Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7986/2015
Urteil v o m 2 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kind C._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (…).
E-7986/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 17. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. August 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso zur Person befragt (BzP). Sie gaben in diesem Zusammenhang an, am 5. respektive 11. August 2015 ihr Heimatland legal verlassen zu haben. Im Libanon hätten sie anschliessend eine Linienmaschine bestiegen, die sie nach Rom, Italien, gebracht habe. Anschliessend hätten sie ihre Reise über Mailand in die Schweiz fortgesetzt, wo sie am 10. August 2015 eingetroffen seien. Aufgrund des Abgleichs mit dem zentralen Visa-Informationssystems (CS- Vis) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführer am (...) 2015 von der italienischen Botschaft in Beirut Schengenvisa für Touristen (Gültigkeit vom […]) erhalten hatten. Im Rahmen der BzP wurde ihnen deshalb das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens sowie zu einem allfälligen Nichteintreten des SEM auf das Asylgesuch samt Wegweisung aus der Schweiz nach Italien gewährt. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin, in der Schweiz bleiben zu wollen, denn in Italien könne sie auf keine Unterstützungsleistungen zählen. Ausserdem sei Italien kein geeignetes Land, wo C._______ aufwachsen soll. Der Beschwerdeführer bestätigte vorab vorbehaltlos die Feststellungen des SEM in Bezug auf die bei der Reise genutzten Visa. Er fügte an, sich von 2007 bis 2011 studienhalber in Rom mit entsprechenden Visa des italienischen Konsulates von Aleppo aufgehalten zu haben. In diesen Jahren habe ihm die Polizeipräfektur in Rom italienische Aufenthaltsberechtigungen ausgestellt. Er beherrsche die italienische Sprache. Aber er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil er dort weder Unterstützungsleistungen noch Unterkunft finde. Die Beschwerdeführer gaben ferner an, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Das von der Vorinstanz am 7. September 2015 an die italienischen Behörden gestellte Ersuchen um Rücknahme der Beschwerdeführer (take charge-Verfahren) blieb innerhalb der in der Dublin-III-VO vorgesehenen Antwortfrist unbeantwortet. Am 24. November 2015 entsprach die italienische Dublin Unit nachträglich ausdrücklich dem Gesuch des SEM. Die Zustimmung umfasste dabei alle Beschwerdeführer. Die italienischen Behörden führten im selben Schreiben aus, die Familie werde in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werden. Sie soll sich bei der Grenzpolizei von Catania melden.
E-7986/2015 B. Mit am 4. Dezember 2015 eröffneter Verfügung vom 26. November 2015 trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung. Den Beschwerdeführern wurden die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Gleichzeitig stellte das SEM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. D. Der Instruktionsrichter setzte am 16. Dezember 2015 mit per Telefax übermittelter Verfügung den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet darüber endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2).
E-7986/2015 1.4 Die Beschwerde erweist sich im Nachhinein als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist in der Regel auf Asylgesuche nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (...) 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–15 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). In Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO wird, nach Fallgruppen gegliedert, die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates aufgrund des Besitzes von abgelaufenen Aufenthaltstiteln und Visa zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geregelt. Demnach ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat einreisen können, gemäss den Absätzen 1 (zuständiger Staat ist der den Aufenthaltstitel ausstellende Staat), 2 (zuständiger Staat ist der das gültige Visum ausstellende Staat) und 3 (Regelung der Rangfolge der zuständigen Staaten, falls unterschiedliche Staaten Visum o-
E-7986/2015 der/und Aufenthaltstitel ausgestellt haben) des Art. 12 Dublin-III-VO zurückzunehmen, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. 2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Nichteintretensentscheid mit Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die richtige Rechtsgrundlage und Rangfolge (s. Ziff. 3.2) abgestützt. In diesem Kontext ist anzufügen, dass die zuständigen italienischen Behörden nach der fristgerechten Anfrage des SEM mit der Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens innert der in der Dublin-III-VO vorgesehenen Frist (sog. Verfristung gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO: 8. November 2015) die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt haben. Ausserdem erklärten sich die italienischen Behörden mit Schreiben vom 24. November 2015 nachträglich ausdrücklich dazu bereit, die Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufzunehmen. Damit steht entgegen der Beschwerde die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens fest. 3.2 Die Beschwerdeführer halten der vorinstanzlichen Beurteilung in ihrer Rechtsschrift im Wesentlichen folgende Argumente entgegen: (1) Sie hätten nie Asylgesuche in Italien gestellt. Folglich sei ihr Asylgesuch in der Schweiz nicht im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zu behandeln (vgl. Beschwerde S. 4). (2) Italiens Situation (im Asylbereich) sei dem Beschwerdeführer durch seine Studienjahre bestens bekannt. Er habe dort viele leidende Menschen angetroffen. Die Partnerin fürchte sich davor, mit C._______ die sichere Schweiz verlassen und ins unsichere Italien zurückkehren zu müssen. (3) Die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen an eine rechtmässige Überstellungsverfügung des SEM müssten zwingend erfüllt sein (vgl. dazu die Garantien im Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz [Appl. No.
E-7986/2015 29217/12] vom 4. November 2014). So lägen keine genügenden italienischen Zusicherungen und Garantien für eine Rückkehr der Familie vor. Die Unterbringung der Familie müsse menschenwürdig und altersgerecht sein. Auch deren Einheit müsse gewahrt werden (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Dieser Einschätzung der Beschwerdeführer kann aus nachfolgenden Gründen nicht zugestimmt werden. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführer sind vor ihrer Einreise in die Schweiz gemäss ihren eigenen übereinstimmenden Behauptungen, die nicht von den im CS-Vis-System festzustellenden Daten abweichen, mit gültigen italienischen Visa in Italien eingereist. Folglich unterliegen sie den entsprechenden Dublin-III-VO-Bestimmungen (vgl. dazu E. 2.2). Eine zusätzliche Asylgesuchstellung in Italien ist für eine Behandlung nach den Dublin-III-VO- Bestimmungen nicht erforderlich. 3.3.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien, einem Signatarstaat der EMRK (Inkrafttreten: 26. Oktober 1955), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; Inkrafttreten 11. Februar 1989 mit gewissen Vorbehalten), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Inkrafttreten 13. Februar 1955 mit gewissen Vorbehalten) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301; Inkrafttreten 26. Januar 1972 mit gewissen Vorbehalten), entspricht den Minimalstandards des internationalen Rechts und prinzipiell besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführer würden wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen (s. dazu nachfolgende Erwägungen) in Italien oder wegen einer mangelnden medizinischen Versorgung in existenzielle Schwierigkeiten geraten. Es darf davon ausgegangen werden, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den sog. Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl. Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
E-7986/2015 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Die obige Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung herrscht und Einrichtungen für Asylsuchende bestehen, obwohl die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien (Appl. No. 27725/10) vom 2. April 2013, § 78). Auch das von den Beschwerdeführern angeführte Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014 (Grosse Kammer, Nr. 29217/12) führt nicht zu einer anderen Einschätzung. 3.4 Bestritten wurde in materieller Hinsicht einzig das Vorhandensein rechtsgenüglicher Garantien zwecks Überstellung der Beschwerdeführer als Familie nach Italien (vgl. Beschwerde S. 2ff.). Die damit verbundene Rüge einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist zu verneinen, da – wie nachfolgend aufgezeigt – hinlängliche Garantien Italiens für eine Überstellung der Familie vorliegen. Im Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der bisherigen Rechtspraxis und den konkreten Anforderungen an individuelle Zusicherungen für eine familiengerechte Unterbringung von Dublin-Rückkehrer nach Italien befasst (vgl. a.a.O., E. 5.1 ff.). Es stellte fest, dass das derzeitige System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt. Folglich liegen für die Beschwerdeführer ausreichende Zusicherungen Italiens vor, denn die Beschwerdeführer sind im Schreiben der italienischen Behörden vom 24. November 2015 namentlich genannt, ihre Geburtsdaten sind aufgeführt und ihre Staatsangehörigkeiten erwähnt. Die Beschwerdeführer sind als Vater, Mutter und Kind und als Familieneinheit (“nucleo familiare“) bezeichnet (vgl. SEM-Akten A19/1). Das Schreiben ist zudem im Zusam-
E-7986/2015 menhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien in Form der in der angefochtenen Verfügung erwähnten Kreisschreiben vom 2. Februar 2015, dem Schreiben vom 15. April 2015 und dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 zu sehen. So werden mit Schreiben vom 2. Februar 2015 die Wahrung der Einheit der Familie und eine familiengerechte Unterbringung ausdrücklich garantiert. In den Schreiben vom 15. April und 8. Juni 2015 werden SPRAR-Projekte angezeigt, in welchen Familien untergebracht würden. Auch wenn sich die Erklärung vom 24. November 2015 zur konkreten Art und Weise der Unterbringung der Beschwerdeführer zurzeit nicht bis ins letzte Detail äussert, sondern dazu lediglich festhält, dass die Überstellung nach Catania nach einem bestimmten Ablauf zu erfolgen habe, stellt diese Information in Verbindung mit den erwähnten Schreiben jedoch eine hinreichende Garantieerklärung Italiens für eine Überstellung der Beschwerdeführer dar. Zusammenfassend erweist sich somit die Rüge des Vorliegens fehlender rechtsgenügender Zusicherungen aus Italien als nicht zutreffend. 3.5 Es liegen darüber hinaus keine Nachweise auf spezifische Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin physischer oder psychischer Art vor, die ihrer Überstellung nach Italien (vgl. dazu Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05] vom 27. Mai 2008; Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz [Appl. No. 39350/13] vom 30. Juni 2015; vgl. dazu auch BVGE 2009/2) entgegenstehen könnten. 3.6 Was die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO betrifft, so ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Dass die Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen Rechts zu führen vermöchte, ergibt sich weder aus den Akten, noch aus der Beschwerdeeingabe. Im Übrigen kommt dem Bundesverwaltungsgericht keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur dann ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen überbeziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall. 4. Italien ist damit gestützt auf die Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführer zuständig. Die Vorinstanz ist zu Recht auf deren Asylgesuche nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien sowie
E-7986/2015 den Vollzug angeordnet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-7986/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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