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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2026 E-7947/2025

13 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,578 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. September 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7947/2025, E-7948/2025, E-7949/2025

Urteil v o m 1 3 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Mara Urbani.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer 1, B._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und ihre Söhne C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 24. September 2025 / N (…) und N (…).

E-7947/2025, E-7948/2025, E-7949/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am (…) Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. September 2022 (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin) und am 9. September 2022 (D._______ und E._______) fanden die Anhörungen nach Art. 29 AsylG statt. Am 21. Februar 2025 (Beschwerdeführerin und E._______), am 26. Februar 2025 (D._______) und am 28. März 2025 (Beschwerdeführer 1) wurden sie ergänzend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Bruder des Beschwerdeführers 1, F._______, habe im Februar 2019 in die Schweiz flüchten müssen, da er aus politischen Gründen zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei. Die Behörden hätten deshalb im März 2019 drei Hausdurchsuchungen bei den Beschwerdeführenden durchgeführt, den Beschwerdeführer 1 mitgenommen und zu F._______ befragt. Beim dritten Mal hätten sie ihn 24 Stunden lang in Gewahrsam gehalten und befragt sowie geschlagen. Danach habe der Beschwerdeführer 1 versteckt gelebt und der Rest der Familie sei von G._______ nach Izmir umgezogen. Der Beschwerdeführer 1 habe die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützt, indem er deren Anhänger/innen insbesondere mit Essen und Medikamenten beliefert habe. Einmal habe er für die PKK eine Notiz übergeben müssen, ohne sie lesen zu dürfen. Von der Übergabe gebe es Videoaufnahmen; wahrscheinlich habe die Notiz eine Warnung enthalten. Deshalb sei er bei der Polizei angezeigt worden. In der Nacht des Newroz-Festes im Jahr 2022 habe ihn ein Fahrzeug ohne Kennzeichen in G._______ verfolgt. Die Personen hätten ihn ins Fahrzeug gezerrt, nach dem Aufenthaltsort des obengenannten Bruders gefragt und ihm mitgeteilt, dass er für sie als Spitzel arbeiten müsse. Sie hätten ihn geschlagen und mit einer Waffe bedroht. Er habe eine Menschenrechtsorganisation in H._______ um Unterstützung ersucht. Mitarbeitende der Organisation hätten ihm aber mitgeteilt, dass sie nicht helfen könnten. Sein Bruder habe ihm daraufhin geraten, ebenfalls in die Schweiz zu reisen. Am 26. März 2022 seien die Beschwerdeführenden illegal ausgereist. Danach habe der Beschwerdeführer 1 von der Polizei erfahren, dass die Staatsanwaltschaft nach ihm suchen würde. Er habe ein hängiges Strafverfahren, weil er mehrmals an Demonstrationen teilgenommen habe und auf den entsprechenden Videoaufnahmen, die im Fernsehen ausgestrahlt worden seien, zu sehen sei.

E-7947/2025, E-7948/2025, E-7949/2025 D._______ und E._______ machten im Wesentlichen eine drohende Reflexverfolgung wegen ihres Vaters und ihres Onkels sowie Diskriminierungen (Beleidigungen und körperliche Angriffe) aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und ihrer Herkunft aus der Provinz H._______ geltend. D._______ habe ausserdem den Militärdienst verweigert, zu dem er einberufen worden sei, und habe in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Verfahrensakten aus der Türkei, ein handschriftliches Schreiben und die Vollmacht des Anwalts in der Türkei, das Schreiben eines Menschenrechtsvereins vom 1. Mai 2022, diverse Fotos von verschiedenen exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz – alle betreffend den Beschwerdeführer 1 – ein. Des Weiteren reichten sie eine Mitgliederbestätigung des (…) betreffend den Beschwerdeführer 1 und D._______, ein Referenzschreiben von der Klassenlehrperson von E._______ vom 19. Februar 2025 sowie eine Lizenzannullierung betreffend den Bruder C._______ des Beschwerdeführers 1 zu den Akten. Als Identitätsnachweise reichten sie ihre türkischen Identitätskarten sowie ein Personenstandsregister ein. B. Mit drei separaten Verfügungen vom 24. September 2025 – eröffnet am 30. September 2025 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden am 16. Oktober 2025 drei separate Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und die Rückweisung der Sache an das SEM zur korrekten Verfahrensführung, vollständigen Begründung und erneuten Entscheidung. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen, und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Koordination der Verfahren der volljährigen Kinder mit denjenigen der Eltern und der minderjährigen Kinder. Die Akte 7 (Beweismittelcouvert) inklusive eines Beweismittelverzeichnisses sowie sämtliche angefertigte Übersetzungen der türkischsprachigen Beweismittel seien vollständig zu edieren. Nach

E-7947/2025, E-7948/2025, E-7949/2025 erfolgter Edition sei eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme von mindestens drei Wochen anzusetzen. Es seien die Verfahrensakten von F._______ (N […]), dem Bruder des Beschwerdeführers 1 und von I._______, dem Cousin des Beschwerdeführers 1, beizuziehen. Weiter ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Als neue Beweismittel legten sie den Beschwerden – abgesehen von zwei Auszügen aus dem türkischen Strafgesetzbuch und aus dem türkischen Anti-Terror-Gesetz – die deutsche Übersetzung eines Referenzschreibens ihres türkischen Rechtsanwalts, zwei Schulzeugnisse von C._______ sowie ärztliche Berichte betreffend den Beschwerdeführer 1 vom 16. September 2025 und vom 28. August 2025 bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus verfahrensökonomischen Aspekten werden die Verfahren betreffend die volljährigen Söhne D._______ (N […]; E-7948/2025) und E._______ (N […]; E-7949/2025) mit demjenigen der Eltern und Bruders (N […]; E-7947/2025) vereinigt. Vor diesem Hintergrund wird der Antrag der Beschwerdeführenden, ihre Verfahren seien koordiniert zu behandeln, gegenstandslos. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-7947/2025, E-7948/2025, E-7949/2025 2.2 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich begründet und sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in den angefochtenen Entscheiden zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden entfalteten keine Asylrelevanz. Die Hausdurchsuchungen im Jahr 2019 seien nicht gegen den Beschwerdeführer 1 gerichtet gewesen, sondern gegen seinen Bruder. Ausserdem seien sie nicht kausal für die Ausreise im Jahr 2022 gewesen. Seine Unterstützung der PKK in den Jahren 2015 und 2017 sei im Verborgenen erfolgt. Sein hängiges Verfahren befinde sich auf Ermittlungsstufe. Es sei noch keine Anklage erhoben worden und die behördlichen Untersuchungen hätten erst nach seiner Ausreise angefangen. Auch sein Bruder J._______ habe angegeben, dass der Beschwerdeführer 1 erst nach dessen Ausreise auf den sozialen Medien exilpolitisch aktiv gewesen sei. Mit diesem Verhalten habe er ein Strafverfahren provozieren wollen, was rechtsmissbräuchlich sei. Sein Vorbringen, er sei auf dem Parkplatz aufgelauert, bedroht, geschlagen und aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten, sei unglaubhaft. Es sei nicht plausibel, dass die Behörden ihn nicht

E-7947/2025, E-7948/2025, E-7949/2025 offiziell vorgeladen hätten. Ausserdem erfülle er als (…) kein Profil, das sich für die Spitzelarbeiten eigne. Der Sachverhalt, der dem positiven Asylentscheid seines Bruders zugrunde gelegen habe, unterscheide sich wesentlich von dem vorliegenden. Zudem habe es nach diesem Entscheid eine Praxisänderung in Bezug auf die Behandlung von Asylgesuchen von türkischen Staatsangehörigen gegeben, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Die von den Kindern geltend gemachten Diskriminierungen an der Schule würden mangels hinreichender Intensität sowie aufgrund der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden keine Asylrelevanz entfalten. Die Einberufung von D._______ zum Militärdienst diene der Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und sei ebenfalls nicht asylrelevant. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer 1 und D._______ durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten das Interesse der heimatlichen Behörden geweckt hätten. 4.2 Als Hauptbegehren wird in den drei Beschwerden beantragt, die Sache sei zur korrekten Verfahrensführung, vollständigen Begründung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe nämlich in ihrem Entscheid das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden und insbesondere die Begründungspflicht verletzt. Der Entscheid stütze sich ausserdem auf falsche Sachverhaltsannahmen. Den Vorfall auf dem Parkplatz habe das SEM einzig mit dem Argument der Plausibilität als unglaubhaft befunden. Viele Elemente in den Aussagen der Beschwerdeführenden sprächen für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, und seien in den Verfügungen nicht berücksichtigt worden. Die drohenden Probleme infolge von Reflexverfolgung (insbesondere wegen F._______ und dem Beschwerdeführer 1) seien in den Entscheiden ebenfalls nicht gewürdigt worden. Die Vorinstanz sei kaum auf die vom Beschwerdeführer 1 geschilderten Misshandlungen eingegangen. Gegen ihn sei ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda hängig und er erfülle zahlreiche weitere Risikofaktoren. So habe er – entgegen der Behauptung des SEM – über einen längeren Zeitpunkt wiederholt, und somit nicht nur punktuell, Hilfsgüter an die PKK geliefert. Er habe auch bei Konflikten vermittelt. Die Behörden hätten seinen Mittelsmann bei der PKK gefunden und jemand habe den Beschwerdeführer 1 bei der Polizei angezeigt. Mehrere seiner Verwandten seien bei der PKK aktiv und sein Vater sei in der Vergangenheit schon inhaftiert gewesen. Ob er nach der angeordneten Befragung wieder freigelassen werde, hänge davon ab, ob die Oberstaatsanwaltschaft H._______ das bewillige. Seine illegale Ausreise werde von den türkischen Behörden als Fluchtversuch gewertet. In der Schweiz sei er sodann exilpolitisch aktiv. Eine Rückkehr in die Türkei würde bei den Beschwerdeführenden aufgrund

E-7947/2025, E-7948/2025, E-7949/2025 der mehrfach erlittenen, teils mit Gewalt verbundenen Benachteiligungen einen unerträglichen psychischen Druck auslösen. Im Westen der Türkei könne auch nur der leiseste Anschein kurdischer Identität zu einer Verfolgung durch die Behörden führen, gerade wenn diesen auffalle, dass mehrere Verwandte innerhalb der PKK aktiv seien, beziehungsweise ihnen dies unterstellt würde. Entsprechend wären die Behörden ihnen gegenüber nicht schutzwillig. 4.3 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese Bestimmungen im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. 4.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des

E-7947/2025, E-7948/2025, E-7949/2025 Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2; 2011/37 E. 5.4.1). 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht zu folgendem Schluss: Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 1 zwar sämtliche eingereichten Beweismittel aufgelistet (vgl. dort S. 4 f.). Sie nimmt inhaltlich aber nur Bezug auf drei von den rund 20 verschiedenen Verfahrensakten aus der Türkei. Ob sich das SEM mit den anderen Unterlagen im Detail auseinandergesetzt hat, geht aus dem Entscheid nicht hervor. Diese werden dort nicht zusammengefasst und finden keine Erwähnung in der Begründung. Aus den Akten geht zudem nicht hervor, ob das SEM den mit Eingaben vom 1. Oktober 2024 und vom 27. August 2025 gestellten Anträgen der Beschwerdeführenden auf Übersetzung der Beweismittel nachgekommen ist. In den Akten sind lediglich diejenigen zwei Übersetzungen der Beweismittel ersichtlich, die die Beschwerdeführenden am 24. Februar 2023 selbst eingereicht haben (vgl. SEM act. […]-[nachfolgend: SEM act. ]78/1, ID-013/4). Ob das SEM die übrigen zahlreichen Verfahrensakten amtsintern übersetzt hat und somit den Anträgen der Beschwerdeführenden nachgekommen ist oder diese abzuweisen gedachte, ist weder für die Beschwerdeführenden noch für das Gericht nachzuvollziehen. Wenn die Vorinstanz amtsinterne Übersetzungen tätigt, hat sie auch diese genau zu bezeichnen und erkenntlich zu machen, welches Dokument übersetzt wurde. Somit ist noch weniger nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das SEM seinen Entscheid getroffen hat. Nach dem Gesagten ermöglichte die Begründung den angefochtenen Verfügungen keine sachgerechte inhaltliche Anfechtung. Damit wurde die Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. 5.2 Bezüglich der Aktenführung durch die Vorinstanz ist Folgendes festzuhalten:

E-7947/2025, E-7948/2025, E-7949/2025 Die dem Gericht zur Verfügung gestellten elektronischen Akten sind nur teilweise paginiert und die eingereichten Beweismittel sind zum Teil mehrmals im Aktenverzeichnis ersichtlich. Beispielsweise befinden sich unter der Bezeichnung «Untersuchungsakten betreffend Posts auf soz. Medien, diverse Daten» (vgl. ID-016/69) oder «Diverse Akten zu den behördliche [sic] Untersuchungen (separates Aktenverzeichnis in Akte 104)» (vgl. ID- 019/69) identische Unterlagen, die noch zwei weitere Male im elektronischen Aktenverzeichnis vorliegen: Bei der Akte 104/3 handelt es sich um eine Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom 27. August 2025, in denen er die einzelnen türkischen Verfahrensakten bezeichnet und nochmals angehängt hat (vgl. SEM act. 105/69). Diese und weitere Akten wurden bereits am 1. Oktober 2024 eingereicht (vgl. SEM act. 91/85). Somit befinden sich die eingereichten Verfahrensakten aus der Türkei vier Mal im Aktenverzeichnis und wurden weder einzeln vom SEM aufgeführt noch sortiert. Dies führt zu einem unübersichtlichen Dossier von über 600 Seiten und einem (darin enthaltenen) nicht aussagekräftigen Beweismittelverzeichnis von über 170 Seiten. Mit dieser unübersichtlichen Art der Aktenführung vermag die Vorinstanz den Anforderungen an die Pflicht zur geordneten Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2; 2011/37 E. 5.4.1) nicht zu genügen. Mangels Nachvollziehbarkeit erschwert dies einen Weiterzug des Entscheids an das Bundesverwaltungsgericht sowie auch eine Überprüfung der Sache durch dieses erheblich. Auch wenn die Vorinstanz bestimmte Beweismittel als irrelevant erachtet, entbindet diese Einschätzung sie nicht von ihrer Pflicht, einmal entgegengenommene Dokumente – falls nötig unter Mitwirkung der Parteien (vgl. Art. 8 AsylG zur Mitwirkungspflicht ) – korrekt und für die Parteien und die Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar in den elektronischen Akten abzulegen und im Asylentscheid zumindest aufzuführen, welche Beweismittel abgenommen wurden. Dabei steht es ihr frei, diese aufgrund fehlender Relevanz bei der Entscheidfindung – mit entsprechendem Hinweis – nicht zu berücksichtigen. Alternativ können für die Beweisführung (untaugliche) Beweismittel bereits vorgängig zurückgewiesen respektive deren Annahme verweigert werden (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Im Übrigen ist es im Rahmen der korrekten Aktenführung angezeigt, die im Asylentscheid aufgeführten Beweismittel jeweils mit der korrekten und vollständigen Bezeichnung sowie einer Nummer oder einem anderen geeigneten Identifizierungsmerkmal zu versehen, damit die Beweismittel in den Akten ohne Weiteres unterscheid- und auffindbar sind. Nach dem zuvor Gesagten hat die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ihre Aktenführungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt. http://links.weblaw.ch/BVGE-2012/24

E-7947/2025, E-7948/2025, E-7949/2025 5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM aufgrund der Verletzung der Begründungs- und der Aktenführungspflicht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hat. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, da die Vorinstanz zunächst ihrer Aktenführungspflicht im Sinne der obigen Erwägungen nachzukommen hat (vgl. oben E. 5.2). Die Aktenführung der Vorinstanz verunmöglicht eine adäquate Überprüfung durch das Gericht. Hinzu kommt, dass nicht nachvollziehbar ist, ob die Vorinstanz den Übersetzungsanträgen der Beschwerdeführenden nachgekommen ist, beziehungsweise ob sie alle Beweismittel in ihrem Entscheid berücksichtigt hat. Damit hat das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Dies könnte zwar auf Beschwerdeebene allenfalls geheilt werden, in Anbetracht dessen, dass die Aktenführung durch die Vorinstanz ungenügend ist, erschiene dies vorliegend jedoch nicht als effizient. Aus der in Wahrung des Instanzenzugs neu zu erlassenden Verfügung hat sich in Würdigung aller relevanten Umstände des vollständig erhobenen Sachverhalts inklusive der eingereichten Beweismittel zu ergeben, ob und inwiefern die – soweit nach einlässlicher Prüfung als glaubhaft erachteten – Vorbringen Asylrelevanz aufweisen. 7. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden im Hauptantrag gutzuheissen. Die angefochtenen Verfügungen vom 24. September 2025 sind demnach aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die übrigen Rügen und materiellen Argumente in den Beschwerden weiter einzugehen.

E-7947/2025, E-7948/2025, E-7949/2025 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rückweisung einer Sache zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt vieler BGE 141 V 281 E. 11.1). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennoten zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4’400.– (inkl. Auslagen) auszurichten. Nach dem Gesagten wird das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.

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E-7947/2025, E-7948/2025, E-7949/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren E-7947/2025, E-7948/2025 und E-7949/2025 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt wird. 3. Die angefochtenen Verfügungen vom 24. September 2025 werden aufgehoben und die Sache zur geordneten Aktenführung und zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur anschliessenden Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4’400.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Mara Urbani

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