch der gesundheitliche Zustand des E-7989/2007 Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin und die Situation der medizinischen Versorgung beziehungsweise die Finanzierung für aus Kosovo stammende Angehörige der serbischen Ethnie in Serbien bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Beachtung finden. 6.3 Angesichts der Tatsache, dass die aus Kosovo stammenden Beschwerdeführenden Schutz und psychiatrische Behandlung in einem Drittstaat erhalten müssten, ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Serbien fraglich, und es kann damit vorliegend nicht auf ein offenkundiges Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen geschlossen werden. Da der Sachverhalt damit aus aktueller Sicht nicht als genügend erstellt zu betrachten ist, bedarf es für einen Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG einer einlässlicheren Begründung. 6.4 Die asylrechtliche Beschwerde ist vom Grundsatz her reformatorisch ausgestaltet. Die Kassation eines materiellen Entscheides der Vorinstanz kommt nur ausnahmsweise in Frage, etwa wenn der Sachverhalt als ungenügend erstellt zu erachten ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vergleiche ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 694). Ob die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife durch die Vorinstanz oder durch die Rechtsmittelinstanz hergestellt werden kann, ist bei reformatorischen Rechtsmitteln eine Frage der Abwägung nach Gesichtspunkten der Prozessökonomie (vergleiche F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.). 6.5 Der Umstand, dass die Veränderung der Sachlage nicht zuletzt während des Beschwerdeverfahrens eingetreten ist, würde auf der einen Seite für die Zuführung zur Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz sprechen. Auf der anderen Seite wurden dem BFM die Akten am 30. April 2008 zur erneuten Stellungnahme zugestellt, wobei das Bundesamt jedoch am 8. Mai 2008 ohne weitere Erklärung an seinen offensichtlich nicht mehr den Umständen gerecht werdenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung und der ersten Vernehmlassung vom 4. Februar 2008 festhielt. Damit hat die Vorinstanz die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den neuen Verhältnissen nicht ergriffen und zudem den Beschwerdeführenden die Möglichkeit genommen, sachgerecht Stellung zu nehmen. Ausserdem stellen sich auch Sachverhaltsfragen, die wohl vor Ort zu klären sein werden, was durch die Vor- E-7989/2007 instanz vorzunehmen ist, die über die entsprechenden lokalen Kontakte verfügt. Auch ziehen solche Abklärungen ein umfassendes Beweisverfahren nach sich, weshalb insgesamt aus prozessökonomischen Gründen eine Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt ist. 7. Nach dem Gesagten ist dagegen ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht nicht angezeigt, da der Sachverhalt aktuell nicht als zur Genüge erstellt erachtet werden kann. Das BFM hält angesichts der durch die veränderte Sachlage notwendig gewordenen weiteren Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zu Unrecht am Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fest. Es erscheint sachgerecht, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen vornimmt und im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheides einer rechtlichen Würdigung unterzieht. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 16. November 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob die Beschwerdeführenden für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Identitätsdokumente innert der 48 Stunden-Frist nach Einreichen des Asylgesuches entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen konnten, kann bei diesem Verfahrensausgang offen bleiben. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 9. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden hat es unterlassen, eine Kostennote einzureichen. Auf eine entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich der Parteiaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 600.– (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 VGKE). E-7989/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird, und die Verfügung vom 16. November 2007 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den obsiegenden Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit dem Beschwerdedossier und den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand: Seite 15

E-7989/2007 — Bundesverwaltungsgericht 02.12.2008 E-7989/2007 — Swissrulings