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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2010 E-7962/2010

19 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,208 mots·~11 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-7962/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._____, geboren angeblich (...), Armenien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2010 / N (...), Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7962/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. Juli 2010 Armenien verliess und am (...) 2010 im B._____ Basel um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung vom (...) 2010 im B._____ und der direkten Bundesanhörung vom 21. September 2010 zur Begründung seines Gesuches geltend machte, er selber habe keine Probleme gehabt, aber sein Vater sei mit einem Dorfbewohner im Streit gewesen, dass es im Juni 2010 auf dem Dorfplatz zu einer verbalen Auseinandersetzung und zu Handgreiflichkeiten zwischen den beiden gekommen sei, dass aufgrund dieser Auseinandersetzung bekannt geworden sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers aus C._____ stamme, dass in der Folge die Familie in der Dorfgemeinschaft gemieden worden sei und der Nachbar Anzeige erstattet habe, dass das Haus seiner Familie am 20. Juli 2010 von Sicherheitsbeamten durchsucht und die Eltern der Spionagetätigkeit für C._____ verdächtigt und anschliessend verhaftet worden seien, dass am 24. Juli 2010 auch der Beschwerdeführer zur Sicherheitsbehörde in (...) gebracht und unter Androhung von langjähriger Haft im Falle einer Lüge zum Bekannten- und Freundeskreis der Eltern verhört worden sei, dass er anschliessend über Nacht in eine kleine Zelle im Keller gesperrt worden sei, dass der Vater des Beschwerdeführers am 25. Juli 2010 - unter der Auflage, gewisse Dokumente zu beschaffen - für 24 Stunden aus der Haft entlassen worden sei und sie beide den Sicherheitsposten hätten verlassen dürfen, dass sie in Armenien einen Schlepper aufgesucht hätten, welcher den Beschwerdeführer in einem LKW nach Basel befördert habe, E-7962/2010 dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren trotz wiederholter Aufforderung keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass er anlässlich der Befragungen zu Protokoll gab, am 25. Juli 1994 geboren worden und somit minderjährig zu sein, dass Dr. med. J. Kremo, Arzt für allgemeine Medizin FMH in Basel, in seinem Bericht vom 18. Oktober 2010 ausführte, die am 22. September 2010 beim Beschwerdeführer durchgeführte Knochenanalyse habe ergeben, dass dessen Skelettalter bei 19 Jahren oder mehr liege, dass auch aufgrund der Physiognomie des Beschwerdeführers von einem Alter von mindestens 19 Jahren ausgegangen werden könne, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 1. November 2010 zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer an seiner Aussage, er sei 16 Jahre alt, festhielt und die Frage nach einem Gegenbeweis mit dem Hinweis beantwortete, er habe eine Geburtsurkunde, die ihm seine Eltern bringen sollten, von denen er aber zwischenzeitlich nichts gehört habe, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. November 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, zur Identität gehöre gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311) unter anderem auch das Geburtsdatum, dass der Beschwerdeführer trotz der Ergebnisse der Knochenanalyse nichts unternommen habe, um seine behauptete Minderjährigkeit zu beweisen und weiter an dieser festgehalte, E-7962/2010 dass das BFM aufgrund dieser Ausführungen feststellte, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2010 in materieller Hinsicht beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Angelegenheit sei zur Neubearbeitung (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, ihn in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-7962/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum und den Geburtsort umfasst (Art. 1 Bst. a AsylV 1), dass somit die Altersangabe unter den Begriff der Identität fällt, dass gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG unbegleiteten minder jährigen Asylsuchenden bereits für die Dauer des Aufenthalts in einem E-7962/2010 Empfangs- oder Verfahrenszentrum eine Vertrauensperson zugewiesen werden muss, wenn dort entscheidrelevante Verfahrensschritte erfolgen, die über die Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehen, dass indessen die Prüfung des Alters vorfrageweise ohne die Ernennung einer Vertrauensperson vorgenommen werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 7.4), weshalb das BFM die Knochenaltersbestimmung zu Recht in Auftrag gab, ohne vorher eine Vertrauensperson zu bestimmen, dass es aufgrund der Beweislastregelung hinsichtlich der Identitäts täuschung und gemäss bisheriger Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 27) nicht genügt, die gegenüber den schweizerischen Behörden geäusserten Angaben über die Identität als unwahrscheinlich oder unplausibel zu qualifizieren, dass vielmehr die Falschheit der Angaben nachweislich feststehen muss, weshalb die Behörde vorliegend den Nachweis der Täuschung des Beschwerdeführers über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen hat, und vom Vorliegen einer Identi tätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretensbestimmung nur dann ausgegangen werden kann, wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel ohne vernünftige Zweifel feststeht (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a und dort zitierte Urteile), dass im vorliegenden Fall die durchgeführte Knochenaltersbestimmung vom 22. September 2010 beim Beschwerdeführer ein Knochenalter ergeben hat, welches einem chronologischen Alter von 19 Jahren oder mehr entspricht, dass radiografische Untersuchungen des Handknochens einer Person zwar nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters dieser Person aufweisen (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 19), dass sich diese Aussagen indessen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a), E-7962/2010 dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 und dort zitierte weitere Praxis) unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewertes als „anderes Beweismittel“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gilt und damit die Identitätstäuschung belegen kann, dass zwar vorliegend der festgestellte Unterschied nicht ganz drei Jahre beträgt und die Knochenaltersanalyse somit bloss ein gewichtiges Indiz für eine Täuschung darstellt, dass sich der Beschwerdeführer jedoch hinsichtlich seines Alters in Widersprüche verstrickt hat, beispielsweise was seine angebliche Schulzeit anbetrifft (vgl. Akten BFM A 9/3 S. 2), dass weiter festzustellen ist, dass er seit der Einreichung des Asylgesuchs in Missachtung wiederholter Hinweise nichts unternommen hat, um die behauptete Minderjährigkeit zu beweisen, dass der untersuchende Arzt sodann festgestellt hat, es sei auch aufgrund der Physiognomie des Beschwerdeführers von einem Alter von mindestens 19 Jahren auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Gesamtwürdigung der Akten die Behörden nachweislich über sein Geburtsdatum getäuscht hat, weshalb vorliegend vom Bundesamt zu Recht auf eine Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG geschlossen wurde, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keinerlei stichhaltigen Gegenargumente geltend macht, und es sich beim Vorbringen, seine Eltern, zu denen er allerdings keinen Kontakt hat (vgl. Protokoll Rechtliches Gehör vom 1. November 2010, S. 1), würden ihm mit den benötigten Dokumenten in die Schweiz folgen, um eine durch nichts belegte Behauptung handelt, dass demnach mit genügender Sicherheit eine Identitätstäuschung feststeht (vgl. EMARK 2003 Nr. 27), und das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-7962/2010 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Fallkonstellationen zu forschen, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völ kerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste- E-7962/2010 hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7962/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: Seite 10

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