Abtei lung V E-7946/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Dezember 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Türkei, vertreten durch Dr. iur. Kamil Tanriöven, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. November 2009 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien
E-7946/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Türkei im Januar oder Februar 2008 verlassen und in Z._______ ein zweites Mal um Asyl nachgesucht hat, dass er nach der Ablehnung dieses Gesuches am 1. Juni 2009 in die Schweiz weitergereist ist, wo er am gleichen Tag um Asyl nachgesucht hat, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______ vom 17. Juni 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in X._______ (Provinz W._______), dass er als Kurde und Musiker in der Türkei unterdrückt, geschlagen und gefoltert worden sei, dass sich zwei Familienangehörige der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) angeschlossen hätten, dass für den Inhalt der weiteren gesuchsbegründenden Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 17. Juni 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis eines EURO- DAC-Treffers (Fingerabdruck-Datenbank) und zu einer allfälligen Wegweisung nach Z._______ gewährte, dass der Beschwerdeführer anführte, er möchte nicht in ein Land zurückkehren, welches nicht bereit sei, ihn aufzunehmen, er befürchte, von den z._______ Behörden in die Türkei abgeschoben zu werden, dass das BFM mit Verfügung vom 24. November 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Z._______wegwies, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen, den Kanton V._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, E-7946/2009 dass das Bundesamt die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, ein Fingerabdruckabgleich habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Asylgesuchen in Z,_______ am 12. Dezember 2005 und am 10. März 2008 daktyloskopisch erfasst worden sei, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), Z._______ für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 3. November 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 3. Mai 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Z._______ keine Gründe geltend gemacht habe, die gegen die Zulässigkeit oder die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Z._______sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Z._______ zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Dezember 2009 per Telefax und per Post in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung mit der Anweisung an das BFM, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für die materielle Prüfung des Asylgesuchs als zuständig zu erachten, beantragt, E-7946/2009 dass er in prozessualer Hinsicht den Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Bestätigung des Zivilstandsamtes U._______ vom 21. Dezember 2009 betreffend Ehevorbereitungsverfahren einreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Dokument, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mangels Vorhandenseins eines Belegs für die Eröffnung der angefochtenen Verfügung in den Akten ist von deren Rechtzeitigkeit auszugehen, in der Beschwerde findet sich denn auch kein diesbezüglicher Einwand - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-7946/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer durch die mangelhafte Eröffnung - dem vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zuerst bezeichneten Rechtsvertreter wurde gemäss Angaben in der Rechtsmitteleingabe lediglich eine Faxkopie der Verfügung vom 24. November 2009 zugestellt - kein Nachteil erwachsen ist und er fristgerecht Beschwerde einreichen konnte, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), E-7946/2009 dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Asylgesuchen in Z._______ zweimal daktyloskopisch erfasst worden ist, dass bei dieser Sachlage Z._______ für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen, in der VO Dublin und in der DVO Dublin), dass die z._______ Behörden am 3. November 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Z._______ halte sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot und die einschlägigen Normen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101), dass das vom Beschwerdeführer vor dem Zivilstandsamt U._______ eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren mit einer s._______ Staatsangehörigen einer Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht entgegensteht, zumal kein Anwendungsfall von Art. 7 oder 8 VO Dublin vorliegt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-7946/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass Z._______ Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und - wie bereits erwähnt - keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass vorliegend auch der Schutzbereich von Art. 8 EMRK aufgrund des in der Schweiz eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren - den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, es handle sich bei der vom Beschwerdeführer mit einer s._______ Staatsangehörigen eingegangenen Beziehung um eine dauerhafte eheähnliche Gemeinschaft - durch den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Z._______ nicht verletzt wird, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass kein Grund zur Annahme besteht, Personen, welche sich nach einem abgeschlossenen Asylverfahren in Z._______ aufhalten, würden E-7946/2009 aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen generell in eine Notlage im vorerwähnten Sinn versetzt, dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Z._______ sprechen würden, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere zuzumuten ist, sich im Rahmen der ausländerrechtlichen Bestimmungen um eine Fortsetzung des eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens zu bemühen, dass der Vollzug der Wegweisung faktisch möglich ist, da Z._______, wie bereits ausgeführt, zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers staatsvertraglich verpflichtet ist und einer Rückübernahme stillschweigend zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Beschwerdeinstruktion die Anträge auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig geworden sind, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-7946/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Seite 9