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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2011 E-7964/2009

23 février 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,543 mots·~18 min·3

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2009

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7964/2009 Urteil vom 23. Februar 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), deren (…) B._______, geboren (…), und deren (…) C._______, geboren (…), Staatsangehörigkeit unbekannt, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2009 / N (…).

E-7964/2009 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Russland eigenen Angaben zufolge zusammen mit (…) am (…) und gelangte am 5. Mai 2009 in die Schweiz, wo sie am 6. Mai 2009 für sich und (…) im D._______ um Asyl nachsuchte. Daselbst wurde sie am 14. Mai 2009 summarisch befragt, gleichentags zu ihren Asylgründen und am 2. Juni 2009 ergänzend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Aserbaidschan im Jahre (…) nach dem Tod ihres Vaters und Grossvaters verlassen und sei zusammen mit ihrer Grossmutter nach (…) in der Region von (…) gegangen, wo sie bis zu deren Tod im Jahre (…) gelebt habe. Anfang (…) habe sie nach der Geburt (…) ihren jetzigen Ehemann (…) geheiratet und anschliessend mit diesem zusammen bei ihren Schwiegereltern in (…) gelebt. Am (…) habe ihr Schwager (der Bruder ihres Ehemannes) den Sohn seines Arbeitgebers zusammengeschlagen und daraufhin zusammen mit ihrem Ehemann, der bei diesem Vorfall zugegen gewesen sei, die Flucht ergriffen. Nach diesem Ereignis habe die Polizei bei ihr zu Hause nach ihrem flüchtigen Schwager und ihrem Ehemann gesucht. Am (…) hätten Unbekannte ihren Ehemann zusammengeschlagen, so dass sich dieser bis am (…) in Spitalpflege habe begeben müssen. Am (…) seien ihr Ehemann und dessen Bruder nach (…) gereist, woraufhin vom früheren Arbeitgeber beauftragte Personen und Angehörige der Miliz einmal pro Woche bei ihr zu Hause nach ihnen gesucht hätten. Ihr Schwiegervater habe mehrere Anzeigen gegen den früheren Arbeitgeber eingereicht, weil dieser wiederholt Drohungen ausgestossen habe. Am (…) sei der Leichnam ihres kurze Zeit zuvor zurückgekehrten Schwagers in der Region von (…) aufgefunden worden. Danach sei die Polizei erneut zu ihr nach Hause gekommen. Ende (…) sei auch ihr Ehemann zurückgekehrt und habe sich zunächst vier Monate in (…) aufgehalten, bevor er in (…) eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Im (…) habe die Polizei anlässlich einer Personenkontrolle den Reisepass ihres Ehemannes mit der Begründung, dieser sei gefälscht, zerrissen und ihm einen Suchbefehl vorgewiesen. Nach einem darauffolgenden Streit habe ihr Ehemann die Flucht ergriffen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Nach der Ausreise ihres Ehemannes seien ihre Schwiegereltern weiterhin von Behördenmitgliedern und Personen aus dem Umfeld des früheren Arbeitgebers ihres verstorbenen Schwagers belästigt worden. Sie selber habe keine diesbezüglichen Probleme gehabt, weil sich ihr Schwiegervater darum gekümmert habe. Sie sei zusammen mit (…) ausgereist, weil sie im (…) von den russischen Behörden wegen ihrer nicht gesetzeskonformen Registrierung schriftlich zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.

E-7964/2009 Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren keine Reise- oder Identitätsdokumente zu den Akten. A.b Mit französischsprachiger Verfügung vom 10. Juni 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und (…) erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 6. Mai 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom 17. September 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde im Sinne der Erwägungen wegen Verletzung der Verfahrensvorschrift von Art. 16 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Die Beschwerdeführerin reichte im Beschwerdeverfahren (am 6. Juli 2009) ein Dokument in russischer Sprache samt deutscher Übersetzung und amtlicher Beglaubigung betreffend Wegweisung der Beschwerdeführerin aus Russland ein, auf das, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. B. Mit deutschsprachiger Verfügung vom 20. November 2009 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und (...) erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche (recte wohl das Asylgesuch der Beschwerdeführerin, zumal (…) gemäss Protokoll der Kurzbefragung im D._______ vom 14. Mai 2009 in das Asylgesuch (…) Mutter eingeschlossen ist) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, einleitend sei darauf hinzuweisen, dass asylsuchende Personen gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG verpflichtet seien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und ihre Identität offenzulegen. Bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Kopien der Bestätigungen für die zivile und kirchliche Eheschliessung, Geburtsurkunde […]) handle es sich indessen nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Demzufolge stehe ihre Identität nicht fest, was bereits grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen erwecke. Hinsichtlich des Vorbringens, die russischen Behörden hätten die Beschwerdeführerin schriftlich aufgefordert, das Land zu verlassen, sei auf ihre Aussagen zu verweisen, wonach sie sich von (…) bis (…) in Russland aufgehalten habe. Gemäss russischem Staatsangehörigkeitsgesetz von 1992 erhielten alle Bürger der ehemaligen Sowjetunion, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieses Gesetzes ihren ständigen Wohnsitz in Russland gehabt hätten, automatisch die russische Staatsangehörigkeit, sofern sie diese nicht innert Jahresfrist abgelehnt hätten. Deshalb sei es möglich, dass die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann

E-7964/2009 und (…) russische Staatsangehörige seien. Vor diesem Hintergrund sei es kaum denkbar, dass sie wie behauptet erst nachträglich über ihre Grossmutter und ihren Schwiegervater bei den russischen Behörden Schritte zum Erwerb der Staatsangehörigkeit unternommen habe. Vor diesem Hintergrund erstaune auch die Aussage der Beschwerdeführerin, ihrer Grossmutter sei im Jahre (…) die russische Staatsangehörigkeit verweigert worden. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten. Des Weiteren sei unbesehen der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens festzustellen, dass die behördliche Suche nach ihrem Ehemann wegen der vom Schwager der Beschwerdeführerin im Jahre (…) begangenen Tat (Verletzung des Sohnes seines Arbeitgebers) um eine rechtsstaatlich legitime Verfolgungsmassnahme handle. Zudem ergebe sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie persönlich nicht behelligt worden sei und es für sie aufgrund der russischen Gesetzgebung möglich und zumutbar gewesen wäre, sich den lokal bedingten Nachstellungen durch einen Wohnortswechsel innerhalb der Russischen Föderation zu entziehen. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Zu den geltend gemachten Ereignissen in Aserbaidschan im Jahre (…) (Tod des Vaters und des Grossvaters der Beschwerdeführerin im Gefolge gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen Armeniern und Aserbaidschanern) sei festzuhalten, dass diese einerseits mehr als (…) Jahre zurücklägen und andererseits die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, diese Vorfälle bei den russischen Behörden zu melden. Es liege kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Einreise in die Schweiz vor. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, weil sich die Beschwerdeführerin mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht auf den Grundsatz der Nichtrückschiebung berufen könne. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführerin und (…) drohten bei einer Rückkehr nach Russland oder in Armenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung. Einerseits bestünde die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin und (...) über die russische Staatsangehörigkeit verfügten. Andererseits habe der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe gemäss dem armenischen Staatsangehörigkeitsgesetz von 1995 die Möglichkeit, sich zwecks Erwerbs der armenischen Staatsangehörigkeit an die armenischen Behörden zu wenden. Dieses Gesetz sehe nämlich vor, dass Personen armenischer Herkunft, die viele Jahre im Ausland gelebt hätten und nach der Ausrufung des armenischen Staates am 21. September 1991 nicht nach Armenien zurückgekehrt seien, von einem erleichterten Einbürgerungsverfahren profitieren könnten. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin und (...) ihren Ehemann respektive Vater nach Armenien begleiten und dort die armenische Staatsangehörigkeit erwerben könnten.

E-7964/2009 Weder die in Russland noch in Armenien herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Länder. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und (…) sei mit demjenigen ihres Ehemannes respektive Vaters, dessen ablehnender Asylentscheid bereits in Rechtskraft erwachsen sei, zu koordinieren. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Dezember 2009 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20. November 2009 und den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug. Des Weiteren beantragte sie, es sei festzustellen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit einem Wiedererwägungsgesuch an das BFM gelangt sei, weshalb das Bundesamt gestützt auf die Einheit der Familie im Asylrecht aufzufordern sei, auf das Wiedererwägungsgesuch im Wegweisungspunkt einzutreten, eventualiter die Akten des Ehemannes zur einheitlichen Weiterbehandlung der Familie im Vollzugspunkt dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, der Kanton (…) sei anzuweisen, der Familie für die Dauer des Verfahrens eine angemessene Familienunterkunft zur Verfügung zu stellen, und ihr sowie ihrer Familie sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Stützung ihrer Vorbringen liess sie nebst einer Fürsorgebestätigung vom 30. November 2009 diverse Dokumente (vgl. Beilagenverzeichnis zur Beschwerde) einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2010 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie und (...) dürften den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten und stellte fest, dass sich die Beschwerde lediglich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richte. Des Weiteren wies er darauf hin, dass das BFM das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 24. April 2008 mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2. Februar 2009 – das Bundesverwaltungsgericht habe eine dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 1. April 2009 (E- 1271/2009) letztinstanzlich abgewiesen – abgelehnt und seine

E-7964/2009 Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug angeordnet habe. Somit sei Prüfungsgegen-stand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ausschliesslich der vom BFM mit Verfügung vom 20. November 2009 angeordnete Wegweisungsvollzug die Beschwerdeführerin und ihre Kinder betreffend. Gleichzeitig trat er auf die Anträge, das BFM sei aufzufordern, auf das Wiedererwägungsgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin einzutreten, und der Kanton (...) sei anzuweisen, der Familie für die Dauer des Verfahrens eine angemessene Familienunterkunft zur Verfügung zu stellen, mit entsprechender Begründung nicht ein. Den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies er auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Aus den Vorakten (…) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am (…) zur Welt brachte. F. Mit Urteil vom 12. August 2010 (…) trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom (…) gegen den Wiedererwägungsentscheid des BFM vom (…) wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E-7964/2009 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den vom Bundesamt angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20. November 2009 sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und

E-7964/2009 andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2. 5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Russland respektive nach Armenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung nach Russland oder allenfalls nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den vorstehend genannten Ländern lässt den Wegweisungsvollzug zum

E-7964/2009 heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe zu den von ihrem Ehemann in dessen rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren geltend gemachten, als nicht glaubhaft qualifizierten Verfolgungsvorbringen und der zu deren Stützung gleichzeitig eingereichten Dokumente ist auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2010 zu verweisen, wonach Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich der vom BFM mit Verfügung vom 20.November 2009 angeordnete Wegweisungsvollzug betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bildet. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2. 5.3.2.1 In den für einen Wegweisungsvollzug in Frage kommenden Staaten (Russland, Armenien) herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb unter diesem Aspekt von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Länder auszugehen ist. 5.3.2.2 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in eines der in Frage kommenden Länder als unzumutbar erscheinen lassen. Dazu ist vorab festzustellen, dass die Identität der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht feststeht, zumal sie keine für die Feststellung ihrer Personalien tauglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat. Ihre diesbezüglichen Erklärungen, sie habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen, weil sie in Russland keine solchen Dokumente erhalten habe (Akten BFM B4/10 S. 4) respektive ihre in (…) wohnhaften Schwiegereltern hätten im (…) Aufenthaltsbewilligungen erhalten, sie selber sei aufgefordert worden, das russische Territorium innert Monatsfrist zu verlassen (B7/9 S. 3), erweisen sich insbesondere aufgrund ihrer Aussage, sie sei bereits seit dem Jahr (…) in der Region von (…) ansässig gewesen (B4/10

E-7964/2009 S. 1 und 2), als realitätsfremd. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Beurteilung vermag auch die erstmals am 6. Juli 2009 und zusammen mit der Beschwerde eingereichte Kopie einer angeblich lediglich die Beschwerdeführerin und nicht auch (...) betreffende Wegweisungsverfügung der russischen Migrationsbehörde angesichts der mit der Form verbundenen Manipulationsmöglichkeiten nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass sich die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage bei der ergänzenden Anhörung, wie sie sich erkläre, dass im Jahre (…) lediglich ihr Ehemann und nicht auch sie selber eine solche Wegweisungsverfügung erhalten habe, sie vermute, weil dieser damals per Haftbefehl gesucht worden sei (B10/9 S. 3 Frage 4), als haltlos erweist. Angesichts dieser Sachlage bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat. In konstanter Praxis gehen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht sinnvoll geprüft werden kann, wenn eine asylsuchende Person unzutreffende Angaben zu ihrer Identität beziehungsweise zu ihrer Lebensgeschichte macht. Vorliegend hat es die Beschwerdeführerin aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen, ihre Identität mittels tauglichen Reise- oder Identitätspapieren nachzuweisen, obwohl aufgrund vorstehender Erwägungen davon auszugehen ist, dass sie dazu ohne weiteres in der Lage gewesen wäre. Zudem hat sie offensichtlich unzutreffende Angaben über den Grund für ihre Ausreise aus Russland gemacht. Des Weiteren ergeben sich aus dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. (…) (…) vom 16. November 2009 keine Anhaltspunkte dafür, dass (…) der Beschwerdeführerin auf dauernde medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen sein könnte. Im Bericht wird vielmehr ausgeführt, die Behandlung (…) sei vorläufig abgeschlossen, die Familie könne sich bei Bedarf wieder anmelden. Zum Behandlungsverlauf wird angemerkt, die (…). In Anlehnung an die Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (vgl. EMARK 2005 Nr. 6), die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, ist zudem unter dem Aspekt des Kindeswohls festzustellen, dass (…) nunmehr gut (…) prägenden Kindsjahre in Russland und lediglich rund zwanzig Monate in der Schweiz verbracht hat, weshalb offensichtlich nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden kann. Bei (…) am (…) in der Schweiz geborenen (…) handelt es sich um ein Kleinkind, das in einem solchen Alter ausschliesslich von seiner Mutter und nicht durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt wird. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder nicht auf sich alleine gestellt sein werden, sondern auf die Hilfe ihres Ehemannes respektive Vaters zählen können, der nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens verpflichtet ist, die Schweiz zu verlassen. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen auch keine Hinweise darauf, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder könnten bei einem Vollzug der Wegweisung mit grosser Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten. 5.3.3. Angesichts dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten.

E-7964/2009 5.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung die für die Reise in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat notwendigen Dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5. Aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente (Beilagen 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 des Verzeichnisses zur Beschwerde) einzugehen, zumal diese mangels Bezugs zur Person der Beschwerdeführerin, deren Identität nach wie vor nicht feststeht, nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. 6. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Da sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen nicht als aussichtslos erweisen und nach wie vor von der Prozessbedürftigkeit auszugehen ist, ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)

E-7964/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Peter Jaggi Versand:

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